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VwGH vom 04.09.2014, Ro 2014/12/0008

VwGH vom 04.09.2014, Ro 2014/12/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des FR in L, vertreten durch Dr. Horst Mayr, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/PR-637072/12-A02, betreffend Feststellungen i.A. Verfall des Erholungsurlaubes,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides betreffend den in den Jahren 2012 und 2013 angefallenen Erholungs- und Invaliditätsurlaub richtet, wird sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

1. Es wird gemäß § 42 Abs. 3a VwGG iVm § 69 BDG 1979, idF BGBl. I Nr. 111/2010, festgestellt, dass ein Verfall des im Jahre 2011 angefallenen Erholungs- und Invaliditätsurlaubes nach der zitierten Gesetzesbestimmung bislang nicht eingetreten ist.

2. Im Übrigen (soweit sie den in den Jahren 2009 und 2010 angefallenen Erholungs- und Invaliditätsurlaub betrifft) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auch auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0083, verwiesen. Folgende Umstände sind hervorzuheben:

Der Revisionswerber steht in einem in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen.

Mit Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom wurde er gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt.

Der Revisionswerber erhob Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde in Erledigung dieser Berufung seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des verfügt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die zur hg. Zl. 2011/12/0083 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit dem oben zitierten Erkenntnis vom wurde der Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde schließlich der Berufung des Revisionswerbers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom Folge gegeben und dieser (ersatzlos) aufgehoben.

Mit Eingabe vom beantragte der Revisionswerber über seine Ansprüche auf den in den Jahren 2009 bis 2013 angefallenen Erholungs- und Invaliditätsurlaub bescheidmäßig abzusprechen.

Mit Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom wurden gemäß § 69 BDG 1979 folgende Feststellungen getroffen:

"Auf Grund Ihres Antrags vom wird festgestellt, dass Ihre Ansprüche auf den in den Jahren 2009, 2010 und 2011 angefallenen Erholungs- und Invaliditätsurlaub verfallen sind. Ihr Anspruch auf den im Jahre 2012 angefallenen Erholungs- und Invaliditätsurlaub verfällt frühestens mit Ablauf und jener auf den im Jahre 2013 angefallenen Erholungs- und Invaliditätsurlaub frühestens mit Ablauf ."

Die erstinstanzliche Behörde vertrat im Wesentlichen die Rechtsauffassung, wonach auf die Urlaubsansprüche des Revisionswerbers § 69 erster Satz BDG 1979 anzuwenden sei. Die Voraussetzungen für den zweiten und dritten Satz dieser Gesetzesbestimmung seien nicht erfüllt.

Der Revisionswerber erhob Berufung, in welcher er die analoge Anwendung der Ausnahmebestimmungen des zweiten und dritten Satzes des § 69 BDG 1979 sowie die Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsbestimmungen reklamierte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dieser Berufung des Revisionswerbers nicht Folge.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges Folgendes aus:

"Unstrittig ist, dass Ihnen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2009 bis 2013 in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 240 Stunden und ein Invaliditätsurlaub im Ausmaß von weiteren 40 Stunden angefallen sind. Strittig ist, in welchem Umfang dieser Anspruch auf Erholungsurlaub bereits verfallen ist.

§ 69 BDG 1979 bestimmt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ausnahmsweise wird der Zeitpunkt des Verfalls um ein Jahr hinausgeschoben, wenn der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, auf Grund gerechtfertigter krankheitsbedingter Abwesenheit oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz nicht möglich ist. Eine weitere Ausnahme sieht das Gesetz für den Fall der Inanspruchnahme einer Karenz nach Mutterschutzgesetz oder dem Väterkarenzgesetz vor.

Zu Ihrem Vorbringen in der Berufung ist Folgendes zu bemerken:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze, bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Nicht anders verhält es sich bei anderen Ansprüchen, die dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis entspringen, wie hier beim Anspruch auf Erholungsurlaub (§§ 64ff BDG 1979) .

Grundsätzlich ist den das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis regelnden Bestimmungen, verfahrensgegenständlich den Bestimmungen über den Verfall des Erholungsurlaubes (§ 69 BDG 1979), daher abschließender Charakter beizumessen (vergleiche VwGH Zl. 2008/12/0071 vom ).

In eben diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch zur Frage der analogen Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen klargestellt, dass er der Bestimmung des § 69 BDG 1979, insbesondere in Anbetracht ihrer mannigfaltigen Novellierungen als Ausdruck des stetigen Strebens des Gesetzgebers nach präziser Regelung von Sachverhalten, keine Lückenhaftigkeit im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit zu attestieren vermag, die es überhaupt erst ermöglichen würde, die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen - im Wege der Analogie - in Betracht zu ziehen.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die verfahrensgegenständliche Frage des Verfalls des Erholungsurlaubes ausschließlich auf Grund und nach Maßgabe des § 69 BDG 1979 zu beurteilen ist.

Der erstinstanzlichen Dienstbehörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Ansehung der absoluten Verfallsfrist des § 69 BDG 1979 zum Ergebnis gelangt, dass Ihr Anspruch auf Erholungs- und Invaliditätsurlaub aus 2009, in jedem Fall spätestens mit Ablauf und jener aus 2010 mit Ablauf verfallen ist.

Bei der Prüfung Ihres Anspruches auf Erholungs- und Invaliditätsurlaub aus 2011 hat die erstinstanzliche Dienstbehörde auch zutreffender Weise festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Hinausschiebung des Verfallszeitpunktes auf 31. Dezember 3013 (richtig wohl: 2013) nicht erfüllt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vergleiche VwGH Zl. 90/12/0195 - Fehlzitat; richtig wohl:

94/12/0084 ) zu dieser Thematik ausgesprochen, dass es keinen Grundsatz gebe, dass die während der Dauer einer anderen aufrechten Beurlaubung gegebene Unmöglichkeit des Verbrauchs des Erholungsurlaubes allein dessen Verfall hinausschiebe. Hierzu bedürfe es vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Eine entsprechende, auf den Anlassfall der fiktiven Beurlaubung im Ruhestandversetzungsverfahren abstellende, Regelung ist den einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 jedoch nicht zu entnehmen. Die erstinstanzliche Dienstbehörde hat daher im Ergebnis auch zutreffend festgestellt, dass Ihr Anspruch auf Erholungs- und Invaliditätsurlaub aus 2011 mit Ablauf verfallen ist.

Ebenso wenig kann als rechtswidrig erkannt werden, wenn die erstinstanzlichen Dienstbehörde zum Ergebnis gelangt, dass auf Ihre Urlaubsansprüche aus den Jahren 2012 und 2013 die Verfallsbestimmungen noch keine Anwendung finden und demzufolge Ihr Anspruch auf den im Jahre 2012 angefallenen Erholungs- und Invaliditätsurlaub frühestens mit Ablauf und jener auf den im Jahre 2013 angefallenen Erholungs- und Invaliditätsurlaub frühestens mit Ablauf verfällt.

Da die erstinstanzliche Dienstbehörde wie dargelegt Ihre Ansprüche auf Erholungs- und Invaliditätsurlab aus den Jahren 2009 bis 2013 richtig beurteilte, war spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am zugestellt. Aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, war gegen diesen Bescheid die vorliegende am erhobene Revision zulässig. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten mit hier nicht relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des in Kraft gestandene Fassung.

§ 65 BDG 1979 regelt das Ausmaß des Erholungsurlaubes.

§ 72 BDG 1979 sieht die Erhöhung dieses Urlaubsmaßes für

näher genannte Gruppen von Invaliden vor (so genannter "Invaliditätsurlaub").

§ 69 BDG 1979 in seiner bis in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 lautete:

"Verfall des Erholungsurlaubes

§ 69. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 wurden der zweite und dritte Satz dieser Gesetzesbestimmung mit Wirksamkeit vom wie folgt neu gefasst:

"§ 69. ... Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt."

Schließlich wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 der dritte Satz des § 69 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom wie folgt neu gefasst:

"Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben."

In den Materialien zur oben erstgenannten Novellierung RV 488 BlgNR XXIV. GP, 9 f, heißt es:

" Zu Art. 1 Z 20 und Art. 3 Z 15 (§ 69 BDG 1979 und § 27h VBG):

Der EuGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil ( verb. Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a.

gegen Her Majesty's Revenue and Customs) klargestellt, dass Bestimmungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen zwar grundsätzlich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zulässig sind. Es sei aber gemeinschaftswidrig, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlösche, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und ihre oder seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (aaO, Rz 52). Ebenso geht der OGH in seiner Judikatur von einer Hemmung des Urlaubsverfalls aus, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Urlaub infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchen kann (vgl. , zum Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz). Dieser Rechtsprechung soll nun dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Möglichkeit der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr aus dienstlichen Gründen auf die Fälle einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles und des Beschäftigungsverbotes ausgedehnt werden. Es ist anzunehmen, dass damit der Judikatur des EuGH vollständig entsprochen wird, zumal während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines Beschäftigungsverbotes ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen, die von der oder dem Bediensteten nach Wiederantritt des Dienstes verbraucht werden können und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche gleichsam ersetzen."

In den Materialien zur oben zweitgenannten Novellierung (RV 981 BlgNR XXIV. GP, 213 f) heißt es:

" Zu Art. 121 Z 6, Art. 123 Z 11, Art. 124 Z 13 und Art. 130 Z 4 (§ 69 BDG 1979, § 27h VBG,§ 73 RStDG und § 50 Abs. 5 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes):

Mit Urteil vom in der Rechtssache C-486/08 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Bestimmung wie § 60 Satz 3 des Gesetzes vom über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Tirol in seiner bis zum geltenden Fassung (Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz - L-VBG) entgegensteht, nach der Bedienstete, die ihren Anspruch auf Elternurlaub von zwei Jahren in Anspruch nehmen, im Anschluss an diesen Elternurlaub Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, die sie im Jahr vor der Geburt ihres Kindes erworben haben.

Der EuGH betont den Zweck der einschlägigen Unionsbestimmungen zum Elternurlaub, welcher darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die die Bediensteten erworben haben oder dabei sind zu erwerben und über die sie zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügen, verloren gehen oder verkürzt werden. Es ist zu gewährleisten, dass sich die Bediensteten im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befinden wie vor diesem Urlaub.

Die Ausführungen des EuGH im vorliegenden Urteil bedingen auch eine Anpassung der vergleichbaren Regelungen auf Bundesebene, weshalb nunmehr Zeiten einer Karenz uneingeschränkt den Verfallszeitpunkt hinausschieben sollen."

§ 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 (Stammfassung) lautet:

"(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. ..."

Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in allen zwischen dem Jahr 2009 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Fassungen ist der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Aus dem Grunde des § 14 Abs. 3 BDG 1979 in allen im obgenannten Zeitraum in Kraft gestandenen Fassungen setzt die Dienstunfähigkeit des Beamten u.a. voraus, dass er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann.

Gemäß § 14 Abs. 6 bzw. ab gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 gilt der Beamte als beurlaubt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine (amtswegige) Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist.

In dem in den Materialien zur Novellierung des § 69 BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff und Stringer , hat dieser (Rz 37 ff) Folgendes ausgeführt:

"37 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die

Richtlinie 2003/88 ausweislich ihres sechsten Erwägungsgrundes den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat.

38 Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung) '... Arbeitsversäumnisse aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen, wie z. B. Krankheit ..., als Dienstzeit anzurechnen (sind)'.

39 Was zunächst die Vorschriften über

Mindestruhezeiten in Kapitel 2 der Richtlinie 2003/88 angeht, beziehen sich diese meist auf 'jeden Arbeitnehmer', so insbesondere auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Bezug auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (Urteil BECTU, Randnr. 46).

40 Außerdem wird in der Richtlinie 2003/88 in Bezug

auf diesen Anspruch nicht zwischen Arbeitnehmern, die wegen einer kurz- oder langfristigen Krankschreibung während des Bezugszeitraums der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, unterschieden.

41 Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat den mit der

Richtlinie 2003/88 allen Arbeitnehmern unmittelbar verliehenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (Urteil BECTU, Randnrn. 52 und 53) bei ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmern nicht von der Voraussetzung abhängig machen kann, dass sie während des von diesem Staat festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet haben.

42 Mit einer nationalen Vorschrift, die einen

Übertragungszeitraum für am Ende des Bezugszeitraums nicht genommenen Jahresurlaub vorsieht, wird grundsätzlich das Ziel verfolgt, dem Arbeitnehmer, der daran gehindert war, seinen Jahresurlaub zu nehmen, eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, in dessen Genuss zu kommen. Die Festlegung eines solchen Zeitraums gehört zu den Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub und fällt somit grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

43 Daraus folgt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben.

44 Festzustellen ist jedoch, dass einem Arbeitnehmer,

der wie der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C- 350/06 im Jahr 2005 während des gesamten Bezugszeitraums und über den im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist, zu keiner Zeit die Möglichkeit eröffnet wird, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen.

45 Ließe man zu, dass die einschlägigen nationalen

Rechtsvorschriften, insbesondere die über die Festlegung des Übertragungszeitraums, unter den in der vorstehenden Randnummer beschriebenen besonderen Umständen einer Arbeitsunfähigkeit das Erlöschen des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierten Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen können, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm durch diese Richtlinie gewährten Anspruch auszuüben, so würde dies bedeuten, dass diese Rechtsvorschriften das jedem Arbeitnehmer durch Art. 7 der genannten Richtlinie unmittelbar gewährte soziale Recht beeinträchtigten.

46 So hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass es den

Mitgliedstaaten freisteht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, er hat aber klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104 ergebenden Anspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil BECTU, Randnr. 53).

47 In demselben Urteil hat der Gerichtshof

unterstrichen, dass die zur Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 93/104 erforderlichen Durchführungs- und Anwendungsbestimmungen gewisse Unterschiede in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub aufweisen können, dass diese Richtlinie es den Mitgliedstaaten aber nicht erlaubt, bereits die Entstehung eines ausdrücklich allen Arbeitnehmern zuerkannten Anspruchs auszuschließen (Urteil BECTU, Randnr. 55).

48 Wenn somit nach der in den vorstehenden Randnummern

angeführten Rechtsprechung der dem Arbeitnehmer durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht durch nationale Rechtsvorschriften in Frage gestellt werden kann, die die Begründung oder Entstehung dieses Anspruchs ausschließen, dann kann es sich hinsichtlich nationaler Rechtsvorschriften nicht anders verhalten, die das Erlöschen dieses Anspruchs bei einem Arbeitnehmer wie Herrn Schultz-Hoff vorsehen, der während des gesamten Bezugszeitraums und/oder über einen Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben war und seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Denn wie unter den Umständen der Rechtssache, in der das Urteil BECTU ergangen ist, in der der Gerichtshof entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten das Entstehen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausschließen können, können die Mitgliedstaaten in einer Situation wie der von Herrn Schultz-Hoff nicht das Erlöschen dieses Anspruchs vorsehen. ..."

In seinem Urteil vom in der Rechtssache C- 214/10, KHS AG , hat dieser Gerichtshof das vorzitierte Urteil wie folgt "nuanciert":

"28 Aus der oben genannten Rechtsprechung ergibt sich

nun zwar, dass eine nationale Bestimmung, mit der ein Übertragungszeitraum festgelegt wird, nicht das Erlöschen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen kann, wenn der Arbeitnehmer nicht tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben; diese Schlussfolgerung muss jedoch unter besonderen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nuanciert werden.

29 Anderenfalls wäre nämlich ein Arbeitnehmer wie der

Kläger des Ausgangsverfahrens, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln.

30 Ein Recht auf ein derartiges unbegrenztes Ansammeln

von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, würde jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen.

31 Mit diesem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 25).

32 Gewiss hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang

darauf hingewiesen, dass sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers zwar dann vollständig entfaltet, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird, die Ruhezeit ihre Bedeutung insoweit jedoch nicht verliert, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird (Urteile vom , Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 30, und Schultz-Hoff u. a., Randnr. 30).

33 Gleichwohl ist festzustellen, dass der Anspruch

eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub beiden in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils genannten Zwecksbestimmungen nur insoweit entsprechen kann, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit.

34 In Anbetracht des Zwecks des jedem Arbeitnehmer

unmittelbar durch das Unionsrecht gewährten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub kann infolgedessen ein während mehrerer Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer, der seinen bezahlten Jahresurlaub nach dem nationalen Recht nicht während dieses Zeitraums nehmen kann, nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln.

35 In Bezug auf den Übertragungszeitraum, nach dessen

Ende der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlöschen kann, wenn während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub angesammelt werden, ist in Anbetracht von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu beurteilen, ob ein durch nationale Vorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträge auf 15 Monate festgelegter Zeitraum, in dem der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub übertragen werden kann, vernünftigerweise als Zeitraum eingestuft werden kann, bei dessen Überschreitung der bezahlte Jahresurlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat.

36 Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen.

37 Dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kommt als

Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur, wie in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, besondere Bedeutung zu, sondern er ist auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird.

38 Um diesem Anspruch, mit dem der Schutz des

Arbeitnehmers bezweckt wird, gerecht zu werden, muss daher jeder Übertragungszeitraum den spezifischen Umständen Rechnung tragen, in denen sich ein Arbeitnehmer befindet, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist. Dieser Zeitraum muss daher für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können. Ein Übertragungszeitraum muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten.

39 Zudem muss der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber

vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können.

40 Im vorliegenden Fall beträgt der in § 11 Abs. 1 Unterabs. 3 EMTV festgelegte Übertragungszeitraum 15 Monate und ist somit länger als der Bezugszeitraum, an den er anknüpft, was die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache unterscheidet, in der das Urteil Schultz-Hoff u. a. ergangen ist, in der der Übertragungszeitraum sechs Monate betrug.

41 Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung) ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift kann dahin aufgefasst werden, dass sie auf der Erwägung beruht, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann.

42 In Anbetracht des Umstands, dass die Richtlinie

2003/88 nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, muss daher bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ergibt, berücksichtigt werden.

43 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen

kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass ein Zeitraum von 15 Monaten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, dem Zweck dieses Anspruchs nicht zuwiderläuft, da er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet."

I. Zu den Absprüchen der belangten Behörde betreffend die in den Jahren 2012 und 2013 entstandenen Urlaubsansprüche:

Die belangte Behörde hat (durch Abweisung der Berufung und damit durch Übernahme des erstinstanzlichen Spruches) in ihrem am erlassenen Berufungsbescheid ausgesprochen, dass die im Jahr 2012 entstandenen Ansprüche frühestens mit Ablauf des Jahres 2013, die im Jahr 2013 angefallenen Urlaubsansprüche frühestens mit Ablauf des Jahres 2014 verfallen.

Eine Verletzung des Revisionswerbers in seinem subjektiven Recht auf (gemäß § 72 BDG 1979 verlängerten) Erholungsurlaub durch diese Absprüche ist ausgeschlossen, weil letztere den Verfall der Urlaubsansprüche auch zu einem späteren Zeitpunkt durchaus offen lassen. Insofern hat sich die Dienstbehörde lediglich dahingehend gebunden, dass ein solcher Verfall nicht vor den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Zeitpunkten erfolgen könne, was jedoch durchaus offen lässt, dass dieser Verfall erst später Platz greifen könnte.

Aus diesen Erwägungen war die Revision, soweit sie sich gegen die Absprüche betreffend die in den Jahren 2012 und 2013 entstandenen Urlaubsansprüche des Revisionswerbers richtete, in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

II. Zu den im Jahr 2011 entstandenen Urlaubsansprüchen:

Eingangs ist festzuhalten, dass der so genannte "Invaliditätsurlaub" im Verständnis des BDG 1979 ein gemäß § 72 leg. cit. verlängerter Erholungsurlaub ist, für den § 69 BDG 1979 gleichfalls maßgebend ist.

Der belangten Behörde ist nun zunächst dahingehend zu folgen, dass bei isolierter Anwendung des § 69 erster Satz BDG 1979 der im Jahr 2011 entstandene Erholungsurlaub des Revisionswerbers mit Ablauf des , also vor der am erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides, verfallen wäre.

Der Revisionswerber macht jedoch - bezüglich der innerstaatlichen Rechtslage - primär geltend, dass die Ausnahmeregeln des zweiten und dritten Satzes des § 69 BDG 1979 planwidrig unvollständig seien. Schließlich sei er infolge seiner (rechtswidrigen) Versetzung in den Ruhestand durch den erstinstanzlichen Bescheid vom und der damit verbundenen Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 (bzw. in der Folge Abs. 7) BDG 1979 außerstande gewesen, u.a. seinen im Jahr 2011 entstandenen Erholungsurlaub zu konsumieren. Die Beurlaubung nach den zuletzt genannten Bestimmungen sei den im dritten Satz des § 69 BDG 1979 (offenbar gemeint: idF BGBl. I Nr. 111/2010) genannten Karenzurlauben gleichzuhalten, sodass die zuletzt genannte Ausnahmebestimmung in seinem Fall analog anzuwenden sei.

Hilfsweise stützt sich der Revisionswerber darauf, dass die Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BDG 1979 unter den Begriff der "dienstlichen Gründe" im Verständnis des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 zu subsumieren sei.

Wäre die innerstaatliche Rechtslage - so die Revision - tatsächlich dahingehend zu verstehen, dass die Urlaubsansprüche des Revisionswerbers als verfallen anzusehen wären, so widerspräche dies dem Unionsrecht, insbesondere den vorzitierten Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Zunächst gilt vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage, dass der Zeitraum einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 (und damit als Ergebnis der Rückwirkung der Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom auch der Zeitraum zwischen der Erlassung dieses Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) als Zeit des Aktivdienstverhältnisses aufzufassen ist, in welcher Ansprüche auf Erholungsurlaub anfielen (die Situation gleicht somit der in Rz 40f des Urteiles Schultz-Hoff beschriebenen). Auch besteht keine innerstaatliche Anordnung, wonach Zeiten einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 auf den Erholungsurlaub eines Beamten anzurechnen wären. Schließlich geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ausschließt (vgl. für das Verhältnis zwischen Erholungsurlaub und Karenzurlaub das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0084). Entsprechendes gilt auch für die Dauer des den Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Aus dem Vorgesagten folgt aber zunächst, dass der Revisionswerber infolge seiner als Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 geltenden Dienstverhinderung daran gehindert war, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil Schultz-Hoff ausgesprochen, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG zwar innerstaatlichen Regelungen, welche einen Verfall von Erholungsurlaub vorsehen, nicht grundsätzlich entgegen steht, wohl aber dann, wenn der Dienstnehmer infolge Krankheit an der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert war. Das zitierte Urteil betraf somit zwar unmittelbar den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub. Freilich hat der Gerichtshof der Europäischen Union die konkrete Entscheidung in dieser Rechtssache aus dem allgemeinen Grundsatz abgeleitet, wonach nationale Vorschriften betreffend den Verfall von Jahresurlaub voraussetzen, dass der Beamte "tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben" (vgl. hiezu Rz 43 dieses Urteiles). Dieser Grundsatz wurde aus dem Wesen des Anspruches auf Erholungsurlaub und nicht aus der Art des Hindernisses, ihn in Anspruch zu nehmen, gewonnen (vgl. Rz 37 ff dieses Urteiles).

Die Aussage, wonach das Erlöschen des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich voraussetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hat, seinen Anspruch auszuüben, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem oben zitierten Urteil KHS AG vom (Rz 26) bekräftigt.

Freilich hat er die im Urteil Schultz-Hoff enthaltenen Ausführungen insofern "nuanciert", als ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, nicht mehr dem Zweck des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde (vgl. Rz 30 des Urteiles KHS AG ). Es ist daher unionsrechtlich zulässig, den an den Bezugszeitraum anschließenden Übertragungszeitraum zeitlich zu begrenzen, wobei dieser Übertragungszeitraum den Bezugszeitraum deutlich überschreiten muss, welchen Anforderungen ein an den Bezugszeitraum anschließender Übertragungszeitraum von 15 Monaten genügt (vgl. Rz 38 und 43 des Urteiles KHS AG ). Schließlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom , Neidel , Rs C-337/10, ausgesprochen, dass ein neunmonatiger Übertragungszeitraum, welcher kürzer als der jährliche Bezugszeitraum ist, nicht hinreicht (vgl. Rz 42 dieses Urteiles).

Die im Urteil KHS AG getroffenen Aussagen zur Zulässigkeit der Begrenzung des Übertragungszeitraumes hat der Gerichtshof der Europäischen Union gleichfalls nicht aus dem Wesen der dort in Rede stehenden Verhinderung durch Krankheit abgeleitet, sondern aus den aus internationalen Dokumenten hervorgehenden Zwecksetzungen des Erholungsurlaubes an sich (vgl. Rz 31 und Rz 41f des Urteiles KHS AG ).

Nach dem Vorgesagten sind die in den zitierten Urteilen getroffenen Aussagen auch auf den hier vorliegenden Hinderungsgrund der Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 zu übertragen.

Daraus folgt, dass ein Ergebnis, wonach die hier in Rede stehenden Ansprüche auf Erholungsurlaub nach Ablauf des einjährigen im ersten Satz des § 69 BDG 1979 vorgesehenen Übertragungszeitraumes verfallen sind, wiewohl der Revisionswerber (bis dahin) keine Möglichkeit hatte, tatsächlich Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, unionsrechtswidrig wäre. Demgegenüber wäre ein Ergebnis, wonach die Urlaubsansprüche des Revisionswerbers nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes verfallen, wiewohl er während dieses Zeitraumes keine Möglichkeit hatte, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, auf Basis der Aussagen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil KHS AG unionsrechtskonform.

Dies vorausgesetzt, gilt für die innerstaatliche Rechtslage Folgendes:

Um ein unionsrechtskonformes Ergebnis der Auslegung des § 69 BDG 1979 zu erzielen, reicht es nach dem Vorgesagten aus, den zweiten Satz des § 69 BDG 1979 im Fall einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 anzuwenden. Eine Anwendung des dritten Satzes leg. cit. ist nach dem Vorgesagten hingegen zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Auslegungsergebnisses nicht erforderlich.

Vor diesem Hintergrund ließe sich allenfalls vertreten, die in § 69 zweiter Satz BDG 1979 enthaltene Wortfolge "aus dienstlichen Gründen" in einer sehr weiten unionsrechtskonformen Auslegung auch auf den hier vorliegenden Fall der ex lege eintretenden Beurlaubung des Revisionswerbers auf Grund der Anhängigkeit einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Ruhestandsversetzungsbescheid anzuwenden.

Wenn man diese Auslegung für unzulässig hielte, gilt Folgendes:

Diesfalls wäre der Fall des Revisionswerbers dem zweiten Satz des § 69 BDG 1979 zu unterstellen, weil er einem "Grund des § 51 Abs. 2 erster Satz" leg. cit. gleichzuhalten wäre:

Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit der seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0120).

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die immanente Teleologie der Novellierung des § 69 BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 war, dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Schultz-Hoff Rechnung zu tragen. Auf Grund der dort (Rz 43) gewählten allgemeinen Formulierung ist diesem Urteil nur dann voll entsprochen, wenn auch der hier vorliegende Hinderungsgrund an der tatsächlichen Inanspruchnahme von Erholungsurlaub von der Ausnahmebestimmung des § 69 zweiter Satz BDG 1979 erfasst ist. Auch nach der Systematik des innerstaatlichen Rechts liegt eine Analogie nahe, beruht doch die Beurlaubung des Beamten aus dem Grunde des § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 offenbar auf der Überlegung, dass die für die Erlassung eines Ruhestandsversetzungsbescheides vorausgesetzte Annahme der erstinstanzlichen Dienstbehörde, der Beamte sei auf seinem Arbeitsplatz aktuell dienstunfähig, in vielen Fällen zutreffend sein wird, weshalb er infolge einer gleichsam gesetzlich fingierten Arbeitsunfähigkeit von der weiteren Dienstleistung entbunden wird.

Aus diesen Erwägungen wäre vorliegendenfalls der zweite Satz des § 69 BDG 1979 (analog) auf den Fall des Revisionswerbers anzuwenden.

Aus all dem folgt (schon aus dem oben dargelegten Verständnis der innerstaatlichen Rechtslage und ohne dass es des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes bedürfte), dass die im Jahr 2011 entstandenen Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf des Jahres 2013 verfallen konnten. Dem steht auch das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0071, nicht entgegen, zumal Letzteres zur Rechtslage vor der Novellierung des § 69 BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 ergangen ist und daher die Zielsetzungen dieser Novelle noch nicht berücksichtigt hat.

Die von der belangten Behörde im Dezember 2013 getroffene Feststellung des Verfalles dieser Urlaubsansprüche erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.

Dies eröffnet es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es folgt schon aus dem innerstaatlichen Grundsatz der Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, dass ein Verfall dieser Ansprüche auch jedenfalls während jener Zeit, in welcher zu Unrecht rechtskräftig festgestellt war, dass diese bereits verfallen seien (also seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides), nicht in Betracht kam (vgl. das mit anderer Herleitung zu einem entsprechenden Ergebnis gelangende bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0167). Daraus folgt, dass ein Verfall bislang nicht eingetreten ist, sodass die im Spruch ersichtliche Feststellung zu treffen war. Der (sonst am eingetretene) Verfall wird nach dem Vorgesagten jedenfalls um den Zeitraum zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Zustellung dieses Erkenntnisses hinausgeschoben.

III. Zu den in den Jahren 2009 und 2010 entstandenen Urlaubsansprüchen:

Wie oben bereits ausgeführt, stand das Unionsrecht dem Verfall dieser Ansprüche nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes (also mit Ablauf des Jahres 2011 bzw. des Jahres 2012) nicht entgegen.

Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang eine analoge Anwendung des dritten Satzes des § 69 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 111/2010 begehrt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der zuletzt zitierten Novellierung dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom in der Rechtssache C-486/08, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols , Rechnung tragen wollte. Das zuletzt genannte Urteil betrifft das Hinausschieben des Verfalles von Erholungsurlaub durch die Inanspruchnahme von Elternurlaub und gründet sich entscheidend auf die in Paragraf 2 Nr. 6 einer Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang zur Richtlinie 96/34/EG enthaltene Bestimmung, wonach die Rechte, die Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubes erworben hatten, bis zum Ende desselben bestehen bleiben. Auf vergleichbaren unionsrechtlichen Bestimmungen beruhte auch das den Verfall von Erholungsurlaub infolge des Eintrittes eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter gemäß § 3 Abs. 3 MSchG betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0167. Mit diesen Fallkonstellationen ist die hier erfolgte Beurlaubung des Revisionswerbers gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 nicht vergleichbar, weil für die zuletzt genannte Beurlaubung keine unionsrechtlichen Regelungen und Garantien bestehen.

Auch sonst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach die während der Dauer einer anderen (als Erholungsurlaub) aufrechten Beurlaubung bestehende Unmöglichkeit des Verbrauchs des Erholungsurlaubes allein dessen Verfall hinausschiebt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0084).

Für eine planwidrige Regelungslücke im dritten Satz des § 69 BDG 1979 bestehen somit vor dem Hintergrund des vorliegenden Revisionsfalles keine Anhaltspunkte.

Eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsbestimmungen auf den vorliegenden Fall kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 69 BDG 1979 eigenständige öffentlich-rechtliche Regelungen für den Verfall des Erholungsurlaubes im Beamtendienstverhältnis enthält, wobei - wie oben aufgezeigt - allfällige Regelungslücken betreffend die Ausnahmebestimmungen in Analogie zu öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (hier zum zweiten Satz des § 69 BDG 1979) geschlossen werden können.

Das vom Revisionswerber ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0196, betrifft die Anwendung des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 im Falle einer Krankheit und ist somit für die Frage des Verfalls von Ansprüchen nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraum ohne Bedeutung.

Inwieweit die Richtlinien 76/207/EWG bzw. 92/85/EWG dem Verfall der hier gegenständlichen Urlaubsansprüche nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes entgegenstehen sollten, wird in der Revision nicht konkret aufgezeigt und ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Insbesondere stellt sich im Zusammenhang mit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 - anders als bei Elternurlauben - keine Frage der Gleichstellung der Geschlechter.

Da auf Grund der vorzitierten Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union die unionsrechtliche Rechtslage klargestellt ist, sah sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, der Anregung des Revisionswerbers nachzukommen, ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen.

Schließlich bestehen - vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraumes, welcher dem einfachen Gesetzgeber im Bereich des Dienstrechtes verfassungsrechtlich eingeräumt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0077) - auch keine Verfassungsbedenken gegen § 69 BDG 1979 in der hier vertretenen Auslegung.

Die Revision war daher - soweit sie sich auf die in den Jahren 2009 und 2010 entstandenen Urlaubsansprüche bezieht - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen:

Der EGMR sieht den Entfall der nach Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland , , Nr. 73053/01;

Bösch gegen Österreich , , Nr. 17912/05;

Hofbauer gegen Österreich 2 , , Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren - wie hier - ausschließlich rechtliche, oder hoch technische Fragen betrifft; der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0183). Entsprechendes gilt aus dem Grunde des Art. 52 Abs. 3 erster Satz GRC für die Rechte des Revisionswerbers gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 47 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall und auf § 50 VwGG. Wien, am