VwGH vom 10.05.2011, 2011/18/0100

VwGH vom 10.05.2011, 2011/18/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des ZZ in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/410.382/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben im Asylverfahren bereits 1999 illegal in das Bundesgebiet gelangt. Von Juni 1999 bis 2002 habe er sich in L aufgehalten, von Gelegenheitsarbeiten gelebt und in diversen Unterkünften genächtigt. Erst am habe er einen Asylantrag beim Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt eingebracht. Der Antrag sei mit Bescheid vom gemäß § 7 und § 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden. Einer dagegen erhobenen Berufung sei mit am in Rechtskraft erwachsener Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates keine Folge gegeben worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Mai 2010 die Behandlung der gegen den Berufungsbescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Während seines anhängigen Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gegeben seien.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG legte die belangte Behörde dar, der nach seinen Behauptungen im Juni 1999 illegal eingereiste Beschwerdeführer habe sich bis zu dem von ihm erst im Juni 2002 gestellten Asylantrag illegal in Österreich aufgehalten. Erst danach sei er auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen.

Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen in Österreich. Seinen Berufungsausführungen zufolge habe sich zwar ein bedeutsames Privatleben in Österreich entwickelt und sei hier der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung, jedoch sei der Beschwerdeführer dazu jegliche nähere Ausführungen schuldig geblieben. Er behaupte nicht, sich mit dem Erlernen der deutschen Sprache auseinandergesetzt zu haben, und lege diesbezüglich auch keine Kursbesuchsbestätigungen vor.

Im Hinblick auf seinen mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Der überwiegende Teil seines Aufenthaltes habe auf einem Asylantrag beruht, der erstinstanzlich am abgewiesen worden sei. Insofern unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von jenem, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 950-954/10, zugrunde gelegen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht berechtigt davon ausgehen können, sich auf Dauer im Inland niederlassen zu können.

Selbst wenn man in Anbetracht des mehrjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu seinen Gunsten vom Vorliegen allfälliger Deutschkenntnisse ausginge, wäre dieser Umstand ebenso wenig geeignet, sein Interesse am Aufenthalt in Österreich nachhaltig zu verstärken, zumal er seine privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls zu einem Zeitpunkt aufgebaut habe, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein habe müssen. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass er sich in Österreich sozial und beruflich integriert habe. Es liege keine überwiegende Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers vor.

Den relativierten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stünden erhebliche öffentliche Interesse gegenüber. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse habe der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt seit Abschluss seines Asylverfahrens beeinträchtigt, auch wenn dieses mehrere Jahre anhängig gewesen sei. Die privaten Interessen seien nicht höher zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Die Interessenabwägung vermöge kein Überwiegen seiner persönlichen Interessen herbeizuführen. Die Erlassung der Ausweisung sei dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 FPG.

Zudem seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens veranlassen hätten müssen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde nicht bekämpften Ausführungen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung im Inland verfüge, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt vor, der Beschwerdeführer halte sich seit 1999 im Bundesgebiet auf und habe hier Freunde und eine Partnerin gefunden. Er habe in Österreich keine Verwandten, doch treffe dies auch auf C zu. Es werde ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen angestrebt, weil die Verfahrensdauer von zwölf Jahren extrem lang sei und er "zumindest die letzten 8 Jahre völlig illegal" (gemeint wohl: legal) im Inland gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren ausführlich dargelegt, dass er in C Repressalien durch die Polizei erleiden müsste, weil seine (inzwischen verstorbene) Lebensgefährtin schwanger geworden sei und dies nach dem chinesischen Familienplanungsgesetz ein Delikt darstelle.

Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familie gegründet und hier keine Blutsverwandten habe, könne nicht geeignet sein, ihm ein berücksichtigungswürdiges Familienleben abzusprechen.

2.2. Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG aber nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 66 Abs. 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG unzulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0177 bis 0179, mwN). Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach den insoweit nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides seit elfeinhalb Jahren in Österreich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/18/0538, vom , Zl. 2010/21/0009, und Zl. 2010/21/0206, mwN, sowie vom , Zl. 2010/22/0158, mwN).

Im vorliegenden Fall ist das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung - trotz des bereits elfeinhalbjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers - aus nachstehenden Erwägungen aber nicht zu beanstanden.

Zunächst trifft der Verweis des Beschwerdeführers auf eine "Verfahrensdauer" von zwölf Jahren nicht zu. Vielmehr ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab seiner illegalen Einreise 1999 bis zu seinem erst am gestellten Asylantrag unrechtmäßig war. In diesem Zeitraum war kein Asylverfahren anhängig.

Dem angefochtenen Bescheid ist zwar kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Dauer des nach dem genannten dreijährigen illegalen Aufenthalt über Antrag des Beschwerdeführers eingeleiteten Asylverfahrens bis zur Berufungsentscheidung im Ausmaß von fünf Jahren und zwei Monaten bzw. bis zur Ablehnung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach weiteren zwei Jahren und neun Monaten auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre. Allerdings kommt Aufenthaltszeiten während eines Asylverfahrens grundsätzlich nur ein vermindertes Gewicht zu. Darüber hinaus durfte der Beschwerdeführer nach der bereits am erfolgten erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages jedenfalls nicht mehr von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0464, mwN). Freilich hat die oben wiedergegebene Bestimmung des § 66 Abs. 2 Z. 8 FPG schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0348, mwN).

Bei der Prüfung der Umstände des gegenständlichen Falles, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren, zeigt sich fallbezogen aber, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von der bisherigen Dauer seines Aufenthalts - auf keine seine persönlichen Interessen untermauernden Umstände verweisen kann.

Es bestehen keine familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm von der belangten Behörde ein berücksichtigungswürdiges Familienleben abgesprochen worden sei, ist er auf sein eigenes Vorbringen zu verweisen, mit dem er zugesteht, in Österreich keine Familie gegründet und keine Verwandten zu haben. Das im angefochtenen Bescheid berücksichtigte Privatleben des Beschwerdeführers ist fallbezogen durch keine ins Gewicht fallenden Umstände gekennzeichnet. Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf "Freunde" und eine nicht näher genannte "Partnerin" ein "bedeutendes Privatleben" des Beschwerdeführers behauptet, unterlässt sie nicht nur jegliche Konkretisierung, sondern verstößt angesichts dessen, dass der belangten Behörde in diesem Zusammenhang Mängel in der Verfahrensführung weder vorgeworfen noch solche dargetan werden, gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG), so dass das diesbezügliche Vorbringen hier keine Berücksichtigung finden konnte.

Anders als in den oben zitierten, zur Ausweisung von Fremden mit einer mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beschwerdeführer ferner auf keine berufliche Integration in Österreich verweisen.

Auf dem Boden des die diesbezüglichen behördlichen Feststellungen nicht in Abrede stellenden Beschwerdevorbringens ist schließlich auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes nicht bestrebt war, sich Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen.

Welche Aspekte seiner persönlichen Lebenssituation im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend gewürdigt worden seien, zeigt der Beschwerdeführer mit seiner insoweit bloß pauschal gehaltenen Behauptung nicht auf.

Vor dem Hintergrund der behördlichen Feststellungen ist die Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keinerlei soziale und keine berufliche Integration in Österreich aufzuweisen, nicht zu beanstanden.

Es bleibt sohin allein dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er bereits geraume Zeit in Österreich aufhältig ist.

Den allein aus der festgestellten Aufenthaltsdauer in Österreich bestehenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er nicht nur - wie dargestellt - die ersten Jahre seines Aufenthaltes illegal im Bundesgebiet verbracht hat, sondern sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig weiterhin im Bundesgebiet aufhält. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. erneut das hg. Erkenntnis Zl. 2010/18/0464, mwN). Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen stellt sich die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 FPG zulässig sei, auch unter Berücksichtigung seiner Unbescholtenheit und des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer auch in C keine Verwandten habe, nach dem oben Gesagten ungeachtet seiner langen Aufenthaltsdauer letztlich nicht als rechtswidrig dar. Ausgehend von den - in einem mängelfreien Verfahren - getroffenen Feststellungen kann der Beschwerdeführer fallbezogen nämlich auf keine seine Integration begründenden Umstände verweisen.

Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, es werde ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen angestrebt, steht der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0251, mwN).

Soweit in der Beschwerde schließlich auf drohende Repressalien durch die Polizei und das Eintreiben von Schulden durch mafiose Organisationen im Heimatland des Beschwerdeführers verwiesen wird, ist dem zu entgegnen, dass zur Geltendmachung einer allfällig damit verbundenen Bedrohung gesonderte Verfahren zur Verfügung stehen und dieses Vorbringen sohin die Erlassung einer Ausweisung nicht hindert (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2010/18/0464, mwN).

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am