VwGH vom 27.04.2015, Ro 2014/11/0077

VwGH vom 27.04.2015, Ro 2014/11/0077

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2014/11/0078 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des S L M in W, vertreten durch Mag. Dr. Meinhard Novak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Karlsplatz 3/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 04/G/20/12455/2013-2, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit im Instanzenzug, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der B. GmbH mit Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft insofern gegen das im Tabakgesetz (TabakG) festgelegte Sponsoring-Verbot verstoßen habe, als sie vom 30. Mai bis auf der Internetseite www.MV.a t als Unterstützerin der Initiative "M V" aufgeschienen sei, wobei sich diese Initiative im Internet gegen verschiedene Verbote, darunter das "Mentholzigarettenverbot" richte und die Tabakprodukterichtlinie der EU als einen maßgeblichen Vorstoß der EU bezeichne, "bevormundend in unser Leben einzugreifen".

Der Revisionswerber habe dadurch § 1 Z. 7a iVm. § 11 Abs. 1 TabakG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 TabakG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt werde. Unter einem wurde ausgesprochen, der Revisionswerber habe einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von EUR 200,-- zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 252/2014-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab. Begründend wurde ausgeführt, soweit die Beschwerde eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Meinungsfreiheit und dem Verbot der Diskriminierung iSd. Art. 10 EMRK iVm. Art. 14 EMRK rüge, wären die gerügten Rechtsverletzungen nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Platzieren eines Firmenlogos eines Tabakunternehmens auf einer Internetseite eine Form des verbotenen Sponsorings iSd. § 1 Z. 7a iVm. § 11 Abs. 1 TabakG darstellt, nicht anzustellen.

Die als Revision zu wertende Beschwerde wurde vom Revisionswerber ergänzt.

Das Verwaltungsgericht Wien legte die Akten des Verfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Das TabakG, BGBl. Nr. 431/1995 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008, lautet (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. 'Tabakerzeugnis' jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

...

7. 'Werbung' jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

7a. 'Sponsoring' jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

...

Werbung und Sponsoring

§ 11. (1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse sind verboten.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 dürfen Namen, Marken oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbung oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzung ist, dass

1. es sich bei diesen anderen Erzeugnissen, Veranstaltungen oder Aktivitäten sowie bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und

2. keine sonstigen für ein Tabakerzeugnis bereits benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für Namen, Marken oder Symbole für von Tabakerzeugnissen verschiedene Erzeugnisse, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung entwickelt und in Verkehr gebracht werden.

(4) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind

1. Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;

2. Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt der Europäischen Union bestimmt sind;

3. die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen;

4. Werbung durch Tabaktrafikanten gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995;

...

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

...

3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

..."

1.2. Die Bestimmungen des TabakG über Werbung und Sponsoring gehen zurück auf die Novelle BGBl. I Nr. 167/2004. Die Materialien zu dieser Novelle, RV 700 Blg NR 22. GP, 4, lauten (auszugsweise):

"Zu Z. 6 (§ 11):

Durch § 11 Abs. 1 wurde ein allgemeines Verbot der Werbung und des Sponsorings für Tabakerzeugnisse eingeführt. Dies entspricht Art. 13 Abs. 2 Tabakrahmenübereinkommen WHA 56.1, der jede Vertragspartei zur Einführung eines umfassenden Verbots der Werbung und des Sponsorings für Tabakerzeugnisse verpflichtet, soweit dies mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf nationaler Ebene in Einklang zu bringen ist.

...

Mit der gegenständlichen Novelle soll das umfassende Werbeverbot umgesetzt werden. Zugleich wird damit die bis spätestens innerstaatlich umzusetzende Richtlinie 2003/33/EG implementiert, die ein Verbot tabakbezogener Werbung in Printmedien, ein Verbot der Tabakwerbung im Hörfunk, ein Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaften (Internet) sowie ein Verbot des Sponsorings i.V.m. Tabakprodukten im Rahmen von Veranstaltungen mit grenzüberschreitendem Charakter einführt, den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit offen lässt, Tabakwerbung innerstaatlich so zu regeln, wie sie es zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich halten.

...

International angelegte Studien der letzten Jahre haben ergeben, dass umfassende Werbe- und Sponsoringverbote einen viel höheren Beitrag zur Tabakprävention leisten als bloße Einschränkungen. Erfahrungswerte aus anderen Staaten zeigen, dass Teilverbote oder Verbote entweder nur im Bereich der Werbung oder nur im Bereich des Sponsorings zu einem Ausweichen der Tabakindustrie und sogar zu einem Ansteigen der durch die Tabakindustrie aufgewandten Werbemittel führen. (vgl. 'Der Tabakepidemie Einhalt gebieten - Regierungen und wirtschaftliche Aspekte der Tabakkontrolle', Weltbank, 2003, 'Tobacco Control Legislation: An Introductory Guide', WHO, 2003).

Insbesondere besorgniserregend ist darüber hinaus, dass der Griff zur Zigarette in immer jüngeren Jahren erfolgt und dass es dabei auch zu einer deutlichen Verschiebung im Geschlechterverhältnis gekommen ist: Dem HBSC-Bericht 2002 zufolge rauchen hierzulande bereits 20% der Burschen und 25% der Mädchen im Alter von 15 Jahren täglich, und mehr als 90% der erwachsenen Raucher bzw. Raucherinnen haben vor ihrem 18. Lebensjahr zu rauchen begonnen, wobei 96% der 11-Jährigen, jedoch nur mehr 55% der 15-Jährigen angibt, 'gar nicht' zu rauchen.

Überdies haben Untersuchungen ergeben, dass Werbebotschaften insbesondere Kinder und Jugendliche fesseln und bei ihnen gut in Erinnerung bleiben (vgl. 'Der Tabakepidemie Einhalt gebieten - Regierungen und wirtschaftliche Aspekte der Tabakkontrolle', Weltbank, 2003).

Aus den angeführten Gründen erschien es im Sinne der Staatsaufgabe Gesundheit zur Erreichung des Zweckes des Schutzes der Gesundheit sowie der Verbesserung der Gesundheit in einer demokratischen Gesellschaft wichtig, umfassende Werbe- und Sponsoringverbote einschließlich des Verbots der verbilligten Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen gesetzlich einzuführen. ..."

1.3. Die Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen lautet (auszugsweise):

in deutscher Sprache:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) 'Tabakerzeugnisse' alle Erzeugnisse, die zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt sind, sofern sie ganz oder teilweise aus Tabak hergestellt sind;

b) 'Werbung' jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern;

c) 'Sponsoring' jede Art von öffentlichem oder privatem Beitrag zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Art von Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern;

..."

in englischer Sprache:

"Article 2

Definitions

For the purposes of this Directive, the following definitions

shall apply:

(a) 'tobacco products' means all products intended to be smoked, sniffed, sucked or chewed inasmuch as they are made, even partly, of tobacco;

(b) 'advertising' means any form of commercial communications with the aim or direct or indirect effect of promoting a tobacco product;

(c) 'sponsorship' means any form of public or private contribution to any event, activity or individual with the aim or direct or indirect effect of promoting a tobacco product;

..."

in französischer Sprache:

"Article 2

Definitions

Aux fins de la presente directive, on entend par:

a) "produits du tabac", tous les produits destines a etre fumes, prises, suces ou maches, des lors qu'ils sont, meme partiellement, constitues de tabac;

b) "publicite", toute forme de communication commerciale qui a pour but ou effet direct ou indirect de promouvoir un produit du tabac;

c) "parrainage", toute forme de contribution publique ou privee a un evenement, a une activite ou a un individu, ayant pour but ou effet direct ou indirect de promouvoir un produit du tabac;

..."

2. Die Revision ist unbegründet.

2.1.1.1. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid, soweit es den Schuldspruch anlangt, folgende Annahmen zugrunde:

Die Erstbehörde habe ihr Straferkenntnis auf die Anzeige einer Privatperson gestützt und ausgeführt, Wortführer der Pressekonferenz der Initiative "M V - Bürger gegen Bevormundung" wäre der Ordinarius für Philosophie R., der nachdrücklich gegen die ständige Raucherbevormundung argumentiert und großes Unverständnis für Warnaufschriften auf Zigarettenpäckchen und die Intoleranz der Nichtraucher gezeigt hätte. Da dies bei der ersten großen Pressekonferenz der Initiative, bei der alle Veranstaltungsbesucher mit der Thematik des Tabakkonsums konfrontiert gewesen wären, sowie im Internet auf der Website der Initiative zentrales Thema gewesen wäre, sei die Erstbehörde davon ausgegangen, dass die B. GmbH nicht lediglich die Bevormundung der Bürger allgemein verhindern wollte, sondern tatsächlich zur Unterstützung der "Tabakgesellschaft" aufgetreten sei, zumal auch nicht eine Einzelperson der B. GmbH die Initiative unterstützt habe, sondern die B. GmbH mit deren Firmenlogo, welche als wirtschaftlich agierendes Unternehmen das Ziel eines hohen Umsatzes verfolge.

Die Erstbehörde habe zwar die Internetseite nicht der B. GmbH zugerechnet, jedoch die Auffassung vertreten, dass der Umstand, dass die Website das Firmenzeichen der B. GmbH ausgewiesen hätte, mit Werbung für das Unternehmen (die B. GmbH) gleichzusetzen sei.

Der Revisionswerber sei zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH gewesen (er sei dies auch "derzeit"). Ein verantwortlicher Beauftragter iSd. § 9 Abs. 2 VStG sei nicht bestellt gewesen.

2.1.1.2. In rechtlicher Sicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, grundsätzlich werde das Sponsoring gegenständlicher Internetinitiative nicht bestritten.

Die belangte Behörde habe bereits in einem näher bezeichneten Berufungsbescheid vom betreffend Übertretung des Sponsoring-Verbotes für Tabakerzeugnisse durch die Einrichtung einer Raucherlounge auf dem Wiener Opernball durch die B. GmbH (Anmerkung: Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/11/0110, als unbegründet abgewiesen) ausgeführt, dass die Mehrfachnennung der Abkürzung des Tabakunternehmens (der B. GmbH) im Zusammenhang mit einer der beiden Raucherloungen auf dem Opernball im Programmheft und vor allem das gut sichtbare Firmenlogo beim Zutritt zur Raucherlounge geeignet gewesen sei, die gewünschte Zielgruppe, nämlich die Raucher, während dieses äußerst medienwirksamen Ereignisses auf das konkrete Tabakunternehmen und damit indirekt auch auf die Zigarettenmarken dieses Unternehmens aufmerksam zu machen.

Ähnliches gelte im vorliegenden Fall, in dem sich eine Internetinitiative gegen die Bevormundung durch die EU auch zum Thema des Rauchens (eingeschränkt auf das Verbot von Mentholzigaretten) beziehe, somit auf ein Thema, das gerade bei der angesprochenen Zielgruppe, nämlich den Rauchern, auf Interesse stoße, weil diese jede Art des Verbots von Tabakkonsum mit größtem Interesse und der größten Aufmerksamkeit verfolge. Wenn bei dieser Initiative die B. GmbH als Unterstützer aufgeschienen sei, so sei zumindest "für die Raucher dieser Marken" schon deshalb ein Wiedererkennungswert entstanden. Die Abkürzung "X" sei ein prägnantes Identifikationsmerkmal für die B. GmbH. Dadurch, dass die B. GmbH als Unterstützerin der Initiative auf deren Website aufgeschienen sei, wobei sich die Website u.a. gegen das Verbot von Mentholzigaretten richtete, habe sie ein unerlaubtes Sponsoring zu verantworten.

2.1.2. Die Revision bringt dagegen vor, es sei fraglich, ob das Platzieren eines Firmenlogos auf einer Internetseite als Beitrag zu einer Aktivität iSd. § 2 Z. 7a TabakG qualifiziert werden könne. "Aktivität" sei im Zusammenhalt mit den Erwägungsgründen der Richtlinie 2003/33/EG einer Veranstaltung gleichzusetzen. Die B. GmbH habe aber nur einen Beitrag zu einer Internetseite geleistet, weshalb dieses Verhalten nicht dem Tatbestand des § 11 Tabakgesetz entspreche.

Die belangte Behörde übersehe, dass sich das Logo nicht auf Produkte bzw. Zigarettenmarken der B. GmbH beziehe, sondern nur auf die Firma des Unternehmens. Es sei für kein Tabakprodukt des Unternehmens Werbung, sondern nur durch den Hinweis auf die Firma deutlich gemacht worden, welches Unternehmen diese Internetseite unterstütze. Die Inhalte auf der Internetseite könnten der B. GmbH nicht zugerechnet werden.

Unter "Sponsoring" verstehe man eine Unterstützung in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit der Erwartung, eine die eigenen Marketingziele unterstützende Gegenleistung zu erhalten. Durch die Setzung des Logos auf die Internetseite würden die Marketingziele der B. GmbH jedoch nicht unterstützt. Die Besucher der Seite würden nicht zum Kauf von Tabakerzeugnissen verleitet.

Die belangte Behörde stütze sich auch zu Unrecht auf ihre Begründung im Fall der Raucherlounge. Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2013/11/0110, lasse sich ableiten, dass das "alleinige Aufscheinen der Buchstabenabkürzung X" nicht ausreiche, sondern im zitierten Fall vielmehr erst wegen des Zusammenwirkens mit dem Zusatz "Raucherlounge" tatbildmäßig gewesen sei. Im Revisionsfall bestehe bei Betrachtung des gesamten Erscheinungsbildes kein Zusammenhang zwischen dem Anbringen des Logos auf einer Internetseite und Tabakerzeugnissen. Die B. GmbH scheine in der Rubrik "Unterstützer" auf, setzte sich daher generell für die Initiative, also für das Selbstbestimmungsrecht der Bürger, ein und fechte nicht nur explizit und offenkundig gegen das Verbot von Mentholzigaretten. Somit sei es für einen größeren Personenkreis nicht ersichtlich, dass die B. GmbH der Produzent von Tabakprodukten sei, geschweige denn, welche spezifischen Tabakerzeugnisse (Zigarettenmarken) von der B. GmbH produziert und vertrieben würden.

Die belangte Behörde habe schließlich unterlassen, § 11 Abs. 1 TabakG im Hinblick auf Art. 10 EMRK verfassungskonform zu interpretieren. Nicht nur seien Ermächtigungen zum Eingriff in das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung eng auszulegen. Die von der belangten Behörde herangezogene Argumentation, dass die Abkürzung "X" ein prägnantes Identifikationsmerkmal für die B. GmbH darstelle, würde dazu führen, dass die B. GmbH ihre Meinung, ganz gleich um welches Thema es sich handle, in der Öffentlichkeit nicht äußern dürfe. Selbst ein Interview, das der Revisionswerber gäbe, bedeutete, würde in einer Einblendung auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer der B. GmbH hingewiesen werden, einen Verstoß gegen das Sponsoring-Verbot.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Revision schließlich, dass der Revisionswerber zwar zum Tatzeitpunkt im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, doch sei er aufgrund der firmeninternen Aufgabenverteilung in dieses Projekt zu keinem Zeitpunkt persönlich involviert gewesen und habe davon überhaupt keine Kenntnis gehabt. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die anderen Geschäftsführer zu überwachen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.1.3.1. Unstrittig ist im Revisionsfall, dass im Tatzeitraum auf der Internetseite www.MV.a t unter den - ausdrücklich so bezeichneten - Unterstützern der Initiative "M V B B", einer Intitiative, die sich allgemein gegen bevormundende Vorschriften, u. a. der Europäischen Union, darunter auch gegen ein Verbot von Mentholzigaretten richtet, auch die B. GmbH aufschien, und zwar, wie ein im Verwaltungsakt erliegender Ausdruck vom zeigt, neben etlichen physischen Personen (diese jeweils mit Bild) durch Wiedergabe des bekannten Firmenlogos und der daneben angebrachten Wortfolge "X". Der Verwaltungsgerichtshof legt dies seinen weiteren Ausführungen zugrunde.

2.1.3.2. Soweit die Revision der belangten Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorhält, genügt der Hinweis, dass das Revisionsvorbringen, der Revisionswerber sei zwar zum Tatzeitpunkt im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen, doch sei er aufgrund der firmeninternen Aufgabenverteilung in dieses Projekt zu keinem Zeitpunkt persönlich involviert gewesen und habe davon überhaupt keine Kenntnis gehabt, eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung darstellt, auf die einzugehen sich vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 2 VStG erübrigt.

2.1.3.3. § 1 Z. 7a TabakG enthält eine Legaldefinition von "Sponsoring", welche sich eng an diejenige der in den Gesetzesmaterialien erwähnten World Health Assembly Resolution 56.1 anlehnt. Danach ist Sponsoring "jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern".

Dass das vom Beschwerdeführer vertretene Tabakunternehmen, die B. GmbH, eine Unterstützung iSd. § 1 Z. 7a TabakG zu der in Rede stehenden Initiative geleistet hat, wird zwar von der Revision in Abrede gestellt, weil diese Initiative keine Veranstaltung sei, doch wird dabei übersehen, dass nach dem Wortlaut der Legaldefinition des § 1 Z. 7a TabakG nicht nur jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung als Sponsoring qualifiziert wird, sondern auch jeder öffentliche oder private Beitrag zu einer (sonstigen) Aktivität sowie jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen, sofern nur der Beitrag bzw. die Unterstützung mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung erfolgt, den Verkauf von Tabakerzeugnissen zu fördern. Dass sowohl der Beitrag zu einer Aktivität als auch die Unterstützung von Einzelpersonen neben dem Beitrag zu einer Veranstaltung eigene, selbständige Unterfälle des Sponsorings darstellen, ergibt sich nicht nur aus der unter Pkt. 1.3. wiedergegebenen deutschen Sprachfassung der einschlägigen Legaldefinition der Richtlinie 2003/33/EG, sondern auch aus der englischen und der französischen Sprachfassung, in welchen jeweils zwischen Beiträgen zu einem "event" bzw. "evenement" und zu einer "activity" bzw. "activite" sowie einer Unterstützung eines "individual" bzw. "individu" unterschieden wird. Dass in der deutschen Sprachfassung statt von einem "Beitrag zu einer Einzelperson" von "Unterstützung von Einzelpersonen" die Rede ist, ändert am Vorliegen der drei Unterfälle, welche die Legaldefinition des § 1 Z. 7a TabakG übernimmt, nichts, sondern hat rein sprachliche Gründe.

Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung ist es damit aber damit durchaus möglich, dass eine Unterstützung (bzw. ein Beitrag zu) einer Initiative auf einer Internetseite derart, dass beim Anklicken der "Unterstützer" in der Liste der unterstützenden natürlichen oder juristischen Personen, die Identität des Unterstützers - vorliegendenfalls eines bekannten Tabakunternehmens - zumindest erkennbar wird, Sponsoring iSd. § 1 Z. 7a TabakG darstellt, sofern auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

2.1.3.4. Fraglich ist im Revisionsfall, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Unterstützung (der Beitrag) der B. GmbH "mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern", erfolgt ist.

Die Revision hebt im Wesentlichen hervor, dass sich das Logo der B. GmbH nicht auf Produkte bzw. Zigarettenmarken der B. GmbH beziehe, sondern nur auf die Firma des Unternehmens. Es sei für kein Tabakprodukt des Unternehmens Werbung gemacht worden, sondern nur durch den Hinweis auf die Firma deutlich gemacht worden, welches Unternehmen diese Internetseite unterstütze. Die Inhalte auf der Internetseite könnten der B. GmbH nicht zugerechnet werden.

Sie verkennt damit freilich, dass bei der Beurteilung, ob der vom in Rede stehenden Tabakunternehmen geleistete Beitrag mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung erfolgt ist, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, auf das gesamte Erscheinungsbild dieser Unterstützung abzustellen ist (vgl. bereits das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom ). Dieses ist im Revisionsfall gekennzeichnet durch das auf der Seite der Unterstützer der Initiative deutlich sichtbare Firmenlogo und die ebenfalls deutliche Anführung der Buchstabenfolge "X". Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Abkürzung "X" nicht einem größeren Personenkreis als Abkürzung des Namens des Tabakunternehmens geläufig sein sollte, so stellt jedenfalls das Platzieren des bekannten Firmenlogos eine Beziehung zu (rechtspolitischen) Positionen her, welche die Initiative "M V", die sich im Rahmen ihres Wirkens gegen vermeintliche staatliche Bevormundung (nicht zuletzt durch rechtspolitische Absichten der EU) u.a. gegen ein Verbot von Mentholzigaretten wendet, vertritt. Wer die Bedeutung der Abkürzung "X" ohnehin kennt, kann über die Verbindung zu Tabakerzeugnissen von vornherein nicht im Unklaren sein (so schon das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Anders als es die Revision vermeint, kann die B. GmbH nicht erfolgreich wie eine natürliche Person ins Treffen führen, sie habe nur die rechtspolitische Stoßrichtung der in Rede stehende Initiative unterstützt, weil sie damit zum Ausdruck bringe, sich mit derselben zu identifizieren. Im Revisionsfall ist nicht eine Unterstützung durch den Revisionswerber als natürliche Person zu beurteilen, sondern eine solche durch das von ihm vertretene Tabakunternehmen. Ein solches Unternehmen bringt mit dem Platzieren seines Logos auf der Liste der Unterstützer, im Zusammenhang mit der Angabe der es ebenfalls identifizierenden Buchstabenabkürzung, wenn schon nicht ausschließlich, so doch jedenfalls überwiegend seine kommerziellen Interessen zum Ausdruck, die im hier zu beurteilenden Zusammenhang jedenfalls auch darin bestehen, ein Verbot von Mentholzigaretten abzulehnen und - auch im gesuchten Vergleich zu Mitbewerbern - "Position" zu beziehen. Dass eine solche Vorgangsweise eines Tabakunternehmens zumindest indirekt der Förderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen dient, steht für den Verwaltungsgerichtshof außer Zweifel.

Auch wenn, wie die Revision vorbringt, kein einziger Name einer von der B. GmbH vertriebenen Zigarettenmarke erwähnt wurde, so ändert das nichts daran, dass sich dem Besucher der Internetseite, ob Raucher oder Nichtraucher, als einer der Unterstützer der in Rede stehenden Initiative, ein Tabakunternehmen präsentierte. Dass nicht jedem Besucher der Internetseite die Namen der vom Tabakunternehmen vertriebenen Zigarettenmarken geläufig sein mochten, mag zwar zutreffen, es genügt aber im vorliegenden Zusammenhang, dass die Verbindung vom sich präsentierenden Tabakunternehmen zu Zigaretten, mithin zu Tabakerzeugnissen iSd. § 1 Z. 1 TabakG, einzelnen Besuchern zweifellos klar war (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Damit ist aber die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die B. GmbH habe die Initiative "M V" auf deren Internetseite mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung unterstützt, den Verkauf von Tabakerzeugnissen zu fördern und damit gegen das in § 11 Abs. 1 TabakG enthaltene Sponsoringverbot verstoßen, im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Soweit die Revision der belangten Behörde vorwirft, sie habe den Zweck des Sponsoringverbotes verkannt, welches den "Einstieg" in den Konsum von Tabakerzeugnissen hintanhalten wolle, so übersieht sie den klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 iVm der Legaldefinition des § 1 Z. 7a TabakG, der nicht darauf abstellt, ob bisherige Nichtraucher zum Kauf von Tabakprodukten bewegt werden sollen (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Dass im Revisionsfall einer der in § 11 TabakG enthaltenen Ausnahmetatbestände verwirklicht wäre, bringt die Revision nicht vor. Auch der Verwaltungsakt bietet hiefür keine Anhaltspunkte.

2.1.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Revision, § 11 Abs. 1 TabakG sei von der belangten Behörde nicht wie geboten verfassungskonform - gemeint:

einschränkend - ausgelegt worden.

Es trifft zwar zu, dass auch juristische Personen sich auf Art. 10 EMRK berufen können (vgl. z.B. Meyer-Ladewig , EMRK3 (2011) Rz 4) und auch kommerzielle Äußerungen von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt sind (vgl. z.B. Grabenwarter/Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention5 307 ff Rz 5), doch müssen juristische Personen bei kommerziellen Meinungsäußerungen erhebliche Beschränkungen, etwa im Rahmen von Werbeverboten, hinnehmen (vgl. z.B. Grabenwarter , European Convention on Human Rights (2014) Rz 25). So hat der EGMR ein Verbot der Tabakwerbung, auch der indirekten, nicht als Verstoß gegen Art. 10 EMRK gewertet (vgl. das Urteil vom , Bsw. 26935/05 und Bsw. 13353/05, Hachette Filipacchi Presse Automobile und Dupuy gegen Frankreich und Societe de Conception de Presse et d'Edition und Ponson gegen Frankreich).

Auch das von der Revision gebrauchte argumentum ad absurdum, wonach bei Zutreffen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung der Revisionswerber weder ein Interview geben noch Visitenkarten verteilen dürfte, wenn dabei das Logo des von ihm vertretenen Tabakunternehmens aufscheint, verfängt nicht. Im Revisionsfall steht im Vordergrund, dass sich die B. GmbH aus eigener Initiative kommerziell "positioniert", und zwar zur zumindest indirekten Förderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen. Ein Interview mit dem Revisionswerber stellt hingegen, selbst wenn seine Funktion im Tabakunternehmen erwähnt wird, primär seine Person in den Vordergrund, wird in der Regel von Dritten initiiert und erlaubt ein Verhalten, das nicht als indirekte Tabakwerbung aufzufassen ist. Gleiches gilt für das bloße Verteilen von Visitenkarten, aus denen die Funktion des Revisionswerbers hervorgeht. Dass grundsätzlich sowohl aus Anlass eines Interviews als auch aus Anlass des Verteilens von Visitenkarten ein Verhalten gesetzt werden kann, das als verbotenes Tabaksponsoring zu qualifizieren ist, impliziert nicht, dass ein solches zwingend vorliegen muss.

Für die belangte Behörde bestand daher keine Veranlassung, § 11 Abs. 1 TabakG in der von der Revision für geboten erachteten Weise einschränkend auszulegen.

2.2. Was die Strafbemessung anlangt, so ist die Auffassung der belangten Behörde, die Tat habe in erheblichem Ausmaß das durch die Strafnorm geschützte Interesse am Nichtraucherschutz geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt als beträchtlich zu werten sei, das Verschulden des Revisionswerbers nicht als geringfügig angesehen werden könne und daher ein Vorgehen nach § 21 Abs. 1 VStG von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Strafdrohung erweist sich die Höhe der verhängten Geldstrafe als unbedenklich, eine Unbescholtenheit des Revisionswerbers lag unstrittig nicht mehr vor.

2.3. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Revision insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

3. Aufwandersatz war mangels eines darauf gerichteten Antrags nicht zuzusprechen.

Wien, am