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VwGH vom 21.04.2016, Ra 2014/15/0042

VwGH vom 21.04.2016, Ra 2014/15/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision der A Privatstiftung in K, vertreten durch die TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH in 1020 Wien, Praterstraße 62-64, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/2100258/2012, betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2007 und Körperschaftsteuer 2006 und 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht, soweit er die Umsatzsteuer 2004 bis 2007 betrifft, hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage (Beurteilung einer Vermietungstätigkeit als nicht unternehmerisch) jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , 2013/15/0284, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, entschieden hat. Aus den dort angeführten Erwägungen erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis, soweit es die Umsatzsteuer 2004 bis 2007 betrifft, als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

2 Bei Beantwortung der Frage, ob ein Gebäude in körperschaftsteuerrechtlicher Hinsicht zum Betriebsvermögen gehört, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterscheiden zwischen jederzeit im betrieblichen Geschehen (z.B. durch Vermietung) einsetzbaren Gebäuden einer Kapitalgesellschaft einerseits und deren Gebäuden, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentatives Gebäude oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestelltes Gebäude) für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind, andererseits. Werden erstere Gebäude zwar dem Gesellschafter vermietet, aber zu einem unangemessen niedrigen Mietzins, spricht dies in rechtlicher Hinsicht nicht gegen deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, sondern führt - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung einer verdeckten Ausschüttung - zum Ansatz fremdüblicher Betriebseinnahmen (Mieterträge) der Kapitalgesellschaft (vgl. , mit weiteren Nachweisen). Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis verkannt.

3 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher insgesamt als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben war.

4 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am