VwGH vom 18.09.2015, Ro 2014/12/0003
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des Dr. H L in B, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 2/413174/2013, betreffend Ablehnung der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 4 VGWG, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.729,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates (im Folgenden: UVS) Wien ernannt.
Mit Schreiben vom bewarb sich der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG, LGBl. Nr. 83/2012, für die Tätigkeit als Landesverwaltungsrichter.
Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer mit, dass bei der Beurteilung seiner fachlichen Eignung gemäß § 31 Abs. 2 lit. b VGWG die in diesem Schreiben näher bezeichneten Beschlüsse und Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, die zu seinen Entscheidungen als Mitglied des UVS Wien ergangen sind, berücksichtigt würden, und bot ihm die Möglichkeit, dazu bis eine Stellungnahme abzugeben.
In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer aus, dass er zu Perioden von jeweils drei Jahren, somit die letzten neun Jahre, durch den Personalsenat des UVS Wien jeweils positiv hinsichtlich seines Arbeitserfolges beurteilt worden sei. Auch der Tätigkeitsbericht des UVS Wien sei jeweils lobend im Wiener Landtag behandelt worden, dies seit seinem Mitwirken ab 1992, ohne dass darin "Fehlentscheide" aufgegriffen worden wären. Gerade der Tätigkeitsbericht zeige die Jahresleistung des UVS Wien auf und der Beschwerdeführer verweise auf seine Gesamtleistung von mehr als 5000 Entscheidungen in den letzten 21 Jahren. Weiters merkte der Beschwerdeführer an, dass eine Vielzahl bestätigender Erkenntnisse zu seiner Tätigkeit aufliege. Zu den ihm vorgehaltenen Erkenntnissen und Beschlüssen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"2011/01/0231
2011/01/0229
Hier brachten 13 Afrikaner behelfs eines entmündigten RA, Dr. Stevenson, Präsident der Afrikanischen Minderheit, Beschwerde ein, nach Zurückweisung gaben sie die Entmündigung erstmals vor dem VwGH bekannt - es wäre diskriminierend, jeden RA bei dessen Einschreiten nach dessen Entmündigung/Besachwalterung zu fragen
2012/17/0432
GspG: Hier entschied der VwGH abweichend von sonstigen Rechtsvorschriften, FSG und KFG zitiert der VwGH explizit, dass im GspG keine vorläufige Beschlagnahme anfechtbar sei. Zuvor gab es keine diesbzgl. Rsp. Die Einziehung von GspG Automaten läuft erst seit ca. 12 Monaten in Wien. Der EuGHMR verurteilte Österreich bekanntlich, ÖJZ 2010. 446; Engelmann / Urteil
2010/07/0032 VwGH
B 370/12 VfGH
Kultusgemeinde, Judikatur Divergenz der Höchstgerichte. Der VfGH verneinte Parteistellung nach AWG, der VwGH widersprach der Zurückweisung. Hier vertrat ich dieselbe Rechtsauffassung wie der belangte Magistrat, die Höchstgerichte widersprachen jedoch der Rechtsmeinung des Magistrates, die ich stützte.
2006/01/0182
Der Akt wurde vom VwGH 5 Jahre nicht bearbeitet, danach riskiert das Höchstgericht eine Verurteilung vor dem EuGHMR (siehe Aussendg. des BKA, BKA 6780,311/0002-V/5/2011), deshalb befand der VwGH nach 5 Jahren, dass die Handfesseln überschießend (bei Verdacht des Raubes) gewesen wären.
2009/21/0361
Hier schuf der VwGH ein Novum, die Anerkennung der mündlichen Weisung eines Richters des VwGH. Ich lehnte die rechtl. Existenz einer mündlichen Mitteilung des VwGH an die Polizei, noch dazu via RA ab, die schriftl. Verfügung des VwGH kam erst 3 Tage später. Dennoch beharrte der VwGH auf der rechtl. Bindung mündlicher Anweisungen. Das BMI teilte sein Bedauern zu dieser (geänderten) Ansicht des VwGH mit.
2011/21/0125
Verhandlungsaufwand - vollkommen uneinheitliche Rsp, die bisherige Rsp aus 1994 wurde - ohne verstärkten Senat - abgeändert. Dies ist unvorhersehbar. (dagegen 2002/01/0360, 94/01/0714, 96/02/0095)
2012/18/0012
Hier folgte ich der Polizei, dass die Verurteilung wg Handels
mit 2,3 g Heroin die nationale Sicherheit gefährde, der VwGH
urteilte anders.
2011/21/0016
Hier folgte ich den Ausführungen der Polizei, dass keine ZMR
Meldung vorliege, demnach bloße Scheinmeldung, der VwGH verneinte
den Sicherungsbedarf.
2008/21/0516
Ein Afrikaner mit 9 Beschwerdepunkten, in 3 Punkten wollte
der VwGH eine Ergänzung, der Ersatz-B zu UVS-02N/11/6701/2008-24
hielt einer Nachprüfung stand.
2010/17/0280
Hier führte ich selbst durch die erfolgreiche Anfechtung des § 106 StPO zu G 259/09 eine Aufhebung des Gesetzes herbei, somit musste der VfGH - wie er selbst begründet - die damals vorgesehene Zurückweisung beheben.
2010/21/0106
Hier erachte ich einen Verstoß gg die EMRK, ich plane eine Anrufung des EuGH Luxembourg gemäß Art. 267 AEU-Vertrag (Vertrag von Lissabon vom , veröffentlicht im Amtsblatt 2007/C 306/01 in der konsolidierten Fassung Amtsblatt 2010/C/8301 und 8401)
2010/03/0122
Lt. VwGH müsse sich jeder Richter einmal das Götz Zitat sagen lassen, dann müsse er ermahnen, erst dann gäbe es eine Ordnungsstrafe - diese Auslegung war nicht vorhersehbar.
2009/21/0051
Judikatur Divergenz der Höchstgerichte, Lt. VfGH volle Kognitionspflicht (B 741/11, B 254/11) VwGH sieht das anders - für das zuständige Mitglied nicht exekutierbar.
2009/17/0116
Judikatur Änderung des VwGH, demnach verbleibt trotz Anordnung des Journal-StA die Verantwortung für die Haftanordnung des StA letztlich bei der Polizei; diese Auslegung war nicht vorhersehbar.
2012/09/0129
Hier folgte ich der EMRK, Erwerbsfreiheit, u bejahte dies auch für Kleinstbetriebe, der VwGH trat dem entgegen.
2011/05/0054
Hier bejahte ich die politische Meinungsfreiheit und erachtete die Werbeständer VO für den Einsatz faktischer Maßnahmen als unanwendbar, der VfGH revidierte dies nachträglich zu
B 296/12, der VwGH schloss sich - nachträglich - dem VfGH an; diese Auslegung war nicht vorhersehbar.
B 877/10
Der VfGH zieht einen sehr weiten Rahmen der Versammlungsfreiheit, für spontane somit unangekündigte Versammlungen war dies nicht abschätzbar."
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom verwies der Beschwerdeführer neuerlich darauf, dass er in dreijährigen Intervallen durch den Personalausschuss des UVS Wien durchgehend positiv beurteilt worden sei. Er beantrage daher, jene Senatsmitglieder, die als Wahlmitglieder dem Personalausschuss in den jeweiligen Beurteilungszeiträumen angehört haben, als Zeugen zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass er jedenfalls bis zur Erlassung des letzten Bescheides vom die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die ihm übertragen sind, aufweise. Es werde die Beischaffung des vom Personalsenat verwendeten statistischen Zahlenmaterials sowie der Beratungsprotokolle beantragt. Ebenso werde die Einvernahme der Präsidentin und Vizepräsidentin des UVS Wien, welche in diesen Beurteilungszeiträumen als Amtsmitglieder dem Personalausschuss angehört hätten, als Zeuginnen zum Beweis dafür beantragt, dass er die fachliche Eignung als UVS-Mitglied habe. Weiters werde die statistische Auswertung der Tätigkeitsberichte des UVS Wien der Jahre 1999 bis 2012 zum Beweis dafür beantragt, dass die Zahl der gegen seine Entscheidungen an die Höchstgerichte erhobenen Beschwerden auch quantitativ im Rahmen der durchschnittlichen Anfechtungsquote von Entscheidungen des UVS Wien bei beiden Höchstgerichten liege, sowie zum Beweis dafür, dass die Anzahl der seine Entscheidungen aufhebenden Erkenntnisse der Höchstgerichte quantitativ im Rahmen der UVS-weiten Aufhebungsquote liege.
Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme der Präsidentin und der Vizepräsidentin des UVS Wien als Zeuginnen zum Beweis dafür, dass während der einzelnen Beurteilungszeiträume keinerlei dienst- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen ihn gesetzt worden seien und insbesondere auch kein Amtsenthebungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, sodass auch aus diesem Grund keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er die fachliche Eignung nicht besitze. Dazu werde die Beischaffung seines Personalaktes beantragt.
Die Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, weil sie sich mit der bloßen Bekanntgabe der Geschäftszahlen einzelner vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ausgetragener Fälle begnügt habe, ohne darzulegen, ob alle oder nur einzelne dieser Fälle Zweifel an seiner fachlichen Eignung bewirken könnten. Sie habe damit vollkommen im Dunkeln gelassen, wozu im einzelnen hätte Stellung genommen werden können. Zudem sei die ihm zugestandene Stellungnahmefrist von lediglich drei Tagen völlig unzureichend, weshalb die Gewährung einer Frist von zumindest vier Wochen zur Erstattung einer fundierten ergänzenden Stellungnahme beantragt werde.
Abschließend führte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung aus, dass § 31 Abs. 1 und 3 VGWG verfassungswidrig sei und § 31 Abs. 2 Z 2 letzter Satz VGWG mit Art. 6 EMRK und den Empfehlungen des Europarates zur richterlichen Unabhängigkeit in Widerspruch stünde.
Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Ernennung des Beschwerdeführers zum Landesverwaltungsrichter gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 4 VGWG ab. Begründend hielt die belangte Behörde zum Inhalt der ihrem Bescheid zugrunde gelegten höchstgerichtlichen Erkenntnisse Folgendes fest (Schreibweise im Original):
"a) Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/17/0116, mit welchem der Beschwerde des F.S. gegen den Bescheid vom , Zl. UVS- 02N/11/6506/2006-6, betreffend Anhaltung ohne richterlichen Auftrag stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde, enthält unter anderem folgende Ausführungen:
'Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/1166, zu verweisen. Mit diesem hob der Verwaltungsgerichtshof unter Spruchpunkt I. den damals bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. UVS-02/11/5300/2005/21, in seinem ersten Spruchabschnitt, soweit die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers für rechtmäßig erklärt worden war, sowie den zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheids (den Kostenausspruch) auf.
(...)
Beschwerdegegenständlich war die am um 18.30 Uhr erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers und seine anschließende Anhaltung bis zur Überstellung an das Landesgericht für Strafsachen Wien am , 10.40 Uhr.
Die belangte Behörde hatte in der Begründung des Bescheides auf Grund einer Kontaktnahme mit dem Journalstaatsanwalt am um 21.37 Uhr angenommen, dass ab diesem Zeitpunkt ein richterlicher Befehl betreffend die Anhaltung vorgelegen sei und daher nur die Anhaltung bis zu diesem Zeitpunkt beschwerdegegenständlich gewesen sei. Da nach dem Spruch des damals angefochtenen Bescheides jedoch die Anhaltung in ihrer gesamten Dauer für rechtmäßig erklärt worden war, hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis den angefochtenen Bescheid, soweit damit die Dauer der Anhaltung für rechtmäßig erklärt wurde, (schon) wegen dieses Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung sowie den Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters aus, dass ein 'In-Aussicht-Stellen' eines richterlichen Befehls durch den Staatsanwalt einen solchen Befehl nicht ersetzen könne. Die Kontaktnahme mit dem Staatsanwalt am habe daher an der Verantwortlichkeit der Bundespolizeidirektion für die Anhaltung bis zur Einlieferung des Beschwerdeführers bei Gericht nichts geändert. Der damals angefochtene Bescheid erweise sich daher auch aus diesem Grund als rechtswidrig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers 'wegen behaupteter vorschriftswidriger Anhaltung durch Organe der belangten Behörde, Bundespolizeidirektion Wien, vom , ab der Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien' und wies diese insoweit wiederum als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde zunächst aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis vom von der bisherigen Rechtsprechung abgegangen sei, da 'nunmehr trotz Verfügung der Staatsanwaltschaft die Verantwortung der BPD Wien als gegeben erachtet' werde. Die belangte Behörde sei an diese geänderte Rechtsauffassung gebunden.
(...)
Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem Erkenntnis vom Spruchpunkt I. des damals bekämpften Bescheides, soweit er die Dauer der Anhaltung für rechtmäßig erklärte, zur Gänze aufgehoben wurde und nicht etwa insoweit, als es um die Zeit nach der Kontaktaufnahme der Bundespolizeidirektion mit dem Staatsanwalt gegangen wäre. (...) Die belangte Behörde ist einem Rechtsirrtum erlegen, wenn sie im nunmehr angefochtenen Bescheid davon ausgeht, 'die übrigen Beschwerden, somit der Abspruch über die Festnahme und Anhaltung bei der BPD Wien bis zum Einschreiten der Staatsanwaltschaft Wien', seien vom Verwaltungsgerichtshof 'nicht in Behandlung genommen worden'. Die Beschränkung der Entscheidung auf den Zeitraum ab der 'Antragstellung an das Landesgericht für Strafsachen Wien' war unzulässig und entspricht nicht den Anforderungen, die sich aus dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom in Verbindung mit § 63 Abs. 1 VwGG für die belangte Behörde ergaben.
Die belangte Behörde hat darüber hinaus in diesem Zusammenhang bei der Umschreibung des Zeitraums, über den sie im angefochtenen Bescheid entscheiden wollte, auf eine 'Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien' Bezug genommen, Da von einer derartigen Antragstellung im gesamten Verfahren, wie es dem hg. Erkenntnis vom zugrunde lag, nur im Sinne einer 'beabsichtigten Antragstellung' die Rede war und auch im angefochtenen Bescheid nicht näher dargelegt wird, um welchen Vorgang es sich dabei gehandelt haben soll, ist der angefochtene Bescheid insofern jedenfalls zu unbestimmt.
Die belangte Behörde begründet nicht näher, wie sie zu dieser Einschränkung kam.
(...)
In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde (abweichend von der Formulierung in der Einleitung ihres Spruches) von einer 'eindeutigen Verfügung des Staatsanwaltes' aus, dürfte sich daher auf die telefo-nische Mitteilung des Staatsanwaltes an den Kriminalbeamten E vom beziehen, in der der Staatsanwalt nach dem von E angelegten Aktenvermerk den Antrag auf Untersuchungshaft 'in Aussicht stellte'. Ein derartiges In-Aussicht-Stellen stellt aber weder die Antragstellung selbst dar, noch kann sie - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Vorerkenntnis feststellte - einen richterlichen Befehl ersetzen.'
b) Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2007/21/0321, mit welchem der Beschwerde des G.H. gegen den Bescheid vom , Zl. UVS- 02N/11/9530/2003-12, betreffend § 88 Abs. 2 SPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde, sind folgende Ausführungen zu entnehmen:
'Der Beschwerdeführer hat behauptet, bei einem polizeilichen Einschreiten beschimpft worden zu sein. Die in diesem Zusammenhang erhobene Administrativbeschwerde hatte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) mit - bereits im zweiten Rechtsgang ergangenem (zum ersten Rechtsgang vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/01/0215) - Bescheid vom 6./ gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 88 Abs. 2 SPG zurückgewiesen. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass der Vorwurf von Beschimpfungen durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien mangels Einbringung einer Richtlinienbeschwerde nur unter § 88 Abs. 2 SPG 'subsumiert' habe werden können. Die genannte Bestimmung ermögliche eine Beschwerde jedoch nur im Rahmen der Sicherheitsverwaltung. In diesem Rahmen seien die Polizisten aber nicht tätig geworden.
Mit Erkenntnis vom , Zl. 2003/01/0596, hob der Verwaltungsgerichtshof den genannten Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Des Näheren wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Hier bleibt nur klarzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck brachte, der gegenständlichen Amtshandlung wohne auch eine sicherheitspolizeiliche Komponente inne, wenn die einschreitenden Beamten - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ihm gegenüber geäußert hätten, er müsse ein 'Drogenhändler' sein. Dann könne die These, es fehle an einer der Sicherheitsverwaltung zuzurechnenden Amtshandlung, nicht aufrechterhalten werden.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde neuerlich - gestützt auf § 67c Abs. 3 AVG - als unzulässig zurück.
(...)
Die belangte Behörde setzt sich im Ergebnis über die Ausführungen im Vorerkenntnis vom hinweg. Dies betrifft zunächst die - aktenwidrige - Annahme, die ursprüngliche Beschwerdeeingabe enthalte 'keinerlei Hinweis darauf, dass dem Bf. unterstellt worden wäre, er wäre ein 'Drogenhändler'. Aber auch die weitere Überlegung, eine Beschimpfung könne nur dann im Lichte des § 88 Abs. 2 SPG 'untersucht' werden, wenn der Beschwerdeführer dadurch eine Rechtsverletzung nach den Bestimmungen des SPG geltend mache, steht zum genannten Vorerkenntnis letztlich im Widerspruch. Darin wurde zunächst jedenfalls implizit zum Ausdruck gebracht, dass Beschimpfungen tauglicher Beschwerdegegenstand eines Verfahrens nach § 88 Abs. 2 SPG sein können. Das steht nicht nur mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (...), sondern auch mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (...) in Einklang. Die Auffassung aber, es müsse eine Rechtsverletzung nach den Bestimmungen des SPG geltend gemacht werden bzw. es sei 'die diesbezügliche Rechtsverletzung darzulegen oder wenigstens zu behaupten', lässt sich dem Vorerkenntnis vom nicht entnehmen und ist rechtlich verfehlt. (...) Auch der Beschwerdeführer hat sich - in seinem ergänzenden Schriftsatz vom , den die belangte Behörde übergangen hat - auf § 87 SPG berufen, weshalb der bekämpfte Bescheid auch insoweit, als er das Fehlen einer Rechtsverletzungsbehauptung moniert, mit Aktenwidrigkeit belastet ist.
Nach dem Gesagten war auch der vorliegende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Bezüglich der erstatteten Gegenschrift ist der Vollständigkeit halber noch ergänzend anzumerken, dass die dort erkennbar vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Beschimpfungen seine Administrativbeschwerde zurückgezogen, schon im ersten Erkenntnis vom , Zl. 2002/01/0215, verworfen worden ist."
c) Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/07/0032, mit welchem der Beschwerde der Verlassenschaft nach N.L. gegen den Bescheid vom , ZI. INS-02/V/11/5596/2009-8, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde, enthält unter anderem folgende Ausführungen:
'Mit Erkenntnis vom , B 1702/07, VfSlg 18.631, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei und hob den Bescheid der belangten Behörde vom auf.
Der Verfassungsgerichtshof begründete dies damit, dass der belangten Behörde bei Beurteilung des Liegenschaftseigentümers als Anlageninhaber - und damit als (gemäß § 62 Abs. 4 AWG 2002 heranzuziehender) Adressat des maßgeblichen Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - ein gravierender, den angefochtenen Bescheid mit Willkür belastender Begründungsfehler unterlaufen sei.
(...)
Mit (Ersatz)bescheid der belangten Behörde vom wurde die Maßnahmenbeschwerde erneut als unbegründet abgewiesen. In der Begründung setze sich die belangte Behörde - mit Verweis auf die Ausführungen in dem der Beschwerde im Verfahren zu B 508/09 zugrunde liegenden Bescheid - mit dem im AWG 2002 verwendeten Begriff des 'Anlageninhabers' auseinander und stellte im Kern neuerlich auf die zivilrechtlichen Regelungen über die Innehebung ab: (...)
Mit Erkenntnis vom , B 641/09, stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass die beschwerdeführende Partei durch diesen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei und behob unter Hinweis auf ein weiteres, ebenfalls die beschwerdeführende Partei betreffendes Erkenntnis vom , B 508/09, auch diesen Bescheid.
Im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 508/09m, heißt es unter Punkt 3.:
'3. Die belangte Behörde ist ihrer aus § 87 Abs. 2 VfGG erfließenden Verpflichtung nicht nachgekommen:
3.1. Nach den dargelegten Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes kann der (von der Maßnahme betroffene) Eigentümer des Betriebsgrundstückes (und unmittelbare Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Verlassenschaft) N.L. - dem nach der Aktenlage stets der Wille zum Betrieb der Anlage gefehlt hat - nach einvernehmlicher Auflösung des Bestandvertrages nicht bereits auf Grund dieser Rechtsposition als Liegenschaftseigentümer und Vermieter des Betriebsareals eo ipso zum Inhaber der Anlage und damit zum Normadressaten des § 62 Abs. 4 AWG 2002 geworden sein.
3.2. Der Begründung des angefochtenen (Ersatz)Bescheides zufolge stellt die belangte Behörde jedoch im Kern wieder (nur) auf die zivilrechtlichen Regelungen über die Innhabung ab. Sie vertritt nämlich - unter Missachtung des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - die (verfehlte) Rechtsauffassung, dass (schon) das Eigentum am Betriebsgrundstück nach Beendigung des Bestandverhältnisses (über die Vermietung der Liegenschaft) den Übergang der Inhabereigenschaft in Bezug auf die (vom Bestandnehmer auf dem gemieteten Areal errichteten und betriebenen) Behandlungsanlage gemäß § 62 Abs. 4 AWG 2002 bewirkt habe und es auf den Betreiberwillen des Liegenschaftseigentümers N.L. für dessen Qualifikation als Anlageninhaber nach dem AWG 2002 nicht ankomme.
Mit dieser Argumentation setzt sich die belangte Behörde über die oben dargeleg-te bindende Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes hinweg, wonach (...)
3.3. Die belangte Behörde verkennt insgesamt das (geschlossene) Haftungssystem des AWG 2002 (insb. §§ 62, 73, 74):
(...)'
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 67c Abs. 3 AVG zurück.
Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Sachverhaltes ausgeführt, dass das Innehaben der Anlage durch die beschwerdeführende Partei unter Bindung an die Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom zu verneinen sei, weshalb die beschwerdeführende Partei nicht Adressat der bekämpften Zwangsmaßnahme sein könne. Somit wäre aber ein 'Befehl' ins Leere gegangen. Die behördliche Reaktion habe sich daher auf die Vornahme der Maßnahme an einer Anlage beschränken müssen, deren Inhaber N.L. und nachfolgend die beschwerdeführende Partei nicht gewesen sei. Daher könne die gegenständliche Anordnung nicht als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen diese Partei qualifiziert werden, sodass es an einem solchen, gegen N.L. bzw. die beschwerdeführende Partei gerichteten Akt überhaupt fehle. Somit sei die ursprüngliche Beschwerde vom unzulässig und zurückzuweisen.
(...)
Diese Rechtansicht ist jedoch verfehlt.
Die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde setzt die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts voraus, welche dann vorliegt, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, dieser somit Adressat des betreffenden Akts ist (...). Wie dem Akteninhalt und auch zB dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom entnommen werden kann, richtete sich die Anordnung gemäß § 62 Abs 4 AWG 2002, und somit die gegenständliche Maßnahme, zweifelsfrei gegen den 'Liegenschaftseigentümer als Anlageninhaber' und somit gegen N.L. Gerade der Umstand, dass sich der Befehl ohne ausreichende Begründung bzw. in rechtswidriger Weise gegen den Liegenschaftseigentümer N.L. als Anlageninhaber richtete, war der Grund für die aufhebenden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes.
Da sich der Auftrag vom 'an den Liegenschaftseigentümer' richtete, war die beschwerdeführende Partei zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde befugt. Die belangte Behörde verkennt, dass auch - infolge Adressierung an eine falsche Person - rechtswidrige Anordnungen in Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt Rechtswirkungen gegenüber diesem Adressaten entfalten, entgegen der Ansicht der belangten Behörde gehen solche Anordnungen nicht wegen Rechtswidrigkeit 'ins Leere'. Die genannte Rechtswidrigkeit hat vielmehr dazu zu führen, eine solche Anordnung als rechtswidrig zu erklären.'
d) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 370/12, mit welchem der Beschwerde der Verlassenschaft nach N. L. (siehe auch Punkt c) gegen den Bescheid vom , Zl. UVS-02/V/11/2655/2010-8, stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben wurde, enthält folgende Ausführungen:
'1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den im vierten Rechtsgang erlassenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (...) vom . Im ersten und zweiten Rechtsgang hob der Verfassungsgerichtshof und im dritten Rechtsgang der Verwaltungsgerichtshof den jeweiligen Bescheid des UVS auf. Zur detaillierten Vorgeschichte ist insbesondere auf das Erkenntnis VfSIg. 18.361/2008 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 641/09, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/07/0032 zu verweisen.
(...)
Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, im betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (gleiches gilt im Übrigen sinngemäß nach § 63 Abs. 1 VwGG bei einem stattgebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Behörde ist also bei Erlassung des Ersatzbescheides an die vom Verfassungsgerichtshof im früheren Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden. Diese Verpflichtung der Behörde besteht für die die Aufhebung des Bescheides tragenden Gründe bzw. die zugrundeliegenden rechtlichen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes. Die Bindung erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen. (...)
2. In seinen (...) Erkenntnissen - auf deren Entscheidungsgründe verwiesen wird - hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass 'die belangte Behörde (...) insgesamt das (geschlossene) Haftungssystem des AWG 2002 (insb. §§ 63, 73,74) (verkennt). Dies zeigt auch ein Blick auf die Vorschrift des § 74 AWG 2002. Würde nämlich - wie die belangte Behörde annimmt - bereits der bloße Wegfall des Anlagenbetreibers dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks ohne Weiters zum Anlageninhaber machen (und damit dessen Haftung nach § 62 AWG 2002 begründen), bliebe für die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers nach § 74 AWG 2002 kein Raum' (VfSlg 18.908/2009).
3. Im Lichte der Erkenntnisse VfSlg. 18.631/2008, VfSlg. 18.908/2009 und vom , B 641/09, hat die belangte Behörde neuerlich eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Frage einer Haftung der beschwerdeführenden Partei als Liegenschaftseigentümerin gemäß § 62 Abs. 4 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I 134/2006, ('Anlageninhaberschaft') unterlassen. Dadurch hat sie die Bindung an die aufhebenden Erkenntnisse VfSlg. 18.631/2008 und 18.908/2009 nicht beachtet. (...)
2. Da der UVS offensichtlich außer Stande ist, eine nachvollziehbare Begründung und Entscheidung - insbesondere auch unter Beachtung der Bindungswirkung der Erkenntnisse VfSlg. 18.631/2008 und 18.908/2009 (vgl. auch Erkenntnis Verfassungsgerichtshof vom , B 641/09) - zu treffen, sieht sich der Verfassungsgerichtshof im Interesse eines rechtsstaatlichen Erfordernissen gerecht werdenden Rechtsschutzes veranlasst, den UVS für den nun im fünften Rechtsgang zu erlassenden (Ersatz )Bescheid auf Folgendes hinzuweisen: Unter Berücksichtigung des bekannten Sachverhaltes geht es bei der Entscheidung des UVS über die Maßnahmenbeschwerde ausschließlich um die Frage, ob die an den Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Partei am erteilte Anordnung, bestimmte (Sofort )Maßnahmen auf der Liegenschaft durchzuführen, auf der Grundlage des § 62 Abs. 4 AWG 2002, in der Fassung BGBl. 134/2006, - nur auf diesen wurde die Anordnung gestützt - erteilt werden konnte. Da die beschwerdeführende Partei bzw. deren Rechtsvorgänger nach dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht als Anlageninhaber im Sinne des § 62 Abs. 4 AWG 2002, in der Fassung BGBl. 134/2006, angesehen werden kann (vgl. dazu die oben zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes) wird der UVS der Beschwerde gegen die genannten Anordnung stattzugeben haben.'
e) Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2012/09/0129, mit welchem der Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen gegen Punkt 2) des Bescheides vom , Zl. UVS-07/A/11/4617/2012, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens in Angelegenheit einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stattgegeben und der angefochtene Bescheid im angefochtenen Spruchpunkt 2) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde, sind folgende Zitierungen zu entnehmen:
'Zur Vollständigkeit der von der belangten Behörde vorgelegten Akten ist anzu-merken, dass im angefochtenen Bescheid des Öfteren Beweismittel mit Hinweis auf Seitenzahlen im Verwaltungsstrafakt genannt sind (...), die in den vorgelegten Akten an den genannten Stellen nicht aufzufinden sind. (...) Die belangte Behörde hat daher die Verwaltungsakten offenbar unvollständig vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht Begründungsmängel sowie unvollständige und unschlüssige Beweisführung.
Es ist der Beschwerdeführerin bereits dahin zu folgen, dass sich sowohl in der 'Sachverhaltsdarstellung' als auch in der 'Beweiswürdigung' in bunter Durchmischung bereits rechtliche Beurteilungen finden, vereinzelte Sachverhaltselemente dagegen in der 'Rechtlichen Beurteilung' verstreut sind. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides ist schon deshalb nahezu unmöglich.
Die Beschwerdeführerin ist im Recht, dass die belangte Behörde Ermittlungsergebnisse in verkürzter Weise wiedergegeben hat, wobei sie für die Sachverhaltsdarstellung wesentliche Passagen unberücksichtigt gelassen hat (...).
Eine Beweiswürdigung ist in Wahrheit nicht erfolgt, die belangte Behörde unterlässt eine Begründung dafür, weshalb sie den gegen den ersten Anschein gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG entgegentretenden, unbelegten Behauptungen der mitbeteiligten Partei gefolgt ist. Es unterbleibt auch eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren wechselnden Angaben der VD.
Zu diesen Begründungsmängeln tritt noch hinzu, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage im Akt enthaltenen Hinweisen hinsichtlich wesentlicher Abgrenzungsmerkmale nicht nachgegangen sowie in den Verwaltungsakten einliegende Beweisergebnisse nicht berücksichtigt hat.
(...)
Zu diesen Abgrenzungsmerkmalen hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage teils keine Feststellungen getroffen, teils sich nur bruchstückhaft damit auseinandergesetzt.'
f) In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2012/09/0138, mit welchem einer Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Finanzen gegen den Bescheid vom , Zl. UVS-07/N11/13905/2011-8, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, findet sich folgendes Zitat:
'Das Wesen der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus, in dessen Begründung die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 1 AVG nach Maßgabe der Vorschrift des § 37 AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes, in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und Pflicht nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt feststellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides zu führen hatte.
Die beschwerdeführende Bundesministerin zeigt zu Recht auf, dass im angefochtenen Bescheid weder eine Sachverhaltsfeststellung noch eine schlüssige Beweiswürdigung enthalten ist, sondern bloß ein wirres Infragestellen von eindeutigen Aussagen durch in sich nicht geschlossene Teile von Aussagen anderer Personen (so etwa die Infragestellung der die Abholung und den Transport am Tattag zugestehenden Aussagen des Mitbeteiligten durch Aussagen betretener Ausländer), ohne zu einem Ergebnis zu finden.
Der angefochtene Bescheid entzieht sich damit einer Kontrolle durch den Verwal-tungsgerichtshof.'
g) Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/05/0054, mit welchem der Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien, gegen den Bescheid vom , Zl. UVS-02/11/9458/2010-12, betreffend Entfernung von Plakatständern durch Sofortmaßnahmen stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, finden sich unter anderem folgende Ausführungen:
'Zu den genannten Vorbringen ist Folgendes auszuführen:
Die Werbeständerverordnung regelt in ihrem § 2 die Entfernung von Werbeständern durch Sofortmaßnahmen. Genau diese ist im gegenständlichen Fall nach den Feststellungen der belangten Behörde passiert. Die belangte Behörde hätte sich daher mit dieser Verordnung eingehend auseinandersetzen und sämtliche Tatbestandsmerkmale prüfen müssen. Hätte die belangte Behörde verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ortspolizeiliche Verordnung gehabt, hätte sie den Verfassungsgerichtshof anrufen müssen (vgl. im Übrigen dazu, dass der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Verordnung hat, das inzwischen ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1737/10 und B 296/12).
Schon im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 EMRK konnte die belangte Behörde ihre Auffassung der Unanwendbarkeit der Verordnung nicht darauf stützen, dass das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung die Heranziehung der ortspolizeilichen Verordnung auf jeden Fall ausschließt. Abgesehen davon könnte auch vor dem Hintergrund des Art. 10 EMRK die Verordnung lediglich verfassungswidrig erscheinen, ihre Nichtanwendbarkeit schlechthin auf einen Sachverhalt wie den hier gegebenen hat die belangte Behörde hingegen nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Ausgehend davon kommt auch dem Vorbringen der belangten Behörde, dass die Beschwerdelegitimation des Magistrates der Stadt Wien nicht gegeben sei, keine Berechtigung zu. Die Werbeständerverordnung liegt nämlich im Sinne des Ortsbildschutzes. Zur Regelung des Ortsbildschutzes ist der Landesgesetzgeber berufen. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Beschwerdelegitimation des Magistrates der Stadt Wien gemäß § 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien.
In Bezug auf den Ausschluss des Dr. R. von der mündlichen Verhandlung ist zunächst festzuhalten, dass Dr. R. offenbar als Organwalter des Magistrates der Stadt Wien von diesem stellig gemacht worden war. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf § 10 Abs. 6 AVG zu verweisen, wonach die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht ausschließt, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Angesichts dessen, dass es bei einer Amtsbeschwerde um die objektive Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht (vgl. die Nachweise bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 442), ist es von Relevanz, dass im angefochtenen Bescheid nicht begründet wurde, weshalb die Anhörung des Dr. R. unterbleiben konnte. Eine derartige Begründung kann in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden, wobei aber im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Magistrat eine verwaltungsbehördliche Einheit darstellt (vgl. dazu Cech/Moritz/Ponzer, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, 2. Auflage, S. 131 f), sodass dann, wenn der Magistrat einen Organwalter entsendet, nicht von vornherein bzw. ohne nähere Begründung dessen Nichtzulassung auf seine Abteilungszugehörigkeit gestützt werden kann.
Dem Verhandlungsprotokoll vom ist im Übrigen zu entnehmen. dass Dr. R. 'als Vertreter der MA 65 vom Verhandlungsleiter wegen dessen Vorgehens gegen den Verhandlungsleiter im Vorjahr nicht zugelassen' wird. In der Beschwerde wird auch geltend gemacht, dass Dr. R.
Sachverhaltsangaben hätte machen können. Ausgehend davon ist der Beschwerde Recht zu geben, dass nach der Aktenlage schon wegen der unsachlichen Begründung der Nichtzulassung des Dr. R. Befangenheit anzunehmen und auch nicht auszuschließen ist, dass eine Beachtung dieser Befangenheit im Sinne des § 7 AVG im Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.' "
Nach weiterer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der mit einer Tätigkeit als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes verbundenen Aufgaben führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Seitens der erkennenden Behörde ist festzustellen, dass die fachliche Eignung für die Funktion als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien insbesondere umfangreiche juristische Kenntnisse im Bereich des materiellen Verwaltungsrechtes sowie des Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahrensrechtes einschließlich des Verfahrensrechts vor den Verwaltungsgerichten und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und Grundkenntnisse jedenfalls des Zivil- und Gesellschaftsrechtes sowie des Verfassungsrechtes umfasst.
Zur fachlichen Eignung zählt auch die Fähigkeit zur korrekten und effizienten Verhandlungsführung unter Beachtung des Verfahrensrechtes, zur Erkennung und Feststellung der für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente auf Grund einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung, zur richtigen Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die betreffende Verwaltungsvorschrift sowie zur dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens angemessenen raschen, sachlichen und schlüssig begründeten und nachvollziehbaren Entscheidung, wobei sich die zur Beurteilung erforderlichen Wertungsentscheidungen auf sachliche, sich aus der anzuwendenden Rechtsordnung ergebende Gesichtspunkte gründen müssen.
Die uneingeschränkte fachliche Eignung stellt eine wesentliche und unverzichtbare Voraussetzung gerade für den Richterberuf dar, bei deren Fehlen er schon faktisch nicht ausgeübt werden kann. Vom Gesetzgeber wurde zudem gerade hinsichtlich der fachlichen Eignung die Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Entscheidungen normiert. Durch dieses Ernennungserfordernis soll der fachlichen Eignung ein besonderer Stellenwert zukommen, um klarzustellen, dass der Beruf als Landesverwaltungsrichter jedenfalls eine uneingeschränkte fachliche Eignung erfordert.
In seiner Stellungnahme vom brachte ( der Beschwerdeführer ) etwa zum Erkenntnis zur Zl. 2011/01/0231 u.
a. vor, dass es diskriminierend wäre, jeden Rechtsanwalt nach dessen Besachwalterung zu fragen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits mit Erkenntnis eines verstärkten Senats (vgl. Slg. Nr. 11.633/A) festgestellt worden war, dass es auf die (Un )Kenntnis der belangten Behörde von der fehlenden Eigenberechtigung der als Vertreter auftretenden Person nicht ankommt.
Weiters wird in der Stellungnahme vorgebracht, dass im Erkenntnis Zl. 2012/17/0432 der Verwaltungsgerichtshof 'abweichend von sonstigen Rechtsvorschriften' entschieden habe. Dieses Vorbringen ist für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, geht es doch in dem vorliegenden Erkenntnis um die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde und führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass sich 'aus der konkreten Ausgestaltung der materiellen Rechtslage (...) nichts für die (...) Rechtslage im Falle der bescheidmäßigen Bestätigung einer vorläufigen Beschlagnahme ableiten lasse'.
Soweit ( der Beschwerdeführer ), etwa zu den Erkenntnissen B 370/12 und 2010/07/0032 auf Divergenzen der Judikatur der Höchstgerichte hinweist, ist festzustellen, dass diesem Vorbringen nicht gefolgt werden kann. Im gegenständlichen Fall verkannte ( der Beschwerdeführer ), dass meritorisch zu entscheiden gewesen wäre. Von Divergenzen der Höchstgerichte kann also keine Rede sein. Mit dem im vierten Rechtsgang erlassenen 'Ersatzbescheid' vom wies der Unabhängigen Verwaltungssenat Wien die Maßnahmenbeschwerde neuerlich ab. Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde in der Folge vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass es dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien an einer nachvollziehbaren Begründung und Entscheidung mangelte und dieser sich daher im Interesse eines den rechtsstaatlichen Erfordernissen gerecht werdenden Rechtsschutzes veranlasst sah, den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien für den im fünften Rechtsgang zu erlassenden Ersatzbescheid auf Folgendes hinzuweisen: 'Unter Berücksichtigung des bekannten Sachverhaltes geht es bei der Entscheidung des UVS über die Maßnahmenbeschwerde ausschließlich um die Frage, ob die an den Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Partei am erteilte Anordnung, bestimmte (Sofort )Maßnahmen auf der Liegenschaft durchzuführen, auf der Grundlage des § 62 Abs. 4 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I 34/2006, - nur auf diesen wurde die Anordnung gestützt - erteilt werden konnte. Da die beschwerdeführende Partei bzw. deren Rechtsvorgänger nach dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht als Anlageninhaber im Sinne des § 62 Abs. 4 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I 134/2006, angesehen werden kann (vgl. dazu die oben zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes), wird der UVS der Beschwerde gegen die genannte Anordnung stattzugeben haben.'
Den höchstgerichtlichen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass die Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar ist sowie die maßgebliche Rechtslage - trotz höchstgerichtlicher 'Aufarbeitung' -
nicht erkannt wurde.
Zudem ist insbesondere zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2009/17/0116 darauf hinzuweisen, dass dieses Erkenntnis den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mehrfach kritisierte und wird darin u.a. ausgeführt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Wien 'offenbar von einer verfehlten (aktenwidrigen) Sachverhaltsannahme' ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters aus:
'Ein derartiges In-Aussicht-Stellen stellt aber weder die Antragstellung selbst dar, noch kann sie - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Vorerkenntnis feststellte - einen richterlichen Befehl ersetzen.'
Dass der Verwaltungsgerichtshof hierbei seine Judikatur geändert hätte, ist nicht zu erkennen. Vielmehr wurde auf ein Vorerkenntnis verwiesen. Auch erfolgte keine Beschlussfassung in einem verstärkten Senat (vgl. § 13 Abs. 1 VwGG).
Soweit ( der Beschwerdeführer ) zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2012/09/0129 vorbrachte, dass er 'der EMRK, Erwerbsfreiheit' gefolgt sei und diese bejaht habe, ist dazu festzuhalten, dass diese Einwände insofern ins Leere gehen, als ( dem Beschwerdeführer ) im diesbezüglichen Erkenntnis im Wesentlichen Begründungsmängel und unvollständige sowie unschlüssige Beweisführung angelastet worden sind. Dazu wurde ausgeführt wie folgt:
'Es ist der Beschwerdeführerin bereits dahin zu folgen, dass sich sowohl in der 'Sachverhaltsdarstellung' als auch in der 'Beweiswürdigung' in bunter Durchmischung bereits rechtliche Beurteilungen finden, vereinzelte Sachverhaltselemente dagegen in der 'Rechtlichen Beurteilung' verstreut sind. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides ist schon deshalb nahezu unmöglich.
Die Beschwerdeführerin ist im Recht, dass die belangte Behörde Ermittlungsergebnisse in verkürzter Weise wiedergegeben hat, wobei sie für die Sachverhaltsdarstellung wesentliche Passagen unberücksichtigt gelassen hat (...).'
Weiters brachte ( der Beschwerdeführer ) in seiner Stellungnahme vom u.a. zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2011/21/0125 vor: 'Vollkommen uneinheitliche Rechtsprechung, die bisherige Rechtsprechung wurde ohne verstärkten Senat abgeändert'. Auch dies ist für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, da mit diesem Erkenntnis der Ausspruch über die dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten 'wegen Verkennung der Rechtslage gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG' aufzuheben war.
Insgesamt ist insbesondere auf Grund der unter Punkt a) bis
g) zitierten Erkenntnisse festzustellen, dass ( dem Beschwerdeführer ) grundlegende Kenntnisse des Verfahrensrechtes sowie des Verfassungsrechtes fehlen. Auch der von ihm getroffenen Behauptung zu dem Erkenntnis zur Zl. 2011/05/0054, dass sich der Verwaltungsgerichtshof nachträglich dem Verfassungsgerichtshof angeschlossen habe und dies unvorhersehbar gewesen sei, kann von Seiten der erkennenden Behörde nicht gefolgt werden. Gerade dieses Erkenntnis zeigt nämlich, dass ( der Beschwerdeführer ) seine Befugnisse hinsichtlich einer als gesetzwidrig beurteilten Verordnung nicht erkannte und die gegenständliche Werbeständerverordnung für unanwendbar erklärte. Hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung, so ist er verpflichtet den Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ausschließlich der Verfassungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit genereller Normen zu überprüfen, bis zu ihrer Aufhebung sind sie auch von Unabhängigen Verwaltungssenaten anzuwenden. Die Verantwortung, 'diese Auslegung war nicht vorhersehbar', entbehrt somit jeder Grundlage.
Hervorzuheben ist hierbei auch, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. B 1737/10, hinsichtlich des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 02/11/458/2010-12, festhielt, dass dieser Bescheid die Werbeständerverordnung als Rechtsgrundlage völlig außer Acht lässt, weil sie nach Meinung der entscheidenden Behörde dem 'Grundrecht (Art. 10 EMRK) auf unbeschränkte Meinungsfreiheit' widerspreche. Damit verkennt - so der Verfassungsgerichtshof weiter - das entscheidende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien seine verfassungsrechtlichen Befugnisse völlig: Hat es Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung, so ist es verpflichtet, gemäß Art. 129a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG den Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ausschließlich der Verfassungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit genereller Normen zu überprüfen, bis zu ihrer Aufhebung sind sie auch von Unabhängigen Verwaltungssenaten anzuwenden.
Neben dem Fehlen eines solchen verfassungsrechtlichen Basiswissens, welches für die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien absolut unabdingbar ist, lässt weiters der Umstand, dass es ( der Beschwerdeführer ) - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis (Punkt g) feststellte -
unterließ, seine mögliche Befangenheit gemäß § 7 AVG wahrzunehmen, entweder auf Unkenntnis dieser verfahrensrechtlichen Bestimmung oder auf eine bewusste Nichtbeachtung dieser Vorschrift schließen. Auch die Tatsache, dass er - wie der Verwaltungsgerichtshof konstatierte - die Vorschrift des § 10 Abs. 6 AVG unbeachtet ließ und die im Namen des Vollmachtgebers abgegebenen Erklärungen im Verfahren nicht zuließ, zeigt einen weiteren grundlegenden Mangel bei der Verfahrensführung auf.
Die zitierten Erkenntnisse lassen aber auch erkennen, dass ( dem Beschwerdeführer ) grundlegende Kenntnisse der Verfahrensführung und der Bescheiderstellung fehlen oder diesbezügliche Vorschriften einfach negiert wurden. Soweit ( der Beschwerdeführer ) immer wieder auf eine Änderung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes oder auf eine vollkommen uneinheitliche Rechtsprechung verweist oder vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof habe den Akt fünf Jahre nicht bearbeitet und wegen dem Risiko einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte befunden, dass die Handfesseln überschießend gewesen seien, ist festzuhalten, dass sich insgesamt die Vorwürfe der fehlenden bzw. unrichtigen oder nicht nachvollziehbaren Bescheidbegründung, der mangelnden Trennung von Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Beurteilungen sowie der fehlenden oder nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung in einem derartigen Ausmaß in den oben angeführten Erkenntnissen finden, dass sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu folgenden Äußerungen veranlasst sah: 'Der angefochtene Bescheid entzieht sich damit einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.' bzw. '(...) im angefochtenen Bescheid weder eine Sachverhaltsdarstellung noch eine schlüssige Beweiswürdigung enthalten ist, sondern bloß ein wirres Infragestellen von eindeutigen Aussagen durch in sich nicht geschlossene Teile von Aussagen anderer Personen (...)' (siehe Punkt f) sowie '(...) sowohl in der 'Sachverhaltsdarstellung' als auch in der 'Beweiswürdigung' in bunter Durchmischung bereits rechtliche Beurteilungen finden, vereinzelte Sachverhaltselemente dagegen in der 'Rechtlichen Beurteilung' verstreut sind. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides ist schon deshalb nahezu unmöglich" (siehe Punkt e). Auch die Behauptung, der Verwaltungsgerichtshof habe ein 'Novum' geschaffen, nämlich 'die Anerkennung der mündlichen Weisung eines Richters des VwGH' (siehe Zl. 2009/21/0361), kann von der erkennenden Behörde nicht nachvollzogen werden.
Soweit ( der Beschwerdeführer ) darauf verweist 'laut Verwaltungsgerichtshof müsse sich jeder Richter einmal das Götz Zitat sagen lassen, (...) diese Auslegung war nicht vorhersehbar' (vgl. Zl. 2010/03/0122), ist festzuhalten, dass diese Aussage nicht nur jeder Grundlage in dem in Rede stehenden Erkenntnis entbehrt, sondern sind derartige Behauptungen auch nicht geeignet eine fachliche Eignung zu belegen.
Darüber hinaus zeigen die zitierten Erkenntnisse auch grundlegende Verständnisschwierigkeiten ( des Beschwerdeführers ) bei der Anwendung des materiellen Verwaltungsrechts. So ist dazu festzuhalten, dass trotz mehrfacher Rechtsgänge in derselben Verwaltungssache (siehe Punkte a) bis d)), in welchen die Vorbescheide bereits vom Verwaltungsund/oder Verfassungsgerichtshof mehrfach behoben worden waren, ( der Beschwerdeführer ) nicht zur richtigen Entscheidung fand, was unter anderem neben der gehäuften Kritik an der Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften, wonach im Fall der Stattgebung einer Beschwerde durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die belangte Behörde mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung der Gerichtshöfe entsprechenden Rechtszustand herzustellen hat, den Verfassungsgerichtshof zu der Feststellung (siehe Punkt d) veranlasste: 'Da der UVS offensichtlich außer Stande ist, eine nachvollziehbare Begründung und Entscheidung - insbesondere auch unter Beachtung der Bindungswirkung der Erkenntnisse (...) - zu treffen, sieht sich der Verfassungsgerichtshof im Interesse eines rechtsstaatlichen Erfordernissen gerecht werdenden Rechtsschutzes veranlasst, den UVS für den nun im fünften Rechtsgang zu erlassenden (Ersatz )Bescheid auf Folgendes hinzuweisen: (...)' und ihn weiters veranlasste nach Darlegung der Rechtslage und Entscheidungsgründe die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorzunehmende Entscheidung vorwegzunehmen, indem er konstatierte:
'(..) wird der UVS der Beschwerde gegen die genannte Anordnung stattzugeben haben.'
Soweit ( der Beschwerdeführer ) darauf hinweist, dass eine Vielzahl bestätigender Erkenntnisse zu seiner Tätigkeit aufliege, die Gesamtleistung mehr als 5000 Entscheidungen der letzten 21 Jahre (bzw. seit 1999 ca. 3000) betrage und er die letzten Jahre durch den 'Personalsenat' des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien positiv hinsichtlich seines Arbeitserfolges beurteilt worden sei, ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der fachlichen Eignung nicht seine gesamte berufliche Laufbahn herangezogen wurde, sondern eine Betrachtung der letzten drei Jahre als angemessen angesehen wurde, da für die künftige Tätigkeit als Landesverwaltungsrichter eine aktuelle Einschätzung der fachlichen Eignung ausschlaggebend ist.
Soweit ( der Beschwerdeführer ) darauf hinweist, die Zahl der gegen seine Entscheidungen an die Höchstgerichte erhobenen Beschwerden bzw. die Anzahl der seine Entscheidungen aufhebenden Erkenntnisse der Höchstgerichte liege im Rahmen der UVS-weiten Quoten, ist dem entgegen zu halten, dass die Beurteilung seiner fachlichen Eignung nicht bloß an Hand von statistischen Werten erfolgen kann. In diesem Sinne vermag sein Vorbringen, dass seine Gesamtleistung mehr als 5000 Entscheidungen betrage, eine Vielzahl bestätigender Erkenntnisse aufliege oder Quoten im 'UVS-weiten Rahmen' lägen, nicht seine Eignung zum Landesverwaltungsrichter zu belegen. Vielmehr war in Anbetracht der angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnisse, in welchen seine Entscheidungen teilweise in ungewöhnlicher Schärfe kritisiert wurden, und der darin zum Ausdruck kommenden qualifizierten Rechtswidrigkeit vom Fehlen einer entsprechenden Eignung auszugehen. Auf Grund der besonders schwerwiegenden Fehlentscheidungen kann - wie ( vom Beschwerdeführer ) offenbar intendiert - ein Aufwiegen durch von den Höchstgerichten nicht beanstandete Bescheide nicht in Betracht kommen.
Wenn ( der Beschwerdeführer ) auf die langjährige positive Beurteilung seines Arbeitserfolges hinweist und zum Beweis dafür umfangreiche Erhebungen beantragt, ist zu bemerken, dass die aktuelle Beurteilung vom lautend auf 'Arbeitserfolg erbracht' in der Gesamtbetrachtung der fachlichen Eignung Berücksichtigung fand, weshalb von der Einholung der beantragten Beweismittel Abstand genommen werden konnte.
Zum weiteren Vorbringen, die Behörde habe den fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs im erheblichen Ausmaß verletzt, ist auszuführen, dass rechtliche Schlussfolgerungen der Behörde nicht Gegenstand eines Parteiengehörs sind. Darüber hinaus unterliegt dem Parteiengehör nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme ( Zl. 90/19/0248).
Soweit ( der Beschwerdeführer ) die Gewährung der 3- tägigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme als zu kurz moniert, ist anzumerken, dass ihm diese Frist zur Abgabe einer Stellungnahme mit Schreiben vom gewährt worden war, er fristgerecht bereits am von dieser Stellungnahmemöglichkeit Gebrauch machte und er zudem mit Schreiben vom eine ergänzende Stellungnahme abgab, welche ebenfalls bei der Entscheidungsfindung der erkennenden Behörde Berücksichtigung fand, sodass ihm tatsächlich insgesamt ein Zeitraum von 13 Tagen zur Verfügung stand.
Die hierdurch gewährte Frist ist jedenfalls als angemessen anzusehen und ermöglichte ( dem Beschwerdeführer ) zum maßgeblichen Sachverhalt umfassend Stellung zu nehmen. Seinen bisherigen Stellungnahmen sind auch keine Umstände zu entnehmen, aus denen ersichtlich wäre, dass es ihm nicht möglich wäre, sich in diesem Zeitraum mit dem entsprechenden Sachverhalt ausreichend auseinander zu setzen. Eine Fristverlängerung um vier Wochen war daher nicht einzuräumen.
Voraussetzung für die Ernennung zum Landesverwaltungsrichter ist neben einer rechtzeitigen Antragstellung die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufgaben, wobei explizit vom Gesetz zur Beurteilung der fachlichen Eignung auch die Beschlüsse und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die zu den Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangen sind, zu berücksichtigen sind.
Auch wenn der Personalausschuss des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien für den Beurteilungszeitraum bis feststellte, dass ( der Beschwerdeführer ) den zu erwartenden Arbeitserfolg erbrachte und auch wenn gegen ( den Beschwerdeführer ) weder ein Amtsenthebungs- noch ein Suspendierungsverfahren anhängig ist, ist anzumerken, dass ( der Beschwerdeführer ) aufgrund der obzitierten schwerwiegenden Fehlentscheidungen bei einer Gesamtbetrachtung der fachlichen Eignung nicht über die für die künftige Funktion als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien erforderliche fachliche Eignung verfügt, zumal mit der künftigen Funktion als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien auf Grund der neuen zusätzlichen Aufgabenstellungen und einer einschneidenden Änderung des Verfahrensrechtes auch entsprechend höhere Anforderungen an die fachliche Eignung verbunden sein werden.
Bei diesem Verfahrensergebnis war auf die persönliche Eignung nicht mehr näher einzugehen."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 777/2013-15, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass seine Ernennung zum Landesverwaltungsrichter des Verwaltungsgerichtes Wien ausgesprochen werde, in eventu dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik und ein ergänzendes Vorbringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer Verhandlung erwogen:
Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, es sei fraglich, ob Mag. G., welcher den angefochtenen Bescheid unterfertigt und genehmigt habe, überhaupt die Approbationsbefugnis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Er sei nämlich laut Geschäftseinteilung des Magistrates der Stadt Wien vom im "Bezugsrechtsservice extern" als Vergabereferent tätig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde ein nur sehr mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Sie habe ohne Begründung aus 5000 seiner Bescheide und Erledigungen der letzten 21 Jahre vorerst 21 Erkenntnisse ausgewählt und davon letztlich nur sieben aufhebende Erkenntnisse verarbeitet. Der Beobachtungszeitraum der Arbeitsjahre sei ohne sachliche Begründung auf die letzten drei Jahre eingeengt worden. Die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass er Bearbeiter von anfechtungsintensiven Materien gewesen sei. Ebenso habe sie unberücksichtigt gelassen, dass 21 Behebungen bei mehr als 5000 Erledigungen in Relation gestellt lediglich 4 Promille entsprächen, somit eine minimale Aufhebungsrate vorliege. Sie habe positive Erkenntnisse als Gegenüberstellung außer Acht gelassen. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, nämlich einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren heranzuziehen, eine 4 Promille Aufhebungsrate als abschlägig zu beurteilen und dies auf Grundlage von ausschließlich negativen Erkenntnissen, widerspreche jedenfalls ihrer Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung. Es liege eine Vielzahl bestätigender Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu seiner Tätigkeit vor.
Außerdem wäre es jedenfalls angebracht gewesen, den Beschwerdeführer als UVS-Mitglied ausschließlich durch ein unabhängiges Richtergremium zu beurteilen und nicht durch die Magistratsabteilung jener Behörde, deren Entscheidungen er 21 Jahre kontrolliert habe.
Hätte die belangte Behörde ein den Verfahrensvorschriften entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behauptung, es mangle ihm an Basis- und Fachwissen, in grobem Widerspruch zu seiner langjährigen Vortragstätigkeit stehe, zumal er seit 10 Jahren für den Dienstgeber, das Land Wien, Vorträge an der Verwaltungsakademie des Landes Wien abhalte, seit 20 Jahren Vorträge bei der Polizei Wien und Niederösterreich und seit zwei Jahren vor dem ÖGB. Er habe über das Studium der Rechtswissenschaften hinaus auch ein Doktorat in Geschichte und ein post graduate - Studium in EU-Recht mit Auszeichnung absolviert. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Einvernahmen von vom Beschwerdeführer näher bezeichneten Personen zu seinen Vortragstätigkeiten durchzuführen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wäre die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer nachfolgend beispielhaft aufgezählten Vortragstätigkeiten gestoßen. Es sei somit nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid behaupte, es mangle ihm an Basiswissen des Verfahrens- und Verwaltungsrechtes.
Die belangte Behörde sei weiters seinem Antrag auf Einvernahme der Mitglieder des Personalausschusses des UVS Wien nicht nachgekommen, welche ergeben hätte, dass die Beurteilung der letzten 21 Jahre ohne Beanstandung erfolgt sei. Er sei durch den richterlichen Personalsenat dreimal in Folge, somit über den Beurteilungszeitraum von neun Jahren, positiv beurteilt worden. Über diese Feststellungen durch den richterlichen Personalsenat habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinweggesetzt.
Die belangte Behörde habe es verabsäumt, seine fachliche Eignung im Allgemeinen, abgesehen von aufhebenden Erkenntnissen, zu eruieren und diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen. Die Vortragstätigkeit sowie seine nicht beanstandete jahrzehntelange Dienstausübung implizierten seine fachliche Eignung. Hätte die belangte Behörde die gesetzlich vorgesehenen Erhebungen veranlasst, so wäre sie überdies zu dem Ergebnis gelangt, dass er in den Jahren 2009 bis 2012 insgesamt 469 Akten erledigt habe, wovon lediglich 21 von der belangten Behörde angeführt worden seien.
Ebenso wenig habe die belangte Behörde die Tätigkeitsberichte des UVS Wien aus den Jahren 2002 bis 2011 beachtet. Die dem Beschwerdeführer nun vorgeworfenen 21 Aufhebungen lägen jedenfalls nicht über dem Durchschnitt. Dabei sei auch nicht nach bearbeiteten Materien differenziert worden. Die von ihm bearbeiteten Maßnahmenbeschwerden seien von der Art her als beschwerdeintensiv bekannt. Es läge auch eine willkürliche Behandlung des Beschwerdeführers vor, da ihm als einzigem richterlichem Mitglied des UVS Wien die Aufhebungen vorgeworfen worden seien. Es sei durch die Evidenzstelle belegt, dass er in 21 Jahren am UVS Wien ohne von ihm verschuldete Verjährungen gearbeitet habe und äußerst produktiv gewesen sei.
Die ihm gewährte Frist zur Stellungnahme von drei Tagen zu den Erkenntnissen der Höchstgerichte sei völlig unzureichend gewesen, woraus folge, dass ihm jedenfalls kein ausreichendes bzw. angemessenes Parteiengehör im Sinn des AVG gewährt worden sei. Hätte ihm die belangte Behörde eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt, hätte er zu den ihm vorgeworfenen "Falschentscheidungen" das in der Beschwerde näher ausgeführte Vorbringen erstattet.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass es gesetzlich nicht indiziert sei und die Bestimmung des § 31 Abs. 2 VGWG auch nicht dahingehend auszulegen sei, einen Beurteilungszeitraum von nur drei Jahren und dabei ausschließlich aufhebende Erkenntnisse heranzuziehen. Von der belangten Behörde sei ebenso wenig die Erledigungsquote des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Richtigerweise hätte die belangte Behörde die gesamte Dienstzeit als Beurteilungszeitraum und sowohl aufhebende als auch bestätigende Erkenntnisse heranzuziehen gehabt. Außerdem seien nach dem Gesetzeswortlaut Erkenntnisse und Beschlüsse nur zusätzlich zur Beurteilung der fachlichen Eignung heranzuziehen, was insbesondere aus dem Wort "auch" in dieser Bestimmung hervorgehe. Die belangte Behörde habe entgegen dem Wortlaut seine fachliche Eignung ausschließlich auf Grundlage der aufhebenden Erkenntnisse beurteilt und diese nicht lediglich einbezogen.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Anwendung der Bestimmung des § 31 Abs. 2 lit. b letzter Satz VGWG verstoße eindeutig gegen die Empfehlungen des Europarates zur richterlichen Unabhängigkeit. Dadurch sei eine mittelbare "Bestrafung" erfolgt für einige seiner Entscheidungen, in denen er eine andere, aber jedenfalls vertretbare Ansicht als die Höchstgerichte als Ausfluss seiner richterlichen Würdigung zum Ausdruck gebracht habe. In Punkt 70 der Empfehlungen des Europarates werde überdies festgehalten, dass Richter nicht dafür persönlich verantwortlich zu machen seien, wenn ihre Entscheidungen in der Instanz abgeändert oder aufgehoben werden.
Hat der Verfassungsgerichtshof, wie im vorliegenden Fall, eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung vor Ablauf des dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, hat dieser gemäß § 8 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG und des VwGG, jeweils in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
§ 31 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG, in seiner im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung LGBl. Nr. 83/2012, lautet:
" Übergangsbestimmungen Ersternennungen
§ 31. (1) Wer am Präsidentin bzw. Präsident, Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident oder sonstiges Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist, kann sich bis zum beim Amt der Wiener Landesregierung als Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter bewerben.
(2) Ein Recht auf Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin oder zum Landesverwaltungsrichter haben jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, die
a) sich nach Abs. 1 rechtzeitig als Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter beworben haben und
b) die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter verbunden sind, aufweisen. Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sind auch die Beschlüsse und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die zu Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangen sind, zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung ernennt jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, bis zu Landesverwaltungsrichterinnen und Landesverwaltungsrichtern.
(4) Die Ablehnung der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin oder zum Landesverwaltungsrichter erfolgt mit schriftlichem Bescheid der Landesregierung. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.
..."
Die §§ 8a und 10 Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 - UVS-DRG, LGBl. Nr. 35 - § 8a Abs. 1 sowie § 10 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 37/2003, § 8a Abs. 2, 3, 6 und 7 in der Fassung LGBl. Nr. 40/1999 - lauten auszugsweise:
" § 8a. (1) Die Beurteilung der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß Art. 129a B-VG übertragenen Aufgaben obliegt dem Personalausschuß (§ 8a UVS-G).
(2) Die Beurteilung erfolgt durch Bescheid, der die Feststellung zu enthalten hat, ob das Mitglied den zu erwartenden Arbeitserfolg für den Beurteilungszeitraum
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1. | erbracht oder |
2. | nicht erbracht hat. |
(3) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
1. Die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben notwendigen Vorschriften;
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2. | die Fähigkeiten und die Auffassung; |
3. | der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit; |
4. | die Kommunikationsfähigkeit, das Verhandlungsgeschick, die Fähigkeit zur Menschenbehandlung und Menschenführung sowie das Durchsetzungsvermögen; |
5. | die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen; |
6. | das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten; |
7. | die Führungsqualitäten und die organisatorischen Fähigkeiten und |
8. | der Erfolg der Verwendung. |
... |
(6) Gegen den Bescheid des Personalausschusses kann Berufung an die Vollversammlung erhoben werden. Die Berufung ist beim Präsidenten einzubringen. Die Vollversammlung hat über die Berufung innerhalb von zwei Monaten ab der Einbringung zu entscheiden.
(7) Gegen die Entscheidung der Vollversammlung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."
" § 10. ...
(2) Das Mitglied darf nur durch Beschluß der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn
7. das Mitglied für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit 'Arbeitserfolg nicht erbracht' (§ 8a Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz) beurteilt wurde. Unabhängig davon ist ein Mitglied, das für zwei der ersten drei Jahre nach seiner Ernennung mit 'Arbeitserfolg nicht erbracht' (§ 8a Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 erster Satz) beurteilt wurde, von der Vollversammlung seines Amtes zu entheben.
(3) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 2 Z 1 gilt als Austritt im Sinn des § 73 der Dienstordnung 1994. Die Amtsenthebungen gemäß Abs. 2 Z 1a und Z 7 oder gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gelten als Entlassung im Sinn des § 74 der Dienstordnung 1994."
§ 22 Z 3 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz - VGW-DRG in der Stammfassung LGBl. Nr. 84/2012 lautet:
" § 22. Für mit Wirksamkeit ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:
3. Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen gemäß § 10, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter."
Von der Beschwerde wird zunächst die Approbationsbefugnis des den angefochtenen Bescheid unterfertigenden Mag. G. deshalb bezweifelt, weil dieser im "Bezugsrechtsservice extern" als Vergabereferent tätig sei.
Dazu ist auszuführen, dass im monokratischen System der Behördenleiter untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen kann, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist. Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung, z. B. Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung, vorgenommen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0123, mwN, sowie zum Charakter der Approbationsbefugnis als interner Akt auch das bereits im Ablehnungsbeschluss zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 10.338).
Welche Funktion dem untergeordneten Organwalter innerhalb der Behörde zukommt, ist für die Erteilung einer Approbationsbefugnis somit nicht entscheidend, weshalb der Beschwerdeführer allein mit seinem Vorbringen zur Funktion des Mag. G., Zweifel an dessen Approbationsbefugnis nicht zu begründen vermag. Den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, wonach Mag. G. in der gegenständlichen Angelegenheit approbationsbefugt war, ist der Beschwerdeführer in seiner Replik auch nicht mehr entgegengetreten.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre als Mitglied des UVS Wien ausschließlich durch ein unabhängiges Richtergremium zu beurteilen gewesen, ist die Bestimmung des § 31 Abs. 3 VGWG entgegenzuhalten, nach welcher die Ernennung jener Mitglieder des UVS Wien zu Landesverwaltungsrichtern, die die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, der Wiener Landesregierung oblag, welcher damit auch die Beurteilung der Frage des Vorliegens der erforderlichen fachlichen Eignung zukam. Aus diesem Grund trifft auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei durch die Magistratsabteilung jener Behörde beurteilt worden, deren Entscheidungen er 21 Jahre lang kontrolliert habe, nicht zu.
Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte sich bei der Beurteilung seiner fachlichen Eignung nicht über die Feststellungen des Personalausschusses des UVS Wien, durch welchen er dreimal in Folge positiv beurteilt worden sei, hinwegsetzen dürfen, zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Der Personalausschuss des UVS Wien wurde vom Wiener Landesgesetzgeber im Rahmen eines zur Stärkung der Unabhängigkeit des UVS Wien beschlossenen Maßnahmenpaketes zur Beurteilung des Arbeitserfolges der Mitglieder des UVS Wien implementiert (s. dazu die Erläuterungen zu den Novellen LGBl. Nr. 39/1999, Beilage Nr. 9/1999, und LGBl. Nr. 40/1999, Beilage Nr. 4/1999). Die Beurteilung hatte durch Bescheid zu erfolgen, der die Feststellung zu enthalten hatte, ob das Mitglied den zu erwartenden Arbeitserfolg für den Beurteilungszeitraum erbracht oder nicht erbracht hat (vgl. § 8a Abs. 2 UVS-DRG), wobei der Personalausschuss die in § 8a Abs. 3 UVS-DRG genannten Kriterien zu berücksichtigen hatte. Gegen den Bescheid des Personalausschusses konnte Berufung an die Vollversammlung erhoben werden, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig war (vgl. § 8a Abs. 6 und 7 UVS-DRG).
Im Beschwerdefall stellte der Personalausschuss des UVS Wien zuletzt mit Bescheid vom fest, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum bis den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht hat. Mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde somit bindend darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer im genannten Beurteilungszeitraum unter Bedachtnahme auf die in § 8a Abs. 3 UVS-DRG genannten Kriterien, insbesondere auch im Hinblick auf seine fachlichen Kenntnisse, seine Fähigkeiten und seine Auffassung, den von einem Mitglied des UVS Wien zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht hat.
Wie in den oben zitierten Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 40/1999 weiters ausgeführt wird, kam der Beurteilung des Arbeitserfolges besondere Bedeutung zu, weil damit eine Amtsenthebung hätte verbunden sein können. In diesem Sinn sah § 10 Abs. 2 Z 7 UVS-DRG vor, dass ein Mitglied des UVS Wien von der Vollversammlung seines Amtes unter anderem dann zu entheben war, wenn es für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit "Arbeitserfolg nicht erbracht" beurteilt wurde, wobei diese Amtsenthebung auch als Entlassung im Sinn des § 74 Dienstordnung 1994 galt. Dem vom Personalausschuss zu erlassenden Feststellungsbescheid betreffend die Beurteilung des Arbeitserfolges der Mitglieder des UVS Wien kam somit bindende Wirkung gegenüber der Vollversammlung, die das solcherart negativ beurteilte Mitglied seines Amtes zu entheben hatte, und gegenüber der Gemeinde Wien, die von einer Beendigung des Dienstverhältnisses zum betreffenden Mitglied auszugehen hatte, zu.
Auch der Verwaltungsgerichtshof ging etwa in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 2002/12/0189, und vom , Zlen. 2002/12/0206 und 2002/12/0295, von einer bindenden Wirkung der dort gegenständlichen Leistungsfeststellungen aus. Dies muss umso mehr für die bescheidmäßig vorzunehmende Beurteilung von Mitgliedern des UVS Wien, welchem als "tribunal" die Sicherung der Garantien des Art. 6 EMRK oblag, durch von der weisungsgebundenen Verwaltung unabhängige Spruchkörper gelten.
Die belangte Behörde war demnach an die im Beschwerdefall maßgebliche Dienstbeurteilung des Personalausschusses des UVS Wien vom gebunden und hatte daher im Rahmen des von ihr gewählten Beurteilungszeitraumes bis einschließlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den von einem Mitglied des UVS Wien zu erwartenden Arbeitserfolg unter Bedachtnahme auf die in § 8a Abs. 3 UVS-DRG genannten Kriterien erbracht hat.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf verweist, dass mit der künftigen Funktion als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien höhere Anforderungen an die fachliche Eignung verbunden sein werden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie es schon verabsäumt hat, gerade diese spezifischen Anforderungen an die fachliche Eignung darzulegen, die über jene an ein Mitglied des UVS Wien zu stellenden hinausgingen und die somit von der vorliegenden Dienstbeurteilung nicht abgedeckt wären. Dazu kommt, dass gemäß der Übergangsbestimmung des § 22 Z 3 VGW-DRG die während der Mitgliedschaft zum UVS Wien mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen als Dienstbeurteilungen gemäß § 10 leg. cit. gelten und die begonnenen Beurteilungsfristen weiter laufen. Daraus ergibt sich, dass der Wiener Landesgesetzgeber entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde davon ausging, dass die fachliche Eignung für eine Tätigkeit als Mitglied des UVS Wien auch die fachliche Eignung für eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien zu belegen vermag.
Indem die belangte Behörde zum einen die Bindungswirkung des Bescheides des Personalausschusses des UVS Wien vom verkannte und zum anderen zu Unrecht davon ausging, dass mit der Funktion als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien im hier maßgeblichen Zusammenhang höhere Anforderungen an die fachliche Eignung verbunden sind als für eine Tätigkeit als Mitglied des UVS Wien, belastete sie den angefochtenen Bescheid insoweit, als sie von der fehlenden fachlichen Eignung des Beschwerdeführers im von ihr gewählten Beurteilungszeitraum bis einschließlich ausging, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Aber auch für den verbleibenden Beurteilungszeitraum ab zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe seine fachliche Eignung ausschließlich auf Grund weniger aufhebender höchstgerichtlicher Entscheidungen verneint, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Zwar ist der belangten Behörde zuzubilligen, dass die in den im Hinblick auf den Beurteilungszeitraum ab noch relevanten höchstgerichtlichen Erkenntnissen (s. dazu das Erkenntnis des , sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/09/0129, und vom , Zl. 2012/09/0138) geäußerte Kritik an den vom Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt verfassten Bescheiden gravierende Fehlleistungen des Beschwerdeführers aufzeigt, was von diesem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auch zugestanden wurde. Allein die in drei höchstgerichtlichen Erkenntnissen aufgezeigten, wenn auch gravierenden Fehlleistungen des Beschwerdeführers reichen jedoch für sich genommen zur Beurteilung seiner fachlichen Eignung für eine Tätigkeit als Landesverwaltungsrichter nicht aus. Dies zeigt sich schon am Wortlaut des § 31 Abs. 2 lit. b VGWG, wonach bei der Beurteilung der fachlichen Eignung "auch" höchstgerichtliche Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Demnach sind die höchstgerichtlichen Entscheidungen - und hier auch nicht bloß die von der belangten Behörde allein berücksichtigten aufhebenden Entscheidungen - nur ein Teil der im Rahmen der Beurteilung der fachlichen Eignung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller für und gegen deren Vorliegen sprechenden Umstände (vgl. dazu zum Beispiel die in § 10 Abs. 3 VWG-DRG angeführten Kriterien, die auch als Grundlage für die hier vorzunehmende Beurteilung des Beschwerdeführers herangezogen werden können).
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde vermochten sie die in den genannten drei höchstgerichtlichen Erkenntnissen dargelegten, wenn auch gravierenden Fehlleistungen des Beschwerdeführers für sich genommen, nicht von ihrer Pflicht zu entbinden, alle darüber hinaus für und gegen die fachliche Eignung des Beschwerdeführers sprechenden Umstände zu erheben und festzustellen. Indem die belangte Behörde ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsansicht keine Feststellungen dazu getroffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid auch insoweit, als er sich auf den Zeitraum ab bezieht, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am