VwGH vom 14.04.2010, 2007/08/0134

VwGH vom 14.04.2010, 2007/08/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des J U in V, vertreten durch Dr. Peter Messnarz, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Klagenfurterstraße 9/1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom , Zl. LGS/SfA/05662/2007, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen:

Begründung

Der Beschwerdeführer, der bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, war (zuletzt) bei einem österreichischen Unternehmer bis beschäftigt, wobei das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endete. Am hat er bei der Verwaltungsstelle S. der Gebietskrankenkasse (in der Folge: GKK) eine (vom behandelnden Arzt mit bis zum befristete) Krankmeldung abgegeben.

Den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am beim Arbeitsmarktservice V. (in der Folge: AMS) das gemäß § 46 AlVG bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular ausgehändigt und als Abgabetermin dafür der festgelegt bzw. (im Weiteren) die Einbringungsfrist zunächst bis 31. Mai und dann bis verlängert wurde. In diesem (am von ihm ausgefüllten) Antragsformular kreuzte er die Frage 3 "Ich bin arbeitsfähig" mit "nein" und die (Zusatz) Frage "Ich bin im Krankenstand bzw. in der Wochenhilfe" mit "ja" an.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge rückwirkend ab Arbeitslosengeld bezogen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Anwendung der §§ 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes an den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 27. April bis infolge gleichzeitigen Erhaltes von Krankengeld widerrufen und den Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 4.992,37 verpflichtet.

In der Begründung dazu ging sie im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer in dem am in der GKK eingelangten Krankengeldantrag die Auszahlung des Krankengeldes begehrt habe, da die Arbeitsunfähigkeitsmeldung von Dr. K. über das Ende des Dienstverhältnisses am hinausgereicht habe. Am sei ihm in einem Schreiben per E-Mail mitgeteilt worden, dass das Krankengeld erst am Ende vom Krankenstand (mit Gesundmeldung) angewiesen werden könne, oder, wenn er länger krank sei, alle 28 Tage im Nachhinein, wobei er sich telefonisch oder persönlich melden sollte, "da wir das Krankengeld nicht automatisch anweisen können". Am 24. April habe er den "Auszahlungsschein (= Gesundmeldung = Beleg für Antrag auf Anweisung)" in der GKK abgegeben, woraufhin ihm von der GKK das Krankengeld für den Zeitraum 1. bis in Höhe von EUR 72,92 pro Tag angewiesen worden sei. Am habe der Beschwerdeführer eine Verlängerungskrankmeldung in der GKK abgegeben; er sei sofort zum ärztlichen Dienst in V. zur Anerkennung geschickt und der Krankenstand auch tatsächlich weiter anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge den Begutachtungstermin am wie auch alle weiteren Begutachtungstermine eingehalten. Am sei ihm das Krankengeld für die Zeit vom 27. April bis nachbezahlt worden.

Der Beschwerdeführer habe am beim AMS "einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld geltend gemacht" und nach zweimaliger Verlängerung der Einbringungsfrist am beim AMS eingebracht. Er sei von den Mitarbeitern des AMS informiert worden, dass eine Bearbeitung dieses Antrages erst nach Klärung der Dauer des Krankengeldbezuges erfolgen könne, da ein gleichzeitiger Bezug von Krankengeld und Leistung nach dem AlVG nicht zulässig sei. Die Krankheitsbescheinigung vom , in welcher der Endzeitpunkt des Krankengeldbezuges mit angeführt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer am beim AMS persönlich abgegeben. Das AMS habe deshalb angenommen, dass der Krankenstand am beendet gewesen sei und habe das Arbeitslosengeld mit rückwirkend angewiesen. Der Beschwerdeführer habe weder im Zuge der Abgabe der Krankheitsbescheinigung am noch bei weiteren Terminen beim AMS gemeldet, dass er auch nach dem bei der GKK weiterhin krank gemeldet und dieser Krankenstand anerkannt worden sei. Er sei darüber aufgeklärt worden, dass auf Grund der Beendigung des Krankengeldbezuges mit ein Leistungsanspruch ab dem darauffolgenden Tag gegeben sei und hätte daher die weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit melden müssen. Außerdem habe er auch alle weiteren mit ihm vereinbarten Termine beim AMS am 2. Mai, 1. Juni, 13. Juli und wahrgenommen und damit den Anschein erweckt, dass er arbeitsfähig und vermittelbar sei. Der Beschwerdeführer habe den festgestellten Sachverhalt in seinen Stellungnahmen vom und nicht bestritten, sondern lediglich wiederholt dargelegt, im Zuge der Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben über seine Arbeitsfähigkeit gemacht zu haben.

Im Weiteren führte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am bzw. auch nach diesem Zeitpunkt maßgebliche Tatsachen (den andauernden Krankenstand) entgegen seiner Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verschwiegen habe, obwohl er gewusst habe, dass ihm auf Grund der vorgelegten Krankenstandsbescheinigung Arbeitslosengeld ab dem rückwirkend zuerkannt worden sei. Außerdem hätte er im Sinne von § 25 Abs. 1 AlVG auch erkennen müssen, dass ein gleichzeitiger Bezug (Anspruch) von Krankengeld und Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum vorliege, obwohl der Leistungsbezug während des Krankengeldbezuges nach § 16 Abs. 1 AlVG ruhe.

Zum Vorliegen des Tatbestandselementes des "Erkennen Müssens" nach § 25 Abs. 1 AlVG wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf Grund des E-Mails der GKK vom gewusst habe, einen Anspruch auf Krankengeld mit den im Schreiben dargelegten Auszahlungsmodalitäten zu haben. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom (gemeint wohl: 2000) auf Grund eines ähnlich gelagerten Sachverhaltes (Arbeitsunfähigkeitsmeldung infolge Krankheit im Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld an den Beschwerdeführer widerrufen habe, sei es nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer die Rechtslage in Bezug auf die Gewährung von Arbeitslosengeld bei gleichzeitigem Krankengeldbezug nicht bekannt gewesen sei. Er sei daher keinesfalls als juristischer Laie anzusehen. Es sei ihm daher vorwerfbar, den Überbezug herbeigeführt zu haben, und er hätte erkennen müssen, dass ihm das Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum nicht gebühre. Infolge des E-Mails der GKK vom habe er auch wissen müssen, dass das Krankengeld nicht automatisch angewiesen werde und jedenfalls nach Beendigung des Krankenstandes zur Auszahlung gelange, sodass der Einwand, die Auszahlung des Krankengeldes (ab dem ) durch die GKK am sei für ihn überraschend erfolgt, nicht glaubhaft sei.

Bei der Beurteilung der Frage des "Erkennen Müssens" handle es sich um eine Rechtsfrage, weshalb die beantragte Begutachtung durch einen psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen zu unterbleiben habe. Auch die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers sei nicht notwendig, da er schon umfangreiche schriftliche, auch eidesstattliche Erklärungen abgegeben habe und die Einvernahme keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte; sein Recht auf Gehör sei gewahrt worden, indem er die Möglichkeit gehabt habe, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und Stellung zu nehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Darin erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. in seinem Recht, unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG von der Rückzahlung eines Arbeitslosengeldes befreit zu sein, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer brachte dazu eine Gegenäußerung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (u.a.) während des Bezuges von Krankengeld.

Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG auch) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

2.1. Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde (neuerlich) einwendet, es sei ihm im gegenständlichen Zeitraum ausschließlich das ausbezahlte Arbeitslosengeld zugekommen und er habe von der Gewährung des Krankengeldes erst (danach) mit Bescheid der GKK vom Kenntnis erlangt, kann er die Rechtmäßigkeit des Widerrufes der Zuerkennung des diesbezüglichen Arbeitslosengeldes nicht in Frage stellen:

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem während des Bezuges von Krankengeld. Gemäß § 40 leg. cit. sind die Bezieher von Leistungen nach diesem Bundesgesetz während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt. Gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz gebührt das Krankengeld in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Nach § 41 Abs. 3 leg. cit. gebührt Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken, wenn sie auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen in den ersten drei Tagen der Erkrankung kein Krankengeld erhalten, für diese Zeit die bisher bezogene Leistung. Gemäß § 85 ASVG entstehen unter anderem die Ansprüche auf die Leistungen aus der Krankenversicherung in dem Zeitpunkt, in dem die im zweiten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Nach § 86 Abs. 1 ASVG fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Entstehen des Anspruches (§ 85) an. Gemäß § 138 Abs. 1 ASVG haben unter anderem Pflichtversicherte (sofern nicht ein Ausschlussgrund nach § 138 Abs. 2 oder ein Versagungsgrund nach § 142 ASVG vorliegt) aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld; § 143 ASVG regelt das Ruhen des Krankengeldanspruches. Gemäß § 120 Abs. 1 Z. 2 ASVG gilt der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne des § 120 Abs. 1 Z. 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit als eingetreten. Die Auszahlung des Krankengeldes ist nach der Bestimmung des § 104 ASVG vorzunehmen.

Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG tritt, wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. a (arg. "während des Bezuges von Krankengeld") im Zusammenhang mit der Formulierung der anderen Ruhenstatbestände und der Verwendung des Wortes "Bezug" in den §§ 17 bis 19 AlVG als auch aus dem erkennbaren Zweck dieser Regelung, eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversorgung für denselben Zeitraum zu vermeiden, ergibt, nicht erst (rückwirkend) mit der Auszahlung des Krankengeldes, sondern schon mit seinem Anfall im Sinne des § 86 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 85, 138 ff ASVG ein und dauert bis zum Wegfall des Anspruches auf Krankengeld. Da der Krankengeldanspruch des Beschwerdeführers - von ihm auch gar nicht bestritten - durch die Verlängerungskrankmeldung und Anerkennung durch die GKK auch im gegenständlichen Zeitraum bestanden hat, ruhte sein Anspruch auf Arbeitslosengeld - unbeschadet der erst später erfolgten Auszahlung des Krankengeldes - während dieses Zeitraumes kraft Gesetzes und erfolgte demgemäß die Auszahlung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum objektiv zu Unrecht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/08/0123).

2.2. Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden gegen die Rückforderung des Überbezuges keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Zunächst ist zur gerügten Unterlassung der (in der Berufung beantragten) Einvernahme des Beschwerdeführers und der Einholung eines (psychologischen oder psychiatrischen) Sachverständigengutachtens Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung zur Begründung dieser Beweisanträge zur Frage "erkennen" oder "nicht erkennen" im Wesentlichen vorgebracht, völlig überzeugt gewesen zu sein,

"dass das AMS aufgrund der von mir im Antrag gemachten wahrheitsgemäßen Angaben zu recht Arbeitslosengeld bewilligt hat und ich nicht im geringsten erkennen konnte, dass (wie das AMS nun im Widerspruch zur vorherigen Bewilligungsentscheidung meint) diese Bewilligung nicht korrekt gewesen wäre.

Gerade in dem psychisch massiv angeschlagenen, ja eben erkrankten Zustand durch den vorherigen Arbeitsplatzverlust mit entsprechendem massivsten Verlust an Selbstwertgefühl und (wie Ärzte meinen) Realitätsverlust konnte ich niemals auf eine solche Idee kommen, ja hätte ich mir niemals auch nur im geringsten angemaßt, klüger als die bewilligende Behörde sein zu wollen und deren Bewilligung in irgendeiner Form anzuzweifeln."

Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnung enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere auch eine mündliche Verhandlung nach den §§ 40 bis 44 von Amts wegen und auf Antrag durchführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Beurteilung des "Erkennen Müssens" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG um eine Rechtsfrage handelt, sodass sich die diesbezügliche Beiziehung von Sachverständigen erübrigt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen die Termine am 2. Mai, 1. Juni, 13. Juli und beim AMS wahrgenommen und auch den Anschein erweckt hat, dass er arbeitsfähig und vermittelbar sei, können bloß in dem erwähnten Berufungsvorbringen zum behaupteten Krankheitsbild des Beschwerdeführers ohne Vorlage oder konkrete Hinweise auf medizinische Unterlagen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme derartiger krankheitsbedingter Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum gesehen werden, welchen Relevanz für seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit in Bezug auf die Erfüllung des § 25 Abs. 1 AlVG zukommen könnte und die deshalb die Beiziehung eines Sachverständigen erfordert hätten. Auch in der Unterlassung der diesbezüglichen Einvernahme des Beschwerdeführers kann kein Verfahrensmangel erblickt werden, da - wie in der Bescheidbegründung unbestritten dargelegt - sein rechtliches Gehör im Sinne von § 45 Abs. 3 AVG gewahrt blieb.

Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde neben Wiedergabe der Berufung und den ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers dazu ergänzend vorbringt, er sei auf Grund seiner Erkrankung derartig beeinträchtigt gewesen, dass "es ihm nicht möglich war - auch für den gegenständlichen Fall maßgebliche - rechtlich relevante Zusammenhänge zu erkennen", sowie, dass dem AMS auch noch bekannt gewesen sei, "dass der Beschwerdeführer im Zeitraum bis schwer erkrankt war, da er den Verlust des Arbeitsplatzes psychisch nicht überstanden hatte, von den Fachärzten für Psychiatrie deshalb eine schwere Depression in Verbindung mit paranoiden Wahnvorstellungen und Realitätsverlust und Krankheitsuneinsichtigkeit festgestellt und die Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum auch durch den Chefärztlichen Dienst der Kärntner Gebietskrankenkasse bestätigt wurde", handelt es sich um eine unzulässige Neuerung.

Ausgehend von den auf Grund einer schlüssigen Argumentation getroffenen Feststellungen erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zum Ersatz des "unberechtigt empfangenen" Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG im Ergebnis als nicht rechtswidrig: Der Beschwerdeführer als langjähriger Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hätte auf Grund des Widerrufes des Arbeitslosengeldes mit dem erwähnten Bescheid der belangten Behörde aus dem Jahr 2000 bereits im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung erkennen müssen, dass ihm während des anerkannten Krankenstandes kein Arbeitslosengeld gebührt. Mit dem Doppelbezug musste der Beschwerdeführer schon deshalb rechnen, weil er ja im Bewusstsein um seine Ansprüche selbst einen Antrag auf Krankengeld gestellt und diesen - wie die regelmäßige Wahrnehmung der Begutachtungstermine zeigt - auch weiter verfolgt hat.

Der Verpflichtung zum Rückersatz steht ebenso nicht entgegen, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes seiner Behauptung nach das Arbeitslosengeld, dem Unterhaltscharakter zukomme, in der Zwischenzeit verbraucht habe. Denn der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG differenziert, anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht der Fall ist, nicht danach, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde; ein solcher gutgläubiger Empfang ist aber dann nicht anzunehmen, wenn einer der im § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist.

§ 25 AlVG enthält eine bereicherungsrechtlich abschließende Regelung (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0183).

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am