VwGH vom 01.07.2015, Ra 2014/12/0013
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der Dipl. Päd. IS in O, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. LVwG-6/36/3-2014, betreffend Versagung der Beendigung eines Sabbaticals gemäß § 58d Abs. 5 LDG 1984 (vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg belangte Behörde: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Revisionswerberin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.
Auf Grund ihres diesbezüglichen Antrags wurde ihr mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom ein Sabbatical für die Rahmenzeit bis bewilligt. Als Freistellungsphase wurde die Zeit vom bis vereinbart.
Mit Eingaben vom 6. Februar und vom beantragte die Revisionswerberin die Beendigung ihres Sabbaticals gemäß § 58d Abs. 5 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984). Sie habe am einen Unfall erlitten und sei infolge von eingetretenen Komplikationen im Heilungsverlauf voraussichtlich für längere Zeit krank.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde dieser Antrag gemäß § 58d Abs. 5 LDG 1984 abgewiesen.
Begründend führte die Dienstbehörde im Wesentlichen aus, dass an der Schule der Revisionswerberin bereits alle Stunden vergeben seien und ein besonderer Bedarf nicht gemeldet worden sei. Eine sinnvolle Einsatzmöglichkeit der Revisionswerberin an dieser Schule sei daher für das laufende Schuljahr nicht gewährleistet, weshalb der Stattgebung ihres Ansuchens wichtige dienstliche Gründe im Verständnis des § 58d Abs. 5 LDG 1984 entgegenstünden.
Die Revisionswerberin erhob Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg, in welcher sie insbesondere geltend machte, dass es voraussichtlich bis zum Ende des Schuljahres ohnedies nicht zu einem Dienstantritt kommen werde, zumal sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis dahin ihre Dienstfähigkeit nicht wieder erlangen werde.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus (Schreibweise im Original):
"Beschwerdegegenständlich erblickt die belangte Behörde entgegenstehende wichtige dienstliche Interessen auch in Auswirkungen auf den laufenden Schulbetrieb. Begründend führt sie dazu aus, dass für die Zeit der Freistellung der Beschwerdeführerin die Stunden bereits vergeben worden seien und ein besonderer Bedarf nicht gemeldet worden sei. Auch bei sofortigem Eintritt in den Krankenstand und trotz Vorliegens einer ärztlichen Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit bis könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Krankenstand noch in diesem Schuljahr beende und ein tatsächlicher Dienstantritt erfolge. Für diesen Fall seien für das laufende Schuljahr keine Stundenkontingente vorhanden. Eine Rückverteilung der auf die Kollegen verteilten Stunden scheide schon aus stundenplantechnischen Gründen aus, zumal diese im Moment eines allfälligen Dienstantrittes zu erfolgen hätten und nicht vorweg geplant werden können. Eine solche Maßnahme sei weder für das Kollegium noch für die Schüler zumutbar und könne auch mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes nicht vereinbart werden.
Durch die Rechtsprechung des VwGH ist klargestellt, das das bloße abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein nicht als ein wichtiges dienstliches Interesse gewertet werden kann, die Dienstbehörde muss das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses konkret und nachvollziehbar begründen (vgl ).
Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Beendigung des Sabbatical zu beachten sind, ergibt sich zum einen aus den Aufgaben, die die Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen hat, zum anderen aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen (vgl ). Auch sind bei der Beurteilung der Frage der Beendigung des Sabbatical alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie nach dem Vorgesagten vom Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen ausgeht. Die belangte Behörde hat klargestellt, dass für das laufende Schuljahr keine Stundenkontingente vorhanden sind. Die Beschwerde zieht die Feststellungen der belangten Behörde zum laufenden Schulbetrieb auch nicht substantiiert in Zweifel, sondern betont vielmehr, dass die Beendigung des Sabbatical der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf den ordnungsgemäßen Schulbetrieb haben könne, zumal die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes das gesamte Schuljahr ihre Dienstfähigkeit nicht wieder erlangen werde und sohin den Dienst nicht antreten werde; damit wird der Einfluss auf den laufenden Schulbetrieb im Fall des Dienstantrittes der Beschwerdeführerin aber an sich zugestanden.
Der öffentliche Dienstgeber ist zweifelsohne verpflichtet, sein gesamtes Handeln entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten. Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin zielt letztlich darauf ab, das Sabbatical zu beenden, (wieder) in den Genuss der vollen Bezüge zu gelangen, im Ergebnis den Dienst (krankheitsbedingt) aber nicht wieder anzutreten. Übertragen auf den Beschwerdefall würde die Bewilligung der Beendigung des Sabbaticals der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Mehrbelastung des öffentlichen Haushaltes führen. Schon aus der Verpflichtung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltungsführung ist damit im Beschwerdefall ein wichtiges dienstliches Interesse für die Versagung der Beendigung des Sabbatical zu bejahen. Bei aller Härte, die die eingetretene Erkrankung der Beschwerdeführerin während ihres Sabbatical und insbesondere in der Freistellungsphase bedeuten mag, hat die Beschwerdeführerin dieses Risiko (und alle finanziellen Folgewirkungen daraus) letztlich selbst zu tragen und kann nicht auf den öffentlichen Dienstgeber bzw den öffentlichen Haushalt und damit letztlich auf die Allgemeinheit überwälzt werden. Dies bringt der Gesetzgeber auch damit zum Ausdruck, indem er in § 58d Abs 6 LDG 1984 eine länger andauernde krankheitsbedingte Dienstabwesenheit nicht unter jene taxativ angeführten Tatbestände normiert, bei welcher der Eintritt derselben (sofern die Gründe länger als einen Monat dauern werden) ex lege zum Ende des Sabbatical führt.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beendigung des Sabbatical tritt nach der klaren gesetzlichen Anordnung in § 58d Abs 5 LDG 1984 hinter entgegen stehende wichtige dienstliche Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber noch die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Landeslehrer jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Beendigung des Sabbatical in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Dienstbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Schul- und Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Beendigung des Sabbatical besteht nur, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegen stehen (vgl dazu auch die bereits zitierte und vergleichbare Judikatur des VwGH zu § 50a BDG 1979, , Zl 2001/12/0131 = Slg 15911/A), was beschwerdegegenständlich zu verneinen ist."
Eine grundsätzliche Rechtsfrage liege nicht vor, zumal die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweiche und auch keine solche Rechtsprechung fehle. Auch sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Gegen dieses am zugestellte Erkenntnis richtet sich die am erhobene außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die Revisionswerberin erachtet die außerordentliche Revision deshalb für zulässig, weil es an jedweder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffes "wichtige dienstliche Interessen" im Verständnis des § 58d Abs. 5 LDG 1984 oder zu vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 fehle. Insbesondere habe sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht zur Frage geäußert, inwieweit die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als maßgeblich angesehenen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung als einer Beendigung des Sabbatical entgegen stehende dienstliche Interessen angesehen werden können.
Die Revisionswerberin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und das Sabbatical mit Ablauf des beenden. Hilfsweise wird beantragt, er möge das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
Die vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 58d LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 53/2007 lautet:
"Sabbatical
§ 58d. (1) Der Landeslehrer kann auf Antrag ein Schuljahr
gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei
bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. ein Dienstverhältnis als Landeslehrer bereits
zumindest seit fünf Jahren besteht.
Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Antragsteller und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu vereinbaren. Diese darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landeslehrer oder Landesvertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesvertragslehrer wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer entsprechend der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung, die für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann auf Antrag des Landeslehrers das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei:
1. Karenzurlaub oder Karenz,
2. gänzlicher Dienstfreistellung oder
Außerdienststellung,
3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
4. Suspendierung,
5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet."
Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer grundsätzlich das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG).
Gemäß § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 ist u.a. das GehG mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschrift auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweist, deren Inhalt für Landeslehrer im LDG 1984 geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen des zuletzt genannten Bundesgesetzes treten.
§ 12g GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:
"Bezüge während des Sabbaticals
§ 12g. (1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 78e BDG 1979
gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten
Rahmenzeit
entspricht.
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 78e BDG 1979 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht - abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 13a bzw. § 39 des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. An die Stelle der Wochendienstzeit tritt die
Lehrverpflichtung.
2. Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Abs. 1 nicht anzuwenden.
3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.
(6) Abs. 5 Z 2 und 3 ist auch auf die Dienstzulage nach § 52 Abs. 1 anzuwenden."
§ 13a GehG idF BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:
"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen."
I./ Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision:
Entgegen der den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg sind die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision gegeben. In diesem Zusammenhang genügt es auf die zutreffenden Ausführungen der Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision zu verweisen. Insbesondere bezieht sich das vom Landesverwaltungsgericht Salzburg erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0131, nicht auf "wichtige dienstliche Interessen" als Hinderungsgrund für die beantragte Beendigung eines Sabbaticals, sondern auf solche, welche der Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 entgegen stehen.
Auf Grund der insofern völlig verschiedenen Interessenslagen von Dienstgeber und Dienstnehmer kann das vorzitierte Erkenntnis nicht als "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" zu der von der Revisionswerberin als Zulässigkeitsgrund aufgeworfenen Rechtsfrage angesehen werden.
Weiters fällt auf, dass das angefochtene Erkenntnis am , also noch während der Freistellungsphase der Revisionswerberin, erging, während die außerordentliche Revision erst nach Ende der Freistellungsphase, wohl aber noch innerhalb der Rahmenzeit, die nach wie vor offen ist, erhoben wurde.
Vorliegendenfalls wurde von der Revisionswerberin ausdrücklich die "Beendigung des Sabbaticals" beantragt. Diese stellt eine rechtsgestaltende Entscheidung der Dienstbehörde (bzw. des Verwaltungsgerichtes) dar, welche ein laufendes Sabbatical mit Wirkung ex nunc beendet. Dies folgt aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zu einer rückwirkenden Beendigung des Sabbaticals (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0134), etwa gerechnet auf den Zeitpunkt einer diesbezüglichen Antragstellung. Eine Entscheidung im zuletzt genannten Verständnis, wie sie von der Revisionswerberin nach ihrem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof primär angestrebt wird, kam daher keinesfalls in Betracht.
Hingegen war eine Beendigung des Sabbaticals mit Wirkung ex nunc auch noch im Zeitpunkt der Erhebung der Revision zulässig:
Unter "Sabbatical", auch im Verständnis des § 58d Abs. 5 LDG 1984 ist nämlich nicht nur die Freistellungsphase, sondern die gesamte Rahmenzeit zu verstehen. Dass § 58d LDG 1984 insgesamt von einem solchen Begriff des "Sabbaticals" ausgeht, zeigt insbesondere die Regelung des Abs. 4 leg. cit. betreffend Verpflichtungen des Landeslehrers während der Dienstleistungszeit, welche dieselben sind, die "für ihn ohne Sabbatical" gelten würden. Daraus ist zu entnehmen, dass sich der Landeslehrer auch während der in die Rahmenzeit fallenden Dienstleistungszeit noch im "Sabbatical" befindet, sodass - lege non distinguente - auch noch während dieser Phase eine Beendigung desselben möglich ist.
Vor dem Hintergrund der gehaltsrechtlichen Konsequenzen des § 12g Abs. 1 GehG während des aufrechten Sabbaticals einerseits und des Abs. 4 leg. cit. im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Sabbaticals, andererseits, sind auch gehaltsrechtliche Fallkonstellationen nicht ausgeschlossen, in denen das Wiederaufleben der vollen Monatsbezüge als Folge der vorzeitigen Beendigung eines Sabbaticals nach Ablauf der Freistellungsphase trotz des Entstehens einer Dienstgeberforderung gemäß § 12g Abs. 4 GehG und ihrer Hereinbringung nach den Regeln des § 13a Abs. 2 GehG für den Beamten insgesamt wirtschaftlich günstiger erscheint als die Aufrechterhaltung des Sabbaticals und der damit verbundenen Bezugskürzungen. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen besonders niedrige Raten im Verständnis des § 13a Abs. 2 zweiter Satz GehG festgesetzt werden.
Zusammengefasst folgt daraus, dass der Umstand, wonach die Freistellungsphase im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden außerordentlichen Revision bereits abgelaufen war, ihrer Zulässigkeit nicht entgegensteht.
II./ Zur inhaltlichen Berechtigung der Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat die Beendigung des Sabbatical ausschließlich deshalb versagt, weil seines Erachtens einer solchen "wichtige dienstliche Interessen" entgegenstünden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass nicht jedwedes haushaltspolitische Interesse als "wichtiges dienstliches Interesse" im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung verstanden werden kann. Dennoch ist im vorliegenden Zusammenhang dem Ansatz der Dienstbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zu folgen, wonach der Beendigung eines Sabbaticals während der Freistellungsphase entgegenstehende "dienstliche Interessen" zunächst darin gelegen sein können, dass hiedurch ein Personalüberhang entstünde, welcher einen sinnvollen Einsatz des vorzeitig aus dem Sabbatical ausgeschiedenen Beamten ausschlösse, zumal es sich dabei um eine Konstellation handelt, die mit den durch die Bewilligung des Sabbaticals erforderlich gewordenen Personalmaßnahmen typischerweise verbunden sein kann.
Dem Landesverwaltungsgericht Salzburg ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch in seiner weiteren Beurteilung zu folgen, wonach das eben beschriebene von § 58d Abs. 5 LDG 1984 erfasste "dienstliche Interesse" letztendlich ein haushaltspolitisches ist, welches darin besteht, die Beendigung des Sabbaticals eines Beamten während der Freistellungsphase zu vermeiden, weil dies zu einer erhöhten finanziellen Belastung des Dienstgebers führt, ohne dass dem die Möglichkeit gegenübersteht, den Beamten während der Restdauer der Freistellungsphase wieder in vollem Umfang sinnvoll einzusetzen.
Schließlich mag dem Landesverwaltungsgericht Salzburg auch insoweit zu folgen sein, als der von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Umstand, dass sie während der Dauer der ursprünglich vorgesehenen Freistellungsphase aus gesundheitlichen Gründen ohnedies an einer Dienstleistung gehindert wäre (und sie daher auch aus diesem Grund nicht eingesetzt werden könnte), an den gleichfalls bestehenden, ihrem sinnvollen Einsatz entgegenstehenden, oben aufgezeigten "dienstlichen Gründen", welche gegen die Beendigung des Sabbaticals sprechen, nichts zu ändern vermag.
Dennoch ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil - worauf die Revision zutreffend hinweist - für die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg durch Abweisung der Beschwerde getroffene Entscheidung "in der Sache", also für die Frage, ob das Sabbatical durch das angefochtene Erkenntnis mit Wirkung ex nunc beendet werden durfte, die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses, also am maßgeblich war.
Da - bezogen auf diesen Zeitpunkt - der Rest der Freistellungsphase der Revisionswerberin in die Zeit der Sommerferien fiel, vermag ihre fehlende Einsatzfähigkeit während der Restdauer der Freistellungsphase jedenfalls kein wichtiges dienstliches Interesse an der Versagung des Sabbaticals zu begründen.
In diesem Zusammenhang verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass ein - gesetzlich nicht ausgeschlossenes - Begehren des Landeslehrers, das Sabbatical gerade zu Beginn oder während der dem Ende der Freistellungsphase unmittelbar vorangehenden Sommerferien zu beenden, in einem gewissen Spannungsverhältnis mit der dem § 58d Abs. 1 LDG 1984 zugrunde liegenden Wertung, wonach die Freistellungsphase ein volles Schuljahr betragen solle, stünde. Eine solche Entscheidung könnte nämlich haushaltspolitischen Interessen des Dienstgebers und auch dem angemessenen Ausgleich seiner Interessen mit jenen des Dienstnehmers zuwiderlaufen, zumal diesfalls die dann entgegen der ursprünglichen Vereinbarung nunmehr zusätzlich voll zu honorierende Dienstleistungszeit gerade innerhalb der Sommerferien gelegen wäre, während derer grundsätzlich keine Dienste zu erbringen sind. Diese Umstände stellen freilich keine "dienstlichen Interessen" dar. Fallbezogen ist dabei auch zu bedenken, dass die Revisionswerberin eine Beendigung des Sabbaticals schon im Februar 2014 und daher nicht erst während der Sommerferien des Jahres 2014 beantragt hat.
Ob das Landesverwaltungsgericht Salzburg unter diesen Umständen berechtigt gewesen wäre, die Beendigung des Sabbaticals aus Ermessensgründen zu versagen, muss hier nicht untersucht werden.
Indem es aber in Verkennung der oben aufgezeigten Rechtslage die Auffassung vertrat, der Bewilligung des Antrages der Revisionswerberin stünden wichtige dienstliche Interessen im Verständnis des § 58d Abs. 5 LDG 1984 entgegen, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Da sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst nicht veranlasst sieht, war es aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am