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VwGH vom 23.10.2014, Ro 2014/11/0079

VwGH vom 23.10.2014, Ro 2014/11/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde (nunmehr: Revision) des J S in I, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, 3. Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2013/K6/1532-2, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz-Kennzeichungsverordnung - NKV (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit sich die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde (nunmehr: Revision) gegen die Bestrafung wegen Übertretung der NKV richtet, wird sie für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit im Instanzenzug nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Gastbetriebs Cafe W an näher bezeichneter Adresse in Innsbruck, welcher lediglich über eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit im Ausmaß von über 50 m2 verfüge (Einraumgastbetrieb), entgegen der ihm gemäß § 13c Abs. 2 Z. 4 des Tabakgesetzes (TabakG) obliegenden Verpflichtung nicht dafür Sorge getragen, dass das im gegenständlichen Gastbetrieb bestehende Rauchverbot entsprechend beachtet werde, weil dort am von 18:35 bis 18:40 Uhr mehrere Personen (Gäste) in dem der Verabreichung von Speisen und Getränken bestimmten Raum (Gastraum) Zigaretten geraucht hätten.

Der Revisionswerber habe somit als Inhaber eines Gastgewerbebetriebs eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 iVm. § 13a Abs. 1 iVm. § 13c Abs. 1 Z. 4 TabakG begangen, wofür über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) verhängt werde.

Unter einem wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Gastbetriebs Cafe W insofern gegen § 13c Abs. 2 Z. 7 TabakG und §§ 1 und 2 der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) verstoßen, als am von 18:35 bis 18:40 Uhr innerhalb des Gastlokals lediglich zwei sehr schwer zu sehende Nichtraucheraufkleber, sowie außerhalb des Gastlokals lediglich auf dem Türrahmen ganz oben rechts eine Kennzeichnung nach § 13b Abs. 4 und 5 des TabakG iVm. §§ 1 und 2 NKV nicht gut sichtbar angebracht gewesen seien.

Der Revisionswerber habe somit als Inhaber eines Gastgewerbebetriebs eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 iVm. § 13a Abs. 1 iVm. § 13c Abs. 1 Z. 3 iVm. § 13b Abs. 4 und 5 iVm. § 13c Abs. 7 TabakG iVm. §§ 1 und 2 NKV begangen, wofür eine Ermahnung erteilt werde.

Gegen diesen Bescheid, und zwar in dessen gesamtem Umfang, erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 1155/2013-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Mit hg. Verfügung vom wurde die Revisionswerberin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG iVm § 4 VwGbk-ÜG (der in einem Fall wie dem vorliegenden sinngemäß anzuwenden ist; vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/10/0029) zur Verbesserung der Beschwerde - im Sinne einer Ausführung einer Revision - aufgefordert. Im ergänzenden Schriftsatz des Revisionswerbers wird ausdrücklich erklärt, dass die Bestrafung wegen Übertretung der NKV unbekämpft bleibe.

I.

Soweit sich die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde (nunmehr: Revision) gegen die Bestrafung wegen Übertretung der NKV richtet, ist der Revisionswerber dem an ihn ergangenen, bereits erwähnten, Mängelbehebungsauftrag vom nicht nachgekommen.

Die Revision war insofern folglich in sinngemäßer Anwendung des § 34 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 iVm. § 13a Abs. 1 iVm. § 13c Abs. 1 Z. 4 TabakG richtet, erwogen:

1.1. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des TabakG (dieses idF. der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008), lauten:

"Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie

§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder

2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

...

Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c. (1) Die Inhaber von

1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,


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2.
Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
3.
Betrieben gemäß § 13a Abs. 1, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

...

4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;

...

Strafbestimmungen

§ 14.

...

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

..."

1.2. Da im Beschwerdefall die Beschwerdefrist mit Ablauf des bereits abgelaufen war, sind in sinngemäßer Anwendung des § 8 VwGbk ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/06/0045).

2. Die Revision ist unbegründet.

2.1. Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungsrelevanten Punkten demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. Ro 2014/11/0075, zu Grunde liegt. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

2.2. Da bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-91510