VwGH vom 09.11.2016, Ro 2014/11/0092

VwGH vom 09.11.2016, Ro 2014/11/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. W K in P, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Str. 14/1/22, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 162/017/10312/2014-7, betreffend Festsetzung der Kammerumlage für 2012 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Ärztekammer für Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von Euro 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wurde (in Bestätigung des diesbezüglichen Bescheids der belangten Behörde vom ) für das Jahr 2012 die vom Revisionswerber zu leistende Kammerumlage der Ärztekammer für Wien (mit Euro 9.936,92) und der Österreichischen Ärztekammer (mit Euro 2.614,98 zuzüglich eines Erhöhungsbetrags nach § 3 der Umlagenordnung) festgesetzt.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht (zusammengefasst) Folgendes zu Grunde:

3 Der in die Ärzteliste eingetragene Revisionswerber - niedergelassener und angestellter Facharzt für Radiologie - sei Gesellschafter der DGmbH, bei der es sich um eine Gruppenpraxis gehandelt habe, gewesen und habe seine Anteile an dieser Gesellschaft im Jahr 2008 veräußert. Der daraus resultierende Veräußerungsgewinn, anteilig in Höhe von Euro 233.896,47 für das Jahr 2009, sei in dem laut Einkommenssteuerbescheid für 2009 ermittelten Gesamtgewinn enthalten gewesen.

4 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bejahte das Verwaltungsgericht die im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein strittige Frage, ob dieser Betrag in die für die Ermittlung der Kammerumlage maßgebende Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei:

5 Gemäß § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 könne bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz oder am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden.

6 Dem entsprechend normiere § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung, dass zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften gehörten, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden könne; dazu gehörten auch Einkünfte aus Gruppenpraxen.

7 § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 und § 1 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 der Umlagenordnung knüpften hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage an die Einkünfte aus "ärztlicher Tätigkeit" an. Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung stellten jedenfalls Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dar (Hinweis auf näher genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Dies gelte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gleichermaßen für den Veräußerungsgewinn aus solchen Gesellschaften: Die Veräußerung der Geschäftsanteile sei direkter Ausfluss der ärztlichen Berufsausübung. So dürften nach § 52a ÄrzteG 1998 nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte Gesellschafter einer Gruppenpraxis sein, nur diese dürften daher an Umsatz und Gewinn beteiligt werden. Es sei daher sowohl die Beteiligung an einer Gruppenpraxis als auch deren anschließende Veräußerung nur Ärzten mit einer entsprechenden Berufsberechtigung vorbehalten. Der Gewinn aus einer solchen Veräußerung basiere maßgeblich auf dem Erfolg der bisher erbrachten ärztlichen Leistungen der Gesellschafter. Der Veräußerungsgewinn sei demnach mittelbar auf die ärztliche Tätigkeit der in der Gruppenpraxis tätigen Ärzte zurückzuführen und in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

8 Die selbständige ärztliche Tätigkeit sei eine freiberufliche Tätigkeit iSd § 22 Z 1 lit. b EStG. Auch die Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften fielen unter

§ 22 EStG, nämlich die Z 3. Gemäß § 22 Z 5 EStG fielen unter Einkünfte aus selbständiger Arbeit auch die Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG. Liege ein selbständiger Betrieb vor, so regle

§ 24 EStG die steuerliche Erfassung der Betriebsveräußerung, wobei es sich aber, wie aus § 2 Abs. 3 EStG ersichtlich, nicht um eine eigene Einkunftsart handle. Vielmehr werde durch § 22 Z 5 EStG klargestellt, dass es sich bei Veräußerungsgewinnen um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handle.

9 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liege deshalb vor, weil eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur maßgeblichen Rechtsfrage fehle.

Über die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, auf die der Revisionswerber repliziert hat, erwogen:

10 Die Revision ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht begründet.

11 Die Revision macht geltend, die Einbeziehung der Erlöse aus der Veräußerung des Geschäftsanteils an der DGmbH verletze den Revisionswerber in seinen Rechten, weil es sich dabei nicht um Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit handle. Gewinne aus der Veräußerung eines Geschäftsanteils seien in der Umlagenordnung nicht angeführt; § 1 der Umlagenordnung erfasse keine Einkünfte iSd § 24 EStG. Zudem verwiesen "Erläuterungen" zur Umlagenordnung nur auf Einkünfte gemäß § 22 Z 3 EStG als Bemessungsgrundlage; der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 22 Z 5 EStG sei daher nicht stichhältig. Die (mit erheblichen Schwierigkeiten verbundene) Veräußerung des Geschäftsanteils, den der Revisionswerber viele Jahre gehalten habe, sei nicht etwa Nebeneinkommen aus ärztlicher Tätigkeit, vielmehr Entgelt für die Aufgabe einer aufgebauten wirtschaftlichen Substanz. Die Veräußerung habe 2008 stattgefunden, der Veräußerungserlös aus dem Abtretungsvertrag sei iSd § 24 iVm § 37 EStG auf die Jahre 2008, 2009 und 2010 verteilt worden.

12 Die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) lauten (auszugsweise):

" Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

...

Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen

§ 52a. (1) Die Zusammenarbeit von Ärzten, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer

1. offenen Gesellschaft im Sinne des § 105 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), BGBl. I Nr. 120/2005, oder

2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne

des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906,

erfolgen.

...

(3) Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und - struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG aufweisen.

In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen:

1. Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören.

2. Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden.

3. Die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

4. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Ärzte.

5. Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss auf die

a) Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten und mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehende Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie

b) Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

beschränkt werden.

6. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.

...

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte oder Fachärzte abgestellt wird, sind die jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen gegebenenfalls anzuwenden.

...

Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen

§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.

...

§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

(2) ...

(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die

1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

2. Art der Berufsausübung

der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

(4) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. ...

..."

13 Die für die Bemessung der Kammerumlage 2012 maßgebenden Bestimmungen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (Umlagenordnung) lauten:

14 "UMLAGE ZUR ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN

§ 1 Kammerumlage

(1) Die Kammerumlage beträgt, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,9 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.

(2) Die Bemessungsgrundlage ist das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(2a) Bei Kammermitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, ist die Bemessungsgrundlage der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB, ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag. Der Bemessungsgrundlagesind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

...

UMLAGE ZUR ÖSTERREICHISCHEN ÄRZTEKAMMER

§ 2 Kammerumlage

Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 1, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a. ..."

15 Das Verwaltungsgericht hat, ausgehend von der für sich genommen zutreffenden Überlegung, dass nur die Frage der Einbeziehung des in Rede stehenden Veräußerungsgewinns in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe der Kammerumlage strittig sei, seine Feststellungen auf die oben wiedergegebenen beschränkt. Feststellungen zu der von der DGmbH entfalteten Tätigkeit wurden ebenso wenig getroffen wie solche zur Tätigkeit des Revisionswerbers im Rahmen der DGmbH. Diesem Verfahrensmangel (vgl. zur rechtlichen Bedeutung diesbezüglicher Feststellungen das unter Rz 22 zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/11/0101) kommt aber vor dem Hintergrund der Aktenlage in Verbindung mit dem jeweiligen Vorbringen der Parteien keine Relevanz zu:

16 In der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid war nur releviert worden, der "Gewinn aus der Beteiligungsveräußerung (stelle) keinerlei ärztliche Tätigkeit dar".

17 Das Verwaltungsgericht hatte den Parteien mit Verfügung vom Gelegenheit zur allfälligen Ergänzung des jeweiligen Vorbringens gegeben, woraufhin die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom (zusammengefasst) vorbrachte, die DGmbH betreibe an einem näher genannten Standort in Wien ein "selbständiges Ambulatorium", das Untersuchungen und Diagnosen unter Zuhilfenahme medizinisch technischer Hilfsmittel erstelle, darunter Magnetresonanztomografie, Computertomografie, Mammografie und andere Untersuchungen. Das von der DGmbH betriebene Ambulatorium bedürfe gemäß § 3 Abs. 4 lit. e iVm § 7 Abs. 1 KAKuG eines ärztlichen Leiters, zähle daher zu jenen Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden könne. Der Revisionswerber sei von Jänner 2001 bis Jänner 2008 Gesellschafter dieser Gesellschaft gewesen. Nach der (näher dargestellten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs müsse es sich bei den entsprechend der Umlagenordnung und dem ÄrzteG 1998 für die Bemessung maßgebenden Einkünften aus "ärztlicher Tätigkeit" nicht zwingend um solche aus eigener ärztlicher Tätigkeit handeln. Wenn die Haupttätigkeit einer Gesellschaft auf die Ausübung ärztlicher Tätigkeit gerichtet sei, seien auch die von deren Geschäftsführern wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer Natur als organisatorische und wirtschaftliche Nebentätigkeit im Zusammenhang mit der den Geschäftszweig der Gesellschaft bildenden Tätigkeit als ärztliche Tätigkeiten zu werten. Da die DGmbH, die für das von ihr betriebene Ambulatorium eines ärztlichen Leiters bedürfe, zu jenen Gesellschaften zähle, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden könne, seien die Gewinnanteile aus dieser Gesellschaft jedenfalls in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Zwar handle es sich im vorliegenden Fall nicht um laufende Gewinnanteile, sondern um den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile und sei der Vorgang der Veräußerung selbst nicht als ärztliche Tätigkeit zu werten. Doch resultiere der Gewinn aus dem auf den Erfolg der durch die Gesellschaft ausgeübten ärztlichen Tätigkeit zurückzuführenden Wert der Gesellschaft, weshalb die Veräußerung des Geschäftsanteils als wirtschaftliche und organisatorische Nebentätigkeit zur ärztlichen Tätigkeit anzusehen sei.

18 Das in dieser Stellungnahme enthaltene Sachvorbringen blieb vom Revisionswerber unbestritten; er ergänzte sein Beschwerdevorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Rahmen der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung lediglich dahin, dass von ihm entsprechend § 37 Abs. 2 EStG der iSd § 24 EStG entstandene Veräußerungsgewinn auf die Jahre 2008, 2009 und 2010 aufgeteilt worden sei. § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung spreche von "Gewinnanteilen der Gesellschafter von Gesellschaften"; in "Erläuterungen" zur Umlagenordnung werde auf § 22 EStG hingewiesen, die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer Gesellschaft richte sich jedoch nach § 24 EStG.

19 Vom Revisionswerber wurde also weder vorgebracht, dass etwa laufende Gewinnanteile aus der Beteiligung an der genannten Gesellschaft nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (gewesen) wären, noch dass von ihm (einem unstrittig in die Ärzteliste eingetragenen Arzt) im Rahmen dieser Gesellschaft (deren unternehmensrechtlicher Geschäftsführer er nach der Aktenlage - Firmenbuchauszug samt Verzeichnis der gelöschten Eintragungen - von 2001 bis 2008 war) keine ärztliche Tätigkeit entfaltet worden sei; er hat auch nicht vorgebracht, dass an dieser Gesellschaft andere Personen als Ärzte beteiligt gewesen seien. Der Revisionswerber hat auch nicht konkret bestritten, dass es sich bei der DGmbH um eine Gesellschaft iSd § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung handelt, also eine solche, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Mit dem erst im ergänzenden Schriftsatz vom erstatteten Vorbringen nämlich, die DGmbH befasse sich nicht mit ärztlichen, sondern mit "gewerblich-technischen" Tätigkeiten, wird nicht konkret in Abrede gestellt, dass von der DGmbH die in der Stellungnahme der belangten Behörde näher beschriebenen Tätigkeiten (ua Magnetresonanztomografie, Computertomografie, Mammografie) ausgeübt wurden. Dementsprechend ist der Beurteilung zu Grunde zu legen, dass der Geschäftszweck dieser Gesellschaft auf Tätigkeiten iSd § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 und damit "ärztliche" Tätigkeit iS auch des § 1 Abs 2 der Umlagenordnung gerichtet war.

20 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (vgl. das Erkenntnis vom , Zlen. 2002/11/0080, 2003/11/0087, mwN; siehe zu diesem Thema auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2015/11/0051, und den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2016/11/0126).

21 Im Erkenntnis vom , Zl. 2003/11/0097, wurde unter Bezugnahme auf die genannte Judikatur entschieden, dass auch die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben organisatorischer und wirtschaftlicher Art im Rahmen einer Gesellschaft, die mit der Erstellung von gerichtsmedizinischen Gutachten und somit einer Tätigkeit gemäß § 2 ÄrzteG 1998 befasst ist, als ärztliche Tätigkeit anzusehen sei.

22 Im Erkenntnis vom , Zl 2011/11/0101, wurde unter Bezugnahme auf diese Judikatur hinsichtlich eines Arztes, der Geschäftsführer und (über eine weitere Gesellschaft) Gesellschafter einer GmbH war, die eine Krankenanstalt betreibt (die sich mit Geburtshilfe unter Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe befasst) und dessen Einkünfte sowohl Gewinnanteile aus der indirekten Gesellschafterstellung an der GmbH als auch Honorare als Geschäftsführer beinhalteten, Folgendes ausgeführt:

"Unstrittig betreibt die Dr. W. GesmbH eine Krankenanstalt zur Durchführung der künstlichen Befruchtung, sodass die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft zweifellos auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit (Maßnahme der medizinischen Fortpflanzungshilfe gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ÄrzteG 1998) ausgerichtet ist. Wie sich aus der zitierten Judikatur, insbesondere dem genannten Erkenntnis Zl. 2003/11/0097, ergibt, sind daher all jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von einem Arzt im Rahmen der Dr. W. GesmbH zum Zwecke der Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe ausgeübt werden (hier: vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer dieser Gesellschaft), grundsätzlich zu dessen ärztlicher Tätigkeit zu rechnen, sodass die daraus gewonnenen Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind.

Diese Überlegungen finden sowohl im Wortlaut des § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 als auch in § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung ihre Grundlage:

§ 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 überlässt es der näheren Regelung in der Umlagenordnung, welche Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Umlagen herangezogen wird.

§ 1 Abs. 2 der Umlagenordnung bestimmt als Bemessungsgrundlage ‚das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit'. Es genügt also, dass es sich um Einkünfte eines Arztes ‚aus ärztlicher Tätigkeit' handelt, ohne dass diese Einkünfte zwingend aus einer eigenen ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 resultieren müssen. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 2 zweiter Satz Umlagenordnung, dem zufolge sogar Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung (somit Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 erwirtschaftet) zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen.

Es ändert somit nichts, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer und nicht ärztlicher Natur sind, weil diese Tätigkeiten, wie sich bereits aus der genannten Judikatur ergibt, nicht isoliert zu betrachten sind, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden) Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe darstellen, sodass die Honorare aus dieser Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung darstellen.

Nicht zielführend ist schließlich der Einwand der Beschwerde, eine Ausnahme von der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage bestehe nach der hg. Judikatur dann, wenn klar trennbare Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet wurden (vgl. aus vielen das bereits zitierte Erkenntnis Zlen. 2002/11/0080, 2003/11/0087). Die Nichteinbeziehung von klar trennbaren und ausdrücklich bezeichneten Gehaltsbestandteilen in die Bemessungsgrundlage setzt nämlich voraus, dass diese Gehaltsbestandteile für andere als ärztliche Tätigkeiten (im letztzitierten Erkenntnis wird beispielsweise die Ausübung eines Gewerbes genannt) empfangen wurden, was aber gegenständlich - wie bereits dargestellt wurde - nicht zutrifft."

23 Daran anknüpfend und diese Überlegungen auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien übertragend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2013/11/0039, ausgeführt, dass die Einbeziehung der Einkünfte der dortigen Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit für eine ein Augenambulatorium betreibende Gesellschaft, deren Geschäftsführerin und Gesellschafterin sie war, in die Bemessungsgrundlage nicht rechtswidrig war.

24 Auch in den dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/11/0129, zu Grunde liegenden Beschwerdefall wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Einbeziehung der Einnahmen aus einer eine näher dargestellte ärztliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 betreibenden Gesellschaft, deren Geschäftsführerin und Gesellschafterin die dortige Beschwerdeführerin war, diese nicht in ihren Rechten verletzte.

25 Vor diesem Hintergrund ist Folgendes festzuhalten:

26 Der rechtlichen Beurteilung ist als maßgebender Sachverhalt zu Grunde zu legen, dass der Revisionswerber, ein in die Ärzteliste eingetragener Arzt, bis 2008 im Rahmen der DGmbH tätig war, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war, wobei die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 gerichtet war.

27 Das Verwaltungsgericht hat "in diesem Zusammenhang (festgestellt), dass das Diagnosehaus als Gruppenpraxis geführt wird" (S. 11 des Erkenntnisses). Demgegenüber hatte die belangte Behörde (wie dargestellt) in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom vorgebracht, bei der DGmbH handle es sich um ein "selbständiges Ambulatorium". Im verwaltungsgerichtlichen (wie auch im behördlichen) Verfahren war dieses Thema nicht erörtert worden; das Verwaltungsgericht hat auch nicht dargelegt, welche (beweiswürdigenden) Überlegungen zu seiner Feststellung geführt haben (als "unstrittig" kann das Thema schon deshalb nicht gewertet werden, weil die belangte Behörde Gegenteiliges vorgebracht hat).

28 Während in der Revision diese Frage (Ambulatorium oder Gruppenpraxis) nicht angesprochen wird, macht der ergänzende Schriftsatz des Revisionswerbers, als Replik auf die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung (die entgegen den früheren Ausführungen der belangten Behörde davon ausgehen, es handle sich um eine Gruppenpraxis), konkret geltend, es sei nicht richtig, dass es sich bei der DGmbH um eine Gruppenpraxis handle. Dies bestätige nicht zuletzt ihre Firma, die entgegen der für Gruppenpraxen geltenden Regelung des § 52a ÄrzteG 1998 nicht den Namen eines Gesellschafters enthalte. In einem gesetzmäßigen Verfahren hätte dieses Thema behandelt werden müssen, wenn man schon die Auffassung vertrete, Verkaufserlöse seien nicht von vornherein aus der Bemessungsgrundlage auszuschalten.

29 Dieses Revisionsvorbringen ist insofern zutreffend, als jedwede Begründung für die in Rede stehende Annahme des Verwaltungsgerichts fehlt. Im Übrigen lässt auch der Umstand, dass die DGmbH (wenngleich unter einer anderen Firma) bereits 1994 als GmbH ins Firmenbuch eingetragen wurde, daran zweifeln, dass es sich dabei um eine Gruppenpraxis handelte:

30 Die Novelle BGBl. I Nr 110/2001 (2. ÄrzteG-Novelle) eröffnete erstmals die Möglichkeit der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Gruppenpraxis, beschränkte die Rechtsform aber auf die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) iSd § 1 EGG. Die Möglichkeit, Gruppenpraxen auch in der Rechtsform einer GmbH zu beschreiben, wurde vielmehr erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 geschaffen, die im Wesentlichen der Umsetzung des (Hartlauer), diente und für Gruppenpraxen ein mit den Regelungen des KAKuG für selbständige Ambulatorien harmonisiertes Zulassungsverfahren etablierte.

31 Die Frage, ob es sich bei der DGmbH um eine Gruppenpraxis oder um ein selbständiges Ambulatorium handelte, ist im gegebenen Zusammenhang (Zulässigkeit der Einbeziehung der aus ihrer Tätigkeit erwirtschafteten Gewinnanteile in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kammerumlage) vor dem Hintergrund des jeweiligen Parteienvorbringens aber nicht entscheidend, ihre nicht schlüssig begründete Beantwortung durch das Verwaltungsgericht begründet daher keinen relevanten Verfahrensmangel:

32 Einer Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören, andere Personen daher nicht an Umsatz und Gewinn beteiligt werden (§ 52a Abs. 3 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998); ihre Berufsbefugnis ergibt sich aus der Berufsbefugnis der Gesellschafter, ihre Tätigkeit muss im Wesentlichen auf Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis beschränkt werden (Z 4 und 5), jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet (Z 6).

33 Diese Voraussetzungen rechtfertigen es, im Rahmen der Gruppenpraxis erzielte Umsätze bzw. Gewinne den Gesellschaftern anteilig bei Festsetzung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage zuzurechnen (§ 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998).

34 Gemäß § 7 KaKUG muss für jede Krankenanstalt (somit auch für ein selbständiges Ambulatorium) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben bestellt werden; bei Verhinderung des ärztlichen Leiters muss dieser durch einen geeigneten Arzt vertreten werden (Abs. 2). Nach § 7 Abs. 3 KaKUG darf der ärztliche Dienst in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. Die Erteilung der Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten wie auch für selbständige Ambulatorien bedarf der Namhaftmachung eines geeigneten Arztes als verantwortlichem Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 3 Abs. 4 lit. e bzw. § 3b Abs. 1 Z 4 KaKUG). Dem entsprechen die Regelungen nach § 12 Wr. KAG und § 6 Abs. 1 lit. d bzw. § 6a Abs. 1 Z 4 Wr. KAG.

35 Der Betrieb einer Krankenanstalt (und damit auch eines selbständigen Ambulatoriums) bedarf also der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes.

36 § 1 Abs. 2 der maßgeblichen Umlagenordnung normiert, dass zu den für die Bemessung der Kammerumlage maßgeblichen Einkünften auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften zählen, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Diese Regelung ist nicht etwa auf den Betrieb von Gruppenpraxen beschränkt, wie schon ihr Wortlaut ("dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen") unmissverständlich deutlich macht.

37 Eine inhaltsgleiche Regelung war bereits in der für 2001 geltenden Fassung der Umlagenordnung enthalten, die Gegenstand einer im Rahmen eines Bescheidbeschwerdeverfahrens nach Art. 144 Abs. 1 B-VG (alt) erfolgten Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof war (Erkenntnis vom , B 1876/02). In seinem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die ausreichende Determiniertheit des § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bestätigt, sondern auch ausgeführt, dass durch die in der Umlagenordnung normierten Prozentsätze die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten wird. Die Umlagenordnung stelle zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur auf Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ab und trage auch dem gesetzlichen Gebot, die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen zu berücksichtigen, ausreichend Rechnung.

38 Die insoweit als unbedenklich anzusehende Regelung des § 1 Abs. 2 zweiter Satz der Umlagenordnung erfasst nach ihrem klaren Wortlaut auch Fälle, in denen von der Gesellschaft, deren Gesellschafter der betreffende Arzt ist, nicht eine Gruppenpraxis, sondern ein selbständiges Ambulatorium betrieben wird. Jedenfalls dann, wenn (was im vorliegenden Fall zu Grunde zu legen ist) Gesellschafter dieser Gesellschaft nur zur ärztlichen Berufsausübung berechtigte Ärzte sind, die im Rahmen der Gesellschaft persönlich tätig werden, ist der durch die Tätigkeit der Gesellschaft erzielte Gewinn als "Einkünfte(n) aus ärztlicher Tätigkeit" ihren Gesellschaftern (anteilig) iSd § 1 Abs. 2 zweiter Satz Umlagenordnung zuzurechnen, ohne dass es für diese Zurechenbarkeit einen Unterschied machen würde, ob von der Gesellschaft eine Gruppenpraxis oder ein selbständiger Ambulatorium betrieben wird (vgl. in diesem Sinn schon die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/11/0101, und vom , Zl. 2013/11/0039).

39 Dass die vom Revisionswerber in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten auch kaufmännischer Natur sind, schadet nach dem oben Gesagten (vgl. nur etwa - zusammenfassend - das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2015/11/0051) nicht, weil solche Tätigkeiten nicht isoliert zu betrachten sind, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden ärztlichen Tätigkeiten darstellen.

40 Eine Einbeziehung laufender Gewinnanteile des Revisionswerbers an der DGmbH in die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Kammerumlage verstößt daher, unabhängig davon, ob diese Gesellschaft eine Gruppenpraxis oder ein selbständiges Ambulatorium betrieben hat, nicht gegen die Umlagenordnung.

41 Nichts anderes gilt aber für den hier strittigen Veräußerungsgewinn:

Die wie erwähnt als Ausübung ärztlicher Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu qualifizierende wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft ist Voraussetzung und Grundlage ihres sich in ihrem Wert widerspiegelnden wirtschaftlichen Erfolgs. Die Nichtausschüttung von laufenden Gewinnen speist die Rücklagen des Unternehmens und beeinflusst die Höhe des Eigenkapitals und insofern den Wert der Gesellschaft, der also dadurch steigt, dass laufender Gewinn nicht ausgeschüttet wird (vgl. etwa Schierenbeck, Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 7. Auflage, 445; Gablers Wirtschaftslexikon, 10. Auflage, 3. Band, 1783, bzw. 5. Band, 1045f).

42 Nach § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 soll - bei Beteiligung an einer Gruppenpraxis - die für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage zulässige Berücksichtigung eines dem Gesellschaftsanteil entsprechenden Anteils am Bilanzgewinn aber "unabhängig von dessen Ausschüttung" sein; auch die Umlagenordnung, die bei Beteiligung an einer Gruppenpraxis als Bemessungsgrundlage den "jeweilige(n) Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft" festlegt (§ 1 Abs. 2a), fordert für dessen Berücksichtigung nicht etwa eine Ausschüttung. Vielmehr zählen nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz der Umlagenordnung zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit "auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften ..."; der Wortlaut dieser Bestimmung deckt die Einbeziehung solcher Gewinnanteile unabhängig von ihrer Ausschüttung. Dafür, dass dies anders zu beurteilen wäre, wenn von der Gesellschaft nicht eine Gruppenpraxis, sondern ein Ambulatorium geführt wird, bieten weder das Gesetz noch die Umlagenordnung einen Hinweis.

43 Das Vorbringen des Revisionswerbers, Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG 1988 seien nicht von der Umlagenordnung erfasst, zumal auch (nicht näher dargestellte) "Erläuterungen" dazu nur auf Einkünfte gemäß § 22 Z 3 EStG 1988, nicht aber auf solche gemäß § 22 Z 5 EStG 1988 verweisen würden, ist nicht zielführend:

44 "Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24" bilden keine eigene Einkunftsart, sondern sind nach der geltenden Regelung des EStG 1988 (insofern unverändert seit dessen Stammfassung) jeweils Bestandteil der Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit iSd § 2 Abs. 3 Z 1 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 21), Z 2 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 22) und Z 3 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 23). Einkünfte aus der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit gehören also zu derjenigen Einkunftsart, der die betriebliche Tätigkeit zugehörte: So bestimmt § 22 Z 5 EStG 1988 (in gleicher Weise wie § 21 Abs. 2 Z 3 für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und wie § 23 Z 3 für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb), dass zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch "Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24" zählen.

45 Gemäß § 24 Abs. 1 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und bei der Aufgabe des Betriebs (Teilbetriebs).

46 Gemäß § 24 Abs. 2 EStG 1988 ist Veräußerungsgewinn im Sinn des Abs. 1 der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt.

47 § 24 EStG enthält Steuerbegünstigungen für Veräußerungsgewinne; § 37 Abs. 2 EStG 1988 ermöglicht eine - vom Revisionswerber auch in Anspruch genommene - gleichmäßige Verteilung von Veräußerungsgewinnen auf drei Jahre.

48 Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns entspricht insofern dem System der Einkommenssteuer, als die Veräußerung des Betriebs als letzte betriebliche Handlung zu werten ist und damit auch dieses Ergebnis steuerlich noch Berücksichtigung findet. § 24 EStG 1988 schafft also mit dem "Veräußerungsgewinn" keinen neuen Grundtatbestand und keine Erweiterung des vom allgemeinen Gewinnbegriff geprägten Steuergegenstands, grenzt aber den laufenden Gewinn vom Veräußerungsgewinn ab und normiert bestimmte Begünstigungen (vgl. etwa Urnik in Bertl u.a. (Hrsg.), Handbuch der österreichischen Steuerlehre Bd. I, 239; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2016, § 24 Rz 1).

49 Zweck des Veräußerungstatbestands des § 24 EStG 1988 ist die abschließende Besteuerung bei Beendigung der Zurechnung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils an eine bestimmte Person. § 24 soll sicherstellen, dass bei Beendigung der Betätigung das gesamte, während der Dauer der Betätigung erzielte Ergebnis besteuert wird, insbesondere soll damit die Besteuerung der stillen Reserven gewährleistet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/14/0025).

50 Gemäß § 22 Abs. 1 lit b zweiter Teilstrich EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit der Ärzte, Tierärzte und Dentisten.

51 Nach § 22 Z 3 EStG 1988 sind als Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzusehen auch die "Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben". Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und dass jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig iSd Z 1oder Z 2 tätig wird, was dann nicht erforderlich ist, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.

52 § 22 Z 5 EStG 1988 schließlich bestimmt (wie schon erwähnt), dass zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch "Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24" gehören.

53 Vor dem dargestellten Hintergrund ist der Beurteilung zu Grunde zu legen, dass Veräußerungsgewinne zu der Einkunftsart gehören, der die betriebliche Tätigkeit zugehörte, aus der auch die laufenden Gewinne erzielt wurden; sie sind insofern gleich zu behandeln wie die laufenden Gewinne.

54 Dass die Umlagenordnung bzw. das ÄrzteG 1998 eine andere Sichtweise erforderten, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen: Weder die Umlagenordnung noch das ÄrzteG 1998 begrenzen die Einbeziehung von (anteiligen) Gewinnen auf laufende Gewinne; vielmehr normiert § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung ausdrücklich, dass als Bemessungsgrundlage "das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit" (Unterstreichung nur hier) heranzuziehen ist; entgegen der Auffassung des Revisionswerbers erfasst die Umlagenordnung damit auch Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG 1988.

55 Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der vom Revisionswerber zwecks Bemessung der Kammerumlage vorgelegte Einkommenssteuerbescheid 2009 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit einen Betrag von Euro 293.931,55 nennt, den strittigen Veräußerungsgewinn (anteilig) also miteinbezieht. Der Revisionswerber hat nie konkret vorgebracht, dass er - abgesehen von Einkünften nach § 22 Z 1 lit. b 2. Spiegelstrich EStG 1988 ("Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte und Dentisten") - aus anderen Einkunftsquellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 22 EStG 1988 bezogen hätte, denen der strittige Veräußerungsgewinn zuzurechnen wäre.

56 Soweit der Revisionswerber schließlich (im ergänzenden Schriftsatz) rügt, die "Drittel-Verteilung" des angefallenen Veräußerungsgewinns auf die Jahre 2008, 2009 und 2010 sei insofern in Zweifel zu ziehen, als der gesamte Veräußerungsgewinn 2008 angefallen sei, während in dem - für die Beitragsfestsetzung für 2012 maßgebenden - Jahr 2009 kein Veräußerungsgewinn zugeflossen sei, ist ihm lediglich Folgendes zu erwidern: Im Verfahren vor der belangten Behörde wie auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war die zeitliche Erfassung des Veräußerungsgewinns nicht strittig; sie folgte insoweit den vom Revisionswerber selbst gemachten Angaben über die von ihm gemäß § 37 Abs. 2 EStG 1988 vorgenommene, ihn steuerlich begünstigende Aufteilung auf drei Jahre, beginnend mit 2008 als dem Jahr, dem der steuerpflichtige Vorgang, also die Veräußerung, zuzurechnen war, die dazu führte, dass in das vom Revisionswerber zu versteuernde Jahreseinkommen für das Kalenderjahr 2008 nur ein Drittel des Veräußerungsgewinns einzubeziehen war, die beiden restlichen Drittel hingegen in den Folgejahren (2009 und 2010). Die - vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnissen bestätigte - Vorgangsweise der belangten Behörde, entsprechend der Umlagenordnung, wonach Bemessungsgrundlage das "gesamte zu versteuernde" Jahreseinkommen des maßgebenden Kalenderjahres ist, im Einklang mit der dem entsprechenden Antrag des Revisionswerbers folgenden steuerlichen Behandlung, für das Jahr 2009 ein Drittel des Veräußerungsgewinns in Anschlag zu bringen, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

57 Aus dem Gesagten folgt, dass der Revisionswerber durch die Einbeziehung des strittigen Veräußerungsgewinns in die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Kammerumlage nicht in Rechten verletzt wurde.

58 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

59 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Honorierung eines (Akten )Vorlageaufwands ist darin nicht (mehr) vorgesehen. Wien, am