VwGH vom 16.06.2011, 2009/10/0165
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Pelant, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Bundes (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) in 1012 Wien, Stubenring 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom , Zl. 2.318- 2003/23, betreffend Kostenersatz für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes (mitbeteiligte Parteien: 1. Freiwillige Feuerwehr X, und 2. Freiwillige Feuerwehr Y), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom wurde der Bund unter Hinweis auf die Bestimmungen des Stmk. Waldschutzgesetzes verpflichtet, die den mitbeteiligten Parteien anlässlich einer Waldbrandbekämpfung am 11. und entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt EUR 383.076,18 zu ersetzen. Begründend wurde nach einer Schilderung des Waldbrandes sowie einer Wiedergabe der §§ 9 und 16 Abs. 1 und 2 Stmk. Waldschutzgesetz im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Parteien hätten jeweils mit Schreiben vom den Ersatz der Kosten für die mit dem Einsatz verbundenen Aufwendungen und für den Ersatz oder die Wiederinstandsetzung der in Ausübung der Waldbrandbekämpfung am
11. und unbrauchbar gewordenen oder beschädigten Einrichtungen und Geräte unter Anschluss von Rechnungen bzw. Kostenaufstellungen beantragt. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah im Übrigen jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der zum Ersatz der Kosten einer Waldbrandbekämpfung verpflichtete Bund ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im (zum NÖ Forstausführungsgesetz ergangenen) Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0274, ausgesprochen hat, legitimiert, gegen den ihn verpflichtenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Die somit zulässige Beschwerde ist im Ergebnis auch berechtigt:
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis mwN), stellt die Pflicht der Behörde, einen Bescheid schlüssig zu begründen, keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt daher auch nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn er entweder die Parteien des Verfahrens einer Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtsmäßigkeit hindert.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Dem angefochtenen Bescheid kann nämlich nicht einmal ansatzweise entnommen werden, von welchen tatsächlichen Annahmen betreffend die beim erwähnten Waldbrand den mitbeteiligten Parteien entstandenen Aufwendungen ausgehend die belangte Behörde zum vorgeschriebenen Gesamtbetrag von EUR 383.076,18 gelangte. Vielmehr beschränkt sich der angefochtene Bescheid auf den Hinweis, es sei von den mitbeteiligten Parteien Kostenersatz "unter Anschluss von Rechnungen bzw. Kostenaufstellungen beantragt" worden, ohne jedoch die jeweils geltend gemachten Ansprüche im Einzelnen zu erörtern und ohne die für die Beurteilung, inwieweit es sich um Aufwendungen handle, die gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 Stmk. Waldschutzgesetz vom Bund zu tragen sind, erforderlichen Feststellungen zu treffen. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit ist auf dieser Grundlage unmöglich.
Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Einzugehen ist jedoch auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Bestimmung des § 16 Abs. 2 2. Satz Stmk. Waldschutzgesetz, wonach gegen die Festsetzung des Kostenersatzes durch die Behörde keine Berufung zulässig ist, verhindere die gebotene Nachprüfung durch ein "Tribunal", obwohl es sich um Ansprüche handle, die dem Kernbereich der civil rights iSd Art. 6 EMRK zuzurechnen seien:
Das Stmk. Waldschutzgesetz bestimmt in Ausführung der Ermächtigung gemäß § 42 Forstgesetz 1975, dass die Besorgung der Aufgaben der Waldbrandbekämpfung dem Bürgermeister obliegt. Dieser hat sich gemäß § 11 Abs. 1 Stmk. Waldschutzgesetz zur Besorgung dieser Aufgabe der Feuerwehr zu bedienen, die mit der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei gemäß § 26 des Landesfeuerwehrgesetzes 1979, LGBl. 73, beauftragt ist.
Betreffend die Kostentragung normiert § 16 Abs. 1 Stmk. Waldschutzgesetz, dass die anlässlich der Bekämpfung eines Waldbrandes entstandenen Kosten für
1. die mit dem Einsatz (der Hilfeleistung) bei Waldbränden verbundenen Aufwendungen, wie Betriebskosten, Löschmittel, Verpflegungen und dgl.,
2. den Ersatz oder die Wiederinstandsetzung der in Ausübung der Waldbrandbekämpfung unbrauchbar gewordenen oder beschädigten Einrichtungen oder Geräte
der Bund zu tragen hat.
Die Ansprüche auf Kostenersatz nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sind gemäß § 16 Abs. 2 Stmk. Waldschutzgesetz bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die den Kostenersatz mit Bescheid festzusetzen hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
Bei ihrem Vorbringen übersieht nun die beschwerdeführende Partei, dass sich die Kostentragungsregeln auf den Aufwand beziehen, der der Feuerwehr bei der Waldbrandbekämpfung - im Rahmen der Besorgung von in die Bundeskompetenz "Forstwesen" fallenden Aufgaben (vgl. VfSlg. 2192/1951) - als behördlichem Hilfsorgan erwächst. Schon aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, dass es sich bei diesen Ersatzansprüchen um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art. 6 EMRK handle.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-91594