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VwGH vom 04.09.2014, Ro 2014/12/0005

VwGH vom 04.09.2014, Ro 2014/12/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der MP in B, vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder und Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwälte in 5630 Bad Hofgastein, Salzburger Straße 3, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20202-L/3715001/65-2013, betreffend Jubiläumszuwendung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde am geboren. Am stellte sie - damals als Landeslehrerin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehend - an ihre Dienstbehörde folgenden Antrag:

"Hiermit ersuche ich um Versetzung in den Ruhestand mit Stichtag im Sinne der Hacklerregelung sowie zu den Voraussetzungen, über die ich Ihrerseits sowie seitens der Personalvertretung informiert wurde = Nachkauf und Bezahlung von 36 Versicherungsmonaten a ca 275,- EUR bis Juli 2012 sowie Erhalt der Jubiläumszuwendung mit ."

Nachdem der Beschwerdeführerin unter Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages Schul- bzw. Studienzeiten im Ausmaß von 36 Monaten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit angerechnet worden waren versetzte sie die belangte Behörde auf Grund des Antrages vom mit Bescheid vom mit in den Ruhestand. Als Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde § 13 Abs. 1 iVm § 115d Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), an.

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden GehG), "in der geltenden Fassung" ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihres Antrages vom mit gemäß § 13 iVm § 115d Abs. 1 LDG 1984 in den Ruhestand versetzt worden. Ihr Jubiläumsstichtag sei der . Im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung habe sie sohin eine Dienstzeit im Sinne des § 20c GehG von 38 Jahren, 6 Monaten und 6 Tagen erreicht.

Nach Wiedergabe des weiteren Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"2.4.4. Unstrittig ist, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (ihres Ausscheidens aus dem Dienststand) die gemäß § 20c Abs. 3 GehG erforderliche Dienstzeit von 35 Jahren erreicht hat.

Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann jedoch nur dann gewährt werden, wenn der Beamte mit Ablauf des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt (§ 13 BDG 1979) oder gemäß § 15 oder § 15a BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wird, sofern dies nicht in Verbindung mit der Regelung des § 236b BDG 1979 erfolgt (§ 20c Abs. 3 GehG). Da § 13 in Verbindung mit § 115d LDG 1984 ('Langzeitbeamtlnnenregelung') die korrelierende Norm zu § 15 in Verbindung mit § 236b BDG 1979 darstellt, scheidet eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges aus.

Das Vorbringen der Antragstellerin, im Zeitpunkt der Einbringung ihres Antrages auf Versetzung in den Ruhestand hätte noch eine andere Rechtslage bestanden, verfängt nicht. Die Gewährung der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 GehG setzt tatbestandsmäßig (unter anderem) eine Versetzung in den Ruhestand voraus und konnte daher in der gegenständlichen Konstellation frühestens mit September 2012 anfallen. Da Bescheiden stets die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zugrunde zu legen ist, wäre bereits bei Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung § 20c GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2011 anzuwenden gewesen. Der Zeitpunkt der Antragstellung auf Versetzung in den Ruhestand ist unmaßgeblich.

Da die Antragstellerin über ihr Ansuchen gemäß § 13 iVm 115d Abs. 1 LDG 1984 mit in den Ruhestand versetzt wurde, war ihr Antrag auf Gewährung der Jubiläumszuwendung nach § 20c Abs. 3 GehG sohin abzuweisen."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vor dem zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wobei sie sich durch die Anwendung des ihres Erachtens gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoßenden § 20c Abs. 3 GehG idF BGBl. Nr. 140/2011 verletzt erachtete. Die Novelle verstoße insbesondere gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz, was bei der Beschwerdeführerin auch deshalb zum Tragen komme, weil sie im Vertrauen auf die Erlangung der Jubiläumszuwendung Schulbzw. Studienzeiten nachgekauft habe.

Mit Beschluss vom , Zl. B 1115/2013-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es:

"Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§ 20c Gehaltsgesetz 1956). Vor dem Hinter-grund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 11.395/1987, 11.693/1988 und ), wonach kein Rechtsanspruch auf eine Jubiläumszuwendung nach § 20c Gehaltsgesetz 1956 besteht, sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Ruhestandsversetzung gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 bis einen Monat vor der beabsichtigten Ruhestandsversetzung - somit bis Ende Juli, also sieben Monate nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage - widerrufen hätte können, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorliegendenfalls hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung am , somit vor Ablauf des , die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Aus dem Grunde des § 8 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 waren daher auf dieses Verfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen bis zum in Kraft gestandene Fassung.

Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 leg. cit. u.a. das GehG. Gemäß § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 ist das GehG für Landeslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern das GehG auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweist, deren Inhalt für Landeslehrer im LDG 1984 geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen des zuletzt genannten Bundesgesetzes treten.

§ 20 c Abs. 1 und Abs. 3 GehG in der bis zum in Kraft gestandenen Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 lautete:

"Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

...

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren


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1.
durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
2.
gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c, gemäß § 15b oder § 15c BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (in Verbindung mit § 166d oder § 166e) oder § 87a des RStDG in den Ruhestand versetzt wird.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen."
Durch die am kundgemachte und mit in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 140/2011 wurde § 20c Abs. 3 GehG neu gefasst und lautet seither:

"(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen."

§ 175 Abs. 70 GehG lautet:

"(70) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit wirksam wird oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem unwiderruflich wurde, ist § 20c Abs. 3 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem § 20c Abs. 3 in der ab geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit wirkungslos."

Die dem § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden BDG 1979), entsprechende Bestimmung des Landeslehrerdienstrechtes ist § 13 LDG 1984. Dieser lautet in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 wie folgt:

"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 13. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den

738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Landeslehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann der Landeslehrer jedoch die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen."

§ 13 Abs. 1 LDG 1984 ist durch § 115e Abs. 1 leg. cit. für die am geborene Beschwerdeführerin dahingehend modifiziert, dass anstelle des 738. Lebensmonats der

776. Lebensmonat zu treten hat. § 115e Abs. 1 LDG 1984 entspricht der für Bundesbeamte geltenden Bestimmung des § 236c Abs. 1 BDG 1979.

Die dem § 236b Abs. 1 BDG 1979 entsprechende dienstrechtliche Bestimmung für Landeslehrer ist § 115d Abs. 1 LDG 1984. Sie lautet in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012 wie folgt:

"§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist."

Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof die schon erfolglos vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken gegen § 20c Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 wiederholt, ist aufzuführen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof aus den im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom dargelegten Gründen keine Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes hegt, insbesondere weil die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 GehG (auch) in der vor dem geltenden Fassung eine Ermessensentscheidung darstellte, sodass ein verfassungsgesetzlich geschütztes Vertrauen auf die Erlangung einer Jubiläumszuwendung aus dieser Rechtslage nicht ableitbar war.

Soweit die Beschwerdeführerin einen Vertrauensschutz aus dem Verhalten ihrer Dienstbehörde, insbesondere im Zusammenhang mit dem Nachkauf von Schul- bzw. Studienzeiten abzuleiten versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses jedwedes behördliche Verhalten Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut derselben (hier des § 20c Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011) zukommen kann (vgl. selbst für Zusagen der Behörde etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0149).

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend die Dienstbehörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt, sei aus ihrem Antrag auf Ruhestandsversetzung doch klar hervorgegangen, dass sich dieser unter der Bedingung verstehe, wonach eine Jubiläumszuwendung zuerkannt würde. Im Hinblick auf die Novellierung des § 20c Abs. 3 GehG wäre die belangte Behörde einerseits verpflichtet gewesen die Beschwerdeführerin zur Rückziehung ihres Antrages vom anzuleiten, andererseits hätte sie dessen Bedingungsfeindlichkeit erkennen und beachten müssen.

Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin aber in Wahrheit einen Mangel des dem Bescheid der belangten Behörde vom betreffend die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin vorangegangenen Verwaltungsverfahrens geltend, welcher gegebenenfalls durch die Rechtskraft dieses Bescheides geheilt worden wäre. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin aber auch darauf hinzuweisen, dass selbst im gedachten Fall des Unterbleibens ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Jubiläumszuwendung weder aus dem Grunde des § 20c Abs. 1 GehG noch - in Ermangelung einer Ruhestandsversetzung - aus dem Grunde des Abs. 3 leg. cit. hätte zuerkannt werden dürfen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Wien, am