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VwGH vom 12.04.2011, 2011/18/0041

VwGH vom 12.04.2011, 2011/18/0041

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/18/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerden 1. des NS, und 2. des HS, beide in W, beide vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , 1. Zl. E1/295.711/2010 (hg. Zl. 2011/18/0041) und 2. E1/391.588/2010 (hg. Zl. 2011/18/0052), jeweils betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer, zwei Brüder armenischer Staatsangehörigkeit, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihren Entscheidungen im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Erstbeschwerdeführer am und der Zweitbeschwerdeführer am jeweils illegal in das Bundesgebiet gelangt seien. Die von ihnen gestellten Asyl(erstreckungs)anträge seien jeweils am rechtskräftig abgewiesen worden. Jedenfalls seither sei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG lägen vor.

Beide Beschwerdeführer seien ledig und hätten keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zueinander, zum Vater und zur Mutter; die Eltern seien mit am selben Tag erlassenen Bescheiden ebenfalls ausgewiesen worden.

Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses öffentliche Interesse verstoße jedoch gravierend, wer illegal in das Bundesgebiet gelange, hier einen Asylantrag stelle, der sich als nicht berechtigt erweise, und anschließend Österreich nicht mehr verlasse.

Der Erstbeschwerdeführer sei seit etwas mehr als vier Jahren (richtig: seit fünf Jahren und drei Monaten), der Zweitbeschwerdeführer seit gerade drei Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Der überwiegende Teil ihres Aufenthaltes stütze sich auf Asyl(erstreckungs)anträge, die sich jeweils als unberechtigt erwiesen hätten. Bereits vor dem Zeitpunkt der Einreise des Erstbeschwerdeführers sei der Asylantrag seines Vaters erstinstanzlich (wenn auch nicht rechtskräftig) abgewiesen worden, weshalb er nicht mit einem ständigen Verbleib in Österreich habe rechnen dürfen.

Die Beschwerdeführer seien längst volljährig, hätten in Österreich daher auch keine Schulausbildung absolviert und seien am heimischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Auf Grund dieser Umstände und der Kürze ihres Aufenthaltes könnten sie auf keine maßgebliche Integration im Bundesgebiet verweisen. Daran änderten die vorgelegten Empfehlungsschreiben eines Beratungszentrums für Migranten und Asylwerber, wonach die Beschwerdeführer bzw. ihre Familie freundliche, arbeitsame und zuverlässige Menschen seien, ebenso wenig wie das Schreiben einer christlich-religiösen Gemeinschaft für Flüchtlinge, deren Pastor der Familie attestiere, ernsthafte Christen zu sein und einen guten Charakter zu haben. Ferner ließen auch die Schreiben zweier Nachbarn, wonach die Familie sich ruhig verhalte, nicht streite und aus hilfsbereiten, freundlichen und netten Nachbarn bestehe, mit denen es keine Schwierigkeiten gebe, ein besonderes Integrationsausmaß nicht erkennen.

Auch die positive Absolvierung eines Basisdeutschkurses durch den Erstbeschwerdeführer und die Belegung eines Basisdeutschkurses durch den Zweitbeschwerdeführer ließen die Genannten nicht als besonders integriert gelten. Bei den Beschwerdeführern handle es sich darüber hinaus um erwachsene, offenbar gesunde Männer im arbeitsfähigen Alter, denen eine Rückkehr und Reintegration im Herkunftsland durchaus zuzumuten sei. Wie bereits der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis dargelegt habe, verfügten ihre Eltern in der Heimat über eine leerstehende Eigentumswohnung, auch bestehe ein familiäres Umfeld. Die belangte Behörde teile daher die Ansicht des Asylgerichtshofes, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Armenien in der Lage seien, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus auf Dauer in eine aussichtslose Lage gerieten. Die Rückkehr in ihre Heimat sei ihnen durchaus zuzumuten, zumal auch nicht erkennbar sei, warum einer solchen "nach bloß vierjähriger Abwesenheit" des Erstbeschwerdeführers bzw. nach bloß dreijähriger Abwesenheit des Zweitbeschwerdeführers unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen sollten. Eine Schwester der Beschwerdeführer, deren Ehemann und Kind, die ebenfalls Asylanträge gestellt hätten, seien nach negativem Ausgang der diesbezüglichen Verfahren im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet und hätten Österreich offenbar verlassen.

Den keinesfalls gering zu schätzenden privaten Interessen der Beschwerdeführer komme insgesamt kein derartiges Gewicht zu, dass demgegenüber das genannte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Die Erlassung der Ausweisung erweise sich daher in beiden Fällen im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zugunsten der Beschwerdeführer sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden mit dem Begehren, jene wegen Verletzung subjektiver Rechte zu beheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragt in ihren Gegenschriften jeweils die Abweisung der Beschwerden.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und darüber erwogen:

1. Die Beschwerden bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführer - nach der rechtskräftigen Beendigung ihrer Asylverfahren - weder über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen noch sonst über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen. Im Hinblick darauf begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und somit jeweils die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerden wenden sich - überwiegend gleichlautend -

gegen die Ergebnisse der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägungen und bringen dazu vor, der Erstbeschwerdeführer halte sich seit fast sechs Jahren (richtig: seit fünf Jahren und drei Monaten), der Zweitbeschwerdeführer halte sich seit fast vier Jahren (richtig: seit drei Jahren und einem Monat) in Österreich auf. Bis zum Abschluss ihrer Asylverfahren hätten die Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht "nach dem Asylgesetz" verfügt. Danach hätten sie umgehend Anträge nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG gestellt. Sie seien demnach stets bemüht gewesen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und ihren Aufenthalt zu legalisieren.

Beide Beschwerdeführer verwiesen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 950-954/10-8. Der Erstbeschwerdeführer machte geltend, dass alle darin getroffenen Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Fall zuträfen. Die Dauer des Asylverfahrens könne keinesfalls zu seinen Lasten gewertet werden. Er habe keinerlei Folgeasylanträge eingebracht und unverzüglich nach Beendigung des Asylverfahrens einen Antrag nach § 43 Abs. 2 NAG gestellt.

Der Erstbeschwerdeführer führte ferner aus, die belangte Behörde habe seine ausgezeichneten Deutschkenntnisse nicht ausreichend berücksichtigt. Er habe mehrere Deutschkurse absolviert und sei von Anfang an bemüht gewesen, die deutsche Sprache zu erlernen. Zuletzt habe er im Frühjahr 2010 die Deutschprüfung mit Niveau A2 abgelegt.

Auch der Zweitbeschwerdeführer verwies auf seine guten Deutschkenntnisse. Er habe ein entsprechendes "A2-Zeugnis" vorgelegt, sohin nicht nur einen Basisdeutschkurs besucht, sondern vielmehr die Integrationsbedingungen erfüllt.

Beide Beschwerdeführer hätten Einstellungszusagen eines näher genannten Unternehmens vorgelegt, die von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt geblieben seien, obwohl diese gleichzeitig bemängle, dass die Beschwerdeführer am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert seien. Aus den vorgelegten Unterlagen sei jedoch zweifelsfrei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführer bemühten, auch in wirtschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet Fuß zu fassen.

Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer ihre soziale Integration beispielsweise durch mehrere Schreiben ihres Freundes- und Bekanntenkreises und dreier Nachbarn nachgewiesen. Die Beschwerdeführer seien in ihrer Nachbarschaft gut integriert, das Zusammenleben funktioniere. Die Beschwerdeführer verfügten über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, der auch aus zahlreichen Österreichern bestehe. Man treffe sich vor allem zu sportlichen Aktivitäten. Der Erstbeschwerdeführer verwies ferner darauf, seit geraumer Zeit regelmäßig Blut beim Roten Kreuz zu spenden.

Soweit die belangte Behörde darauf abstelle, dass die Beschwerdeführer längst volljährig seien, sei festzuhalten, dass diese nach wie vor mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt lebten, es bestehe zu diesen jedenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Auch erweise sich der Gesundheitszustand des Vaters der Beschwerdeführer als bedenklich; dieser werde durch die Beschwerdeführer im Alltag massiv unterstützt.

In ihrem Herkunftsland wiesen die Beschwerdeführer keinerlei Bindungen auf, ihre gesamte Familie befinde sich in Österreich.

Die Beschwerdeführer hätten sich während ihres gesamten Aufenthaltes stets wohlverhalten. Über ihre Anträge nach § 43 Abs. 2 NAG stehe die Entscheidung noch aus. Bei mängelfreier Abwägung der zu berücksichtigenden Kriterien des § 66 Abs. 2 FPG wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei.

2.2. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer und deren familiäre Bindungen zueinander sowie zum Vater und zur Mutter berücksichtigt. Dass sie im Falle des Erstbeschwerdeführers - wie dargestellt - um einen etwa ein Jahr zu kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet angenommen hat, fällt fallbezogen nicht entscheidend ins Gewicht. Demgegenüber haben beide Beschwerdeführer in ihren Beschwerden unzutreffend längere als ihre tatsächlichen Aufenthaltszeiten behauptet.

Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes resultierenden Interessen sind an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur auf Grund von Asyl(erstreckungs)anträgen, die sich in der Folge als unberechtigt herausgestellt haben, erlaubt war und seit der rechtskräftigen Abweisung dieser Anträge am unrechtmäßig ist.

Selbst wenn man im Sinne der Beschwerdeausführungen trotz der Volljährigkeit der Beschwerdeführer von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern ausginge, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sowohl der Vater als auch die Mutter der Beschwerdeführer ebenfalls rechtskräftig ausgewiesen wurden. (Die von den Eltern gegen deren Ausweisungsbescheide erhobenen Beschwerden wurden in der Zwischenzeit mit hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2010/18/0461 bis 0462, als unbegründet abgewiesen.) Aus diesem Grund vermag auch die Behauptung, der sich in einem bedenklichen Gesundheitszustand befindliche Vater der Beschwerdeführer werde durch diese im Alltag massiv unterstützt, die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich nicht zu verstärken. Ferner sind beide Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist, zu dem der Asylantrag ihres Vaters erstinstanzlich bereits abgewiesen war, weshalb sie zu keinem Zeitpunkt auf ein gemeinsames Familienleben in Österreich vertrauen durften.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sich ihre gesamte Familie in Österreich befinde, ist mit den - von ihnen nicht bekämpften - Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht vereinbar, wonach die Schwester der Beschwerdeführer und ihre Familie nach dem negativen Ausgang ihrer Asylverfahren im Bundesgebiet nicht gemeldet seien und Österreich offenbar verlassen hätten, und in der Heimat, wo die Eltern der Beschwerdeführer über eine leerstehende Eigentumswohnung verfügten, ein familiäres Umfeld bestehe.

Ferner vermag auch der Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 950-954/2010- 8, nicht zu überzeugen, lag dieser Entscheidung doch ein mit den vorliegenden Verfahren nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, der insbesondere auch dadurch gekennzeichnet war, dass minderjährige Kinder einer Familie den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und einen mehrjährigen Schulbesuch in Österreich aufgewiesen haben, ein mit sieben Jahren weitaus längeres Asylverfahren als in den vorliegenden Fällen (hier:

ca. vier Jahre und sechs Monate im Fall des Erstbeschwerdeführers bzw. ca. zwei Jahre und vier Monate im Fall des Zweitbeschwerdeführers) vorlag und darüber hinaus die ersten - negativen - Entscheidungen im Asylverfahren behoben worden waren.

Die in den Beschwerden erwähnten "Einstellungszusagen" eines namentlich genannten Unternehmens stellen "Beschäftigungsvoranmeldungen" dar, die von einer starken Auftragslage abhängig gemacht werden. Diese lassen die behördliche Beurteilung einer derzeit nicht vorliegenden Integration der Beschwerdeführer in den heimischen Arbeitsmarkt nicht als unrichtig erscheinen.

Den aus den genannten Gründen relativierten persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sie sich trotz rechtskräftiger Abweisung ihrer Asylanträge weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0403, mwN). Die Ansicht der belangten Behörde, dass § 66 FPG der Erlassung der Ausweisungen nicht entgegenstehe, begegnet auch dann keinem Einwand, wenn man der Beurteilung die vorgelegten Empfehlungsschreiben sowie "ausgezeichnete" Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und "gute" Deutschkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers zugrunde legt.

3. Auch die vorgebrachten Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 2 NAG führen die Beschwerden nicht zum Erfolg, weil gemäß § 44b Abs. 3 NAG derartige Anträge kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0346, mwN).

4. Auf dem Boden des Gesagten trifft ferner die Behauptung, dass die angefochtenen Bescheide nicht ausreichend begründet seien, nicht zu.

5. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-91465