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VwGH vom 20.10.2014, Ro 2014/12/0009

VwGH vom 20.10.2014, Ro 2014/12/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Revision der Mag. H Z in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom , Zl. BMWFJ-107.013/0009-Pers/2/2013, betreffend Entfall der Bezüge, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ihre Dienststelle ist die belangte Behörde.

Im Jahr 2013 war sie u.a. in der Zeit zwischen 2. Mai und 2. Juli durchgehend krank gemeldet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe der Bescheidbegründung) Folgendes aus:

"Ihr Antrag vom auf Auszahlung Ihrer für den Zeitraum 2. Mai bis einbehaltenen Bezüge wird gemäß § 12c Abs 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 (iwF. GehG) iVm § 51 Abs 2 letzter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (iwF. BDG) abgewiesen."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es:

"Lt. Zeitnachweis waren Sie von 2. Mai bis durchgehend im Krankenstand, die ärztlichen Bescheinigungen der Dienstverhinderung für diesen Zeitraum wurden von Ihnen jedoch erst am , 45 Tage nach Erhalt der ersten Bescheinigung vom , per Telefax an die Dienstbehörde übermittelt. Konkret wurden von Ihnen die am für den Zeitraum von 29. April bis 13. bzw. geltende ärztliche Bescheinigung der Dienstverhinderung des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. B., die Verlängerung derselben bis , ein 'Transferierungsbericht' und ein 'Situationsbericht' betr. eine Spitalsbehandlung im Kaiser-Franz-Josef-Spital von 2. Juni bis , sowie eine weitere am von Dr. B. ausgestellte ärztliche Bescheinigung der Dienstverhinderung für den Zeitraum 8. bis übermittelt.

Gem. § 12c Abs. 1 Z 2 GehG iVm. § 51 Abs. 2 BDG wurden Ihnen am folglich - aufgrund der Verletzung der Dienstpflicht zur zeitnahen Beibringung der ärztliche(n) Bestätigung(en) - die Bezüge für den Zeitraum von 2. Mai bis eingestellt.

Mit per Telefax am an die Dienstbehörde übermitteltem Schreiben ersuchten Sie um Aufhebung der Bezugskürzung für den Zeitraum 2. Mai bis , übermittelten eine weitere ärztliche Bescheinigung für den Zeitraum 17. Juni bis (Dr. K.) und brachten vor, dass Sie nachweislich krank gewesen sowie ambulant bzw. im Krankenhaus behandelt und betreut worden wären. Sie hätten bereits am Ihre sehr schwere Erkrankung in der Abt. C2/3 gemeldet, die Krankenbestätigungen würden bei der Gesundmeldung gefordert.

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom , zugestellt durch Hinterlegung am , wurden Sie über die gem. § 12c Abs. 1 Z 2 GehG iVm. § 51 Abs. 2 BDG erfolgte Einstellung Ihrer Bezüge im Zeitraum 2. Mai bis verständigt und auf die Pflicht zur zeitnahen Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen bei drei Tage übersteigenden Krankenständen hingewiesen. Auch auf die dazu ergangenen Erlässe des BMWFJ, Rundschreiben 2005/025 und 2012/011 wurde verwiesen. Gleichzeitig wurden Sie aufgrund Ihrer langen Abwesenheit vom Dienst in Folge von Krankenständen - zur Feststellung der Dienstfähigkeit gem. § 51 Abs. 2 BDG - angewiesen, sich am von dem für das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als Vertrauensarzt tätigen Univ.-Prof. Dr. S., FA für Innere Medizin, untersuchen zu lassen.

In dem folglich am erstellten Gutachten diagnostizierte Dr. S. Pneumonie (Krankenstand von 29. April bis ), Aszites und Herzinsuffizienz (Spitalsaufenthalt von

2. bis ; weiterer Krankenstand bis ), sowie Cardiomyopathie (Krankenstand ab ) und führte aus, dass Sie bei der Untersuchung am stabil und keineswegs kurzatmig gewesen und bei sitzender Tätigkeit nicht gefährdet gewesen seien, kardial zu dekompensieren. Auch hätten Sie in einigen Wochen die Arbeit wieder aufnehmen können. Das ggst. vertrauensärztliche Gutachten wurde Ihnen mit Schreiben vom - mit der Aufforderung zum sofortigen Dienstantritt - nachweislich zugestellt (Hinterlegung am ).

Mit Schreiben vom an die Dienstbehörde führten Sie aus, dass Ihr Krankheitsverlauf mit einer schweren Lungenentzündung begonnen und Sie innerhalb weniger Tage im Körper bis zu 231 Flüssigkeit gespeichert hätten. Sie seien dadurch bewegungsunfähig gewesen und hätten die Notaufnahme eines Wr. Spitals in Anspruch nehmen müssen und seien stationär aufgenommen worden, wobei festgestellt worden sei, dass Ihre Herzleistung auf 15% des Normalwertes abgesunken sei. Weiters gaben Sie an, dass Sie zu Beginn Ihrer schweren Erkrankung nicht daran gedacht hätten, sofort eine Telefaxmeldung vom Postamt abzusenden. Sie hätten dies nicht bewusst unterlassen, sondern darauf im Überlebenskampf vergessen. So hätten Sie auch erst am wieder mit Ihrer Vorgesetzten ein Telefongespräch geführt. Schlussendlich ersuchten Sie die erfolgte Gehaltseinstellung rückgängig zu machen. Unter Einem legten Sie einen Röntgen-/Ultraschallbefund des Univ.Prof. Dr. R. ... vom , worin eine Pneumonie diagnostiziert wurde, sowie eine 'Zuweisung von der internistischen Aufnahmestation' des Kaiser Franz Josef-Spitals vom vor, worin als Verdachtsdiagnosen u.a. Aszites, periphere Ödeme und Dyspnoe mit den Auffälligkeiten einer Gewichtszunahme 10kg/Woche, angeführt wurden.

Der für das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als Vertrauensarzt tätige Univ.-Prof. Dr. S., FA für Innere Medizin wurde nach Erstattung seines vertrauensärztlichen Gutachtens vom in der Folge nochmals befasst, und um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. War es der Revisionswerberin aufgrund Ihres Gesundheitszustandes zwischen dem und dem möglich, eine ärztlichen Bescheinigung - zB per Post, E-Mail, Fax oder Beibringung durch Dritte - zu übermitteln?


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.
Wenn nein, warum nicht?
3.
Wäre es für die Bedienstete zumutbar gewesen, die ärztliche Bescheinigung (en) während des von 2. bis dauernden Spitalsaufenthalts zu übermitteln?
4.
War es der Bediensteten im Zeitraum bis aus gesundheitlichen Gründen möglich, kürzere (Geh )Strecken von einigen Hundert Metern außer Haus zurückzulegen um beispielsweise eine ärztliche Bescheinigung vom Hausarzt einzuholen oder Schriftstücke zur Post zu bringen?
Mit Schreiben vom an Ihre Vorgesetzte, AL MR Mag.Dr.iur. H., führten Sie aus, dass Sie unter Husten (Bronchitis und Magenbeschwerden) leiden würden und übermittelten diesbezüglich weitere ärztliche Bescheinigungen Ihrer Dienstverhinderung für die Zeit vom 6. August bis . Sie führten auch aus, dass die vertrauensärztliche Untersuchung am lediglich eine Momentaufnahme gewesen sei.
Darüber hinaus wurde von Ihnen die folgende Auflistung Ihrer Krankenstände im Jahr 2013 übermittelt ('Krankheitsverlauf 2013 und Gehaltseinstellung vom 2.5-'):
-
Jänner 2013: 5 Krankheitstage (KT); Diagnose:
Bronchitis; Tavipec; Arzt: Dr. B.
-
Februar: 10KT; Diagnose: Bronchitis (w.o.); Magen-Darm Grippe (Bettruhe, Tees); (Arzt w.o.))
-
März; 5KT; Diagnose: Bronchitis (w.o.); Magen-Darm Grippe (Arzt w.o.))
-
April: 6KT, (Arzt w.o.)
-
- Mo-Fr. 8-;Diagnose: Bronchitis (w.o,); 01.23.4:
Magen-Darm Grippe (w.o);
-
-Urlaub: Di-Fr. 16-; 00.-01, 25.4-, wobei
-
Mai: 19KT als Abwesenheit (angeblich unberechtigt) (AB);
Mo.-Mo.29.4-: (Arzt w.o), Diagnose: schwere Bronchitis, Probleme mit einer normalen Bewegung (Gehen, Treppensteigen) (w.o., Lasix, tägl. je 1 Tabl., weil kleine Beinödeme),
-
-Do.: Tel. Gespräch mit dem Sekretariat der Abt. C2/3 (wo ich dienstzugeteilt bin), weil Abteilungsleiterin abwesend war: Ersuchen um Eintragung des Krankenstandes voraussichtlich bis und darauffolgende Eintragung im SAP-System (Zeitverwaltungssystem). Wegen des zu schweren Verlaufs der Krankheit, war eine neuerliche tel. Kontaktnahme erst am Mo. möglich. Nach einer neuerlichen Krankenbestätigungs-Ausstellung mit Beachtung des Krankenhausaufenthaltes durch Dr. B./Dr. L. am Mo. , abgeholt erst am Di. , wegen Übermüdung, Erschöpfung und notwendiger Schonung, gefaxt erst am Do. an die Pers2 und Abt. C2/3
-
-: (Arzt w.o.); Diagnose: Lungenentzündung (Aveloc, 8 KT je eine Tab!., Tavipec, Lasix je 2 Tabl. tägl., weil größere Beinödeme, Aszites (viel Unterbauch, wenig Oberbauch), Gehen, Treppensteigen, Sitzen, gerades Liegen beim Schlafen fast unmöglich), Gewicht bereits: 70 kg statt 60 kg, großer Druck auf die inneren Organe, daher Atemnot, hoher Blutdruck, Schwäche, kein Appetit, kaum Hunger und Durst
-
-Do.: (Arzt w.o.); (Lasix, tägL Je 2 TabL, Alductone tägl. Je 1 TabL); Zuweisung zum Röntgen (Thorax, Abdomen) - und Blutuntersuchung; Zuweisung zum LungenFA, Termin am Mi. ; Gewichtszunahme tägl. mehr
-
-Röntgenbefund am im Institut f.
Röntgenologie:...'mehr als eine einfache Pneumonie, Wasser im Gewebe, Lunge, Pleura, Bauchleerräume, Unter- und Oberbauch etc.'; Blutbefund im Institut f. Labordiagnostik: noch keine großen Veränderungen
-
- Mi. : Lasix tägl. je 2 TabL, Alductone tägl Je 2 Tabl.) Zuweisung zur Computertomografie: Abdomen, Thorax, Termin am im DZ X; Di. DZ Y.; (w.o. Beschwerden, gerades Liegen nicht mehr möglich, Umdrehen ebenso, daher Absage der Untersuchung); Fr. DZ Z /w.o. Absage); zus. zu Beschwerden w. o., große Gewichtszunahme tägl., Schwellungen auch am Rücken, an der Hüften, in der Schambeingegend, WC-Entleerung sehr erschwert, körperliche Pflege fast unmöglich
-
-Mi. : LungenFA, Empfehlung Krankenhausuntersuchungen;
-
-Do. Feiertag
-
-Fr. Rücksprache mit Dr B./ Dr. L.: Empfehlung:
Abklärung im Krankenhaus zweckmäßig
-
Juni: 8KT als Abwesenheit (AB): ab KT, wie ursprünglich am eingetragen;
-
-So. : Druck auf die inneren Organe enorm wegen der Ödeme, Gewicht 83 kg, Notaufnahme im Franz-Josefs-Krankenhaus:
sehr hoher Blutdruck, Gewicht 83kg statt 60kg, EKG, Diagnose:
Ödeme, Aszizes, Dyspnoe; Anasarka; Zuweisung zur Infektions- und Tropenabteilung, Abt. C21
-
-So. -Di. 2.6-; Abt. C21: am Punktion des Unterbauches; Blutmessungen, EKG; intravenöse Medikamente-Verabreichung; am Ultraschalluntersuchung: Abdomen, Thorax, weil Computertomografie nach wie vor nicht möglich (kein gerades Liegen möglich): nur 12-15% EF (Herzleistung) nach Simpson (=Lebensgefahr); Gewichtsabnahme von 83kg auf 72kg, Zuweisung und Transfer zur H31, 5. Medlz. Abt. für Kardiologie
-
-Di.-Fr. 4.6-: Langzeit-EKG-Gerät am Körper mit Verbindung zur Auswertung und Kontrolle am Computer, EKG; Blutuntersuchungen, Blutdruckmessungen, ab DO. nur Tabl.
Therapie: Verschlechterung der Pulswerte, kaum Gewichtsabnahme nur bis 68 kg, zu schnelle Infusion (statt in 4 Stunden in 1 Stunde fertig): Kalium-Verabreichung, intravenöse Infusion, sehr hohe Pulswerte, Brennen im rechten Arm, starke Magenschmerzen (Kräutertee als Therapie) (ich trank Cola, Besserung), keine
Ultraschalluntersuchung mehr, am Fr. Gewicht: 71kg, wegen zu geringer Besserung aufgrund der nachlässigen Behandlung Entlassung auf Revers; weitgehend Übernahme der Werte der Untersuchung der Infektionsabteilung vom Mo..
-
- Fr./Sa.- So. (Abend)/8.6.-: Gewichtsabnahme auf 63kg und in den darauffolgenden 3-4 Tagen auf 56kg, Stabilisierung auf 58/59 kg ; Bewegung, Pflege, Kontrolluntersuchungen: Ultraschalluntersuchung, Computertomografie, Röntgen, LangzeitEKG etc. waren erst jetzt ohne größere Probleme möglich, jedoch Schonung unbedingt nötig, weil innere Organe zu stark wegen Pneumonie, Ödeme, Aszites und Anasarka beansprucht, insb. die Herzleistung weiterhin herabgesetzt It. der Ultraschalluntersuchung am Di. EF nach Simpson auf 35%, seit Mo. nur etwas besser.
Mit Schreiben vom an den zuständigen Personalreferenten führten Sie aus, dass sich Ihr Zustand ab dem verschlechtert hätte. So hätten Sie an Pneumonie und hohem Fieber gelitten, ehe Sie am zur Kontrolle bei Ihrem Arzt gewesen seien. Sie führten Röntgen- und Blutuntersuchungen, eine Computertomographie sowie eine Gewichtszunahme von 59 auf 80 kg an, welche durch Wasser in Hohlräumen und Geweben versursacht worden sei und Schockzustände hervorgerufen hätte. Nach Ihrer Einlieferung ins Krankenhaus sei ebendort ein Körpergewicht von 83 kg - 23 Liter zusätzliche Körperflüssigkeit - sowie eine Reduzierung der Herzleistung auf 15 % des Normalzustandes, was nach Ansicht der Ärzte Lebensgefahr bedeutet hätte, festgestellt worden. Weder Denken, noch Gehen, noch Pflege, noch Essen sei Ihnen möglich gewesen.
Mit Einschreiben vom an die Dienstbehörde
beantragte Ihr bevollmächtigter Vertreter, ... die Anweisung der
einbehaltenen Bezüge, in eventu - nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens unter Einräumung von Parteiengehör die bescheidmäßige Absprache über die Einstellung der Bezüge. Begründend wurde ausgeführt, dass Sie am schwer erkrankt seien, was in einem lebensbedrohlichen Ausmaß gegipfelt hätte. Nach anfänglichen korrekten Mitteilungen über die Dienstverhinderung an den Dienstgeber sei es offenbar zu einer kalendarischen Rechtfertigungslücke, welche erst gegen Ende des Krankenstandes geschlossen werden konnte, gekommen. Auf Basis des vorliegenden Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass im erwähnten Zeitraum keine ungerechtfertigte Abwesenheit vorliege, die eine Einstellung der Bezüge rechtfertigen würde.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom ,
zugestellt z.H. Ihres bevollmächtigten Vertreters ... am
, wurde mitgeteilt, dass auch nach nochmaliger Überprüfung des zugrunde liegenden Sachverhalts die Einstellung Ihrer Bezüge gerechtfertigt sei. Begründend wurde nochmals auf die zu § 51 Abs. 2 ergangene Judikatur des VwGH, wonach ärztliche Bescheinigungen der Dienstverhinderung zeitnah vorzulegen sind, angeführt. Auch wurde nochmals auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Erlässe des BMWFJ, Rundschreiben RS 2005/025 und 2012/011 verwiesen.
Des Weiteren wurde Ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit der Aufforderung einer begründeten schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt zur Kenntnis gebracht (Parteiengehör gem. § 8 Abs. 2 DVG iVm. §§ 37 und 45 AVG). So nahm mit Schreiben vom Univ.- Prof. Dr. S. zu den ihm in Ergänzung zum vertrauensärztlichen Gutachten vom übermittelten Fragen wie folgt Stellung:
1.
Nach den erhobenen Befunden hätte es meines Erachtens der Revisionswerberin möglich sein sollen zwischen dem 29. April und dem eine ärztliche Bescheinigung per Post, E-Mail oder Fax zu übermitteln.
2.
Es wäre für die Bedienstete auch möglich gewesen die Bescheinigung während des Spitalaufenthaltes vom 2.bis 7. Juni zu übermitteln.
3.
Der Bediensteten wäre es im Zeitraum 29. April bis auch möglich gewesen kürzere Gehstrecken von einigen hundert Metern außer Haus zurückzulegen.
In der Folge wurden Sie auch darauf hingewiesen, dass sich in der näheren Umgebung Ihres Wohnsitzes ..., eine Post-Filiale (1047 Wien, Favoritenstraße 39; Entfernung 130 Meter), eine Post-Partner Filiale (1046 Wien, Argentinierstraße 42; Entfernung 140 Meter), sowie ein Postkasten (1040 Wien, Viktorgasse 18; Entfernung 28 Meter) befinden würde. Auf die Möglichkeit der Versendung eines Telefax vom Postamt in 1047 Wien, Favoritenstraße 39, wurde ebenfalls hingewiesen. Auch wurde angeführt, dass die Möglichkeit der Beibringung von ärztlichen Bescheinigungen per E-Mail oder durch Dritte ebenfalls in Betracht gekommen wäre.
Mit Einschreiben vom erstattete Ihr
bevollmächtigter Vertreter, ... Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,
Rechtsabteilung, binnen offener Frist eine Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen der Dienstbehörde und führte dahingehend aus, dass es Ihnen aufgrund der Schwere der Erkrankung, die über eine lange Zeit von sehr hohem Fieber begleitet worden sei und lebensbedrohliche Ausmaße angenommen hätte, nicht möglich gewesen sei die erforderliche ärztliche Bestätigung früher zu übermitteln. Sobald es Ihnen zumutbar und möglich gewesen sei, hätten Sie dies pflichtgemäß erfüllt.
Mit Schreiben vom erstattete Ihr
bevollmächtigter Vertreter, ... Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,
Rechtsabteilung, ebenfalls binnen offener Frist eine weitere Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen der Dienstbehörde und führte wie folgt aus:
-
Das medizinische Gutachten vom 11. November2013 gibt nur die Ergebnisse der Untersuchung vom wieder und bezieht sich auf keine neuerliche Untersuchung. Es fand nur eine medizinische Untersuchung bei Herrn Dr. S. am statt und zwar nach dem 2. Mai bis . Herr Dr. S. konnte nur den Gesundheitszustand meiner Mandantin Revisionswerberin am feststellen und deswegen auch die drei Fragen über die Zeit vor dem nur lediglich seiner Meinung nachdarlegen, ohne meine Mandantin am Höhepunkt ihrer Krankheit untersucht zu haben.
-
Das medizinische Gutachten vom hat einen sehr schlechten Gesundheitszustand festgestellt, wonach auch die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Bewegens außerhalb ihres Zimmers sowohl auf der 4. als auch auf der 5. medizinischen Abteilung des Krankenhauses KFJ nicht gegeben war. Außer Essen, Schlafen und der medizinischen Kontrolle und Behandlung war nichts Weiteres für meine Mandantin vorgesehen. Die Möglichkeit der Beauftragung des Personals, wenn die Revisionswerberin gesundheitlich in der Lage dazu gewesen wäre, für sie Postwege zu erledigen bzw. für meine Mandantin auf das aufmerksam zu machen, war absolut nicht gegeben.
-
Vom bis war die Revisionswerberin nur einmal außer Haus zur Kontrolle bei Herrn Dr. B., sonst schlief sie 12 bis 16 Stunden am Tag, hatte Fieber zwischen 38 und 40 Grad, hustete fast denganzen Tag und Nacht, musste alle 15 bis 30 Minuten auf die Toilette, was für meine Mandantin sehr anstrengend war. Sie konnte kaum atmen (30 bis 40% ige Lungenfunktionsleistung), sich waschen noch richtig essen und trinken. Die Revisionswerberin hatte keine Betreuung oder Hilfe. Die Medikamente bzw. Krankenbestätigungen wurden von einem Bekannten von Dr. B. abgeholt. Im Krankenhaus wurde meine Mandantin mit einem Rollstuhl fast überallhin geführt. Sie konnte sehr schwer aus dem Bett steigen bzw. gehen.
-
Die Sendung von Krankenbestätigungen am an Pers2 ist von meiner Mandantin per Fax erfolgt, als es ihr erst möglich war, halbwegs zu atmen, sich zu bewegen und an andere Sachen als an ihre Krankheit zu denken. Die Revisionswerberin war von der Dienstbehörde nach wie vor nicht dazu aufgefordert worden, Krankenbestätigungen zu senden.
-
Die Vorgesetzte meiner Mandantin wurde von ihr am in Kenntnis gesetzt, dass sie voraussichtlich in zwei Wochen wieder ins Büro kommen könnte, jedoch dass das nicht sicher war, weil sie eine Lungenentzündung habe und in zwei Wochen erst zur Kontrolle gehe. Die Krankheitsmeldung und der Krankenstand wurden im ESS-SAP-System eingetragen.
-
Ab dem hat sich der Zustand meiner Mandantin noch verschlechtert, deswegen wurde sie zu weiteren Untersuchungen (Labor, Röntgen, CT, Lungenfacharzt) zugewiesen und auf ihren schlechten Gesundheitszustand hingewiesen. Die Befunde hat die Revisionswerberin vorgelegt. Die Bewegungsmöglichkeit hat sich mit 70 bis 80kg, sehr angeschwollenen Füßen sowie Unter und Oberbauch mit Atemlosigkeit noch verschlechtert. Sie konnte nur sehr schwer ein bis zwei Meter gehen und keine 100 Meter. In dem Zustand dachte sie nur ans Gesundwerden und nicht, ob sie die Krankenbestätigung gesendet hat. Meine Mandantin konnte kaum gehen und sie ging nicht mehr aus dem Haus, außer den notwendigsten Untersuchungen beim Arzt am 16., 21., 22. und . Am wurde sie aufgefordert, ins Krankenhaus zu gehen. Nach telefonischer Konsultation am ( war ein Feiertag) mit Frau Dr. B. ging sie am zur Notaufnahme ins Krankenhaus KFJ in 1100 Wien. In der Zeit vom 2.Mai bis konnte die Revisionswerberin auch in kein Taxi steigen, sie wurde nur zu den notwendigsten Terminen von einem Bekannten geführt bzw. getragen, solange das möglich war, hat sie vom Krankentransport des Roten Kreuzes keinen Gebrauch gemacht. Das wäre auch kostenpflichtig gewesen. Meine Mandantin wurde bis dato ohnedies finanziell stark belastet. Obwohl sie lückenlos nachgewiesen hat, dass sie tatsächlich krank war und ist, wird der Gehaltsabzug nicht eingestellt. Die Revisionswerberin erachtet dies als eine unverhältnismäßige Bestrafung für eine administrative Nachlässigkeit ihrerseits, die sich aus ihrer damaligen physischen und psychischen Belastung ergeben hat. "
Die belangte Behörde stellte weiters dar, dass die Revisionswerberin in ihrem Schreiben vom auch eine Vielzahl von Befunden betreffend ihren physischen Zustand, insbesondere aus internistischer Sicht vorgelegt habe.
Sodann stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:
"Bezüglich Ihres von 2. Mai bis durchgehend andauernden Krankenstandes kann Folgendes ausgeführt werden:
Am suchten Sie den FA für Allgemeinmedizin, Dr. B. auf, welcher, wie aus dessen ärztlicher Bescheinigung hervorgeht, Ihre Dienstverhinderung vorerst bis 13. bzw. 16.5. d.J. feststellte. Im Zeitraum von 25. bis hatten Sie einen genehmigten Erholungsurlaub. Die fernmündliche Krankmeldung an die Abt. C2/3 erfolgte am . Wie sich aus Ihren Ausführungen im 'Krankheitsverlauf 2013 und Gehaltseinstellung vom 2.5-' ergibt waren Sie in der Folge auch am , sowie am in Behandlung in der Ordination von Dr. B., Arzt für Allgemeinmedizin, welcher dabei eine weitere ärztliche Bescheinigung für den Zeitraum 16.5. bis ausstellte.
Wie aus dem von Ihnen vorgelegten Röntgen-/Ultraschallbefund der Univ.Prof. Dr. R., 'Wieden' hervorgeht, wurden Sie am ebendort untersucht. Wie im 'Krankheitsverlauf 2013 und Gehaltseinstellung vom 2.5-', sowie Schreiben Ihres
Bevollmächtigten ... vom dargelegt wurde, hatte Sie sich
am eine Computertomographie, sowie am einer Untersuchung bei einem Lungenfacharzt unterzogen.
Am wurden Sie im Spital aufgenommen und waren bis ebendort in stationärer Behandlung. Diesbezüglich kann auf den von Ihnen vorgelegten 'Transferierungsbericht', sowie 'Situationsbericht' des eben genannten Krankenhauses verwiesen werden, der dies bescheinigt.
Nach Ihrer Entlassung aus der stationären Spitalsbehandlung waren Sie weiterhin im Krankenstand, dieser dauerte noch bis an. Am nahmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Vorgesetzten auf, am selben Tag wurde von Dr. B. eine weitere ärztliche Bescheinigung Ihrer Dienstverhinderung für den Zeitraum
8.
bis ausgestellt, eine letztmalige Verlängerung bis erfolgte am durch Dr. K., Ärztin für Allgemeinmedizin.
Sie waren somit von 2.5. bis durchgehend im Krankenstand, die ärztliche(n) Bescheinigung(en) der Dienstverhinderung für diesen Zeitraum wurden jedoch erst am , 45 Tage nach Erhalt der ersten Bescheinigung vom , per Telefax an die Personalabteilung übermittelt.
Gem. § 12c Abs. 1 Z 2 GehG iVm. § 51 Abs. 2 BDG wurden Ihnen folglich am - wegen der Verletzung der Dienstpflicht zur zeitnahen Beibringung der ärztliche(n) Bestätigung(en) - die Bezüge für den Zeitraum von 2.5. bis eingestellt.
Wie sich aus dem Röntgen-/Ultraschallbefund der Univ.Prof. Dr. R. ... vom , der 'Zuweisung von der internistischen Aufnahmestation' des Kaiser Franz-Josef-Spitals vom , sowie des von der Dienstbehörde in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen Gutachtens Dr. S. hervorgeht, litten Sie im Zeitraum von 29.4. bis u.a. an Pneumonie (Lungenentzündung) mit Fieber, Gewichtszunahme 10kg/Woche, Herzinsuffizienz, Aszites, peripheren Ödemen und Dyspnoe. Die vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. S. vom konnte - aufgrund der 45 Tage verspäteten Beibringens der ersten ärztlichen Bescheinigung der Dienstverhinderung - erst nach dem Höhepunkt der Erkrankung in die Wege geleitet werden. Das dementsprechende Gutachten vom ist schlüssig iSd. Denkgesetze zustandegekommen, so ging Dr. S. auch auf den Verlauf Ihrer Erkrankung zwischen dem 19.4. und dem ein.
Sie gaben in Ihren Stellungnahmen vom 24.6., vom 16.7., vom 2.9. (inkl. 'Krankheitsverlauf 2013 und Gehaltseinstellung vom 2.5- ') sowie vom an,
(dass Sie) aufgrund Ihres Gesundheitszustandes die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen nicht vor dem Ihrer Vorgesetzten bzw. der Dienstbehörde übermitteln hätten können. Auch die drei Schreiben der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Rechtsabteilung vom 11. Und vom 28.11., sowie vom bezogen sich darauf."
Sodann legte die belangte Behörde näher dar, auch aus den sonstigen von der Revisionswerberin vorgelegten Bescheinigungen gehe nicht hervor, dass ihr Gesundheitszustand sie an der zeitnahen Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen der Dienstverhinderung gehindert hätte. Sodann heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter:
"Vielmehr ist es Ihnen, wie aus der - in Ergänzung zu dem vertrauensärztlichen Gutachten vom erstellten - Stellungnahme Dr. S. vom hervorgeht, trotz Ihrer Erkrankung möglich gewesen, zwischen dem 29.4. und dem , ja sogar während Ihres von 2.6. bis 7.6. dauernden Spitalsaufenthaltes, ärztliche Bescheinigungen per Post, E-Mail oder Telefax an die Dienstbehörde zu übermitteln. Auch ist es Ihnen im Zeitraum von 29.4. bis möglich gewesen, kürzere Gehstrecken von einigen Hundert Metern außer Haus zurückzulegen.
In Bezug auf den gesamten Zeitraum von 2.5. bis sind darüber hinaus auch weiterhin keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Beibringung der erforderlichen ärztlichen Bescheinigung(en) der Dienstverhinderung durch Dritte - zB. Übermittlung durch behandelnde Ärzte, Krankenhauspersonal, Bekannte, usw. nicht möglich gewesen sein soll.
Wie u.a. aus Ihrem Schreiben vom hervorgeht, haben Sie vielmehr darauf vergessen, die erforderliche(n) ärztliche(n) Bescheinigung(en) der Dienstverhinderung zeitnah beizubringen.
In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass zwischen dem 2.5. und dem keinerlei Kontaktaufnahme Ihrerseits mit Ihrer Vorgesetzten oder Dienstbehörde erfolgt ist. Die Begründung dafür in dem von Ihnen beigebrachten 'Krankheitsverlauf 2013 und Gehaltseinstellung vom 2.5-',
wonach '
wegen des zu schweren Verlaufs der Krankheit ... eine
neuerliche telefonische Kontaktaufnahme erst am Mo. möglich
' gewesen soll, erscheint nicht nur im Hinblick auf die Ergebnisse des Vertrauensärztlichen Gutachtens Dr. S. vom 16.7. sondern allein schon aufgrund der Erfahrung des täglichen Lebens unglaubwürdig.
Ergänzend sollte auch nicht unerwähnt bleiben, dass nach den Ermittlungen der Dienstbehörde auf der Homepage der Österreichischen Post AG (www.post.at.), sowie der Routenplanung Google-Maps am sich in unmittelbarer Umgebung ihres Wohnsitzes in ... ein Postamt (1047 Wien, Favoritenstraße 39), eine Post-Partner-Filiale (1046 Wien, Argentinierstraße 42), sowie - zumindest - ein Briefkasten (1040 Wien, Viktorgasse 18), befinden, wobei die Entfernungen zur Erstgenannten 130 Meter, zur Zweitgenannten 140 Meter, sowie zum Briefkasten 28 Meter betragen. Am nächstgelegenen Postamt in 1047 Wien, Favoritenstraße 39 besteht überdies auch die Möglichkeit der Übermittlung von Schriftstücken per Telefax."
In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes:
"Gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG entfallen die Bezüge, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Gemäß des als lex specialis dazu geltenden § 51 Abs. 2 BDG hat der Beamte, der durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Tage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.
Das BDG fordert in seinem § 51 Abs. 1 die unverzügliche Meldung und Rechtfertigung der Abwesenheit des Beamten und will damit die für den reibungslosen Dienstbetrieb erforderliche Promptheit der behördlichen Reaktion auf den weiteren Ausfall eines Mitarbeiters sicherstellen ( dg.Zl. 92/09/0285). Die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über den Beginn und nach Möglichkeit die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung hat zwar nicht unverzüglich zu erfolgen, muss der Behörde jedoch bezogen auf den Beginn der Abwesenheit zeitnah vorgelegt werden, um ihr Überprüfungs- und Dispositionsmöglichkeiten zu eröffnen ( dg.Zl. 2003/12/0144). Der Dienstgeber soll dadurch in die Lage versetzt werden, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen. So wurden beispielsweise vom VwGH ca. drei bzw. dreieinhalb Wochen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst vorgelegte Bescheinigungen als verspätet eingestuft ( dg.Zl. 91/12/0165 bzw. dg.ZI. 2007/12/0011). Sie legten Ihre mit erhaltene ärztliche Bescheinigung der Dienstverhinderung erst mit Telefax vom , also 45 Tage nach Beginn Ihrer Abwesenheit, vor, was im Lichte der st.Rsp. des VwGH keinesfalls mehr eine zeitnahe Vorlage darstellt.
Durch Ihre verspätete Vorlage der ärztliche(n) Bescheinigung(en), wurde der Dienstbehörde in diesem Fall auch die Möglichkeit der Überprüfung Ihrer Dienstunfähigkeit gemäß § 52 Abs. 2 BDG genommen, da bei der am angeordneten und am vorgenommenen vertrauensärztlichen Untersuchung die von Ihnen angegebene Symptomatik nicht mehr bestand, wie aus dem erwähnten Gutachten Dr. S. hervorgeht. Bis zur Beibringung der ärztlichen Bescheinigungen am hatte die Dienstbehörde ein 45 Tage dauerndes eklatantes Informationsdefizit über Ihren Verbleib und die Dauer des Krankenstandes.
Rechtlich kann weiters ausgeführt werden, dass gemäß § 43 Abs. 1 BDG der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln 'aus eigenem' zu besorgen. Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung 'aus eigenem' weist darauf hin, dass Sie grundsätzlich von sich aus und ohne vorherige Belehrung dazu verpflichtet sind, ihre gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten. Unter diesen Dienstpflichten ist auch die Einhaltung der gesetzlichen Meldeverpflichtungen im Krankheitsfalle gemäß § 51 BDG zu verstehen. Dass die Verpflichtung zur zeitnahen Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen der Dienstverhinderung zu Ihren Dienstpflichten zählt hätte Ihnen auch aufgrund der in den letzten Jahren ergangenen Erlässe des BMWFJ, Rundschreiben RS 2005/025 sowie Rundschreiben RS 2012/011, welche auf der ministeriumseigenen Intranet-Homepage für alle Bediensteten einsehbar sind, bekannt sein müssen.
Die Vermutung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gem. § 51 Abs. 2 BDG mit den bezugsrechtlichen Konsequenzen nach § 13 Abs. 3 Z 2 GehG ist dann ausgeschlossen, wenn dem Beamten ein tatbestandsmäßiges Verhalten weder möglich noch zumutbar ist ( dg.Zl. 90/12/0313; dg.Zl. 91/12/0165). Diesbezüglich ist im Einzelfall auf Grund aller Umstände zu prüfen, ob - gemessen am Zweck des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG - die Abwesenheit eines Beamten als ungerechtfertigt im Sinne dieser Bestimmung ist oder nicht. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob der Beamte wegen seines Gesundheitszustandes dienstverhindert und er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung verhindert war (vgl. dazu die VwGH-Erkenntnisse vom (richtig: 1996), dg.Zl. 95/12/0212, vom , dg.Zl. 97/12/0108, sowie vom , dg.Zlen. 98/12/0139, 99/12/0028 = VwSlg 15742 A/2001). Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, löst eine solche Abwesenheit die Rechtsfolge nach § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG aus (s auch dg.Zl. 2007/12/0011).
Wie in den Sachverhaltsfeststellungen ausführlich dargelegt wurde, wäre es Ihnen aufgrund Ihres Gesundheitszustandes jedoch möglich und zumutbar gewesen, im Zeitraum zwischen 29. April und die dementsprechende(n) ärztliche(n) Bescheinigung(en) an Ihre Vorgesetzte bzw. an die Dienstbehörde zu übermitteln. Die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der Dienstverhinderung für den Zeitraum 29. April bis , welche per se lediglich die Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht ohne Anführung der für diese Beurteilung maßgeblichen Gründe darlegen - widersprechen dem genauso wenig, wie der von Ihnen übermittelte Röntgen-/Ultraschallbefund der Univ.Prof. Dr. R. … vom , die 'Zuweisung von der internistischen Aufnahmestation' im 'Kaiser Franz Josef-Spital' vom , die Echokardiographie vom , das Langzeit-EKG vom , Beides von der Internistischen Gruppenpraxis Univ.-Prof. Dr. F. und Dr. H., Fachärzte für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie, Gastroentologie und Hepatologie, der Echobefund Dris. SP, FA für Kardiologie, vom , der echokardiographische Befund Dris. L., FA für Innere Medizin, vom , sowie der Befunde Dris. M. vom .
Wie schon weiter oben dargelegt, wurde vom VwGH die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen der Dienstverhinderung ca. drei bzw. dreieinhalb Wochen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst als nicht mehr zeitnah angesehen ( dg.ZI. 91/12/0165 bzw. dg.Zl. 2007/12/0011). In Ihrem Fall wäre sohin eine Beibringung auf jeden Fall schon vor dem vonnöten gewesen, weshalb eine Erörterung der Zumutbarkeit der Übermittlung während Ihres von 2. bis gedauerten Spitalsaufenthaltes nebensächlich erscheint.
Auch erscheint es - insb. im Hinblick auf die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Befunde sowie das vertrauensärztliche Gutachten Dr. S. vom iZm. dessen Stellungnahme vom , weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb es Ihnen nach Ihren zahlreichen, so zB am, 29. April, am 10. Mai, am 16. Mai, am 21. Mai, am 22. Mai, und am , erfolgten ärztlichen Untersuchungen bei der Rückkehr an Ihren Wohnsitz nicht möglich gewesen sein soll, die erforderliche(n) ärztliche(n) Bescheinigung(en) der Dienstverhinderung in den nächstgelegenen Briefkasten einzuwerfen oder auf das nächstgelegene Postamt zwecks Übermittelung per Post oder Telefax zu bringen. Eine Beibringung durch Dritte wäre - wie in der Sachverhaltsfeststellung dargelegt -

auch möglich gewesen.


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Sie sind daher Ihrer Verpflichtung gemäß § 51 Abs. 2 BDG, bei einer drei Tage übersteigenden krankheitsbedingten Abwesenheit Ihrem Vorgesetzten eine ärztliche Bestätigung über Ihre Dienstverhinderung vorzulegen, nicht zeitnah nachgekommen, obwohl Ihnen dies unter gesundheitlichen Aspekten möglich und zumutbar gewesen wäre. Ihre Abwesenheit vom Dienst vom 2. Mai bis war daher nicht gerechtfertigt, weshalb Ihnen gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG iVm § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG Ihre Bezüge für den genannten Zeitraum einzustellen waren."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Revisionswerberin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass kein Entfall der Bezüge Platz zu greifen habe; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus den von der Revisionswerberin geltend gemachten Gründen beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt.
Die Revisionswerberin erstattete hiezu eine Replik.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde der Revisionswerberin am zugestellt. Aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, war gegen diesen Bescheid die am zur Post gegebene Revision zulässig. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten mit hier nicht relevanten Ausnahmen, die mit Ablauf des in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des in Kraft gestandene Fassung.
Gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (in der Folge: GehG) in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 entfallen die Bezüge u.a., wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
Folgenden: BDG 1979; Stammfassung) lautet:
"
Abwesenheit vom Dienst

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."

Zur Auslegung des Regelungssystems gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG und § 51 BDG 1979 wird insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0011, verwiesen. Auch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang korrekt wiedergegeben.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung war die Revisionswerberin gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 grundsätzlich verpflichtet, ihrem Vorgesetzten initiativ eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wobei die Erfüllung dieser Verpflichtung zeitnah zum Beginn der Dienstverhinderung zu erfolgen gehabt hätte. Zutreffend ist auch, dass die hier erst am erfolgte Vorlage der ärztlichen Bestätigung nicht "zeitnah" im Verständnis der Rechtsprechung erfolgte. Die in § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 enthaltene unwiderlegliche Vermutung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst mit der bezugsrechtlichen Konsequenz nach § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG ist freilich dann ausgeschlossen, wenn dem Beamten ein tatbestandsmäßiges Verhalten weder möglich noch zumutbar war (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/12/0135, und vom , Zl. 2007/09/0170).

Unterlässt es der Beamte, der in Rede stehenden Verpflichtung fristgerecht nachzukommen, wiewohl ihm dies möglich und zumutbar ist, hat dies zunächst zur Folge, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn seiner Abwesenheit und dem Ablauf der Frist zur zeitnahen Vorlage der ärztlichen Bescheinigung unwiderleglich als solcher einer ungerechtfertigten Abwesenheit gilt, und zwar auch dann, wenn eine ärztliche Bestätigung nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt (verspätet) nachgereicht wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht aber - jedenfalls bei aufrechtem Krankenstand - die Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung auch nach Verstreichen des zu ihrer zeitnahen Vorlage zur Verfügung stehenden Zeitraumes weiter. Unterbleibt somit die Vorlage der ärztlichen Bestätigung für Zeiträume nach Eintritt der Versäumnis, so kommt auch für diese Folgezeiträume der Eintritt der Vermutung des § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 in Betracht. Allerdings geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass - in Übertragung der Grundsätze der eingangs zitierten Erkenntnisse vom und vom auf diese Zeiträume - der Eintritt dieser Vermutung auch voraussetzt, dass die Vorlage der ärztlichen Bestätigung dem Beamten auch während dieser Folgezeiträume möglich und zumutbar bleibt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, wonach die Frage der Zumutbarkeit der Vorlage der ärztlichen Bestätigung während des Spitalsaufenthaltes der Revisionswerberin nicht zu prüfen gewesen sei, weil letztere in diesem Zeitraum nach Auffassung der belangten Behörde mit der möglichen und zumutbaren Vorlage der ärztlichen Bestätigung bereits säumig war, als rechtsirrtümlich (vgl. in diesem Zusammenhang auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/12/0144, vom , Zl. 91/12/0165, und vom , Zl. 90/12/0313). Indem sie dies verkannte, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Darüber hinaus rügt die Revisionswerberin vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, von Amts wegen ein Gutachten zur Abklärung der Möglichkeit und der Zumutbarkeit der Übermittlung der ärztlichen Bestätigung aus psychischer Sicht einzuholen. Hätte die belangte Behörde dies getan, so hätte sich ergeben, dass das Unterbleiben der Vorlage dieser Bestätigung für den gesamten strittigen Zeitraum auf Grund der psychischen Ausnahmesituation der Revisionswerberin mangels Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit entschuldigt wäre.

Dem entgegnet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, dass die Verfahrensrüge der Revisionswerberin das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verkenne. Die Revisionswerberin habe ausschließlich Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie auf Grund ihres physischen Leidenszustandes an der Vorlage der ärztlichen Bestätigung gehindert gewesen sei. Auch die von ihr vorgelegten Befunde hätten sich ausschließlich auf physische Beeinträchtigungen bezogen. Ein Antrag auf Einholung eines Gutachtens betreffend den psychischen Zustand der Revisionswerberin sei nicht gestellt worden.

Hierauf antwortete die Revisionswerberin in ihrer Replik freilich zutreffend, dass sie schon in ihrem im angefochtenen Bescheid zitierten E-Mail vom vorgebracht habe, es sei zu Schockzuständen gekommen, wobei ihr "weder Denken, noch Gehen, noch Pflege, noch Essen" möglich gewesen seien.

Weiters verweist die Revisionswerberin darauf, dass in einer Stellungnahme ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom Folgendes ausgeführt wurde:

"Meines Wissens hat unser Mitglied Ihnen die Schwere der Erkrankung sowie die damit verbundenen Existenzängste und Paniksituationen bereits ausführlich geschildert."

Schließlich hat die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom hervorgehoben, dass sie in ihrem kritischen Zustand nur ans Gesundwerden und nicht an die Versendung der Krankenbestätigung gedacht habe.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Revisionswerberin, dass - auch vor dem Hintergrund der von ihr dargelegten physischen Beeinträchtigungen und der davon ausgehenden lebensbedrohlichen Situation - das eben wiedergegebene Vorbringen im Verwaltungsverfahren (gerade noch) ausreichend war, um gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG die Pflicht der belangten Behörde zur amtswegigen Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (zur Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Übermittlung einer ärztlichen Bestätigung vor dem Hintergrund der psychischen Ausnahmesituation der Revisionswerberin) auszulösen.

Der von der belangten Behörde dagegen in der Gegenschrift ins Treffen geführte Umstand, wonach die Revisionswerberin zugestanden hätte, die Übermittlung der ärztlichen Bestätigung "vergessen" zu haben, steht dem nicht entgegen, berief sich diese doch schon in ihrem Schreiben vom darauf, dass dieses Vergessen die Folge ihres "Überlebenskampfes" gewesen sei.

Darüber hinaus folgt aus den eingangs erstatteten Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch, dass sich das Erfordernis der Abklärung des psychischen Zustandes der Revisionswerberin auf den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu beziehen gehabt hätte und auch eine allfällige Verschlechterung des psychischen Zustandes der Revisionswerberin nach Ablauf der Frist zur zeitnahen Vorlage der ärztlichen Bestätigung für die Frage der Rechtfertigung ihrer Abwesenheit in diesen Folgezeiträumen nicht bedeutungslos gewesen wäre.

Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Da sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache nicht veranlasst sieht, war der angefochtene Bescheid (infolge Prävalierens der inhaltlichen Rechtswidrigkeit) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am