VwGH vom 11.10.2016, Ro 2014/11/0056

VwGH vom 11.10.2016, Ro 2014/11/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der E GmbH in B, vertreten durch die K-B-K Kleibel Kreibich Bukovc Hirsch Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4/2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 209-SOKA/160/28-2013, betreffend Vorabfeststellung des Bedarfs an einer Krankenanstalt nach dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde über Antrag der Revisionswerberin gemäß § 10a Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 lit. a SKAG fest, dass ein Bedarf an der seitens der Revisionswerberin geplanten Krankenanstalt (bettenführende Krankenanstalt in der Betriebsform einer Sonderkrankenanstalt mit dem Standort in B - Kinderrehabilitationsklinik) nicht besteht.

2 Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

3 Die Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt (im gegenständlichen Fall einer Sonderkrankenanstalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 SKAG) dürfe gemäß § 7 Abs. 1 SKAG nur erteilt werden, wenn ein Bedarf nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und in Aussicht genommenen Leistungsangebot bestehe.

4 Bei Krankenanstalten, die - wie die seitens der Revisionswerberin geplante - nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abgerechnet würden, sei der Bedarf unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen unter den Gesichtspunkten der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Ein Bedarf sei jedenfalls dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planung des jeweiligen regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte), die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen, die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie die Entwicklungstendenzen der Medizin bzw. Zahnmedizin nachgewiesen werden könne.

5 Gemäß § 9 Abs. 1 SKAG hätten in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt neben dem Antragsteller die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig seien, hinsichtlich des nach § 7 Abs. 1 lit. a SKAG zu prüfenden Bedarfs Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.

6 Gemäß § 10a Abs. 1 SKAG könne auf Antrag das Bestehen eines Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt vor Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden.

7 Auf Grund des vollständigen Ansuchens der Revisionswerberin vom auf Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform einer Sonderkrankenanstalt am Standort B sei am das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Dem seien die seitens der Revisionswerberin gemachten Angaben zugrunde gelegt worden. Die belangte Behörde gab das beabsichtigte Leistungsangebot wieder, wonach die Sonderkrankenanstalt für Kinderrehabilitation mit 50 Primärbetten, 30 Sekundärbetten und 50 Betten für betreuende Angehörige errichtet werden solle. Die Kinderrehabilitation versorge Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen, die länger als ein Jahr bestünden, bestimmte langfristige negative Auswirkungen hätten und mit psychosozialen Einschränkungen einhergingen. Im Weiteren beschrieb die belangte Behörde im Einzelnen die geplante Zuordnung der 50 Primärbetten für einzelne Indikationsgruppen sowie das in Aussicht genommene Leistungsangebot.

8 Im Folgenden wurden die im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingelangten Stellungnahmen und die darauf Bezug nehmende Replik der Revisionswerberin vollinhaltlich wiedergegeben.

9 Die belangte Behörde legte weiters dar, dass eine Regelung wie die des § 7 Abs. 1 SKAG, welche die Erteilung einer Konzession vom Vorhandensein eines Bedarfs abhängig mache, in die Erwerbsfreiheit jener Personen eingreife, die nicht im Besitz einer entsprechenden Berechtigung seien, eine solche aber anstrebten. Derartige Beschränkungen seien nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, diesem adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen komme vorrangige Bedeutung zu (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B 2487/95). Gemeinnützige Einrichtungen seien vor allem solche, die durch öffentliche Mittel (mit-)finanziert würden und die ein wesentlicher Teil des der Volksgesundheit dienenden Systems der medizinischen Versorgung der Bevölkerung seien. Die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dieser Einrichtungen liege daher im öffentlichen Interesse, sodass eine dem Konkurrenzschutz dienende Bedarfsprüfung vor dem die Erwerbsfreiheit verfassungsgesetzlich garantierenden Art. 6 StGG Bestand haben könne, sofern sie nicht unverhältnismäßig sei.

10 Die belangte Behörde stellte daraufhin folgenden maßgebenden Sachverhalt fest:

11 Die Revisionswerberin beabsichtige, eine Sonderkrankenanstalt für Kinderrehabilitation in B mit einem Leistungsangebot von 50 Primärbetten, 30 Sekundärbetten und 50 Betten für betreuende Angehörige zu errichten. Von den 50 Primärbetten sollten 10 Betten den Bereich der Hämato- /Onkologie, 15 Betten dem Bereich der Stoffwechselerkrankungen und 25 Betten den Indikationsgruppen Rheumatologie, Neurologie, Orthopädie und Traumatologie zugeordnet werden. Das beantragte Leistungsangebot der gegenständlichen Sonderkrankenanstalt umfasse unstrittig sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen. Die Revisionswerberin werde nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abgerechnet und sei demnach keine "Fondskrankenanstalt". Es sei daher das Bedarfsprüfungsverfahren entsprechend den Vorgaben des § 7 Abs. 2 SKAG durchzuführen gewesen. Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingelangten Stellungnahmen seien weitestgehend negativ gewesen, einerseits weil ein Bedarf nicht gesehen worden sei, andererseits aus fachlichen Gründen.

12 Der Rehabilitationsplan 2012 der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG), der im Auftrag des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger erstellt worden sei, enthalte eine nach Rehabilitations- bzw. Indikationsgruppen (RIG) und Versorgungszonen (VZ) differenzierte Bedarfseinschätzung bis 2020. Er weise für den Planungshorizont 2020 im stationären Bereich für Kinder und Jugendliche in der Versorgungszone Nord (Oberösterreich und Salzburg) einen Bedarf für die mobilisierenden Indikationen von 26 Betten sowie für den Bereich Onkologie und Stoffwechsel einen Bedarf an 32 Betten aus, wobei sich der Bedarf in der Onkologie auf 20 Betten und im Stoffwechsel auf 12 Betten belaufe. Für die Angehörigen in der familienorientierten Rehabilitation weise er zusätzlich 50 Betten aus. Für den Bereich Onkologie und Stoffwechsel seien Betten nur in der Versorgungszone Nord ausgewiesen (32 Betten und 50 Angehörigenbetten), dies indiziere die österreichweite Zentralisierung auf eine Einrichtung in der Versorgungszone Nord.

13 Mit Feststellungsbescheid vom sei dem Antrag der Rehabilitationszentrum S Betriebs GmbH (iF: R GmbH) vom stattgegeben und der Bedarf für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform einer Sonderkrankenanstalt für Kinder- und Jugendlichenrehabilitation am Standort S festgestellt worden. Das Leistungsangebot umfasse folgende Indikationsgruppen:


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-
26 Betten für einen mobilisierenden Schwerpunkt:
(BSR = Krankheiten des Bewegungs- und Stützapparates sowie Rheumatologie, KCH = Kinderchirurgie, NEU/NC = neurologische Erkrankungen und Neurochirurgie sowie SON = sonstige Erkrankungen)
-
20 Betten für onkologische Rehabilitation (ONK) und 12 Betten für Krankheiten des Stoffwechselsystems und des Verdauungsapparates (STV)
-
50 Betten für familienorientierte Nachsorge (Rehabilitation nach Krebserkrankungen).
14 Die R GmbH habe zwischenzeitig mit Antrag vom innerhalb der dreimonatigen Frist des § 10a Abs. 2 SKAG um die Erteilung der sanitätsbehördlichen Bewilligung für die Errichtung der "Sonderkrankenanstalt - Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche S" angesucht. Die Revisionswerberin führe in ihrer Stellungnahme vom eine Reihe von Standortvorteilen für die Errichtung einer Kinderrehabilitationsklinik am Standort B an. Darauf sei jedoch seitens der Behörde nicht einzugehen gewesen, weil sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zwei konkurrierende Vorhaben gegenüber gestanden seien, sondern die R GmbH durch den am ergangenen Feststellungsbescheid eine Rechtsposition erlangt habe, auf deren Grundlage sie die Errichtungsbewilligung für die von ihr geplante Sonderkrankenanstalt beantragen konnte.
15 Auf Grund dieser Tatsache und der am fristgerecht beantragten Errichtungsbewilligung bestünde kein weiterer Bedarf in der Versorgungszone Nord für das von der Revisionswerberin angesuchte Leistungsangebot, weil der Bedarf in dieser Versorgungszone - betreffend RIG Onkologie/Stoffwechsel sogar der gesamtösterreichische Bedarf - vollständig abgedeckt werde. Der Zweck der Bedarfsprüfung liege darin, bereits bestehende bzw. genehmigte Einrichtungen vor zusätzlicher Konkurrenz zu schützen und durch deren gesicherte Auslastung und Wirtschaftlichkeit die Versorgungssicherheit für die Bevölkerung zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund der erhobenen Bedarfssituation bestehe für eine (weitere) Kinderrehabilitationsklinik in B mit dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot kein Bedarf.
16 Gegen diesen Bescheid richtete die Revisionswerberin zunächst eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.
17 Dieser hat deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1501/2013-4, abgelehnt, und sie mit weiterem Beschluss vom gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
18 Im Beschluss vom führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf ein faires Verfahren und auf Gleichheit vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der ausreichenden Beteiligung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zur Feststellung des Bedarfes an einer privaten Sonderkrankenanstalt in St. Veit im Pongau, sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886/1997).
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des § 10a des Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verfassungsgerichtshof hat weder Bedenken hinsichtlich der Bedarfsprüfung im Zug der Genehmigung einer Krankenanstalt (vgl. dazu etwa VfSlg. 19.696/2012), noch hinsichtlich der Ausgestaltung der Parteienrechte im Verfahren zur Erlangung einer solchen Genehmigung."
19 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Revisionswerberin die Revision ergänzt. Sie sieht sich in ihrem Recht "auf Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt nach den Bestimmungen des § 10a Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 verletzt" und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.


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20 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
21 Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000 idF LGBl. Nr. 46/2013 (SKAG), von Bedeutung:
"Einteilung der Krankenanstalten
§ 2

(1) Die Krankenanstalten werden eingeteilt in:

1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs 1 Z 1);

2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (zB Anstalten für Lungenkrankheiten, für psychisch Kranke oder für Alkoholabhängige), oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

...

Errichtung von Krankenanstalten

§ 5

(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet werden.

(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

...

Errichtung und Betrieb bettenführender Krankenanstalten

Sachliche Voraussetzungen

§ 7

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Es muss ein Bedarf nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot bestehen (Abs 2 und 3), soweit nicht Abs 4 Anwendung findet.

...

(2) Bei Krankenanstalten, die nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abgerechnet werden, ist der Bedarf (Abs 1 lit a) unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen unter den Gesichtspunkten der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Ein Bedarf ist jedenfalls dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planung des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Hinblick auf

1. die örtlichen Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),


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2.
die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
3.
die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie
4.
die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw Zahnmedizin nachgewiesen werden kann.

(3) Bei Krankenanstalten, die über den SAGES abgerechnet werden (im Folgenden: Fondskrankenanstalten), ist ein Bedarf gegeben, wenn die Errichtung nach dem beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem RSG abgestimmten Salzburger Krankenanstaltenplan (§ 4) entspricht.

(4) Die Prüfung des Bedarfs hat zu entfallen, wenn nach dem beabsichtigten Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, sind die Salzburger Gebietskrankenkasse und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu hören.

...

Antrag auf Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt

§ 8

Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt hat zu enthalten:

1. die genaue Angabe des beabsichtigten Anstaltszweckes und Leistungsangebotes (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) der Krankenanstalt;

2. Angaben darüber, ob der Rechtsträger beabsichtigt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen;

3. die beabsichtigte Bezeichnung und den geplanten Standort der Krankenanstalt;

4. die zur Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben;

5. von einem Bausachverständigen ausgearbeitete maßstäbliche Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung.

Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen

§ 9

(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich des nach § 7 Abs 1 lit a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG:

a) die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;

b) betroffene Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind.

...

Errichtungsbewilligung

§ 10

(1) Im Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung der Erfordernisse des § 7 Abs 1 lit b und c notwendigen Bedingungen die Errichtung der bettenführenden Krankenanstalt bewilligt wird. Bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger Mittel gemäß § 7 Abs 2 in Anspruch nehmen wollen, ist ferner entsprechend dem Salzburger Landeskrankenanstaltenplan die höchstzulässige Bettenanzahl festzulegen.

(2) Im Bewilligungsbescheid ist eine Frist zu setzen, binnen der mit der Ausführung der bewilligten Maßnahme zu beginnen ist. Die Frist darf nicht mehr als zwei Jahre betragen. Die Errichtungsbewilligung erlischt mit Ablauf der gesetzten Frist, wenn bis dahin nicht mit der Ausführung begonnen worden ist.

Vorabfeststellung des Bedarfs

§ 10a

(1) Auf Antrag kann das Bestehen eines Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt (§ 7 Abs 1 lit a) vor der Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden. Der Antrag hat die im § 8 Z 1 bis 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Parteistellung gilt § 9 Abs 1 sinngemäß.

(2) Im Bescheid ist bei Vorliegen der Voraussetzungen das Bestehen eines Bedarfs (§ 7 Abs 1 lit a), befristet für die Dauer von höchstens drei Monaten, festzustellen. Wird innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt samt den erforderlichen ergänzenden Angaben und Unterlagen (§ 8 Z 4 und 5) gestellt, ist im Errichtungsbewilligungsverfahren das Vorliegen eines Bedarfs nicht neuerlich zu prüfen."

22 Die belangte Behörde hat, auf das Wesentliche zusammengefasst, den Bedarf an der von der Revisionswerberin geplanten bettenführenden Krankenanstalt deshalb verneint, weil das in Aussicht genommene Leistungsangebot bereits durch eine andere Gesellschaft, die R GmbH, die vor der Revisionswerberin einen entsprechenden Antrag nach § 10a SKAG gestellt habe, dem mit dem in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsbescheid vom stattgegeben worden sei, vollinhaltlich abgedeckt werde.

23 Damit hat sie die Rechtslage unzutreffend beurteilt. 24 Auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 lit. a SKAG ist

Voraussetzung für die Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt - und gemäß § 10a Abs. 1 SKAG für die entsprechende positive Vorabfeststellung - das Bestehen eines Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot (Abs. 2 und 3), soweit nicht Abs. 4 Anwendung findet. Da die sachlichen Voraussetzungen des Abs. 4 (wie auch des Abs. 3) im Revisionsfall unstrittig nicht vorliegen, ist im Sinne des Abs. 2 der Bedarf unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot "öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalt mit Kassenverträgen" unter den im Gesetz genannten Gesichtspunkten zu beurteilen. Entsprechend dieser Bestimmung ist nicht etwa das Versorgungsangebot jedweder die gleiche ärztliche Leistung wie die von der Revisionswerberin in Aussicht genommene Krankenanstalt anbietenden Einrichtungen maßgebend, vielmehr nur das von öffentlichen, privaten gemeinnützigen und sonstigen bettenführenden Krankenanstalten mit Kassenverträgen. Es sind also nur solche privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalten in die vorzunehmende Beurteilung einzubeziehen, die über einen Kassenvertrag verfügen. Unter Berufung auf das Versorgungsangebot nicht über Kassenverträge verfügender privater, nicht gemeinnütziger Krankenanstalten dürfte der Bedarf daher nicht verneint, ein Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung dürfte also nicht allein deshalb abgewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/11/0173). Ein privater, nicht gemeinnütziger Betreiber ohne Kassenvertrag ist also insoweit nicht vor Konkurrenzierung durch einen neu auf den Markt tretenden Anbieter geschützt.

25 Nicht entscheidend anderes gilt für die Vorabfeststellung gemäß § 10a Abs. 1 SKAG. Nach dieser Bestimmung kann über Antrag schon vor Beantragung einer Errichtungsbewilligung das Bestehen eines Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt (§ 7 Abs. 1 lit. a) festgestellt werden. Bejahendenfalls ist im Bescheid das Bestehen eines Bedarfs, befristet für die Dauer von maximal drei Monaten festzustellen und im Errichtungsbewilligungsverfahren, falls innerhalb der genannten Frist ein Antrag auf Errichtung gestellt wird, das Vorliegen eines Bedarfs nicht neuerlich zu prüfen (Abs. 2).

26 Durch den Klammerausdruck "§ 7 Abs. 1 lit. a" im ersten Satz des § 10a Abs. 1 SKAG wird klargestellt, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Bedarfs, wie sie im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine bettenführende Krankenanstalt zu prüfen sind, auch im Vorabfeststellungsverfahren nach § 10a SKAG gelten: Auch hier ist also zu prüfen, ob im in Frage kommenden Einzugsgebiet die seitens des Antragstellers in Aussicht genommenen ärztlichen Leistungen durch das bereits bestehende Versorgungsangebot der in § 7 Abs. 2 erster Satz SKAG genannten Einrichtungen abgedeckt wird; auch hier ist insoweit das Versorgungsangebot von privaten, nicht gemeinnützigen bettenführenden Krankenanstalten ohne Kassenvertrag nicht miteinzubeziehen. Schon darum ist es verfehlt, den Bedarf an einer geplanten Krankenanstalt allein deshalb zu verneinen, weil das in Aussicht genommene Leistungsangebot vollinhaltlich dem einer anderen geplanten Krankenanstalt entspricht, über deren Feststellungsantrag nach § 10a SKAG positiv entschieden wurde.

27 Zudem verbietet sich die gegenteilige, von der belangten Behörde vertretene Sichtweise auch wegen der eingeschränkten Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids nach § 10a SKAG: Ein auf Erlassung eines derartigen Bescheids zielender Antrag muss nicht die für einen Antrag um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach § 8 Z 4 und 5 SKAG vorgeschriebenen Angaben (deren Erstellung gegebenenfalls kostenaufwendig sein wird) enthalten und erleichtert damit für den betreffenden Antragsteller insoweit das auf die Bedarfsfrage konzentrierte Verfahren. Allerdings kommt diesem Verfahren kein Selbstzweck zu. Vielmehr substituiert die positive Bedarfsfeststellung mit dem gesonderten Bescheid nach § 10a SKAG die spätere Bedarfsfeststellung im eigentlichen Bewilligungsverfahren, wenn dieses rechtzeitig eingeleitet wird. Dieser Zusammenhang zwischen Vorabfeststellung und Errichtungsbewilligungsverfahren wird auch in den Gesetzesmaterialien deutlich gemacht.

28 Die Regelung des § 10a SKAG geht zurück auf die Novelle LGBl. Nr. 50/2011, die im Wesentlichen der Umsetzung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben des im Gefolge des Hartlauer-Erkenntnisses des ) mit BGBl. Nr. 61/2010 novellierten KAKuG diente. In der Regierungsvorlage (Nr. 286 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags, 3. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) wird dazu Folgendes ausgeführt:

" Zu Z 12:

Als Erleichterung für Antragsstellerinnen und Antragsteller soll in Hinkunft die entscheidende Frage des Bedarfes in einem Vorabverfahren geprüft werden können. Ein vergleichbares Verfahren ist auch für selbständige Ambulatorien vorgesehen (Z 15, § 12e SKAG). Antragsberechtigt ist jede Person, die beabsichtigt, eine Krankenanstalt zu errichten. Das Projekt muss jedenfalls so weit konkretisiert sein, dass der in Aussicht genommene Standort und das in Aussicht genommene Leistungsangebot so weit beschrieben werden können, um ein Bedarfsprüfungsverfahren überhaupt durchführen zu können.

Da das neue Verfahren keinen Selbstzweck darstellen, sondern lediglich bei positivem Ausgang ein folgendes Bewilligungsverfahren verkürzen soll, ist vorgesehen, dass die Feststellung nur befristet gelten. Wird innerhalb dieser Frist kein konkretes Projekt eingereicht, verliert die vorab durchgeführte Bedarfsstellung ihre Gültigkeit, um zu verhindern, dass solche Feststellungen auf Vorrat beantragt und Projekte nicht umgesetzt werden. Weiters muss berücksichtigt werden, dass Bedarfsfeststellungen nur eine Momentdarstellung sein können und sich der Bedarf aus verschiedensten Gründen (zB Bevölkerungsstruktur, Entwicklung in der Medizin, Projekte anderer Anbieter) auch innerhalb kurzer Zeit ändern kann."

29 Die entsprechende Regelung im Bundesgrundsatzgesetz, § 3 Abs. 1 letzter Satz KAKuG ("Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig."), wurde durch die bereits genannte Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 eingeführt und in der Regierungsvorlage (779 BlgNR 24. GP) damit begründet, es werde "nach dem Vorbild

einiger Landesausführungsgesetze ... explizit klargestellt, dass

vor Initiierung eines Verfahrens zur Errichtung einer Krankenanstalt mit allen dafür vorgesehenen Anforderungen ein Verfahren über die Feststellung des Bedarfs möglich ist". Das Projekt müsse "so weit konkretisiert sein, dass der in Aussicht genommene Standort und das in Aussicht genommene Leistungsangebot beschrieben werden können".

30 Die Materialien zu § 10a SKAG betonen also den Umstand, dass ein solches Verfahren keinen Selbstzweck habe und seine Ergebnisse nur eine Momentaufnahme bildeten. Als Beispiel für eine relevante Sachverhaltsänderung werden ausdrücklich "Projekte anderer Anbieter" genannt.

31 Diese Ausführungen tragen offenbar dem Grundsatz Rechnung, dass die Rechtskraft eines Bescheids relevanten Sachverhaltsänderungen nicht Stand hält, bei Änderung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts die Sperrwirkung des § 68 Abs. 1 AVG also nicht zum Tragen kommt (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 23ff zitierte Judikatur; zur gegebenenfalls fehlenden Bindung an einen - dem hier vorliegenden vergleichbaren - Feststellungsbescheid nach § 3a Abs. 7 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/11/0165).

32 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass - bei Fehlen von relevanten Sachverhaltsänderungen - durch einen rechtskräftigen Bescheid nach § 10a SKAG das Bestehen eines Bedarfs nach dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Folgenden, rechtzeitig eingeleiteten Bewilligungsverfahren bindend festgelegt wird. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet aber keine "Sperrwirkung" zu Lasten anderer auf den Markt treten wollender Anbieter in dem Sinn, dass das in Aussicht genommene, im Bescheid nach § 10a SKAG umschriebene, aber noch nicht verwirklichte Leistungsangebot schon dem für die Beurteilung der Bedarfsfrage grundsätzlich maßgeblichen "bestehende(n) Versorgungsangebot" iSd § 7 Abs. 2 SKAG hinzuzurechnen wäre. Eine solche Sichtweise verbietet sich auch deshalb, weil sie, zumal der Adressat eines Bescheids nach § 10a SKAG nicht zur tatsächlichen Umsetzung des Plans (also zu Errichtung und Betrieb der Krankenanstalt) verpflichtet wird, das in den Materialien betonte Ziel der Regelung, zu "verhindern, dass solche Feststellungen auf Vorrat beantragt und Projekte nicht umgesetzt werden", konterkarieren würde.

33 Diese bloß eingeschränkten Rechtswirkungen des zugunsten der R GmbH ergangenen Feststellungsbescheids nach § 10a SKAG vom hat die belangte Behörde verkannt, wenn sie die Auffassung vertreten hat, das geplante Vorhaben der R GmbH sei wegen des von ihr danach rechtzeitig gestellten Antrags auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung einer bereits bestehenden Einrichtung gleich zu halten.

34 Die Verneinung des Bedarfs an der seitens der Revisionswerberin geplanten Krankenanstalt erweist sich somit als rechtswidrig.

35 Da zwei parallel gestellte Vorabfeststellungsanträge gemäß § 10a SKAG nach dem Gesagten einander im Hinblick auf die Bedarfslage nicht ausschließen, ist die vorliegende Konstellation nicht mit den (in der Gegenschrift der belangten Behörde angesprochenen) Fällen nach dem Apothekengesetz vergleichbar, in denen der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass zwischen mehreren Bewerbern eine Verfahrensgemeinschaft besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0078 mwN).

36 Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

37 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am