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VwGH vom 27.04.2011, 2007/08/0113

VwGH vom 27.04.2011, 2007/08/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats in Wien, vertreten durch Dr. Leopold Riess, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Zeltgasse 3/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSG- 21105/0005-II/A/3/2007, betreffend Tragung der Kosten der Finanzierung des elektronischen Verwaltungssystems nach den §§ 31a ff ASVG (mitbeteiligte Partei: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in 1031 Wien, Kundmanngasse 21), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in einer Streitigkeit zwischen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt und dem mitbeteiligten Hauptverband gemäß § 416 ASVG entschieden, dass die beschwerdeführende Partei "entsprechend den von den zuständigen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes (Beschluss der Geschäftsführung des Hauptverbandes vom , erster Satz) festgelegten Beiträgen bzw. Anteilen (Verbandsbeitragspunkten) zur Tragung der aufgelaufenen Kosten an der Finanzierung des e-card-Projektes (Projekt ELSY, §§ 31a ff ASVG) verpflichtet sei."

In ihrer Bescheidbegründung gab die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang wieder, wonach die mitbeteiligte Partei zu der mit Schreiben vom beantragten Schlichtung dieser Streitigkeit mit der beschwerdeführenden Partei vorgebracht habe, dass nach den - der Aufsichtsbehörde bekannten - Beschlüssen der zuständigen Verwaltungskörper der mitbeteiligten Partei auch die beschwerdeführende Partei in die Finanzierung des Projektes einbezogen worden sei. Nach geltendem Recht (§ 31b Abs. 3 ASVG) seien die e-cards von den zuständigen Krankenversicherungsträgern auszustellen, wobei allerdings nach § 3 Abs. 6 der einschlägigen Bestimmungen der Musterkrankenordnung, Nr. 49/2005 idF 22/2006, verbindlich vorgesehen sei, dass auch andere Personen eine e-card erhalten könnten. Die allgemeine Ausstellungsmöglichkeit für ecards (und damit auch die Beteiligung der beschwerdeführenden Partei am Projekt) habe ihren Grund einerseits darin, dass die ecard wesentlicher Teil des Bürgerkartenkonzepts und damit des E-Government sei (vgl. § 31a Abs. 2 Schlussteil ASVG etc.), was bedeute, dass das e-card-System und damit dessen Finanzierung auch außerhalb der Krankenversicherung relevant sei; andererseits liege der Grund darin, dass die e-card für Krankenversicherungsschutz im Ausland dann relevant sei, wenn innerstaatlich der gesetzlich vorgesehene Versicherungsschutz durch eine private Versicherung ersetzt werden könne bzw. werde. Im Ergebnis kämen damit auch private Krankenversicherungen (wie sie für Notare relativ häufig bestünden) als Versicherungsträger im Sinne des Europarechts in Frage, entsprechende Kontakte mit Vertretern des Bundeskomitees freier Berufe Österreichs bestünden bereits.

Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem gegenteiligen Rechtsstandpunkt wurde zusammengefasst hervorgehoben, dass sich aus der Bestimmung des § 31b ASVG ergebe, dass nur die Kosten dieser Gesellschaft, nicht jedoch auch andere iVm der e-card außerhalb der Betreibergesellschaft erwachsende Kosten, wie z.B. Kosten des Hauptverbandes (Projektteam), Schulungskosten (Teilprojekt 5), Kosten für ein externes Call-Center (Teilprojekt 4), Ordinationsausstattung gemäß § 31b ASVG "im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke" zu finanzieren seien. All diese Kosten seien jedoch in den dazu aufgelisteten Beträgen enthalten und seien zu Unrecht den jeweiligen Versicherungsträgern unter Berufung auf die Bestimmung des § 31b ASVG anteilig vorgeschrieben worden. Eine Verrechnung der Kosten im Sinne der Verbandsbeitragspunkte-Regelung lediglich an jene Versicherungsträger, deren Versicherte auch einen Nutzen aus der e-card ziehen, sei vom Wortlaut des § 31b ASVG nicht ausgeschlossen und wäre nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei die gerechtere und zweckentsprechende Lösung. Entsprechend dem Beschluss der Geschäftsführung des Hauptverbandes vom , dem vom Verwaltungsrat am zugestimmt worden sei, seien zur Berechnung des Verbandsbeitrages die Beitragseinnahmen des jeweiligen Vorjahres sämtlicher Versicherungsträger herangezogen worden. Im gegenständlichen Fall bedeute somit die Aufteilung der Kosten der e-card nach diesem Schema auch auf die beschwerdeführende Anstalt, dass dafür ausschließlich die Höhe der Beitragszahlungen der Versicherten maßgeblich sei. Zum Stand seien jedoch 78,73 % dieser Versicherten nicht nach dem ASVG oder GSVG, sondern im Rahmen der privaten Gruppen-Krankenversicherung (Opting out) krankenversichert, so dass der Großteil der Beitragszahler nach dem NVG 1972 aus der e-card derzeit keinerlei Nutzen ziehe. Für die restlichen nach dem ASVG oder GSVG krankenversicherten Notare und Notariatskandidaten werde der entsprechende Kostenbeitrag für die e-card nach der Verbandsbeitragspunkte-Regelung ohnedies vom jeweiligen Krankenversicherungsträger geleistet. Auch aus dem vom mitbeteiligten Hauptverband vorgebrachten Argument, die e-card könne ebenfalls als Bürgerkarte eingesetzt werden, lasse sich gerade für den Notarenstand nichts gewinnen. Vielmehr ergebe sich aus dem kürzlich beschlossenen Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 (BGBl I Nr. 164/2005), mit dem u.a. die Notariatsordnung geändert worden sei, dass die e-card auch als Bürgerkarte für Notare und Notariatskandidaten nicht zur Anwendung gelangen werde. Ebenso gehe das Argument der Verwendung der e-card als Träger der europäischen Krankenversicherungskarte ins Leere, da von der im Zuge des Opting Out in Anspruch genommenen Gruppenkrankenversicherung etwa auch Spitalsaufenthalte in öffentlichen Spitälern im europäischen Ausland abgedeckt werden können. Im Übrigen bestehe - im Gegensatz zur beschwerdeführenden Versicherungsanstalt - ein enger Konnex der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur gesetzlichen Krankenversicherung darin, dass die PVA die Krankenversicherungsbeiträge der Pensionisten einbehalte und "davon derzeit 180 %" an den Hauptverband abführe. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom , mit dem die Finanzierung des Projektes "e-card" festgelegt worden sei, von der damaligen Geschäftsführung und damit einem zuvor schon vom VfGH für verfassungswidrig befundenen Verwaltungskörper gefasst worden sei.

Nach Zitierung der §§ 416, 31a Abs. 1 sowie § 31b Abs. 1 und 2 ASVG führte die belangte Behörde aus:

"Nach § 454 ASVG hat die Satzung des Hauptverbandes außer den im § 453 Abs. 1 Einleitung und Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen auch Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke zu enthalten.

Nach § 15 Abs. 1 der Satzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger werden die für den Hauptverband notwendigen Mittel durch Beiträge der Versicherungsträger aufgebracht (§ 454 ASVG).

Gemäß Abs. 2 wird der Verbandsbeitrag und dessen Aufteilung auf die Versicherungsträger durch die Trägerkonferenz festgesetzt. Wenn für bestimmte Aufgabengebiete (z.B. das System ELSY nach § 31b Abs. 2 letzter Teil ASVG, für Standardprodukte oder im Rahmen von Bestimmungen über Verwaltungskostendeckelungen) besondere Finanzierungsbestimmungen bestehen, ist es zulässig, hiefür durch die Trägerkonferenz getrennt verrechnete Verbandsbeiträge festzusetzen.

Zur Durchführung des Projektes ELSY und damit der e-card hat die 56. ASVG-Novelle im § 31b ASVG den Hauptverband zur Errichtung einer Gesellschaft ermächtigt. Von dieser Ermächtigung hat der Hauptverband Gebrauch gemacht und die Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und ErrichtungsgesmbH (SVC) gegründet. Nach § 31b Abs. 2 vorletzter Satz ASVG erfolgt die Finanzierung einer solchen Gesellschaft durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Hauptverband).

Mittels Beschluss der Geschäftsführung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (kurz: Hauptverband) vom wurde festgelegt, dass die (über die Mittel des Verrechnungskontos hinausgehenden) Projektkosten von den Versicherungsträgern nach Verbandsbeitragspunkten aufgeteilt zu leisten sind. Dieser Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen und erfolgte auf Grundlage des § 31b Abs. 2 ASVG, wobei dieser Beschuss des Hauptverbandes vom vorgegeben gesetzlichen Rahmen gedeckt ist. Die Geschäftsführung als Organ des Hauptverbandes war zu dieser Zeit vom Verfassungsgerichtshof in seinem von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zitierten Erkenntnis zwar als verfassungswidrig qualifiziert worden, die Aufhebung der maßgeblichen Rechtsgrundlage ist jedoch erst mit erfolgt, somit ist gegenständlicher Beschluss rechtswirksam gefasst worden.

Aus dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 31b Abs. 2 vorletzter Satz ASVG ist nach Ansicht der Behörde ebenso eindeutig abzuleiten, dass sämtliche Versicherungsträger , somit nicht nur die Krankenversicherungsträger, an der Aufbringung der erforderlichen Mittel zu beteiligen sind.

Des Weiteren ist die Wortfolge 'im Sinne' entgegen der Rechtsauffassung der (beschwerdeführenden) Versicherungsanstalt so wie 'gemäß' auszulegen, weshalb daher die Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke heranzuziehen sind, welche nach Verbandbeitragspunkten aufgebracht werden.

Schließlich ist noch festzuhalten, dass - abgesehen von § 31b Abs. 2 ASVG - keine anderen Bestimmungen Regeln hinsichtlich der Finanzierung des Projektes e-Card vorsehen. Daher sind die Kostenbestimmungen ausschließlich aus § 31b Abs. 2 ASVG abzuleiten, wonach aus dem Sinnzusammenhang hier nicht ausschließlich die Kosten der Gesellschaft , sondern auch jene in Verbindung mit der e-card im sachlichen Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. Kosten des Hauptverbandes (Projektteam), Schulungskosten, Kosten für ein externes Call-Center sowie Ordinationssausstattung, von den Versicherungsträgern (anteilig) zu ersetzen sind."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - ebenso wie der mitbeteiligte Hauptverband in deren Gegenschrift - die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 416 ASVG entschiedene Streitigkeit zwischen dem Hauptverband und einem Versicherungsträger bezieht sich auf die der beschwerdeführenden Anstalt auferlegte Kostenbeteiligung an der Durchführung eines elektronischen Verwaltungssystems ("ELSY", §§ 31a ff ASVG).

Gemäß § 31a Abs. ASVG hat der Hauptverband für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung ein elektronisches Verwaltungssystem (im folgenden ELSY genannt) flächendeckend einzuführen und dessen Betrieb sicherzustellen. ELSY hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen und ist so zu gestalten, dass die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können. Seine Bestandteile (Chipkarten, autorisierte Lesegeräte, Programme) sind verbindlich im Rahmen der jeweils vorgesehenen Aufgaben zu verwenden.

§ 31b ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 1/2002 lautet wie folgt (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Durchführung des ELSY

§ 31b. (1) Der Hauptverband ist zur Durchführung der in § 31a getroffenen Anordnungen ermächtigt,


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1.
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten,
2.
die Beteiligung von juristischen Personen an der von ihm errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zuzulassen,
3.
sich an juristischen Personen des Privatrechts zu beteiligen; eine Beteiligung nach Z 2 oder nach Z 3 ist nur dann
zulässig, wenn sie an oder von juristischen Personen erfolgt, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen (Art. 121 Abs. 1 B-VG), und dem Hauptverband maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung jener juristischen Person zukommt, die das ELSY betreibt. Die Verantwortlichkeit des Hauptverbandes und der Versicherungsträger als datenschutzrechtliche Auftraggeber bleibt auch im Fall der Errichtung oder Beteiligung an einer juristischen Person im Sinne der Z 1 bis 3 unberührt.

(2) Beschlüsse des Hauptverbandes zur Ausübung der nach Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden Gesellschafterrechte des Hauptverbandes bedarf - unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen - in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates:

1. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einschließlich des Abschlusses und der Beendigung des Anstellungsvertrages und der Festlegung seines Inhaltes;


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2.
Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern;
3.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
4.
Auflösung der Gesellschaft;
5.
Verfügungen über Geschäftsanteile der Gesellschaft;
6.
Beschlüsse, mit denen Weisungen an die Gesellschaftsorgane in den Angelegenheiten des § 442d Abs. 2 erteilt werden, soweit solche Angelegenheiten von der Gesellschaft besorgt werden, sowie Beschlüsse, mit denen eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft festgelegt oder sonst wie die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern geregelt wird.
Ebenso kann der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung des Verwaltungsrates. Solange der Hauptverband an der auf Grund von Abs. 1 Z 1 errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf Vorschlag des Verwaltungsrates zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 und als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110.
Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Hauptverband). Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach § 442c Abs. 1 gebildet, so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an.

(3) Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind von dem nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zuständigen Krankenversicherungsträger auszustellen. Ist kein zuständiger Krankenversicherungsträger vorhanden, so sind diese Chipkarten von der Gebietskrankenkasse jenes Landes auszustellen, in dem sie voraussichtlich hauptsächlich verwendet werden.

(4) Näheres über die Organisation und Technik des ELSY sowie über seine Verwendung ist durch Verordnung des Hauptverbandes nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit von Chipkartensystemen zu regeln. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sie ist im Internet zu verlautbaren (§ 31 Abs. 9)."

In der vorliegenden Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten "auf richtige Anwendung des ASVG sowie auf Begründung des Bescheides nach § 60 AVG " verletzt.

Soweit sie dazu zusammengefasst ihren Standpunkt wiederholt, dass § 31b Abs. 2 vorletzter Satz ASVG nur die Finanzierung der "Gesellschaft" und nicht darüber hinausgehender Kosten regelt, vermag sie der schlüssigen Argumentation der belangten Behörde, wonach mit dieser Formulierung auch die angesprochenen Umsetzungskosten des Projektes als mitumfasst anzusehen sind, nicht zu erschüttern. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass § 31b ASVG nach dessen Überschrift die Durchführung des (in § 31a ASVG näher beschriebenen) "Elektronischen Verwaltungssystems - ELSY" seitens der dazu ermächtigten mitbeteiligten Partei regelt (und zwar mangels zusätzlicher Regelungen auch umfassend). Der von der beschwerdeführenden Partei gewünschten Auslegung, dass sich die Kostenbeteiligungspflicht nur an Krankenversicherungen richten würde, steht schon der eindeutige Gesetzestext ("Die Finanzierung … erfolgt durch die Versicherungsträger…") entgegen; da im nachfolgenden § 31b Abs. 3 leg. cit. auf Krankenversicherungsträger abgestellt wird, ist außerdem davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für den Fall einer beabsichtigten Einschränkung bei der Finanzierung auf die Zielgruppe der Krankenversicherungsträger auch im gegenständlichen Satz im Absatz 2 dieser Bestimmung eine dies eindeutig zum Ausdruck bringende (andere) Formulierung gewählt hätte. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , B 884/07-3, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit von § 31b Abs. 2 ASVG abgelehnt und dazu ausgeführt hat:

"Es ist nicht unsachlich, wenn die Finanzierung des ELSY als eine Aufgabe des Hauptverbandes durch alle Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (§ 454 ASVG) und damit nach Maßgabe ihrer jeweiligen (an den Beitragseinnahmen gemessenen) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt."

Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen Bedenken, wenn sich die belangte Behörde zur Begründung ihrer zutreffenden Entscheidung tragend auf die Auslegung der genannten Bestimmungen gestützt hat. Ihre diesbezüglichen Ausführungen halten einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am