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VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0143

VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des V D in I, vertreten durch Dr. Andreas Konzett, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Gänsbacherstraße 3, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom , Zl. LGSTi/V/0553/4240 -702/2007, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss gemäß § 33 AlVG iVm §§ 2 und 6 NH-VO abgewiesen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde:

Das Arbeitsmarktservice regionale Geschäftsstelle Innsbruck habe den Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom mit der Begründung abgewiesen, dass das anzurechnende Einkommen seiner Ehefrau die ihm theoretisch zustehende Notstandshilfe übersteige.

Eine rechnerische Überprüfung habe ergeben, dass das durchschnittliche monatliche Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers während der letzten drei Monate vor Geltendmachung des Anspruchs (September bis November 2006) EUR 1.302,30 betragen habe. Nach Abzug der zustehenden Freigrenze von EUR 458,-- und des Werbekostenpauschales von EUR 11,-- sei ein Anrechnungsbetrag von abgerundet EUR 833,-- verblieben. Daraus errechne sich ein täglicher Anrechungsbetrag von EUR 27,39. Dieser Anrechnungsbetrag liege aber über der dem Beschwerdeführer theoretisch zustehenden Notstandshilfe (als Pensionsvorschuss) von täglich EUR 22,66, weshalb keine Notlage vorliege.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer auf monatliche Ausgaben von EUR 440,-- für Miete, EUR 17,-- für Strom und EUR 75,-- für Telefon verwiesen. Wörtlich führte die belangte Behörde weiter aus:

"Ferner verwiesen Sie auf Kreditrückzahlungen in Höhe von jeweils EUR 61,00 und EUR 530,00 monatlich. Diese Kredite laufen über Ihre Gattin und handle es sich um Privatkredite und für Rückzahlungen für Auto). Laut Auskunft Ihrer Gattin an das Arbeitsmarktservice Innsbruck wurde das Geld für Wohnraumsanierung ausgegeben."

Rechtlich erwog die belangte Behörde, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Ausgaben für Strom, Miete und Telefon durch die Gewährung des Freibetrags von EUR 458,-- "als abgedeckt" zu gelten hätten. Bei den Kreditrückzahlungen handle es sich nicht um Darlehen für Haushaltsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung. Daher liege der errechnete Anrechnungsbetrag höher als die dem Beschwerdeführer theoretisch zustehende Notstandshilfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 33 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. § 36 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 lautet:

"(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken.

(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien sind auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre."

§ 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG in der genannten Fassung lautet:

"b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte."

§ 36 Abs. 5 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:

"(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen."

Die auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, legt unter anderem fest, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Notlage anzunehmen (§ 2) und wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (§ 5). Der die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen regelnde § 6 NH-VO lautet auszugsweise:

"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(...)"

Der in § 6 Abs. 2 NH-VO genannte Betrag ist nach den in § 7

NH-VO festgelegten Regeln zu valorisieren.

Die auf Grund des § 36 Abs. 5 AlVG vom Arbeitsmarktservice im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG erlassenen, in der Wiener Zeitung kundgemachten (und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebenen) Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung bringen in ihrem Abschnitt I. ("Allgemeines") zunächst zum Ausdruck, dass die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände keine Ermessensentscheidung gestattet. Liegt Berücksichtigungswürdigkeit vor, so ist die Freigrenze zu erhöhen, wobei es - erst hier - im Ermessen des Arbeitsmarktservice liegt, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht wird. Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf die Freigrenze gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 NH-VO um maximal 50 Prozent übersteigen. Bei Vorliegen mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50-Prozent-Grenze nicht überschreiten. Die Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG bleibt unberührt.

In Abschnitt II. ("Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG") ist als Umstand, der zur Freigrenzenerhöhung führen kann, unter anderem angeführt:

"7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw.

Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung usw.)."

Diese Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung stellen eine Rechtsverordnung dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/08/0254 und 2004/08/0166).

2. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Begründungsmängel des angefochtenen Bescheids geltend, da nicht ersichtlich sei, "ob die in § 23 Abs. 4 AlVG genannte Obergrenze aufgrund der durchschnittlichen Höhe der Leistungen oder aufgrund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers ermittelt worden sei bzw. wie sich die Beträge errechnen."

Dieses Vorbringen geht ins Leere, da die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen ist, dass das anzurechnende Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers den ihm theoretisch zustehenden Anspruch auf Notstandshilfe (als Pensionsvorschuss) übersteige; dabei wurde der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe in voller Höhe - ohne eine allfällige Verminderung aufgrund der in § 23 Abs. 4 AlVG vorgesehenen Begrenzung mit einem Dreißigstel der durchschnittlichen Höhe der in § 23 Abs. 1 Z 1 AlVG genannten Leistungen zu berücksichtigen - zugrundegelegt.

3. Die Beschwerde rügt weiters, die belangte Behörde habe § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG nicht angewandt. Gemäß dieser Bestimmung hätte sich die Freigrenze um bis zu 200 Prozent erhöhen müssen.

Dazu ist festzuhalten, dass § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG bzw. § 6 Abs. 3 und 4 NH-VO (unter anderem) voraussetzt, dass der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr bzw. bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (oder länger) erschöpft hat.

Der Beschwerdeführer, der im Verwaltungsverfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat, behauptet jedoch auch in der Beschwerde nicht, dass diese Voraussetzung tatsächlich vorliegen würde; auch die vorgelegten Verwaltungsakten lassen nicht erkennen, dass diese Voraussetzung vorliegen würde.

4. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Raten der in seiner Berufung eingewandten Kredite seiner Ehefrau seien nicht freigrenzenerhöhend berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht ausreichend mit den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach es sich um Kredite zur Wohnraumsanierung handle, auseinandergesetzt.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zwar nicht selbst ausdrücklich vorgebracht hat, dass es sich bei den fraglichen Krediten um solche zur Wohnraumsanierung gehandelt habe, doch hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids festgehalten, dass der Kredit laut Auskunft der Ehefrau des Beschwerdeführers für Wohnraumsanierung aufgenommen worden sei. Die belangte Behörde vertrat jedoch die Ansicht, dass es sich nicht um ein "Darlehen für Haushaltsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung" handle.

Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom , Zlen 2004/08/0083, 0084, ausgesprochen hat, kommen Darlehen für Wohnraumsanierung grundsätzlich für eine Freigrenzenerhöhung in Betracht; dies ergibt sich auch aus den oben zitierten Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung, die unter "Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung" auch solche verstehen, die zur "Wohnraumsanierung" - bei Darlehensaufnahme während des Leistungsbezuges nur dann, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung erforderlich sind - aufgenommen wurden.

Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift einwendet, der Kredit sei für eine Wohnraumsanierung in Serbien - und damit nicht zur Erhaltung bzw. Sanierung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers - herangezogen worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt und im Verwaltungsverfahren auch dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine fehlende Bescheidbegründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/15/0137 mwN).

Da die belangte Behörde, ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, wonach Rückzahlungen für einen zur Wohnraumsanierung aufgenommenen Kredit grundsätzlich nicht freigrenzenerhöhend berücksichtigt werden könnten, keine näheren Feststellungen zum fraglichen Kredit - insbesondere hinsichtlich der konkreten Verwendung der Kreditsumme, einschließlich des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen der Z. 7 des II. Abschnitts der Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung - getroffen hat, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am