Suchen Hilfe
VwGH 12.12.2012, 2011/18/0079

VwGH 12.12.2012, 2011/18/0079

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AufwandersatzV VwGH 2008 §1 Z1 lita;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
RS 1
Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft Kosten für eine "Bareinzahlung" der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, welche im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG iVm § 1 Z 1 lit. a der VwGH-AufwErsV bereits enthalten sind (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0005, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/16/0082 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des R P A in W, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz 6/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/272.423/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sri Lanka, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitpunkt auf Grund einer von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ausgestellten Erstaufenthaltserlaubnis nach Österreich eingereist und "scheine" erstmals am im Melderegister auf. Einen am eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Privat" habe der Landeshauptmann von Wien am rechtskräftig abgewiesen. Am sei der Beschwerdeführer von Beamten des Zollamtes in W. bei der Ausübung einer Tätigkeit als "Abwäscher" auf frischer Tat betreten worden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer vom bis über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfügt; das Verfahren über einen am gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen sei noch anhängig. Somit verfüge der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und halte sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu seiner Ehefrau. Diese ist nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und laut übereinstimmendem Vorbringen in der Beschwerde und in der Gegenschrift österreichische Staatsbürgerin. Im Rahmen der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung gelangte die belangte Behörde ungeachtet dessen zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1509/10-7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom , C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach die Erlassung einer auf § 53 Abs. 1 FPG gestützten Ausweisung unzulässig wäre, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/22/0158, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - die Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne der oben genannten Ausführungen des EuGH vorliegt, ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Der angefochtene Bescheid war somit schon deswegen - ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung mit Blick auf Art. 8 EMRK einer Prüfung unterziehen zu müssen - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Für das fortzusetzende Verfahren wird auf die nunmehr geltende Bestimmung des § 65b FPG hingewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Bareinzahlungsentgelt" ist mit dem Pauschalbetrag abgegolten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0065).

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AufwandersatzV VwGH 2008 §1 Z1 lita;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2011180079.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAE-91499

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden