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VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0085

VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0085

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom , Zl. HE3-NS-584/2008(011), betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: P M, in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte stellte den am bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor (BH) eingelangten Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zum Bau eines Kleinkraftwerkes.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens übermittelte die BH den Mitgliedern des Naturschutzbeirates den Entwurf eines Bescheides zur allfälligen Stellungnahme.

Am langte der von einem Mitglied des Naturschutzbeirates "gegen den Bescheidentwurf der BH erhobene Einspruch" ein. Es wurde ausgeführt:

"Begründung: Der M-Bach ist lt. Beschreibung des/der Amtssachverständigen in einem weitgehend natürlichem bis naturnahen Zustand, das entspricht somit einer ökomorphologischen Wertigkeit von 1-2. Die Leistung des projektierten Kraftwerkes ist mit 193 kW überdies sehr gering. Ein öffentliches Interesse für die Energiegewinnung aus diesem kleinen Hochgebirgsbach ist daher (auch entsprechend unseren internen Richtlinien) kaum ableitbar. Die Restwassermenge von minimal 12 Litern im Winter und 16 Litern während der restlichen Jahreszeiten würden nur mehr einem Rinnsal entsprechen und könnte die landwirtschaftliche Besonderheit und Schönheit der stürzenden Wasser (natürliche Abstürze sind lt. Beschreibung vorhanden) in diesem Landschaftsteil nachhaltig beeinträchtigen.

Darüber hinaus möchte ich auch noch darauf hinweisen, dass sich der Naturschutzbeirat schon in der Vergangenheit mehrfach gegen eine Nutzung der Wasserkraft in den landschaftlich weitgehend unversehrten Teilen des Lesachtales ausgesprochen hat.

Ps: Die vom Sachverständigen angeführte 'dynamische Pflichtwasserabgabe' würde die Lebensraumsituation dieses Fliessgewässers sehr wohl nachhaltig und wesentlich verändern!"

Mit Schreiben vom teilte der Naturschutzbeirat der BH mit, er habe in seiner 22. Sitzung am den Tagesordnungspunkt "Wasserkraftanlage am M-Bach" behandelt. In dieser Sitzung habe der Naturschutzbeirat einstimmig beschlossen, dass entsprechend der Empfehlung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen die Wasserfassung weiter bachabwärts verlegt, Bachabschnitte mit der Wertigkeit 1 ausgeschieden und ein entsprechendes Änderungsprojekt eingereicht werden möge. Dieser Beschluss werde hiermit zur Kenntnis gebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die BH die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen. Begründend wurde ausgeführt, der Mitbeteiligte habe im Oktober 2006 um die Durchführung eines wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens zur Errichtung einer Wasserkraftanlage angesucht. Im Zuge der Vorprüfung seien die Stellungnahmen eines wasserbautechnischen, eines gewässerökologischen und eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eingeholt worden. Das zum damaligen Zeitpunkt vorgelegte Projekt habe eine Wasserfassung auf einer Seehöhe von ca. 1.200 m vorgesehen, die Länge der geplanten Druckrohrleitung, die rechtsseitig vom M-Bach situiert gewesen wäre, hätte eine Länge von ca. 1.650 m aufgewiesen. Der gewässerökologische und der naturschutzfachliche Amtssachverständige seien zu dem Ergebnis gelangt, auf Grund der Länge der Ausleitungsstrecke sei von einer allgemeinen Verschlechterung des derzeitigen ökologischen Zustandes auszugehen, außerdem würde es bei den vorliegenden Wasserführungen zu einer deutlichen Verschlechterung aus hydrologischer Sicht kommen. Zusammenfassend betrachtet, hätten daher der Gewässerökologe und der Naturschutzsachverständige das beantragte Vorhaben nicht positiv beurteilen können.

Auf Wunsch des Mitbeteiligten sei von den Amtssachverständigen für Naturschutz und Gewässerökologie eine neuerliche Besichtigung der betroffenen Gewässerstrecke vorgenommen worden. Grundlage dafür sei der Umstand gewesen, dass der Mitbeteiligte die ursprünglich geplante Ausleitungsstrecke um einige hundert Meter verkürzt habe. Eine endgültige Beurteilung habe zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht vorgenommen werden können, da weitere Untersuchungen hinsichtlich einer möglichen fischereilichen und benthischen Besiedlung bachab und bachauf der bestehenden Geschiebesperren notwendig gewesen seien. Zudem sei eine detaillierte ökomorphologische Zustandserhebung des Bachlaufes im Projektgebiet gefordert worden. Dies sei dem Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme abzugeben.

In der Folge habe der Mitbeteiligte eine Umprojektierung seines ursprünglichen Projektes vorgenommen und das neue Projekt mit Antrag vom bei der Behörde eingereicht. Beigefügt sei auch eine vom Mitbeteiligten in Auftrag gegebene fischereiliche und benthische Bestandserhebung sowie eine ökomorphologische Zustandserhebung des M-Baches gewesen.

Nach teilweiser Wiedergabe der bei einer Ortsaugenscheinsverhandlung abgegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz führte die belangte Behörde nach Hinweisen auf die §§ 5 und 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG) aus, bereits der gemeinsamen Stellungnahme des Gewässerökologen und des Naturschutzsachverständigen vom könne entnommen werden, dass der M-Bach bachauf der Straßenbrücke "einen Charakter für Hochgebirgsbäche mit einem Wechsel aus Kolken und natürlichen Abstürzen" aufweise. Demnach handle es sich beim M-Bach um einen typischen Gebirgsbach, welcher hinsichtlich des ökologischen Zustandes zumindest als gut zu bewerten sei. Dies sei vom Naturschutzsachverständigen in seiner Stellungnahme im Zuge der mündlichen Ortsaugenscheinverhandlung am bekräftigt worden. Dieser habe zusammenfassend ausgeführt, dass der M-Bach als natürliches bzw. naturnahes Gewässer einzustufen sei. Daher sei eine Bewilligungspflicht im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift gegeben.

Aus einer aus dem Jahr 2007 stammenden Beweissicherung im gegenständlichen Bereich und der Stellungnahme des Gewässerökologen gehe hervor, dass ein Fischbestand oberhalb der Geschiebesperren nicht nachgewiesen worden sei. Grund dafür seien sieben Schutzwasserbauten im Bereich der Straßenbrücke über den M-Bach. Die vorzufindenden Absturzhöhen seien für Fische nicht passierbar, es wäre auch ohne diese Schutzwasserbauten nicht mit einem Fischbestand zu rechnen, zumal in diesem Bereich zahlreiche hohe natürliche Abstürze vorkämen, die nicht fischpassierbar seien. Dieser Bereich befinde sich daher außerhalb des natürlichen Fischlebensraumes. Allerdings sei "der Makrozoobenthos nachgewiesen worden" und entspreche dieser einem Gebirgsbach. Es sei festgestellt worden, dass im konkreten Bereich Arten, die in der Roten Liste Kärnten, in der Roten Liste Österreich und in der FFH-Richtlinie der EU angeführt seien, nicht vorkämen.

Der Naturschutzsachverständige habe weiters ausgeführt, dass beabsichtigt sei, die Rohrleitung im Bereich bestehender Forstwege bzw. in einem geplanten Forstweg zu verlegen, sodass der gesamte Bachlauf, wie auch die begleitenden Gehölzbestände, nicht durch Grabungen beeinflusst würden. Es werde auch den flussbegleitenden Grauerlenbeständen insofern ausgewichen, als das Krafthaus bachaufwärts verlegt worden sei. Der natürliche Fliessgewässerabschnitt im Mündungsbereich zur Gail unterhalb der Straßenbrücke bleibe daher zu 100 % dotiert.

Zumal im Rahmen einer Beweissicherung im Jahre 2007 im betroffenen Gewässerabschnitt weder ein Fischbestand noch gefährdete Makrozoobenthosarten, wie jene, die in der Roten Liste Kärnten, in der Roten Liste Österreich und in der FFH-Richtlinie der EU angeführt seien, hätten angetroffen werden können, sei davon auszugehen, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges der Natur nicht vorliege. Die in ihrer Anzahl vorgefundenen Tierarten entsprächen dem Gewässertyp eines Gebirgsbaches. Durch das gegenständliche Projekt komme es daher zu keiner Vernichtung eines wesentlichen Bestandes seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- bzw. Pflanzenarten und zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung einer seltenen gefährdeten oder geschützten Biotoptype. Diese Annahme stütze sich darauf, dass die dynamische Pflichtwasserabgabe die Lebensraumsituation im Gewässer nicht wesentlich nachhaltig verändern werde.

Aus naturschutzfachlicher Sicht sei positiv hervorzuheben, dass es bei Einhaltung bestimmter Auflagen im Zuge der Verwirklichung des Vorhabens und durch die dynamische Pflichtwasservorschreibung in Summe zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung des derzeitigen Zustandes komme.

Weiters habe der Naturschutzsachverständige ausgeführt, dass der gegenständliche von den Maßnahmen betroffene Landschaftsraum sich aus Waldflächen, dem Gailfluss mit den begleitenden Auwaldzonen, den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Bereich der Streusiedlung M und den Zubringerbächen zusammensetze. Schutzgebiete seien im gesamten Bereich nicht vorhanden. Durch die baulichen Eingriffe in diesen Landschaftsraum werde es zwar während der Bauausführung zu erkennbaren Eingriffen kommen, da aber die gesamten Anlagenteile in Wegen vergraben würden, seien diese nach Abschluss der Arbeiten nicht mehr erkennbar. Die Behörde gehe daher davon aus, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die beabsichtigten Maßnahmen nicht eintreten werde.

Die Behörde komme in ihrer Beurteilung daher zum Ergebnis, dass bei Einhaltung der in den Bescheid aufgenommenen Vorschreibungen nicht mit einer wesentlichen nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsraumes zu rechnen sei. Dies insbesondere auf Grund des Umstandes, dass die Druckrohrleitung zur Gänze unterirdisch in einem bestehenden bzw. geplanten Forstweg verlegt werden solle. Darüber hinaus sei durch die geplante dynamische Restwasserabgabe, welche in den Wintermonaten von November bis März 12 l/sec bzw. im restlichen Jahresabschnitt 16 l/sec betragen solle, eine wesentliche nachhaltige Veränderung des Lebensraumes Gewässer nicht zu erwarten, zumal das Wasserdargebot im Gewässer durch Zubringerbäche im M-Graben noch erhöht werde. Besonders hervorzuheben sei, dass der Mitbeteiligte sein ursprünglich eingebrachtes Projekt entsprechend den Vorstellungen des Naturschutzsachverständigen und des Gewässerökologen abgeändert habe. Dadurch sei die ursprünglich beantragte Ausleitungsstrecke um mehrere hundert Meter verkürzt und jenen Bereichen, in welchen eine Fischwanderung aus der Gail möglich sei, ausgewichen worden. Des weiteren würden die flussbegleitenden Grauerlenbestände nicht beeinträchtigt und bleibe der natürliche Fließgewässerabschnitt im Mündungsbereich zur Gail zu 100 % dotiert.

Da das gegenständliche Vorhaben auf die Vorgaben des Naturschutzsachverständigen Rücksicht nehme und aus naturschutzfachlicher Sicht positiv beurteilt worden sei, habe auf die Abwägung der Interessen für den Naturschutz einerseits und den öffentlichen Interessen, die für eine Verwirklichung sprächen andererseits, verzichtet werden können.

Die gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 lit. e K-NSG gebotene Gelegenheit zur Anhörung der Mitglieder des Naturschutzbeirates sei diesen mit Schreiben vom eingeräumt worden.

Nach der am eingelangten schriftlichen Stellungnahme des Kollegiums des Naturschutzbeirates sei das gegenständliche Vorhaben im Zuge der 22. Sitzung am behandelt worden. Dabei habe der Naturschutzbeirat einstimmig beschlossen, dass entsprechend der Empfehlung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen die Wasserfassung weiter bachabwärts verlegt, Bachabschnitte mit der Wertigkeit 1 ausgeschieden und ein entsprechendes Änderungsprojekt eingereicht werden möge.

Aus Sicht der Behörde handle es sich dabei nicht um einen Einwand gegen das beantragte Vorhaben. Vielmehr werde seitens des Naturschutzbeirates lediglich der Wunsch nach einer Umprojektierung geäußert, wobei man sich an die Empfehlung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen halten solle, wonach die Wasserfassung bachabwärts verlegt werden möge. Diesem Ersuchen sei jedoch entgegenzuhalten, dass gerade mit dem gegenständlichen Projekt den Vorstellungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen entsprochen worden sei. Denn das anfänglich angestrebte Projekt sei nicht zuletzt auf Grund der ursprünglichen Stellungnahme des Naturschutzsachverständigen umprojektiert und sodann positiv begutachtet worden. Zudem habe der Mitbeteiligte nach Einlangen der Stellungnahme des Naturschutzbeirates vorgebracht, dass eine weitere Umprojektierung für ihn nicht in Betracht komme, weil sich eine weiter verkleinerte Variante des Vorhabens zu seinen Lebzeiten nicht mehr rentieren könnte.

Nach inhaltlicher Wiedergabe der am eingelangten Stellungnahme eines Mitgliedes des Naturschutzbeirates führte die belangte Behörde dazu aus, dass sich diese zum Teil auf Vermutungen stütze. Es sei teilweise richtig, wenn darin auf die ökomorphologische Wertigkeit 1 bis 2 hingewiesen werde, übersehen werde allerdings, dass im Bereich der Geschiebesperren die Wertigkeit 3 vorliege. Die dynamische Pflichtwasservorschreibung bedeute darüber hinaus noch nicht, dass der M-Bach dadurch zu einem Rinnsal verkomme. Hinsichtlich der Restwasservorschreibung sei im wasserrechtlichen Verfahren vom Gewässerökologen eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben worden, wonach das NQTm bei 12 l/sec und das NNQ bei 8 l/sec liege. Den Vorgaben des BMLFUW zufolge müsste eine Restwassermenge das NQTm erreichen, was im Gegenstand durch entsprechende Vorschreibungen sichergestellt werden könne. Zusätzlich werde das Wasserdargebot im Gewässer durch Zubringerbäche im M-Graben erhöht, wie dies vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme bereits ausgeführt worden sei.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der Bereich oberhalb der Geschiebesperren außerhalb des natürlichen Fischlebensraumes liege und auch der fischökologische Zustand bachab der Straßenbrücke bis zur Mündung der Gail nur gerade noch den Wert 2 (gut) aufweise. Auch die Makrozoobenthoseinstufung habe die Zustandsklasse 2 ergeben, weiters seien weder gefährdete Arten der Roten Liste Kärnten, noch der Roten Liste Österreich vorgefunden worden. In der FFH-Richtlinie sei keines der aufgefundenen Tiere erwähnt.

Zusammenfassend komme die Behörde zu dem Schluss, dass durch die geplante Kraftwerkserrichtung keine nachhaltig nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes eintrete und weder das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum noch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würden. Somit erschienen die Einwendungen des Naturschutzbeirates als unbegründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs. 1 K-NSG, LGBl. Nr. 79/2002 lautet auszugsweise:

"§ 5

Schutz der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

...

e) Eingriffe in natürliche und naturnah erhaltene Fließgewässer;

..."

§ 9 Abs. 1, 2, 3 und 7 K-NSG lauten:

"§ 9

Bewilligungen

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
b)
das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
c)
der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
b)
eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
c)
der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
d)
natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
e)
freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
...

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeindewohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen."

Der Naturschutzbeirat bringt in der vorliegenden Beschwerde vor, die BH habe die gemäß § 54 Abs. 1 K-NSG vorgeschriebene Anhörung der Mitglieder des Naturschutzbeirates zwar durchgeführt, jedoch den Einwendungen der Mitglieder des Naturschutzbeirates betreffend die wesentliche und nachhaltige Beeinträchtigung des natürlichen und naturnahen M-Baches, des Haushaltes der Natur und des Landschaftsbildes nicht Rechnung getragen, obwohl aus Sicht der Mitglieder des Naturschutzbeirates kein öffentliches Interesse am Projekt vorliege.

Mit dem angefochtenen Bescheid sei eine Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. e K-NSG erteilt worden, obwohl nach der Meinung des Naturschutzbeirates Versagungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 und 2 K-NSG vorlägen, die einen Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. e K-NSG verbieten würden. Das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme (Kleinwasserkraftanlage) unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles liege ebenfalls nicht vor. Die Vorraussetzungen für eine Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. e iVm § 9 Abs. 1 K-NSG lägen daher nicht vor. Die naturschutzrechtliche Bewilligung hätte daher wegen Vorliegens der Versagungsgründe nach § 9 Abs. 1 K-NSG sowie mangels öffentlichen Interesses nicht erteilt werden dürfen.

Da die Regelung des § 9 Abs. 1 K-NSG Versagungsgründe enthalte, von denen allenfalls im Zuge einer Interessenabwägung Ausnahmen nach § 9 Abs. 7 K-NSG erteilt werden könnten, sei die erteilte Bewilligung als im Widerspruch zum K-NSG stehend zu bewerten und damit rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid missachte den Schutz natürlicher und naturnaher Fliessgewässer, des Landschaftsbildes und die rechtlichen Bestimmungen des K-NSG. Aus Sicht der Mitglieder des Naturschutzbeirates sei das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Naturschutzgutachten nicht schlüssig. Die belangte Behörde hätte den Antrag des Mitbeteiligten abweisen müssen.

Mit diesem unsubstanziierten Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Die Beschwerde ist daher im Umfang der von einem Mitglied des Naturschutzbeirates mit Schreiben vom vorgebrachten Einwendungen zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0223, mwN); sie ist aber nicht berechtigt.

Die Beschwerde trägt - wie dargelegt - vor, es lägen Versagungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 und 2 K-NSG 2002 vor, "die einen Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. e verbieten"; der angefochtene Bescheid missachte den Schutz natürlicher und naturnaher Fließgewässer, des Landschaftsbildes und die rechtlichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes. Die Beschwerde enthält sich aber vollständig des Vortrages von - die soeben wiedergegebenen Darlegungen ausführenden - Beschwerdegründen, denen die konkrete Behauptung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder eines relevanten Verfahrensmangels entnommen werden könnte. Die Beschwerde zeigt somit weder auf, dass die von der belangten Behörde zu den Tatbestandselementen "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" und "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur oder des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes" getroffenen Feststellungen (vgl. zu den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines solchen Bescheides z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2008/10/0280, mwN) nicht auf einem gesetzmäßigen Verfahren beruhten, noch, dass die auf den getroffenen Feststellungen beruhende rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz entspräche. Auch mit der nicht näher ausgeführten Behauptung, das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Naturschutzgutachten sei unschlüssig, wird ein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Verwertung des - nicht von vornherein als unschlüssig anzusehenden - Gutachtens nicht aufgezeigt.

Die Behauptung der Beschwerde, es liege kein öffentliches Interesse am Vorhaben vor, zeigt schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die angefochtene Bewilligung nicht im Grunde einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 K-NSG, sondern - mangels Vorliegens von Versagungsgründen im Sinne des § 9 Abs. 1 K-NSG - im Sinne der letztzitierten Vorschrift in Verbindung mit § 5 Abs. 1 leg. cit.

erteilt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

Der beschwerdeführende Naturschutzbeirat ist ein Organ des

Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre - hier in beiden Fällen:

das Land Kärnten - kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (vgl. z.B. iZm der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0038, mwN).

Wien, am