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VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/12/0009

VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/12/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Czakler, über die Revision des M S in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W122 2000472-1/2E, betreffend Versagung der Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

Zur Darstellung der Vorgeschichte wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die den Revisionswerber betreffenden Erkenntnisse vom , Zl. 2011/12/0095, sowie vom , Zl. 2012/09/0039, verwiesen.

In seiner Eingabe vom beantragte der - rechtsfreundlich vertretene - Revisionswerber, bescheidmäßig über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung für fünfundzwanzigjährige treue Dienste nach § 20c GehG an ihn abzusprechen. Er erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für die niedrigere der beiden Stufen der Jubiläumszuwendung. Obgleich sie den Beamten regelmäßig gewährt werde, sei in seinem Fall eine Auszahlung bisher nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom wies das Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft diesen Antrag mit folgender, auszugsweise wiedergegebener Begründung ab:

"Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung 'treuer Dienste'. Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen ...

Der Umfang der Treuepflicht ist dabei maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen ...

Unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung der dienstlichen Aufgaben ist zu verstehen, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnimmt und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordnet und dabei eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hat.

Tatsache ist, dass Sie mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaraberkommission vom für schuldig befunden wurden, in der Zeit vom 9. Oktober bis dem Dienst ohne Angabe von Gründen und damit unentschuldigt fern geblieben zu sein und sich nicht unverzüglich am sondern erst am und somit verspätet krankgemeldet zu haben. Dadurch haben Sie schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BOG 1979) begangen.

Wegen dieses Fehlverhaltens wurde über Sie die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von EUR 1500,-- verhängt.

Bei der Pflicht des Beamten, seine Dienststunden einzuhalten,

handelt es sich um eine grundlegende Dienstpflicht ... Die

nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst über einen nicht unerheblichen Zeitraum stellt eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar, die für die Beurteilung der Frage der 'treuen Dienste' zu berücksichtigen war.

Für die Dienstbehörde ist ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinaroberkommission rechtsverbindlich. Auch wenn gegen das Erkenntnis eine Beschwerde beim VwGH eingebracht wurde und dort ein Verfahren anhängig ist, bleibt das Erkenntnis der Disziplinaraberkommission bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Behörde vorerst verbindlich.

Allerdings sieht auch die Dienstbehörde in einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst eine schwere Dienstpflichtverletzung und stimmt diesbezüglich mit der Disziplinaraberkommission überein. Auch vermag die Dienstbehörde in den festgestellten Verfehlungen keine 'Minimalfehler' zu erkennen. Im Übrigen kann die erkennende Behörde auch Ihrem Argument, es wäre 'ein Maßstab angelegt worden, der vollkommen der Realität widerspricht', nicht folgen, weil die aus einer Nichtunterziehung einer ärztlichen Untersuchung sich ergebende Konsequenz, nämlich die Bewertung des Zeitraumes der Dienstabwesenheit als ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst, nicht auf einem Maßstab der Disziplinaraberkommission beruht, sondern sich direkt aus dem Gesetzestext des § 51 Abs 2 BDG 1979 ergibt.

Die Dienstbehörde hat bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung besteht, den gesamten zu beurteilenden Zeitraum heranzuziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits festgestellt hat, ist es aber zulässig, der Entwicklung in den letzten Jahren verstärkte Bedeutung zuzumessen. Dies deshalb, weil mit der Dauer des Dienstverhältnisses, mit dem Dienstalter und mit der hierarchischen Ebene der zu erfüllenden Funktion diese Verantwortung steige und damit auch das Schwergewicht bei der zu treffenden Beurteilung auf die letzten Jahre des Dienstverhältnisses zu legen sei. Eine in den letzten Jahren liegende berufliche Entwicklung sei daher besonders zu berücksichtigen. Der Umfang der Treuepflicht ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu beurteilen ...

Die letzten Jahre des Beurteilungszeitraumes sind daher strenger zu beurteilen als die Anfangsjahre. Deshalb können Ihr zu Beginn Ihrer Postdienstzeit gesetztes Wohlverhalten und Ihre damaligen treuen Dienste, die erst kurz vor dem Dienstjubiläum gesetzte Dienstpflichtverletzung nicht kompensieren

...

Die Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung stellt auch keine Sanktion dar, weshalb Ihre Argumentation, Ihr Fehlverhalten wäre durch die Bezugseinstellung im fraglichen Zeitraum sowie durch die Disziplinarstrafe im Vergleich zu den Nachteilen des Dienstgebers bereits weit überkompensiert worden, am Wesenskern der Jubiläumszuwendung vorbeigeht. Die Bezugseinstellung im fraglichen Zeitraum ist eine vom Gesetzgeber eingeräumte und damit gewollte logische Folge der unentschuldigt unterbliebenen Arbeitsleistung im gleichen Zeitraum und hat lediglich einen ausgleichenden, aber keinen strafenden Charakter. Somit ist lediglich die verhängte Disziplinarstrafe als Strafsanktion für unrechtmäßiges Verhalten anzusehen. Die verhängte Strafe hebt aber die gesetzte Dienstpflichtverletzung nicht auf und macht sie ungeschehen. Die Tatsache der gesetzten Dienstpflichtverletzung bleibt daher trotz Verhängung einer Disziplinarstrafe bestehen und ist auch bei Folgedelikten innerhalb des Tilgungszeitraumes sehr wohl zu berücksichtigen. Weder die Bezugseinstellung noch die Disziplinarstrafe kann daher mit der Jubiläumszuwendung gegenverrechnet werden.

Wegen der für die Dienstbehörde sehr wohl zu bejahenden Schwere der verwirklichten Dienstpflichtverletzungen sowie deren zeitlicher Nähe zum Dienstjubiläum, geht die Dienstbehörde bei der Beurteilung Ihrer Dienstleistung daher davon aus, dass insgesamt keine 'treuen Dienste' vorliegen und damit die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 20c Abs. 1 GehG in Ihrem Fall nicht erfüllt ist."

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung, die das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abwies, den Bescheid vom bestätigte und aussprach, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere Wiedergabe des angefochtenen Bescheides, stellte das Bundesverwaltungsgericht die nachfolgenden Erwägungen an:

" 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag auf Jubiläumszuwendung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 Jahren abgewiesen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer eine Dienstzeit von über 25 Jahren zurückgelegt hat. Strittig ist, ob er treue Dienste geleistet hat.

Der Beschwerdeführer ist als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen.

Der weitere Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Das Personalamt Wien der Österreichischen Post AG hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und wegen verspäteter Übermittlung einer Bestätigung - wenn auch ohne Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof - bestraft wurde, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer vermeint dennoch treue Dienste geleistet zu haben und verweist auf den von ihm angestrengten außerordentlichen Rechtsweg nach den Disziplinarverfahren.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

...

Zu A)

§ 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF

(GehG) lautet:

...

Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. Zl. 2003/12/0177).

Dass der Beschwerdeführer eine Dienstzeit von 25 Jahren zurückgelegt hat, ist im vorliegenden Fall unstrittig. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer während dieser Zeit 'treue Dienste' im Sinne von§ 20c GehG erbracht habe, ist Folgendes auszuführen:

Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung 'treuer Dienste' entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens Beachtung zu finden haben. So sind etwa die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (vgl. Zl. 2003/12/0177, Zl. 2003/12/89), die Schwere des Fehlverhaltens (vgl. Zl. 2006/12/0147), der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (vgl. Zl. 2012/12/0044) sowie die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (vgl. Zl. 2003/12/89) maßgeblich. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (vgl. dazu etwa die VwGH Erkenntnisse vom Zl. 2003/12/0189, vom Zl. 2012/12/0105 und vom Zl. 2012/12/0144 mwN).

In einem Fall der Geldbuße von EUR 500,- nach zweimaligem Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand durch einen Vorgesetzten im gehobenen Baudienst verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen treuer Dienste (Zl. 2012/12/0144 vom ).

In einem Fall der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges nach 10 rechtswidrigen Kontoabfragen an 5 Tagen innerhalb von 4 Monaten durch einen Vorgesetzten in einem Postamt bejahte der Verwaltungsgerichtshof treue Dienste 'gerade noch' (Zl. 2012/12/0105 vom ). Dem Beschwerdeführer hingegen sind mehr Tage des rechtswidrigen Verhaltens und mehrere disziplinarrechtlieh geahndete Verhaltensweisen vorzuwerfen, die zu einer höheren Strafe als in diesem Fall führten.

Die vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof Verwaltungsgerichtshofes vom Zl. 2012/12/0105 und vom Zl. 2012/12/0044 untermauern die Ansicht des Beschwerdeführers nicht: Unter Zl. 2012/12/0044 erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Verhalten, 'welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der Geldbuße geführt hat (vgl. in diesem Zusammenhang das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0177, wo Fehlverhalten, welches zur Verhängung der zweitschwersten Disziplinarstrafe der Geldstrafe geführt hatte, als erheblich schwer wiegend qualifiziert wurde).' der Schwere um treue Dienste zu verneinen gerade noch nicht entspricht.

Im vorliegenden Fall verhängte die gleiche Disziplinarkommission, wie im zuletzt geschilderten Fall eine wesentlich höhere Disziplinarstrafe, die zwar durch die Disziplinaroberkommission herabgesetzt wurde, aber dennoch handelt es sich dabei um die zweithöchste Disziplinarstrafe im Sinne des § 92 Beamten-Dienstrechtsgesetz. Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und eine Erfolgsaussicht im außerordentlichen Rechtsweg konnte der Beschwerdeführer nicht erhärten. Vorwerfbar sind also sowohl die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst an dreizehn Tagen, als auch die wenn auch nur um einen Tag verspätete Übersendung einer Krankmeldung. Zwar hat der Beschwerdeführer nicht über mehrere Jahre hindurch Dienstpflichtverletzungen begangen, aber es kam zu mehreren bestätigten schuldhaften Dienstpflichtverletzungen.

Die Behörde ist im Recht, wenn sie behauptet, dass die nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst über einen nicht unerheblichen Zeitraum eine gravierende Dienstpflichtverletzung darstellt. Zwar reicht die Schwere der Tat nicht an das in diesem Zusammenhang häufig zitierte Einzeldelikt eines Amtsmissbrauchs heran, aber aufgrund der Deliktsdauer, der Deliktsschwere und des Vorliegens einer weiteren Disziplinarverfehlung überschritt der Beschwerdeführer das vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeitete gerade noch geduldete Maß an Verfehlungen um die Frage der treuen Dienste zu bejahen. Zur Berücksichtigung des durch das Fehlverhalten eingetretenen Schadens kann nicht ausschließlich auf die Einstellung der Monatsbezüge verwiesen werden, wodurch der Beschwerdeführer vermeint, der Schaden sei ausgeglichen. Sowohl die Erfordernis des Ausführens der vom Beschwerdeführer nicht erbrachten Arbeitsleistungen durch andere als auch das beeinträchtigte Vertrauen in das Bemühen des Beschwerdeführers, stellen einen im Zusammenhang mit der Frage nach den treuen Diensten nicht zu vernachlässigen Unwert dar. Zur wenig hervorgehobenen Funktion des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die genaue Einhaltung von Dienstzeiten eine wesentliche Dienstpflicht darstellt, die gerade in niedrigeren Funktionen bestens bekannt ist und hier mit wenig Spielraum interpretiert wird.

Dem Argument der Gleichbehandlung ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen in Bezug auf die genannten Elemente vergleichbaren Fall nennen konnte, in dem die Jubiläumszuwendung gewährt wurde. Darüber hinaus würde die möglicherweise rechtswidrige Gewährung einer Jubiläumszuwendung kein Recht des Beschwerdeführers begründen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, im Rahmen jedes Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer werde es akzeptiert, dass man dem Dienstnehmer einen neuen Untersuchungstermin beim Vertrauensarzt gibt, wenn er die Kollision mit einem Behandlungstermin nachweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass jeder Dienstgeber von seinen Dienstnehmern genauso erwarten kann, dass private Arzttermine grundsätzlich außerhalb der Dienstzeit zu vereinbaren sind.

Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte in der gesamten restlichen Zeit treue Dienste geleistet, überwiegen die Schwere und die Häufung der Verfehlungen des Beschwerdeführers, die nicht mit dem Begriff der treuen Dienste in Einklang zu bringen sind.

Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Behörde ihren Ermessensspielraum in gesetzwidriger Weise überschritten hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zeichnen ein deutliches abgegrenztes Bild über den Anspruch auf Jubiläumszuwendung ( Zl. 2003/12/0177, Zl. 2003/12/0089, Zl. 2006/12/0147, , Zl. 2012/12/0044, Zl. 2012/12/0105 und vom Zl. 2012/12/0144)."

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, in der sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG verletzt erachtet; er beantragt, das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern, dass auch in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG gewährt werde, in eventu, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision das Vorverfahren eingeleitet. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde (das Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft) beantragt in der Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der außerordentlichen Revision als unzulässig, in eventu deren Abweisung als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zusammengefasst darin, in einer einzigen "Entscheidung", in welcher die Verneinung der treuen Dienste allein aus einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst samt disziplinärer Bestrafung abgeleitet worden sei "(Zl. 2003/12/0177)", habe diese Abwesenheit monatelang gedauert und die Disziplinarstrafe sei die zweithöchste gewesen, nämlich in der Höhe von fünf Monatsbezügen. Daraus lasse sich die Entscheidung im Revisionsfall nicht rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe seinerseits "keinerlei (negative) höchstgerichtliche Entscheidungen" zitiert, die in der Fallkonstellation eine aussagekräftige Ähnlichkeit aufweise. Es sei daher davon auszugehen, dass eine klärende höchstgerichtliche Judikatur noch nicht vorliege, oder davon, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu diese im Widerspruch stehe.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses erblickt die Revision zusammengefasst darin, nicht eine Divergenz im Tatsächlichen habe ausschlaggebende Bedeutung, sondern die rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten, die weitestgehend aktenmäßig nachvollziehbar seien. Dementsprechend sei vor allem der Verlust der Bezüge für die Zeit der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst zugrunde zu legen. Damit bestehe für diese Zeit "kein Defizit zwischen Leistung und Gegenleistung". Von besonderem Gewicht sei außerdem die Unterscheidung danach, ob Vorsatz (betreffend die Dienstpflichtverletzungen) gegeben gewesen sei und welches Maß an Sorgfalt vorgekommen sei. Der Dienstgeber habe sich gegenüber dem Revisionswerber mehrfach rechtswidrig verhalten ("siehe VwGH Zl. 2008/12/0112, Berufungskommission GZ 72/11-BKA/08") und disziplinarrechtliche Vorwürfe erhoben, die sich als nicht gerechtfertigt erwiesen hätten. Die im Rahmen des § 20c GehG anzustellende Betrachtungsweise hänge mit dem Aspekt der gegenseitigen Loyalitätsverpflichtungen von Dienstgeber und Dienstnehmer zusammen. Unabhängig von all den Besonderheiten des Revisionsfalles sei die Verneinung der treuen Dienste schon wegen des Grundtatbestandes eindeutig unzulässig. Es gehe hier um ein Fehlverhalten im Ausmaß von wenigen Tagen, dem eine einwandfreie Dienstleistung über Jahrzehnte gegenüberstehe. Unter solchen Umständen treue Dienste zu verneinen, die wenigen Tage schwerer zu gewichten als die Jahrzehnte der positiven Leistungen, sei nach keinem denkbaren Maßstab angebracht, schon gar nicht im Hinblick darauf, dass es um kein auffälliges, irgendwelche grundsätzlich schädlichen Tendenzen aufzeigendes Fehlverhalten gehe.

Das Bundesverwaltungsgericht sah die Versagung des Jubiläumszuwendung einerseits darin gerechtfertigt, dass im Hinblick auf die - bindend festgestellte - disziplinäre Verfehlung treue Dienste iSd § 20c GehG nicht vorlägen, andererseits darin, dass selbst unter der Annahme treuer Dienste während der übrigen Zeit Schwere und Häufung der Verfehlungen überwögen, die nicht mit dem Begriff der treuen Dienste in Einklang zu bringen seien. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass die Dienstbehörde ihren Ermessensspielraum in gesetzwidriger Weise überschritten habe.

§ 20c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, eingefügt durch die 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, lautet in der Fassung des Art. II Z. 1 der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984:

"§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa schon das Erkenntnis vom , Zl. 410/73), verlangt das Gesetz als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten. Aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten soll die Jubiläumszuwendung demnach grundsätzlich gewährt werden, es sei denn, der Beamte hätte sich einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen, obwohl im Untreue nicht vorgeworfen werden kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0105, sowie das die mit § 20c GehG vergleichbare Bestimmung des § 260 Abs. 1 Stmk. L-DBR betreffende Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0065, mwN).

Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob er der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. die zitierten Erkenntnisse vom 13. März und ).

Schon nach dem zitierten Erkenntnis vom hat sich die Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 20c GehG darauf zu beschränken, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, schließlich, ob das Verfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprach.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes als der Annahme treuer Dienste im Sinn des § 20c GehG entgegenstehend gebilligt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/12/0230 = Slg. 11.934/A, vom , Zl. 95/12/0005, vom , Zl. 2003/12/0160, vom , Zl. 2006/12/0147). Dagegen sah der Verwaltungsgerichtshof eine disziplinäre Bestrafung des Beamten wegen einer geringfügigen, im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat als nicht ausreichend an, um das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Leistung treuer Dienste zu verneinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/12/0145).

Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße lagen, ließ der Verwaltungsgerichtshof für eine Versagung der Jubiläumszuwendung im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches genügen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/12/0189, vom , Zl. 2002/12/0343, vom , Zl. 2003/12/0177). Beschränkte sich allerdings das dem Beamten angelastete Fehlverhalten, etwa die Unterlassung einer Meldung an den Vorgesetzten, auf einen - im Vergleich zur 25-jährigen Dienstzeit -

nur kurzen Zeitraum (vgl. das zitierte Erkenntnis vom ) und konnte dem Beamten ein anderes Fehlverhalten während dieser Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, sah dies der Verwaltungsgerichtshof der Annahme treuer Dienste und einer Ermessensübung zugunsten des Beamten nicht als entgegenstehend an (vgl. die zitierten Erkenntnisse vom 13. März und , mwN).

Im Revisionsfall ist aufgrund der disziplinären Verurteilung bindend davon auszugehen, dass der Revisionswerber nicht unverzüglich am 22., sondern erst am seine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit meldete und in der Zeit vom

9. bis 21. Oktober ungerechtfertigt vom Dienst fern blieb. Mag dies auch zur Verhängung einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe geführt haben (vgl. das eingangs zitierte Erkenntnis vom ), so ist in Anbetracht der im Übrigen unbeanstandeten Dienstleistung des Revisionswerbers, dessen dienstliche Verfehlungen als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 auch nicht durch eine besondere dienstliche Position oder eine besondere Verantwortung hervorgehoben waren, noch nicht als der Annahme treuer Dienste entgegenstehend anzusehen.

Vor diesem Hintergrund ist die Verneinung der Tatbestandsvoraussetzung treuer Dienste iSd § 20c Abs. 1 GehG inhaltlich rechtswidrig.

Soweit schließlich das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss gelangt, dass Schwere und Häufung der Verfehlungen des Beschwerdeführers überwögen, die nicht mit dem Begriff der treuen Dienste in Einklang zu bringen seien und somit kein Grund zu Annahme bestehe, dass die Behörde ihren Ermessensspielraum in gesetzwidriger Weise überschritten habe, war der eingangs wiedergegebenen Begründung des Bescheides der Dienstbehörde vom gar nicht zu entnehmen, dass diese Behörde die Versagung der Jubiläumszuwendung überhaupt im Rahmen einer Ermessensübung im Sinn des Art. 130 Abs. 3 B-VG begründet hätte, weshalb die abschließende Billigung des nicht geübten Ermessens durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als Ermessensübung seinerseits iSd Art. 133 Abs. 3 B-VG erkannt werden kann.

Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis auf Grund der - zufolge Verkennung der aus der zitierten Judikatur abzuleitenden Grundsätze durch das angefochtene Erkenntnis entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes zulässigen - Revision gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auch die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am