VwGH 20.09.2012, 2009/10/0139
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | NatSchG Tir 2005 §6 litf; VwRallg; |
RS 1 | Zum Begriff der Instandsetzung gehört, dass schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden (vgl. E , 2002/10/0171). |
Normen | NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb; VwRallg; |
RS 2 | Wird nach dem Wortlaut des Spruchs der Auftrag erteilt, den konsenslos errichteten Weg "naturschonend zurückzubauen", so kann dies im Lichte der Bestimmung des § 17 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 2005 ("Wiederherstellung des früheren Zustandes") lediglich als Auftrag zur Herstellung des ursprünglichen Wegezustandes, sohin lediglich als Verpflichtung zur Beseitigung der konkret gesetzten Wegebaumaßnahmen, verstanden werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei Agrargemeinschaft G in A, vertreten durch Dr. Johannes Klausner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-14.063/11, betreffend naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 aufgetragen, den auf Grundstück Nr. 535, KG. A, im Ruhegebiet A.-West (gelegenen,) ca. 200 m langen Weg, welcher sich direkt oberhalb der G.-Alpe auf einer Seehöhe von ca. 1.730 m befinde (dargestellt durch eine rote Linie in dem einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Orthofoto), auf eigene Kosten fachgerecht und naturschonend bis zum zurückzubauen (Spruchpunkt A). Weiters wurden gemäß § 44 Abs. 4 TNSchG 2005 DI S.H. zum Zweck der Überwachung der Maßnahmen die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht übertragen (Spruchpunkt B).
Begründend führte die belangte Behörde (zu Spruchpunkt A) - nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage - im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei habe, vertreten durch ihren Obmann K.R., im Ruhegebiet A.-West, welches Teil des Natura 2000-Gebietes Karwendel sei, auf der Grundparzelle 535, KG A., auf einer Seehöhe von ca. 1730 m einen 200 m langen Gülleweg ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet. Der Weg durchquere zwei Feuchtstandorte. Die Ausführung der Errichtung des Weges sei in einer fachlich nicht akzeptablen Weise erfolgt, sodass aus fachlicher Sicht ein Rückbau unbedingt erforderlich sei. Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus einem E-Mail des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. L. vom (richtig: 2004) samt Fotodokumentation und der digitalen Katastermappe. Dass bauliche Maßnahmen im Auftrag des Obmannes der beschwerdeführenden Partei durchgeführt worden seien, ergebe sich aus dem Schreiben des Obmannes der beschwerdeführenden Partei an die erstinstanzliche Behörde vom sowie aus der Niederschrift über dessen Vernehmung (im Verwaltungsstrafverfahren) vom .
Das Argument der beschwerdeführenden Partei, dass im gegenständlichen Fall eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erforderlich sei, da es sich um eine Wegsanierung und nicht um einen Neubau handle, gehe auf Grundlage des TNSchG 2005 völlig ins Leere, weil das Gesetz nicht zwischen Neubau und Wegsanierung unterscheide, sondern nur den Bewilligungstatbestand "Wegerrichtung" kenne. Nur für den Fall, dass die Änderung Naturschutzinteressen nicht berührte, wäre eine Bewilligungspflicht nicht gegeben; dass dies nicht der Fall sei, ergebe sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren naturkundefachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen, der die beschwerdeführende Partei zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei. Gemäß § 6 lit. f TNSchG 2005 bedürften die Änderung der in den lit. a bis e dieser Bestimmung genannten Anlagen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahebereich gelegenen Moränen.
Dass vor der Errichtung des gegenständlichen Weges an selber Stelle bereits ein nur zu sanierender Weg bestanden habe, könne aufgrund der naturkundefachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; der Sachverständige habe in dieser Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es aus fachlicher Sicht auszuschließen sei, dass vor der gegenständlichen Wegerrichtung mehr als ein schmaler Viehgang Bestand gehabt habe.
Ebenso bedürften gemäß § 9 lit. c TNSchG 2005 in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass die getätigte Maßnahme zudem in einem Schutzgebiet und Natura 2000- Gebiet gelegen sei. Aufgrund der Schutzgebietsverordnung sei zudem eine Bewilligungspflicht gegeben gewesen.
Die beschwerdeführende Partei habe demnach ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt, sodass gemäß § 17 Abs. 1 lit b TNSchG 2005 der Wiederherstellungsauftrag ergangen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26 (TNSchG 2005), lauten:
"…
§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
ihre Vielfalt, Eigenart, und Schönheit,
ihr Erholungswert,
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert und wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
…
§ 3
Begriffsbestimmungen
…
(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. ….
…
(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
(9) Im Sinne dieses Gesetzes sind weiters:
…
12. "Natura 2000-Gebiete" jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2, Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete (Art. 7 der Habitat-Richtlinie).
…
§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
…
d) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von
1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;
…
f) die Änderung von Anlagen nach lit. a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;
…
§ 9
Schutz von Feuchtgebieten
In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
das Einbringen von Material
das Ausbaggern
die Errichtung, Aufstellung, Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
…
(2) Dem Verfahren sind als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage oder unmittelbar an dieser entlang geführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte dem Verfahren als Partei beizuziehen.
…
§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, … mit Bescheid
…
die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; …
…
§ 44
Sicherheitsleistung, ökologische Bauaufsicht
…
(4) Die Behörde hat im Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 einer Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Naturschutzes verfügt, mit deren Zustimmung die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht zu übertragen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. …
…"
1. Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides liegt die Auffassung zu Grunde, die beschwerdeführende Partei habe den erwähnten Weg ohne erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, sodass gemäß § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderliche Maßnahme - nämlich der Rückbau des Weges - zu verfügen gewesen sei.
Dagegen bringt die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde - wie bereits im Verwaltungsverfahren - im Wesentlichen vor, sie habe keinen neuen Weg errichtet, sondern lediglich einen bereits bestehenden Weg saniert; die Anwendung des § 6 lit. d TNSchG 2005 komme daher nicht in Betracht, da nach dieser Bestimmung lediglich der Neubau eines Weges bewilligungspflichtig sei; die belangte Behörde habe den "Vorzustand" des Weges nicht erhoben.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Unstrittig ist, dass die beschwerdeführende Partei Wegebaumaßnahmen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft (im Sinn des § 3 Abs. 2 TNSchG 2005), zum Teil in zwei Feuchtgebieten (im Sinn des § 3 Abs. 8 TNSchG 2005), gesetzt hat, für die keine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde.
Aus dem aktenkundigen Vorbringen des Obmannes der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren sowie aus der Beschwerde ("Tatsache ist, dass … die bestehende Weganlage verbessert wurde, um das Befahren … mit einem Schlepper gefahrlos zu gestalten.") geht hervor, dass die erwähnten Wegebaumaßnahmen darin bestanden, dass ein bestehender Wegstreifen - nach den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der Stellungnahme vom : ein lediglich schmaler Viehgang - unter Einsatz eines Baggers zu einem befahrbaren "Gülleweg" ausgeweitet wurde. Dass der ursprüngliche Weg naturschutzbehördlich bewilligt gewesen wäre, hat die beschwerdeführende Partei weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet.
Davon ausgehend stellt die gegenständliche Wegebaumaßnahme aber keine "Sanierung" - im Sinne einer bloßen Instandsetzung - des bestehenden Weges dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0171, mwN, wonach es zum Begriff der Instandsetzung gehört, dass schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden); es handelt sich auch nicht um die Änderung einer Anlage im Sinne des § 6 lit. f TNSchG 2005, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der "geänderte" Weg zuvor rechtmäßig bestanden hätte.
Es kann der belangten Behörde daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Beschwerdefall von einer - der Bewilligungspflicht nach § 6 lit. d bzw. § 9 lit. c TNSchG 2005 unterliegenden - Neuerrichtung eines Weges durch die beschwerdeführende Partei ausging.
2. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Wiederherstellungsauftrag in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides sei insofern zu weit gefasst, als die gewählte Formulierung auch dahin ausgelegt werden könnte, dass damit der beschwerdeführenden Partei der gänzliche Rückbau der Weganlage aufgetragen worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass nach dem Wortlaut des Spruchs der der beschwerdeführenden Partei erteilte Auftrag darin besteht, den konsenslos errichteten Weg "naturschonend zurückzubauen"; dies kann im Lichte der Bestimmung des § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 ("Wiederherstellung des früheren Zustandes") lediglich als Auftrag zur Herstellung des ursprünglichen Wegezustandes, sohin lediglich als Verpflichtung zur Beseitigung der von der beschwerdeführenden Partei konkret gesetzten Wegebaumaßnahmen, verstanden werden.
3. Gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides (Übertragung der ökologischen Bauaufsicht) wendet sich die Beschwerde nicht.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich - im begehrten Umfang -
auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb; NatSchG Tir 2005 §6 litf; VwRallg; |
Schlagworte | Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2009100139.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAE-91563