VwGH vom 12.12.2012, 2011/18/0244
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des F H in W, vertreten durch Mag. Katrin Ehrbar, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Zelinkagasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/226.120/2009, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde gestützt auf § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e Passgesetz 1992 (PassG) dem Beschwerdeführer einen ihm ausgestellten österreichischen Reisepass.
Der gegenständliche Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit der Einschränkung des dem Beschwerdeführer an sich unionsrechtlich zustehenden Rechts auf Freizügigkeit nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, und auch nicht beurteilt hat, ob sich diese Maßnahme als verhältnismäßig darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0168, zu Grunde lag, und darin, dass die Entziehung des Reisepasses auch auf § 14 Abs. 3 PassG gestützt wurde, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2009/18/0041, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
Aus den dort angeführten Gründen ist auch hier der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher schon deshalb in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf weitere unionsrechtliche Problemstellungen hätte eingegangen werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-91553