VwGH vom 20.09.2012, 2009/10/0124

VwGH vom 20.09.2012, 2009/10/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des W S in S, vertreten durch Mag. Rudolf Mondre, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 21, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21301-RI/533/72-2008, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 590,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Futtermauer sowie zur Errichtung einer Toilettenanlage auf dem Grundstück GP 3/4, KG G, nicht erteilt und der Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

Zur Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer habe im Bewilligungsansuchen vom folgende Maßnahmen beantragt:

1. Die Errichtung einer Futtermauer in Höhe von 1,40 Meter samt Brüstungsmauer in der Höhe von 1 Meter (Absturzsicherung) im Bereich einer Baugrube eines ehemalig bestehenden Kellergeschosses, welches über behördlichen Auftrag entfernt worden sei. Die neue Abstellfläche solle zur Unterbringung von Plastiksesseln, Tischen, Sonnenschirmen u.ä. dienen.

2. Die Errichtung einer Toilettenanlage auf dieser Abstellfläche, welche mit einer Plane abgedeckt und nur in den Sommermonaten benützt werde.

Für diese Maßnahmen bestehe jedenfalls eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht, da die Errichtung der Stützmauer als "bauliche Anlage" im Sinne des § 2 Z. 1 ALV und die Toilettenanlage als "Anlage" im Sinne des § 2 Z. 2 ALV zu qualifizieren sei. Das "Vorhaben" sei im Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet; das gegenständliche Grundstück befinde sich im Landschaftsschutzgebiet Schafberg-Salzkammergutseen.

Der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe in seinem Gutachten (vom ) ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück bzw. dessen Umgebungsflächen in einem sehr naturnahen Landschaftsbereich lägen; das gegenständliche Projekt sei als landschaftsfremdes Element in diesem sehr sensiblen Bereich der Kulturlandschaft zu werten. Auf dem Grundstück selbst seien keine nennenswerten baulichen Objekte vorhanden. Das Areal befinde sich im mittelbaren Nahbereich des Zinkenbachs. Östlich davon zeige sich eine Wiesenfläche, die aus schütterem Baum- und Strauchbewuchs sowie Obstbäumen bestehe, linkerhand eine Wiesenfläche und nördlich ein Bruchwald, der überwiegend aus Weiden und Erlen bestehe. In Übereinstimmung mit dem naturschutzfachlichen Sachverständigen sei von einem überwiegend naturnahen Charakter des Grundstücks auszugehen. Das beantragte Vorhaben sei demnach als landschaftsfremdes Element zu qualifizieren, das als Eingriff in die landschaftliche Schönheit des Kulturgebiets zu werten und als Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebiets anzusehen sei.

Ebenso sei ein Eingriff in den Charakter der Landschaft durch die Beeinträchtigung der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes anzunehmen. Durch die architektonische Gestaltung der Anlage sei im näheren Bild der Landschaft ein unverhältnismäßiger Auffälligkeitswert gegeben. Der umgebende Landschaftsraum sei aufgrund des Wildbachcharakters des Zinkenbachs und der unmittelbar sehr naturnahen Umgebung geprägt. Der Landschaftscharakter sei vom naturschutzfachlichen Sachverständigen nachvollziehbar "als wesentlich durch die Salzkammergutseen geprägte Naturlandschaft bzw. naturnahe Kulturlandschaft" zusammengefasst worden, weshalb er als sehr sensibel gegenüber Baumaßnahmen zu bewerten sei. Eine Störung der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes im Sinne des § 5 Z. 7 NSchG sei somit bei Errichtung der Anlage zweifellos gegeben.

Die Erteilung der beantragten Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen sei nicht möglich, weil aufgrund des ergänzenden naturschutzfachlichen Gutachtens vom davon auszugehen sei, dass die Ausgleichsfähigkeit insofern nicht gegeben sei, als die beantragte bauliche Maßnahme als naturfremdes Objekt den grundsätzlichen Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes widerspreche.

Zu der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom angeführten Möglichkeit einer intensiveren touristischen Nutzung des Gebietes durch die beantragte Maßnahme verwies die belangte Behörde darauf, dass gemäß § 1a Z. 2 Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung mit dem dort geregelten Schutzzweck der Erholungswert des Gebietes aufgrund der wesentlich durch die Salzkammergutseen geprägten Naturlandschaft bzw. naturnahen Kulturlandschaft gemeint sei; eben dieser Landschaftscharakter werde gemäß dem erwähnten Gutachten durch die bauliche Anlage wesentlich beeinträchtigt.

Zusammenfassend stellte die belangte Behörde fest, dass der Charakter der Landschaft und der Schutzzweck des Landschaftsgebietes durch den geplanten Bau als erheblich beeinträchtigt anzusehen seien und auch keine Ausgleichsfähigkeit vorliege. Die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung sei daher zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73/1999 (wv), idF LGBl. Nr. 100/2007 (NSchG), lauten:

"Zielsetzung

§ 1

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:


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-
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur,
-natürliche oder überlieferte Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen,
-
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Art I lit g der FFH-Richtlinie) und
-
die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt.
Begriffsbestimmungen
§ 5
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
7.
Charakter der Landschaft: das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer Eigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird. Eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a)
eine Zersiedelung einleitet oder fortsetzt;
b)
eine wesentliche Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten lässt;
c)
die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich stört oder verändert;
d)
natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Gewässer oder die derzeit natürlich oder naturnah vorkommende Vegetation wesentlich ändert; oder
e)
freie Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen odgl wesentlich beeinträchtigt.
Landschaftsschutzgebiete
§ 16
Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.
2.
Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend.
Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 17 Abs 1 iVm 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 oder 2) hinzuweisen.
Bewilligungsvorbehalt
§ 18

(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.

(3) …

Ausgleichsmaßnahmen

§ 51

(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.

(2) Der Antrag gemäß Abs 1 ist spätestens vier Wochen ab der Kenntnisnahme des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu konkretisieren.

(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs 2a vor.

2. Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 9 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1988 zu bildenden Regionalverbände maßgeblich.

3. Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.

4. Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.

5. …"

§ 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV, LGBl. Nr. 89/1995 idF LGBl. Nr. 32/2001, lautet auszugsweise:

"Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2

Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:

1. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;

2. die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter

Z. 1 fallenden Anlagen

…"

Die maßgeblichen Bestimmungen der Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 54/1981 idF LGBl. Nr. 83/2003, lauten auszugsweise:

"§ 1

(räumlicher Geltungsbereich)

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (reizvolle Lage der Voralpenseen am Fuß imposanter Felswände und markanter Berggipfel, Verlandungszonen, umgeben von Grünland, Bergwäldern sowie Almflächen und Ödland);

2. des besonderen Erholungswertes (touristische Nutzung) der wesentlich durch die Salzkammergutseen geprägten Naturlandschaft bzw naturnahen Kulturlandschaft.

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, Anwendung:

…"

1. Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Beschwerdefalls wird auf die mit den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 89/06/0123, vom , Zl. 2002/06/0132, vom , Zl. 2005/06/0074, vom , Zl. 2004/10/0187, sowie vom , Zl. 2005/06/0252, entschiedenen Beschwerdefälle hingewiesen.

Unstrittig ist, dass sich die verfahrensgegenständliche Grundparzelle 3/4, KG G, im Landschaftsschutzgebiet Schafberg-Salzkammergutseen befindet und im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen ist.

Weiters begegnet die Annahme der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Maßnahmen unterlägen gemäß § 2 Z. 1 bzw. Z. 2 ALV (vgl. zum Begriff der "baulichen Anlage" das erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0187, sowie zum Begriff der "Anlage" das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0192) der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht, keinen Bedenken.

2. Aus der Bestimmung des § 18 Abs. 2 NSchG ergibt sich, dass die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung in einem Landschaftsschutzgebiet nicht in Betracht kommt, sofern durch die beantragte Maßnahme auch nur eines der dort genannten Schutzgüter (Charakter der Landschaft, Naturhaushalt, Schutzzweck des Gebietes) beeinträchtigt wird.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die - auf die Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 22. April bzw. vom gestützte - Annahme zu Grunde, dass die Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten naturschutzbehördlichen Bewilligung zu versagen sei, weil durch die beabsichtigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 2 NSchG der Charakter der Landschaft (konkret: die Naturbelassenheit gemäß § 5 Z. 7 lit. c NSchG) sowie der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes (gemäß § 1a Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung) beeinträchtigt würden und die Erteilung der Bewilligung durch Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen fallbezogen nicht in Betracht komme.

3. Dagegen bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor:

a) Seit 1997 sei ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Errichtung einer Frühstückspension unerledigt, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , Zl. 2002/06/0132, bestätigt, dass der Beschwerdeführer dieses Ansuchen bei der zuständigen Behörde eingebracht habe. Die Behörden hätten im selben Jahr "rechtswidrig den gesamten Baubestand (Kellergeschoss mit provisorischem Dach und zwei Nebengebäuden) demoliert". Aus diesem Grund - weil keine Kellerräume mehr vorhanden gewesen seien - habe auch die Auffüllung mit entsprechendem Material nicht erfolgen können. Der rechtmäßige Zustand wäre erst für den Fall, dass das Fundament und die Kellermauern auf Kosten der Behörde wieder hergestellt würden, gegeben.

b) Der Beschwerdeführer habe in seiner im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom auf die unzutreffenden Landschaftsbeschreibungen - insbesondere auf den fälschlicherweise dargestellten Wildbachcharakter des Zinkenbaches (der um mehr als 50 Mio ATS reguliert worden sei), die Aufgeschlossenheit der Grundstücke Nr. 3/4 und 396/5, das Nichtvorhandensein von landwirtschaftlichen Wiesen etc. - durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen hingewiesen; die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid auf dieses Vorbringen nicht eingegangen, was einen Verfahrensmangel darstelle. Durch die beantragte Baumaßnahme werde die umliegende Landschaft nicht nachteilig beeinflusst, es könne auch die Baumaßnahme von außerhalb der Grundstücke des Beschwerdeführers nicht eingesehen werden. Die belangte Behörde habe die (Interessen an der) Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit des Gebietes nur schlagwortartig angeführt, jedoch keine konkreten Beeinträchtigungen oder Nachteile festgestellt. Ebenso sei die von der belangten Behörde angenommene "Beeinträchtigung des Schutzzwecks der besonderen landschaftlichen Schönheit" nicht näher festgestellt worden. Die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass unmittelbar angrenzend an das gegenständliche Grundstück rund 7.000 m2 des dichten Naturwaldes auf einem Uferstreifen von 50 m Breite gerodet und unmittelbar angrenzend an das gegenständliche Grundstück das Betriebsgebäude des Gemeindebades errichtet worden sei.

Der bautechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom ausgeführt, dass die beabsichtigten Maßnahmen vom Land, Wasser und der Luft nur aus nächster Nähe sichtbar seien und dadurch keine Beeinträchtigung des jetzigen Zustandes erfolge.

Die geplante Anlage würde zudem eine fremdenverkehrsmäßige Nutzung (als Ballspielfläche sowie als windgeschützte Liegefläche bzw. als kleines Schwimmbad für Kinder) ermöglichen, wodurch dem Hauptzweck des Landschaftsschutzgebietes am besten entsprochen wäre.

Durch dieses Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Zu a): Die Beschwerdeausführungen gehen insofern ins Leere, als sie den gegenständlichen Fall nicht betreffen (sondern sich überwiegend offenkundig auf das den erwähnten hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2002/06/0132, bzw. vom , Zl. 2005/06/0252, zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren beziehen). Lediglich zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 1989 der Abbruch der auf dem gegenständlichen Grundstück seinerzeit konsenslos errichteten Bauwerke (Keller und Wohn- bzw. Gerätehütte) mit rechtskräftigem Bescheid aufgetragen wurde (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0123) und somit eine rechtsverbindliche Grundlage zur Beseitigung dieser Bauwerke vorlag.

Zu b): Das - im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebene - Gutachten des naturkundefachlichen Sachverständigen vom enthält in seinem Befund hinreichend detaillierte Ausführungen zu den beabsichtigten Baumaßnahmen sowie zur Beschaffenheit und zum Landschaftscharakter sowohl des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als auch zu dessen Umgebungsflächen. Im Gutachtensteil (im engeren Sinn) heißt es ua.:

"Das Landschaftsbild und der Charakter der Landschaft wurden bereits im Befund ausführlich erläutert und kann im Wesentlichen als naturnah betrachtet werden. … Die gegenständliche Anlage, nämlich die Errichtung von Umfassungsmauern, gegründet auf einer Betondecke zeigt lineare Formen eines Bauwerkes und stellt somit ein landschaftsfremdes Element im vorliegenden sensiblen naturnahen Landschaftsraum dar. Der umgebende Landschaftsraum ist im Hinblick auf den Wildbachcharakter des Zinkenbaches und seiner unmittelbaren, überwiegend zum Teil sehr naturnah ausgeformten Umgebung besonders sensibel gegen bauliche Eingriffe, die im gegenständlichen Fall beantragt wurden. Statt einer Wiesenfläche bzw. Baugrube, … folgen Maueranlagen, die den örtlichen Charakter der Landschaft erheblich beeinträchtigen, insbesondere durch deren linienartigen Charakter und räumlichen Einteilung. Aus naturschutzfachlicher Sicht wird durch die beantragte Maßnahme nicht nur das Landschaftsbild und der Charakter der Landschaft sondern auch der Schutzzweck (gemeint: der Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung) beeinträchtigt, da der naturnahe Charakter der dort vorhandenen Kulturlandschaft durch die Baumaßnahme als landschaftsfremdes Element erheblich beeinträchtigt wird. Aus naturschutzfachlicher Sicht muss daher das Projekt in seiner Gesamtheit abgelehnt werden, und es ist darüber hinaus zu fordern, die ehemalige Baugrube dem Gelände angepasst zu verfüllen und deren Oberfläche nachhaltig zu begrünen."

Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen Darlegungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten; der Beweiswert dieser Ausführungen wird durch die dagegen vorgebrachten Beschwerdebehauptungen nicht erschüttert bzw. gelingt es der Beschwerde nicht, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel darzulegen.

Das Vorbringen, der bautechnische Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme vom eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verneint, vermag die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu führen, weil diese Ausführungen nicht geeignet sind, die von der belangten Behörde auf Basis des naturschutzfachlichen Sachverständigengutachtens beweiswürdigend angenommene Beeinträchtigung von zwei der nach § 18 Abs. 2 NSchG relevanten Schutzgütern - nämlich des Charakters der Landschaft und des Schutzzwecks des Gebiets - zu entkräften (vgl. zum Begriff des "Landschaftscharakters" etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0309, mwN, sowie zur Unterschiedlichkeit der Begriffe "Landschaftsbild" und "Landschaftscharakter" das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0117; vgl. im Übrigen zur "erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes" gemäß § 25 Abs. 3 NSchG das hg. Erkenntnis vom , 2009/10/0020).

Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach durch die beabsichtigten Baumaßnahmen die Möglichkeit einer intensiveren touristischen Nutzung des Gebietes eröffnet werde, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar mit dem Argument entgegen getreten, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Nutzungsmöglichkeiten mit dem gemäß § 1a Z. 2 der Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung geregelten Schutzzweck, nämlich dem Erholungswert der durch die Salzkammergutseen geprägten Naturlandschaft bzw. naturnahen Kulturlandschaft, nicht in Einklang stünden.

Den - auf das ergänzende Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom gestützten - Erwägungen der belangten Behörde, wonach hinsichtlich des gegenständlichen Projekts die Erteilung einer Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 51 Abs. 3 NSchG nicht in Betracht komme, tritt die Beschwerde nicht entgegen.

4. Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde daher den beantragten Maßnahmen des Beschwerdeführers die Bewilligung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 NSchG infolge Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft und des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebiets Schafberg-Salzkammergutsseen zu Recht versagt.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über die Kosten gründet sich (im begehrten Umfang) auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II, Nr. 455.

Wien, am