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VwGH vom 29.01.2010, 2009/10/0128

VwGH vom 29.01.2010, 2009/10/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des W J in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-SOZ/53/7814/2008-7, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz,

Spruch

A) den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird insoweit abgelehnt, als sie sich gegen die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk, vom , Zl. MA 40- SZ 3/11-274/04/2597, richtet.

B) zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, als damit die Berufung gegen die Spruchpunkte II. (betreffend Verpflichtung zum Ersatz von EUR 131,--) und III. (betreffend Aufrechnung) des oben genannten erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde.

2a. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen den mit dem angefochtenen Beschluss bestätigten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides richtet.

b. Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als damit die Entscheidung der Behörde erster Instanz, die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen die Spruchpunkte II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides auszuschließen, bestätigt wurde.

3. Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk (im Folgenden: Magistrat der Stadt Wien) erließ gegenüber dem Beschwerdeführer den mit datierten Bescheid folgenden Inhaltes:

"I.)

Von Amts wegen wird Ihnen eine Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum von bis , inklusive einer Geldleistung für den Gasteilbetrag September 2008 von EUR 176,40, in der Höhe von insgesamt EUR 1406,20 zuerkannt.

In die Hilfeleistung sind folgende Mitunterstützte einbezogen:

Wilhelm junior und Marcel J

Rechtsgrundlagen:

§§ 8, 9, 10, 11, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe vom (RSVO), LGBl. für Wien Nr. 13/1973 in der geltenden Fassung.

II.)

Sie sind verpflichtet, die für den Zeitraum von bis für den minderjährigen Manuel aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 131,00 zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 25, 26 und 30 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für

Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung.

III.)

Gemäß §§ 1438 ff ABGB iVm. § 293 Abs. 3 EO wird mit der Forderung auf Ersatz der Kosten zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe der monatlichen Raten von je EUR 65,50 gegen die laut Spruchpunkt I.) vom bis inklusive zugesprochene monatliche Forderung auf Sozialhilfe aufgerechnet. Somit gelangt für den genannten Zeitraum ein Betrag in Höhe von EUR 1275,20 zur Anweisung.

Gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der geltenden Fassung wird die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen."

Der Berechnung des für den Zeitraum vom bis gewährten Lebensunterhaltes legte der Magistrat der Stadt Wien den Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder für 60 Tage in der Höhe von EUR 1.402,-- sowie die Höchstmiete für die Monate Oktober und November 2008 in der Höhe von EUR 558,-- und den Gasteilbetrag für September 2008 in der Höhe von EUR 176,40 zu Grunde, woraus sich ein Sozialhilfebedarf von EUR 2.136,40 ergab. Davon wurde die vom Beschwerdeführer bezogene Notstandshilfe für 60 Tage in der Höhe von EUR 730,20 in Abzug gebracht, sodass sich ein Sozialhilfeanspruch in Höhe von EUR 1.406,20 ergab.

Zu Spruchpunkt II. führte der Magistrat aus, gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 WSHG sei der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfüge oder hiezu gelange. Der Ersatz dürfe insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde. Da sich der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers Manuel vom bis in stationärer Pflege befunden habe, sei sein Lebensunterhalt in diesem Zeitraum gesichert gewesen. Die für den Zeitraum vom bis empfangene Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den minderjährigen Manuel in der Höhe von EUR 131,-- sei nicht für seinen Lebensunterhalt aufzuwenden gewesen und stehe daher zur Verfügung. Die Voraussetzungen des § 26 WSHG seien somit als erfüllt anzusehen. Durch den Ersatz werde der Erfolg der Hilfeleistung nicht gefährdet. Der Beschwerdeführer sei daher zum Kostenersatz zu verpflichten.

Zu Spruchpunkt III. führte der Magistrat aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe die Möglichkeit einer Kompensation von Forderungen, die im öffentlichen Recht begründet seien, nach den Vorschriften der §§ 1438 ff ABGB, sofern Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüber stünden, was im vorliegenden Fall gegeben sei. Ein Fall einer "unterschiedlichen Rechtswegzulässigkeit" liege ebenfalls nicht vor. Die Aufrechnung erfolge mit zwei monatlichen Raten in der Höhe von EUR 65,50 und werde bei der Anweisung vom bereits einbehalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der angefochtene Bescheid ist bezüglich des Abspruchs über den Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom bis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, die dem Beschwerdeführer auf Grund zahlreicher ihm gegenüber ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes bekannt ist. Gesichtspunkte, die gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde insoweit abzulehnen.

Zu Spruchpunkt B 1.:

Mit Spruchpunkt II. verpflichtete der Magistrat den Beschwerdeführer die für den Zeitraum vom bis für den minderjährigen Manuel aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 131,-- zu ersetzen. Diese Entscheidung wurde auf die §§ 25, 26 und 30 WSHG gestützt. Der Magistrat der Stadt Wien vertrat die Ansicht, weil die für den Zeitraum vom bis für den minderjährigen Manuel empfangene Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 131,-- nicht für seinen Lebensunterhalt aufzuwenden gewesen sei, stehe sie zur Verfügung. Der angefochtene Bescheid rezipierte Spruchpunkt III., mit dem ausgesprochen wurde, dass betreffend die Ersatzforderung mit dem für die Monate Oktober und November zuerkannten Sozialhilfebeträgen aufgerechnet werde.

Die Beschwerde hält dem entgegen, die Feststellungen, die empfangene Leistung von EUR 131,-- sei nicht für den Lebensunterhalt aufgewendet worden und stehe daher zur Verfügung, seien aktenwidrig und jedenfalls unschlüssig. Die belangte Behörde lasse außer Acht, dass nach § 26 Abs. 1 WSHG ein Ersatz nur möglich sei, wenn entweder hinreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden sei. Von der belangten Behörde habe kein hinreichendes Vermögen festgestellt werden können. Ein hinreichendes Einkommen sei jedenfalls nicht vorhanden, weil der Beschwerdeführer und seine Familie im Sozialhilfebezug stünden. Das Wesen der Sozialhilfe sei, dass nur eine Überlebenssicherung gewährleistet werden solle, weshalb der Tatbestand hinreichenden Einkommens ausgeschlossen sei. Es könne nicht aus dem Zufluss des Geldes die Rückforderbarkeit der Geldmittel gefolgert werden. Es gebe keinerlei Tatsachensubstrat, dass der Betrag von EUR 131,-- beim Beschwerdeführer verblieben und nicht anderweitig aufgewendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Berufung konkrete Behauptungen aufgestellt, wofür die Sozialhilfe für den Lebensunterhalt des minderjährigen Manuel herangezogen und verwendet worden sei (Kauf eines Koffers, Finanzierung von Freizeitaktivitäten, Mehraufwand für Telefonate und Fahrtkosten, ...). Schon aus dem Umstand des laufenden Sozialhilfebezuges sei ersichtlich, dass der Erfolg der Hilfeleistung bei Verpflichtung zum Ersatz gefährdet sei. Im Übrigen wäre, wenn eine Vermögensbildung auf Grund des Geldzuflusses angenommen werde, als maßgeblicher Zeitpunkt jener heranzuziehen, zu dem die Aufrechnung stattzufinden habe, das wäre der Zeitpunkt der Anweisung vom gewesen. Es wäre die Ermittlung der individuellen, konkreten Vermögenslage notwendig gewesen.

Im Ergebnis zeigt die Beschwerde damit eine Rechtswidrigkeit der Punkte II. und III. des von der belangten Behörde rezipierten erstinstanzlichen Bescheides auf.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) ist der Empfänger von Sozialhilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bedeutet der Begriff "hinreichend" im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 WSHG - § 32 WSHG wurde von der belangten Behörde nicht herangezogen und auch keine Feststellungen getroffen -, dass der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass ihm dies in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw. seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann. Soweit daher ohne das zum Kostenersatz herangezogene Einkommen oder Vermögen des Hilfeempfängers sein Lebensunterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Hilfeempfänger im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 WSHG zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0262).

Bei Ermittlung des Einkommens oder Vermögens, über das der Beschwerdeführer verfügt, sind nur jene Einkommensbeträge und ist nur jenes Vermögen zu berücksichtigen, über das der zum Ersatz zu Verpflichtende tatsächlich verfügt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis über die Anrechenbarkeit von Einkommen bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit vom , Zl. 2001/11/0168). Es wäre daher erforderlich gewesen, Feststellungen dahin zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich über hinreichende Geldmittel verfügte, um der auferlegten Ersatzpflicht nachkommen zu können.

Eine Auferlegung einer Ersatzpflicht für bereits früher geleistete Sozialhilfe gegenüber einem Hilfesuchenden, dem gleichzeitig Sozialhilfe zuerkannt wird, kommt allerdings schon grundsätzlich deshalb nicht in Betracht, weil nach der - oben zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beurteilung der Frage, ob der Hilfe Suchende über hinreichendes Vermögen im Sinne des § 26 Abs. 1 WSHG verfügt, auf die Judikatur zur Lösung der Frage der Hilfsbedürftigkeit zurückgegriffen werden kann (siehe im Einzelnen oben). Daraus ergibt sich, dass im Umfang jenes Geldbetrages, der ein hinreichendes Vermögen im Sinne des § 26 Abs. 1 WSHG darstellen und daher zum Ersatz auferlegt werden könnte, gar keine laufende Sozialhilfe zuzuerkennen ist, weil insoweit eine Hilfsbedürftigkeit nicht vorliegt. Der vorhandene Geldbetrag ist vom Hilfe Suchenden für seinen Lebensunterhalt zu verwenden und steht in der Folge nicht mehr zur Verfügung, um für bereits geleistete Sozialhilfe Ersatz zu leisten. Voraussetzung für all dies ist allerdings, dass der Hilfe Suchenden über den Geldbetrag tatsächlich verfügt (siehe oben).

Die im Beschwerdefall vorgenommene Aufrechnung ist schon deshalb rechtswidrig, weil im Beschwerdefall eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers im Sinne obiger Ausführungen nicht in Betracht kam.

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, als die Berufung gegen die Spruchpunkte II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde.

Zu Spruchpunkt B 2.:

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der Magistrat der Stadt Wien der Berufung gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannte, ist davon auszugehen, dass damit dem Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 1.406,20 zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom bis zuerkannt wurde. Wäre die aufschiebende Wirkung der Berufung diesbezüglich nicht ausgeschlossen worden, wäre Vollstreckbarkeit in diesem Umfang nicht eingetreten und der zuerkannte Betrag wäre nicht anzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer wurde daher insoweit durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht in Rechten verletzt, sodass die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war (Spruchpunkt B 2a).

Anders verhält es sich, soweit der Berufung gegen die Spruchpunkte II. und III. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Durch die Anordnung der Ersatzpflicht und der Aufrechnung wird der Beschwerdeführer belastet. Die Verwaltungsbehörden haben keinerlei Argumente, weshalb eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung erforderlich sei, in die Begründung ihrer Bescheide aufgenommen. Der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen die Spruchpunkte II. und III. ist damit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c) VwGG mit Aufhebung vorzugehen war (Spruchpunkt B 2b).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere dessen § 50, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008. Ein Aufwandersatz kam nach dem Wortlaut der genannten Verordnung - abweichend vom Antrag in der Beschwerde - nur im Umfang des einfachen Schriftsatzaufwandes in Betracht, weil nur ein Bescheid angefochten wurde; dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Bescheid mehrere trennbare Spruchpunkte enthielt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/02/0279, VwSlg. 16845 A/2006).

Wien, am