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VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0111

VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Ing. P in S, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom , Zl. LGS/SfA/05662/2007, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe gemäß §§ 38, 9 und 10 Abs. 1 AlVG für die Zeit vom 6. Februar bis ausgesprochen und das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht verneint.

Der Begründung zu dieser Entscheidung legte die belangte Behörde im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass dem Beschwerdeführer am von der regionalen Geschäftsstelle des AMS eine Beschäftigung als Produktionsarbeiter beim Unternehmen J. angeboten worden sei. Diese Tätigkeit habe keine speziellen Kenntnisse erfordert, die Arbeitszeit wäre nach Absprache, die Entlohnung nach Vereinbarung, der Arbeitsort in L. gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich am vorgestellt, einen Personalfragebogen ausgefüllt und anschließend ein Bewerbungsgespräch mit Herrn W. geführt, da der für Bewerbungen zuständige Mitarbeiter, Herr S., urlaubsbedingt abwesend gewesen sei. Herr W. habe dazu am als Zeuge in der regionalen Geschäftsstelle des AMS befragt angegeben (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"(Der Beschwerdeführer) hat sich am um ca. 12 Uhr bei unserer Firma ... als Produktionsarbeiter vorgestellt. Aufgrund seines Auftretens bzw. seiner Äußerungen (sprach kaum ein Wort, gab seine Telefonnummer nicht bekannt, erweckte den Anschein nicht arbeitswillig zu sein) kam eine Arbeitsaufnahme nicht zustande. Ich hätte (den Beschwerdeführer) in späterer Folge sogar als Kalkulanten oder Projektleiter einsetzen können. Äußerungen wie 'das bringt eh nichts' und mangelnde Bereitschaft am Vorstellungsgespräch teilzunehmen, erweckten den klaren Anschein, nicht arbeitswillig zu sein. Nach der Frage um seine Telefonnummer gab (der Beschwerdeführer) Folgendes zur Antwort: 'Ich werde mich schon melden, wenn ich will!' Aufgrund dieses Gespräches bin ich derzeit nicht mehr bereit (den Beschwerdeführer) einzustellen."

Herr W. sei von der Berufungsbehörde am telefonisch ergänzend zur Niederschrift befragt worden und habe dabei die in der Niederschrift enthaltenen Angaben bestätigt. Es entspreche auch den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Vermittlungsvorschlag vorerst vorgemerkt worden sei.

In der Niederschrift vom habe der Beschwerdeführer Folgendes angegeben (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"(Dem Beschwerdeführer) wurde vom Arbeitsmarktservice am eine Beschäftigung als Produktionsarbeiter beim Dienstgeber Fa. J. ... mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen.

Möglicher Arbeitsantritt am

Ich, (der Beschwerdeführer), erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw acht Wochen - dass ich zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlich


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der konkret angebotene Entlohnung keine Einwendungen habe
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der angebotenen beruflichen Verwendung keine Einwendungen habe
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der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit keine Einwendungen habe
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körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe
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der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen habe
-
Betreuungspflichten keine Einwendungen habe
-
sonstiger Gründe folgende Einwendungen habe:. Kunde gibt ha. bzgl. einer Vorstellung keine Auskunft!!"

Am sei ihm die mit Herrn W. am aufgenommene Niederschrift zur Kenntnis gebracht und eine neue Niederschrift aufgenommen worden, worin der Beschwerdeführer angegeben habe (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Fakt ist, dass die Firma J. eine Leiharbeitsfirma ist und vermittelt für ihre Partnerfirma Stellen. Fakt ist, dass ich einen Personalbogen bei der Firma J. ausgefüllt habe. Fakt ist, dass ich auf Bitten des Hrn W. Zeugnisse vorgelegt habe, was bei einer Bewerbung üblich ist. Fakt ist, ich wurde für die ausgeschriebene Stelle vorgemerkt. Fakt ist, dass Hr S. nicht erreichbar war und in Urlaub war und nach seiner Rückkehr nach den Semesterferien ich wieder den Kontakt aufnehmen darf. Ansonsten würde mich die Firma J. über die Adresse und Telefonnummer erreichen. Es wird die Aussage des Hrn W. wohl über Bitten des Arbeitsmarktservice zustande gekommen sein. Auf alle Fälle nach meiner Vorstellung bei der Firma J."

Der Beschwerdeführer habe die Niederschriften vom 5. und jeweils ohne Angaben von Gründen nicht unterfertigt.

Davon ausgehend gelangte die belangte Behörde zur "zentralen Feststellung", dass der Beschwerdeführer zwar seitens des genannten Unternehmens vorgemerkt worden sei, das Unternehmen auf Grund der Weigerung des Beschwerdeführers zur Bekanntgabe seiner Telefonnummer letztlich an einer Einstellung nicht mehr interessiert gewesen sei.

Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der im Widerspruch stehenden Angaben von Herrn W. und dem Beschwerdeführer zur Frage der Mitteilung der Telefonnummer den Angaben des Zeugen W. gefolgt werde, zumal diesem auf Grund der zeitlichen Nähe seiner niederschriftlichen Einvernahme zur Bewerbung der Ablauf des Gespräches sicherlich noch in guter Erinnerung gewesen sei und er diese Niederschrift auch unterfertigt habe; es bestehe kein Grund an seinen Angaben zu zweifeln, zumal die Firma einen dringenden Arbeitskräftebedarf gehabt habe und kein Motiv vorliege, warum er falsche Angaben machen sollte; er habe nach Vorhalt der mit ihm verfassten Niederschrift auch der Berufungsbehörde gegenüber die Richtigkeit seiner Angaben noch einmal telefonisch bestätigt. Seine Angaben seien glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar, die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu bewerten.

In rechtlicher Hinsicht wertete die belangte Behörde die Weigerung des Beschwerdeführers, dem potenziellen Dienstgeber seine Telefonnummer bekannt zu geben und die Art und Weise, wie dies dem Dienstgeber mitgeteilt worden sei ("Ich werde mich schon melden, wenn ich will!"), als Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten als Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf der Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung als auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, dem potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. zu alldem z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0023, m.w.N.).

2. Im vorliegenden Fall vermeint der Beschwerdeführer, ihm sei nach der Aktenlage gar keine konkrete Beschäftigung angeboten, sondern er sei lediglich vorgemerkt worden, weshalb eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Telefonnummer nicht bestanden habe. Im Übrigen sei es ihm auch im Hinblick auf die Höhe der Notstandshilfe nicht zumutbar, über einen Telefonanschluss zu verfügen. Als Verfahrensmangel wird des Weiteren gerügt, dass die belangte Behörde jeden Mitarbeiter, dessen Aussage Grundlage des Bescheides geworden sei, förmlich als Zeuge einzuvernehmen gehabt hätte und dem Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit geboten habe, zu den telefonisch gewonnenen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Vorauszuschicken ist, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2002/08/0094) nicht bedeutet, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, der eine Überprüfung unter diesem Gesichtspunkt standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf die Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.

Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 46 AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. In diesem Sinne darf die Behörde grundsätzlich auch die Angaben der von der Partei nicht unterfertigten Niederschrift, also das Ergebnis einer telefonischen Erhebung (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 46 Enr. 24, 43, 68) bei ihrer Entscheidung verwerten.

Die Beschwerde vermag weder Umstände für die Notwendigkeit der Einvernahme weiterer Zeugen darzutun, noch stichhältige Argumente gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde vorzubringen. Im konkreten Fall wurde im erstinstanzlichen Verfahren der das Vorstellungsgespräch führende Mitarbeiter W. des potenziellen Arbeitgebers einvernommen, zu dessen Angaben dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Im Berufungsverfahren hat der telefonisch befragte Zeuge W. seine bisherigen Angaben bestätigt und lediglich ergänzt, dass der Beschwerdeführer vorerst vorgemerkt wurde.

Wenn die belangte Behörde somit von einem neuerlichen Vorhalt dieser im Wesentlichen unverändert gebliebenen Angaben des Zeugen gegenüber dem Beschwerdeführer Abstand nimmt und im Rahmen der freien Beweiswürdigung mit der oben zusammengefasst angeführten Begründung nicht der Darstellung des Beschwerdeführers folgt, sondern die Angaben des Zeugen W. ihrer Entscheidung zu Grunde legt, kann darin kein Verfahrensmangel erblickt werden.

Soweit die Beschwerde das Vorliegen eines konkreten Beschäftigungsangebotes und damit überhaupt einer Vereitelungsmöglichkeit verneint, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers zur Frage, ob ihn eine Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Telefonnummer trifft, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Das dazu ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0131, befasste sich in einem andersgelagerten Fall mit der Frage, inwieweit ein Arbeitssuchender, der von einem potenziellen Arbeitgeber "in Evidenz" gehalten wird, verpflichtet ist, sich "auf Abruf" bereitzuhalten. Im vorliegenden Fall wollte der potenzielle Arbeitgeber (dagegen) die Entscheidung über die mögliche Einstellung des Beschwerdeführers nicht sofort treffen und hat ihn deshalb vorerst in Vormerkung genommen. Mit der Frage nach der Telefonnummer signalisierte der Arbeitgeber einerseits die aufrechte Chance des Beschwerdeführers zur Erlangung des Arbeitsplatzes, andererseits war der Arbeitgeber daran interessiert, den Beschwerdeführer für den Fall einer Einstellung telefonisch erreichen zu können, und konnte auch erwarten, dass ein arbeitswilliger Arbeitssuchender an der (weiteren) Erreichbarkeit interessiert ist. Die ohne nähere Erläuterung mit den Worten ("Ich werde mich schon melden, wenn ich will!") gesetzte Weigerung, die Telefonnummer zu hinterlassen, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, die Arbeitswilligkeit in Bezug auf die angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen; damit nahm der Beschwerdeführer jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kam.

Da der Beschwerdeführer auch nicht einmal behauptet hat, kein Telefon zu besitzen, kommt der Frage, ob ihm die Innehabung eines Telefonanschlusses angesichts der Höhe der Notstandshilfe zumutbar gewesen ist, keine Bedeutung zu. Im Übrigen ist dazu auf die - auch in Bezug auf Telefonanschlüsse anzuwendende - Verpflichtung von Arbeitslosen, falls erforderlich ihr Kraftfahrzeug zu benützen und mit zumutbarem finanziellen Aufwand auch funktionsbereit zu halten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0104), zu verweisen.

Die Beschwerde erwies sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am