VwGH vom 26.01.2017, Ro 2014/11/0052

VwGH vom 26.01.2017, Ro 2014/11/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Dr. C S in M, vertreten durch die Krist Bubits Rechtsanwälte OG in 2340 Mödling, Elisabethstraße 2, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom , Zl. WFF/BA/2013012170, betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom abgewiesen. Mit letzterem war der Antrag der Revisionswerberin - einer bei der Gemeinde Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Spitalsoberärztin mit Wahlarztordination in Niederösterreich - vom auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge um 50% für den Zeitraum vom bis zum abgewiesen worden.

Begründend wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, mit den festgesetzten Beiträgen werde ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Revisionswerberin Bedacht genommen. Dass für eine Ordination iSd § 45 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) keine Befreiung möglich sei, stehe außer Frage. Eine Ermäßigung der Beiträge iSd § 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sei mangels berücksichtigungswürdiger Umstände nicht zu gewähren.

2 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten, als Revision zu qualifizierenden Beschwerde beantragte die Revisionswerberin, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig zu beheben. Die Ärztekammer für Niederösterreich erstattete eine Gegenschrift, auf die die Revisionswerberin replizierte.

Das (gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG ins Verfahren eintretende) Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Erstattung des Vorlageaufwandes.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

4 Das ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 61/2010 lautet auszugsweise:

"Berufssitz

§ 45. (1) ...

(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

...

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

...

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds

bestimmten Beiträge ist auf die

1. Leistungsansprüche,

2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen

(Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

3. Art der Berufsausübung

der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.

Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

...

(6) Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.

...

Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.

...

(5) Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.

..."

5 Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom lautet auszugsweise:

"C. BEITRAGSWESEN§ 11

Beitragspflicht

(1) Jeder ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Niederösterreich ist während der Dauer seiner Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum WFF der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet.

...

§ 14

Beitragsfestsetzung

(1) Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich setzt alljährlich unter Bedachtnahme auf § 109 Abs. 1 Ärztegesetz die Beiträge zum WFF in einer Beitragsordnung fest.

(2) Bei der Festsetzung der Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen WFF-Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(3) Die Beiträge zum WFF darf 18 v. H. der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.

(4) ...

§ 15

Ermäßigung der Beiträge

(1) Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in § 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.

(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden.

Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.

...

§ 19

Befreiung von der Beitragspflicht

(1) Erbringt ein WFF-Mitglied im Sinne des § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem WFF besteht, und übt er keine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder § 23 Z. 1 Zahnärztegesetz aus, ist er auf Antrag, ausgenommen die auf die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen nach der Beitragsordnung zu leistenden Beiträge, von der Verpflichtung der Beitragsleistung zum WFF zu befreien. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 oder § 23 Z. 1 Zahnärztegesetz aus, bleiben neben dem Beitrag zur Grundrente auch die Beiträge zu allen anderen Leistungen bestehen.

(2) ...

(3) Anträge auf Befreiung gemäß § 19 sind unter Vorlage geeigneter Nachweise einzubringen."

6 Die "Beitragsordnung 2013" der Ärztekammer für Niederösterreich vom lautet auszugsweise:

"BEITRÄGE FÜR VERSORGUNGSLEISTUNGEN

§ 1

Pensionsbeitrag

Der Pensionsbeitrag beträgt, sofern die Beitragsordnung

keinen anderen Beitrag vorsieht, 12,00% der Bemessungsgrundlage.

§ 2

Ermittlung der Bemessungsgrundlage

(1) Die Bemessungsgrundlage wird derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um einen berufsspezifische Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert werden.

(2) Die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind

1. bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis

grundsätzlich das Jahresbruttogrundgehalt; sofern dieses nicht nachgewiesen wurde, das Jahresbruttogehalt, wobei von den Bruttobezügen (Pos. 210) die steuerfreien Bezüge (Pos. 215) und die sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220) abgezogen werden;

2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im

Sinne des § 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder des § 27 Abs. 1 Zahnärztegesetz) und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (§ 52a Ärztegesetz) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit;

3. bei Tätigkeit als Wohnsitzarzt (§ 47 Ärztegesetz und § 29 ZÄG) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit;

4. unabhängig von der Art der Tätigkeit die Einnahmen aus

der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung (‚Sondergebühren und ärztliche Honorare' im Sinne des § 45 NÖ KAG und analoger Bestimmungen) sowie alle aus sonstiger (nicht in Z. 2 und 3 erwähnter) freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit erzielten Umsätze.

(3) Der berufsspezifische Pauschalbetrag im Sinne des

Abs. 1 orientiert sich an der Art der Berufstätigkeit im

drittvorangegangenen Jahr und beträgt

1. bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis

(Abs. 2 Z. 1) sowie bei Vorliegen von Einnahmen aus

Sonderklassegebühren und aus sonstiger freiberuflicher ärztlicher

Tätigkeit (Abs. 2 Z. 4) 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit;

2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als

Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Abs. 2 Z. 2) mit einer Hauptberufsberechtigung aus den Sonderfächern Radiologie, Nuklearmedizin, Labordiagnostik, Medizinische Radiologiediagnostik und bei niedergelassenen Zahnärzten 60,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit allen anderen Hauptberufsberechtigungen 50,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit;

3. bei Tätigkeit als Wohnsitzarzt (Abs. 2 Z. 3) 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit.

(4) Sofern nicht anderes erklärt wird, richtet sich die Hauptberufsberechtigung nach dem Überwiegen der je Sonderfach erzielten Einnahmen.

(5) Der allgemeine Pauschalbetrag beträgt jährlich EUR 6.500,00, jedoch nicht mehr als die tatsächliche Höhe der um den berufsspezifischen Pauschalbetrag verringerten Einnahmen."

7 Die Revision führt im Wesentlichen aus, dass bei einer rein unselbständigen Tätigkeit als Spitalsärztin Beiträge weder an den Wohlfahrtsfonds der Niederösterreichischen Ärztekammer noch an jenen der Wiener Ärztekammer zu leisten gewesen wären. Die zusätzliche selbständige Tätigkeit habe zur Folge, dass die Einnahmen aus beiden Tätigkeiten der Beitragspflicht unterlägen, also auch jene Einnahmen, die sonst befreit wären, wodurch die Revisionswerberin stärker belastet sei.

Dadurch entstehe im Ergebnis eine Beschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit, die - wäre die Revisionswerberin Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union - mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) im Widerspruch stehe. Ein sachlicher Grund für diese Beschränkung sei nicht zu erkennen; vielmehr zeige § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998, dass es zur Sicherung der Pensionsversorgung keineswegs erforderlich sei, Spitalsärzte in das Versorgungssystem des Wohlfahrtsfonds einzubeziehen. Da somit die vom EuGH in seiner Judikatur entwickelten Voraussetzungen für die rechtmäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht erfüllt seien, dürfte diese Beschränkung auf Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten nicht angewendet werden. Die Anwendung im Fall der Revisionswerberin führe deshalb zu einer Inländerdiskriminierung. Zur Vermeidung einer solchen Inländerdiskriminierung sei es geboten, den für die unselbständige Tätigkeit als Spitalsärztin vorgeschriebene Teil der Wohlfahrtsfondsbeiträge nach § 111 ÄrzteG 1998 und § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich nachzulassen. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.

8 Dazu ist festzuhalten, dass der Antrag der Revisionswerberin vom auf "Ermäßigung" der vorgeschriebenen Beitragsleistungen gelautet und die erste Instanz auch nur über diesen abgesprochen hat. Sache des gegenständlichen Verfahrens (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/11/0214 und vom , Zl. Ro 2014/11/0019) ist daher nur die Frage, ob die Fondsbeiträge der Revisionswerberin zu ermäßigen sind; dies hängt gemäß § 111 ÄrzteG 1998 ausschließlich vom Vorliegen "berücksichtigungswürdiger Umstände" ab, welche in § 15 Abs. 2 der Satzung näher definiert werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach insbesondere zur vergleichbaren Bestimmung des § 10 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ausgesprochen hat, liegen den dort aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Dieselben Kriterien hat der Verwaltungsgerichtshof auch zur Abgrenzung des Begriffs "berücksichtigungswürdige Umstände" in § 10 leg. cit. und § 111 ÄrzteG 1998 herangezogen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/11/0009, vom , Zl. 2006/11/0126, oder vom , Zl. Ro 2014/11/0053, jeweils mwN) und dabei etwa die durch eine Krankheit oder ein Naturereignis bedingte Hinderung an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als derartige Umstände anerkannt. Eine weitere Klarstellung enthält der letzte Satz des § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, der berücksichtigungswürdige Umstände als "solche Umstände" definiert, "die ohne Verschulden des WFF-Mitglieds akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen".

Angesichts dieses fest umrissenen Verständnisses des Begriffs "berücksichtigungswürdige Umstände" in § 111 ÄrzteG 1998 und § 15 Abs. 2 der Satzung kommt die von der Revisionswerberin angestrebte, von diesem Verständnis gänzlich abweichende Auslegung der Ermäßigungsbestimmungen nicht in Betracht, auch nicht zur Vermeidung der von der Revisionswerberin behaupteten Inländerdiskriminierung.

9 Gegenstand des Verfahrens ist somit nicht die Bemessung der Fondsbeiträge der Revisionswerberin schlechthin bzw. deren Höhe im Falle der Befreiung gemäß § 112 Abs. 1 erster Satz ÄrzteG 1998. Deshalb bedarf es im vorliegenden Fall weder einer Auseinandersetzung mit der in der Revision ins Treffen geführten Frage, welche Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Falle der genannten Befreiung als Bemessungsgrundlage für die verbleibende Beitragspflicht heranzuziehen sind, noch mit den Fragen einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit einer sehr weiten Bemessungsgrundlage und deren Konsequenz (Inländerdiskriminierung) für die Revisionswerberin. Der Verwaltungsgerichtshof hat die diesbezüglichen Rechtsvorschriften im Revisionsfall auch gar nicht anzuwenden.

10 Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

11 Ein Kostenzuspruch an das Verwaltungsgericht hatte mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage zu entfallen.

Wien, am