VwGH vom 13.05.2011, 2009/10/0106
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der MP in K, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. BMWF-54.016/0018-I/8b/2008, betreffend Studienförderung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß § 3 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. 1992/305 idF BGBl. I Nr. 47/2008, abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nach Absolvierung der Reifeprüfung im Wintersemester 2007/2008 an der University of the Arts in London mit dem Studium "Journalism" begonnen.
Im Berufungsverfahren habe sie sich darauf berufen, aus unionsrechtlichen Gründen Anspruch auf die Gewährung einer Studienbeihilfe und einer Beihilfe für ein Auslandsstudium zu haben, auch wenn sie nicht in Österreich, sondern in Großbritannien studiere.
Gemäß § 3 Abs. 1 StudFG könnten jedoch österreichische Staatsbürger nur dann eine Förderung erhalten, wenn sie als ordentliche Studierende an einer österreichischen Bildungseinrichtung zugelassen seien. Eine zusätzliche Beihilfe für ein Auslandsstudium könne gemäß § 54 leg. cit. erst nach Ablegung einer Diplomprüfung oder Inskription des mindestens dritten Semesters an einer österreichischen Bildungseinrichtung bewilligt werden.
Die Förderung eines zur Gänze im Ausland absolvierten Studiums durch die begehrten Beihilfen sei daher nicht möglich.
Die Förderung eines derartigen Auslandsstudiums durch ein "Mobilitätsstipendium" sehe erst der durch die Novelle BGBl. I Nr. 47/2008 in das StudFG eingefügte § 56d, der am in Kraft getreten sei, vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG haben - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
"§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
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1. | ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, |
2. | ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste, |
… |
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
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1. | sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17), |
2. | die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und |
… |
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. …
…
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für
…
4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; …
…
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. …
…
§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
(2) Studierende an Pädagogischen Hochschulen, an medizinischtechnischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
1. die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens dritten Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.
§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums einzubringen. Studierende haben
…
3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 59 UniStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und
…
§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 Euro monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.
…
(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
…
§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz betrieben werden.
(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zuerkannt.
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,
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1. | die Hochschulreife in Österreich erworben haben, |
2. | den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und |
3. | noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben. |
(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25).
(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung."
Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, die nach ihrem Vorbringen die gesamte Schulausbildung bis zur Matura in Österreich absolviert hat, studiert an der University of the Arts in London. Sie hat ihr Studium dort begonnen und will es nach ihrem Vorbringen auch dort beenden. Mit den - gemäß § 39 StudFG rechtzeitigen - Anträgen vom
10. und begehrte sie die Zuerkennung von Studienbeihilfe und Beihilfe für ein Auslandsstudium ab dem Wintersemester 2007/2008.
Sie gehört unstrittig nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 StudFG und hat somit auch keinen Anspruch gemäß § 53 leg. cit., auf Weitergewährung der Studienbeihilfe während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier bzw. zwei Semestern. Weiters erfüllt sie auch die Voraussetzungen gemäß § 54 StudFG für eine - zusätzlich zur Studienbeihilfe zu gewährende - Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von maximal 20 Monaten nicht, weil sie ihr gesamtes Studium in London absolviert.
Nach dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Ansuchens vom für ihr Studium in London ein Mobilitätsstipendium gemäß § 56d StudFG für die Zeit vom bis zuerkannt.
Diese durch die am in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 47/2008 in das StudFG eingefügte Bestimmung sieht die Förderung eines zur Gänze im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz betriebenen Studiums durch Zuerkennung eines Mobilitätsstipendiums im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vor. Dieses Stipendium wird in derselben Höhe wie die Studienbeihilfe für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des (inländischen) Studienortes haben, gewährt. Die zusätzliche Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium entsprechend § 54 StudFG ist dazu nicht vorgesehen.
Die Beschwerdeführerin zieht nicht in Zweifel, dass die Abweisung der Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfe und Beihilfe für ein Auslandsstudium der dargestellten österreichischen Rechtslage entspricht, macht jedoch geltend, auf Grund unmittelbar anwendbaren Unionsrechts einen Anspruch auf die Gewährung dieser Leistungen, die gemeinsam beträchtlich höher seien als das Mobilitätsstipendium, zu haben und führt dazu im Wesentlichen aus, dass sie in London studiere, um später in Österreich einen dieser Ausbildung entsprechenden Beruf auszuüben. Die Verweigerung der beantragten Leistungen widerspreche dem allgemeinen Diskriminierungsverbot gemäß Art. 12 EG (nunmehr: nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon mit Art. 18 AEUV) und stelle eine unzulässige Einschränkung des in Anspruch genommenen Freizügigkeitsrechts gemäß Art. 18 EG (nunmehr Art. 21 AEUV) dar. Diese primärrechtlichen Bestimmungen seien unmittelbar anwendbar und verpflichteten die Behörde, entgegenstehendes inländisches Recht unangewendet zu lassen. Nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: der Europäischen Union; EuGH) falle die Gewährung von Studienbeihilfe in den Anwendungsbereich des Vertrages. Im Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-11/06 und C- 12/06, Morgan und Bucher, habe der EuGH ausgesprochen, dass Art. 17 und 18 EG (nunmehr Art. 20 und 21 AEUV) der Deutschen Regelung entgegenstünden, wonach für die Förderung der Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat die Absolvierung einer mindestens einjährigen Studieneingangsphase in Deutschland erforderlich sei. Die österreichische Regelung sei mit der deutschen vergleichbar. Es werde ebenfalls die Absolvierung eines Teiles des Studiums in Österreich verlangt. Ebenso wie die Klägerinnen in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall habe auch die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass die von ihr gewählte Ausbildung im Inland nicht angeboten werde. Es liege daher eine eindeutige Judikatur des EuGH vor, wonach die Regelung nicht dem Unionsrecht entspreche. Hilfsweise werde jedoch angeregt, dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorzulegen, ob Art. 12, 17 und 18 EG dem von § 3 Abs. 1 für die Gewährung von Studienbeihilfe und von § 54 Abs. 1 StudFG für die Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium statuierten Erfordernis entgegenstünden, dass das Studium oder zumindest der überwiegende Teil in Österreich absolviert und in Österreich begonnen werde.
Die Art. 12, 17, 18 und 149 EG (nunmehr Art. 18, 20, 21 und 165 AEUV) haben - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
Art. 12 Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
…
Art. 17 (1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem
a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
…
Art. 18 (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
…
Art. 149 (1) Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. …
(2) Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:
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- | Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten; |
- | Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten; |
- | Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen; |
- | Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten; |
- | Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer und verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa; |
… |
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels
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- | erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten; |
- | erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen." |
Nach der ständigen Judikatur des EuGH lässt zwar das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Gestaltung ihrer Bildungssysteme unberührt, die Mitgliedstaaten haben jedoch bei Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit zu beachten (vgl. zuletzt das Urteil vom , C-73/08, Bressol u.a. und Chaverot u.a., Rn 28, mit weiteren Judikaturhinweisen). | |
In den Schlussanträgen vom in den verbundenen Rechtssachen C-11/06 und C-12/06, Morgan und Bucher, führte Generalanwalt Colomer aus, dass das Europäische Recht die Entscheidung der Staaten hinsichtlich der Beihilfen für eine Ausbildung im Ausland zu respektieren habe. Wenn sich die Staaten aber für die Gewährung entschieden, so wache es darüber, dass die Voraussetzungen dafür die Freizügigkeit nicht ungerechtfertigt beeinträchtigten (Rn 88). Er kam zur Schlussfolgerung, dass Deutschland, wie jeden anderen Mitgliedstaat, keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung treffe, Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland zu bewilligen. Es verfüge über ein weites Ermessen hinsichtlich ihrer Regelung und gegebenenfalls der Bestimmung ihrer Voraussetzungen. Wenn es sie aber regle, habe es das Recht der Union zu beachten (Rn 123). | |
Im in diesen verbundenen Rechtssachen ergangenen Urteil vom , C-11/06 und C-12/06, hat der EuGH ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat, wenn er eine Ausbildungsförderung vorsehe, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen könnten, dafür Sorge zu tragen habe, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränkten (Rn 28). In Deutschland bestehe für die Förderung einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase. Dieses Erfordernis bestehe in der doppelten Voraussetzung, dass, wer Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Staatsangehöriger er sei, in Anspruch nehmen wolle, eine mindestens einjährige Ausbildung im letztgenannten Mitgliedstaat absolviert haben und ausschließlich diese Ausbildung im anderen Mitgliedstaat fortsetzen müsse (RN 18). Diese doppelte Voraussetzung sei jedoch wegen der persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und etwaigen Verzögerungen, die sie mit sich bringe, geeignet, Unionsbürger davon abzuhalten, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, um einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen und damit von ihrem durch Art. 18 Abs. 1 EG verliehenen Recht Gebrauch zu machen, sich in diesem Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten (Rn 30). So sei die Voraussetzung, dass ein Auszubildender ein Jahr lang eine Ausbildungsstätte in Deutschland besuchen müsse, bevor er Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat erhalten könne, geeignet, ihn davon abzuhalten, sich dann in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um seine Ausbildung fortzusetzen. Das gelte erst recht, wenn ein solches Studienjahr im Rahmen der Berechnung der Ausbildungsdauer im anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt werde (Rn 31). Das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase in Deutschland diene nicht dem legitimen Zweck, den Studienabschluss sicherzustellen, könne sie doch in der Praxis zu einer Verlängerung der gesamten Studiendauer führen (Rn 36). Ebenso wenig sei dieses Erfordernis geeignet, Studierende in die Lage zu versetzen, die richtige Studienwahl zu prüfen. Das Erfordernis der Fortsetzung des in Deutschland begonnenen Studiums sei nämlich nicht nur geeignet, Studierende davon abzuhalten, wenn nicht sogar daran zu hindern, in einem anderen Mitgliedstaat einer anderen Ausbildung als derjenigen nachzugehen, der sie mindestens ein Jahr lang in Deutschland nachgegangen seien, sondern auch, sie damit davon abzuhalten, von der ursprünglich gewählten Ausbildung Abstand zu nehmen, wenn sie die einmal getroffene Wahl nicht mehr für die Richtige hielten und sie ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland absolvieren möchten (Rn 38). Soweit es sich im Übrigen um Ausbildungsgänge handle, für die es in Deutschland keine Entsprechung gebe, würden Studierende durch das Fortsetzungserfordernis gezwungen, zwischen dem völligen Verzicht auf die Ausbildung im anderen Mitgliedstaat und dem völligen Verlust der Ausbildungsförderung zu wählen (Rn 39). Soweit sich die deutsche Regierung darauf berufe, dass die betreffenden Studenten, wenn sie zur Vervollständigung des Studiums nach Deutschland zurückkehrten, in bestimmter Weise privilegiert würden, genüge die Feststellung, dass solche Elemente zwar für Studierende, die das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase erfüllten, nützlich seien, jedoch als solche nicht die durch dieses Erfordernis bewirkte Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt nach Art. 18 EG rechtfertigen könnten, zumal in Bezug auf Studierende, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begäben, um dort ihr gesamtes Hochschulstudium zu absolvieren und demgemäß nicht in Deutschland abzuschließen (Rn 41). Zum Argument, das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase sei durch das Interesse daran gerechtfertigt, zu verhindern, dass die Ausbildungsförderung, die für ein vollständig in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat absolviertes Studium geleistet werde, zu einer übermäßigen Belastung werde, sei auszuführen, dass es zwar legitim sei, eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nur zu fördern, wenn sich der Student bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft des die Förderung gewährenden Mitgliedstaates integriert habe, insoweit sei jedoch das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase im Herkunftsstaat zu allgemein und zu einseitig (Rn 42 bis 46). | |
Auf Grund dieser Überlegungen kam der EuGH zum Ergebnis, dass Art. 17 und Art. 18 EG unter den Umständen des Ausgangsverfahrens einem Erfordernis entgegenstehen, wonach Auszubildende, die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen beantragen, dessen Staatsangehörige sie sind, die Förderung nur erhalten können, wenn diese Ausbildung die Fortsetzung einer im Hoheitsgebiet ihres Herkunftsmitgliedstaats absolvierten mindestens einjährigen Ausbildung darstellt. | |
Der EuGH hat somit nicht die Ansicht vertreten, dass der Herkunftsstaat durch das Unionsrecht verpflichtet sei, ein in einem anderen Mitgliedstaat absolviertes Studium zu fördern. Er hat vielmehr - entsprechend den dargestellten Ausführungen des Generalsanwalts, wonach eine derartige Verpflichtung nicht besteht - seinen Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Regelung vorangestellt, dass der Mitgliedstaat für das Recht auf Freizügigkeit nicht zu beschränkende Modalitäten zu sorgen habe, | wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsehe, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen könnten. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass Deutschland durch die Förderung von Auslandsstudien ein solches System eingerichtet, mit der Voraussetzung der einjährigen Studieneingangsphase jedoch übermäßig eingeschränkt habe. |
Nach der österreichischen Rechtslage besteht gemäß § 3 StudFG grundsätzlich nur ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Studium an einer österreichischen Bildungseinrichtung. Eine solche Studienbeihilfe wird gemäß § 53 leg. cit. in derselben Höhe und unter denselben Bedingungen weitergewährt, wenn das österreichische Studium für maximal vier bzw. zwei Semester im Ausland forstgesetzt wird. Für die Zeit des Auslandsstudiums ist zusätzlich gemäß § 54 eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zu gewähren, wobei der Studierende gemäß § 55 Z. 3 StudFG schon im Antrag nachzuweisen hat, dass die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der ausländischen Prüfungen in Österreich gegeben ist oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient. Die Semester eines Auslandstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe - die sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 iVm § 18 StudFG nach der in Österreich vorgesehenen Studienzeit richtet - einzurechnen. | |
Daraus ist ersichtlich, dass Österreich mit diesen Bestimmungen eine Ausbildung im Ausland nur im Rahmen eines inländischen Studiums fördert, nicht jedoch ein zur Gänze im Ausland absolviertes Studium. Lediglich die Absolvierung einer mit maximal vier bzw. zwei Semestern begrenzten Studienzeit im Ausland im Rahmen eines inländischen Studiums (ähnlich wie dies etwa bei der Förderung von Studienaufenthalten im Ausland im Rahmen des "ERASMUS"-Programms der Europäischen Union erfolgt) wird gefördert. Da mit einem kurzfristigen Studienaufenthalt im Ausland | |
- | währenddessen die Wohnmöglichkeit in Österreich üblicherweise nicht aufgegeben wird - im Regelfall höhere Kosten verbunden sind als bei durchgehendem Studium in Österreich oder im Ausland, wird für diese Zeit zusätzlich zur weiter gewährten Studienbeihilfe eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt, deren Höhe gemäß § 56 StudFG für die einzelnen Staaten unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Mehrkosten, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben, festzulegen ist. Das seit der Einfügung von § 56d StudFG mit der am in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 47/2008 vorgesehene Mobilitätstipendium zur Unterstützung von Studien, die zur Gänze außerhalb Österreichs im europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz betrieben werden, entspricht dagegen seiner Höhe nach der für inländische Studien zu gewährenden Studienbeihilfe. |
Nach alldem handelt es sich beim österreichischen System der Gewährung von Studienbeihilfe und Beihilfe für ein Auslandsstudium | |
- | anders als nach der vom EuGH beurteilten deutschen Rechtslage - nicht um die grundsätzliche Förderung von Auslandsstudien, die an die - unionsrechtswidrige - Voraussetzung einer inländischen Studieneingangsphase geknüpft ist, sondern um die ausschließliche Förderung von Studien an inländischen Bildungseinrichtungen nach inländischen Studienplänen, die durch kurze und auf das österreichische Studium anrechenbare Auslandsstudien ergänzt werden. Somit liegt kein Ausbildungsförderungssystem im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des EuGH vor, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können. |
Nach dem Gesagten ist Österreich nicht unionsrechtlich verpflichtet, ein System der Förderung von Ausbildungen in einem anderen Mitgliedstaat einzurichten und hat - bis zur Einführung des Mobilitätsstipendiums gemäß § 56d StudFG mit - auch kein solches System eingerichtet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verpflichtet das Unionsrecht daher Österreich nicht, Studienbeihilfe gemäß § 53 StudFG und Beihilfe für ein Auslandsstudium gemäß § 54 leg. cit. - unter Nichtanwendung der gesetzlichen Einschränkung auf kurzfristige Auslandsstudienzeiten im Rahmen eines inländischen Studiums - auch für universitäre Ausbildungen in einem anderen Mitgliedstaat zu gewähren. | |
Da sich dies insbesondere aus dem zitierten und C-12/06, ergibt, ist das von der Beschwerdeführerin angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht erforderlich. | |
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. | |
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. | |
Wien, am |