VwGH vom 12.12.2012, 2011/18/0275
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des M Z in A, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Rechtsanwalt in 4490 St. Florian/Linz, Marktplatz 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl. E1/8361/11 II, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde gestützt auf § 15 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f sowie Abs. 3 Passgesetz 1992 (PassG) dem Beschwerdeführer einen ihm ausgestellten österreichischen Reisepass.
Der gegenständliche Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit der Einschränkung des dem Beschwerdeführer an sich unionsrechtlich zustehenden Rechts auf Freizügigkeit nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0168, zu Grunde lag, und darin, dass die Entziehung des Reisepasses auch auf § 14 Abs. 3 PassG gestützt wurde, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2009/18/0041, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
Aus den in den zitierten Erkenntnissen angeführten Gründen ist auch hier der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher schon deshalb in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf weitere unionsrechtliche Problemstellungen hätte eingegangen werden müssen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-91601