VwGH vom 27.01.2015, Ro 2014/11/0046
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des DDr. W M in P, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom , Zl. WFF/BA/2013012828, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds 2013 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom wurde der Wohlfahrtsfondsbeitrag des Revisionswerbers für das Beitragsjahr 2013 wie folgt vorgeschrieben: Der Pensionsbeitrag (Grundrente und Zusatzleistung) betrage EUR 18.723,05, der Beitrag zur Krankenunterstützung EUR 345,00, der Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung EUR 442,44 und der Beitrag zum Solidaritätsfonds EUR 43,56.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, gemäß § 1 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds betrage der Pensionsbeitrag 12% der Bemessungsgrundlage. Gemäß § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung werde die Bemessungsgrundlage derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um einen berufsspezifischen Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert würden. Gemäß § 2 Z. 2 der Beitragsordnung seien die Einnahmen im Sinne der Abs. 1 bei einer Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998 oder des § 27 Abs. 1 ZahnärzteG) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit. Gemäß Abs. 3 leg. cit. richte sich der berufsspezifische Pauschalbetrag nach der Art der Berufstätigkeit im drittvorangegangen Jahr. Bei Tätigkeit als niedergelassener Zahnarzt betrage der Pauschalbetrag 60%.
Der Verwaltungsausschuss habe die Beitragsberechnung auf Basis des festgestellten Umsatzes sowie der für die Übergangsregel gemäß § 9 der Beitragsordnung maßgeblichen Pensionsbeträge 2012 korrekt vorgenommen. Die Richtigkeit der Berechnung werde vom Revisionswerber nicht bestritten.
Die Beitragsordnung unterscheide hinsichtlich des berufsspezifischen Pauschalbetrages zwischen Bezugsberechtigten, deren Tätigkeiten generell als geräteintensiv bekannt und üblicherweise durch höhere Ausgaben gekennzeichnet seien und jenen, bei denen diese "Technikkomponente" gewöhnlich nicht anfalle.
Die Gestaltung der Ausstattung der Ordination und des Angebotes der zahnärztlichen Leistungen resultiere aus der Entscheidung des Revisionswerbers. Die sich daraus ergebene Aufwandsintensität sei Teil des individuellen wirtschaftlichen Kalküls der freiberuflichen Tätigkeit des Revisionswerbers.
Zudem sei gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung) auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers Bedacht genommen worden. Die Summe der im Jahr 2013 vorgeschriebenen Beiträge betrage EUR 19.554,05 und die Summe der Einnahmen betrage jährlich EUR 830.139,81 (Nachweis aus 2010). Daraus sei ein Verhältnis der Beiträge zu den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit von monatlich 2,36% ermittelbar. Diese Belastung erscheine im Hinblick auf die Art der Berufsausübung zumutbar und liege deutlich unterhalb der Höchstgrenze gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung.
Es lägen auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung vor, da nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein durch Krankheit - als außergewöhnliches Ereignis, welches außerhalb der Sphäre des Revisionswerbers liege - entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 Satzung darstelle. Im Hinblick darauf seien die höheren Betriebsausgaben des Revisionswerbers zwar eine finanzielle Belastung, doch stünden diese Kosten in der freien Disposition des Revisionswerbers und seien seiner Einflussspähre zuzuordnen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B176/2014-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ergänzung der Beschwerde (nunmehr: Revision) beantragt der Revisionswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Das Verwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und eine Äußerung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Die maßgebliche Fassung der Beitragsordnung, beschlossen von der erweiterten Vollversammlung am , idF des Abänderungsbeschlusses vom in Kraft getreten am , lautet (auszugsweise; die Fassung für den im Revisionsfall ebenfalls einschlägigen Zeitraum vom 1. Jänner bis zum stimmt in den wesentlichen Punkten mit der widergegebenen Fassung überein):
"1. ABSCHNITT BEITRÄGE FÜR VERSORGUNGSLEISTUNGEN
§ 1
Pensionsbeitrag
Der Pensionsbeitrag beträgt, sofern die Beitragsordnung
keinen anderen Beitrag vorsieht, 12,00% der Bemessungsgrundlage.
§ 2
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
(1) Die Bemessungsgrundlage wird derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um einen berufsspezifischen Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert werden.
(2) Die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind
...
2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im Sinne des § 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder des § 27 Abs. 1 Zahnärztegesetz) und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (§ 52a Ärztegesetz) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit;
...
(3) Der berufsspezifische Pauschalbetrag im Sinne des Abs. 1 orientiert sich an der Art der Berufstätigkeit im drittvorangegangenen Jahr und beträgt
...
2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Abs. 2 Z. 2) mit einer Hauptberufsberechtigung aus den Sonderfächern Radiologie, Nuklearmedizin, Labordiagnostik, Medizinische Radiologiediagnostik und bei niedergelassenen Zahnärzten 60,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit allen anderen Hauptberufsberechtigungen 50,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit;
...
(5) Der allgemeine Pauschalbetrag beträgt jährlich EUR 6.500,00, jedoch nicht mehr als die tatsächliche Höhe der um den berufsspezifischen Pauschalbetrag verringerten Einnahmen.
...
§ 9
Übergangsbestimmungen
(1) Für Mitglieder, die am Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich waren und im Jahr 2012 nicht gemäß § 19 Abs. 2 Satzung WFF von der Beitragspflicht befreit waren, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbeitrag zur Grundrente und zur Zusatzleistung für 2012 und dem Pensionsbeitrag für das jeweils aktuelle Beitragsjahr zu ermitteln, wobei der Pensionsbeitrag für das aktuelle Beitragsjahr von dem Beitrag 2012 abzuziehen ist. Über- oder unterschreitet der so ermittelte Unter- schiedsbetrag EUR + 120,00 bzw. EUR - 120,00 (d.h., EUR +/-10,00 pro Monat), so ist er über vier Jahre wie folgt zu berechnen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 |
Anteiliger Unterschiedsbetrag | 25% | 50% | 75% | 100% |
Der anteilige Unterschiedsbetrag ist im jeweiligen Beitragsjahr dem Jahresbeitrag zur Grundrente und zur Zusatzleistung für 2012 hinzuzurechnen bzw. von diesem abzuziehen. (Beispiel siehe Anhang). Der so berechnete Pensionsbeitrag ersetzt den gemäß §§ 1 bis 5 ermittelten Pensionsbeitrag.
..."
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung), beschlossen von der erweiterten Vollversammlung am , idF des Abänderungsbeschlusses vom in Kraft getreten am , lauten (auszugsweise; die Fassung für den im Revisionsfall ebenfalls einschlägigen Zeitraum vom 1. Jänner bis zum stimmt im Wesentlichen mit der widergegebenen Fassung überein):
" C. BEITRAGSWESEN
§ 11
Beitragspflicht
...
(3) Die ordentlichen Mitglieder der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich gemäß § 10 Abs. 1 Zahnärztekammergesetz - mit Ausnahme der Dentisten - sind während der Dauer Ihrer Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet.
...
§ 14
Beitragsfestsetzung
(1) Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich setzt alljährlich unter Bedachtnahme auf § 109 Abs. 1 Ärztegesetz die Beiträge zum WFF in einer Beitragsordnung fest.
(2) Bei der Festsetzung der Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen WFF-Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Die Beiträge zum WFF dürfen 18 v. H. der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahn- ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.
...
§ 15
Ermäßigung der Beiträge
...
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden.
Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.
..."
1.3. § 109 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) idF vom BGBl. I Nr. 81/2013, lautet (auszugsweise):
"§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Leistungsansprüche, |
2. | wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie |
3. | Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage |
festgesetzt werden. ... Näheres ist in der Beitragsordnung zu | |
regeln. ... |
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
..."
2.1. Vorauszuschicken ist, dass für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum geltenden Fassung sinngemäß gelten.
2.2. Die Revision ist unbegründet.
2.2.1. Der Revisionswerber bringt zusammengefasst vor, dass durch die Beitragsreform der Wohlfahrtsfondsbeiträge 2013 eine unangemessen hohe und außer jeglicher Relation befindliche Steigerung der zu leistenden Beiträge stattgefunden habe. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge solle das tatsächliche Einkommen (Gewinn) des Revisionswerbers und nicht wie in der Beitragsordnung vorgesehen der Umsatz herangezogen werden, da es sich beim Umsatz um ein völlig fiktives Einkommen handle. Die vom Revisionswerber aufgewendeten Betriebsausgaben hätten sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf etwa 82% des Umsatzes belaufen. Die in § 2 Abs. 3 BO 2013 vorgesehen berufsspezifischen Pauschalbeträge berücksichtigen die spezifischen Besonderheiten des Revisionswerbers nicht, da ein niedergelassener Arzt "mit allen anderen Hauptberufsbezeichnungen" 50% der Einnahmen, ein niedergelassener Zahnarzt, jedoch "nur" 60% abziehen dürfe, obwohl dieser nachweislich höhere Betriebsausgaben habe. Es handle sich um fiktive und willkürlich festgesetzte Berechnungsmethoden, dem Gleichheitsgebot entsprechend solle die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten zur Berechnung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Die Entscheidung des Revisionswerbers "hochwertigste Gerätschaften" zur Behandlung der Patienten einzusetzen, damit eine bessere und weniger invasive Behandlung möglich sei, werde rücksichtlich der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nicht berücksichtigt.
2.2.2. Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
2.2.2.1. Der Revisionswerber bestreitet weder die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen, noch die Richtigkeit der Berechnung des Wohlfahrtsfondsbeitrages. Der Verwaltungsgerichtshof legt diese Sachverhaltsannahmen seiner Beurteilung zugrunde.
2.2.2.2. Soweit der Revisionswerber in seiner Ergänzung der Beschwerde (Revision) erneut Normbedenken gegen Bestimmungen der Beitragsordnung erhebt, ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG nicht dazu berufen ist, den angefochtenen Bescheid dahin zu prüfen, ob der Revisionswerber durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt ist.
Vor dem Hintergrund des Revisionsfalles ist nicht zu erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung mit § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist. Wenn die Revision eine Bedachtnahme der belangten Behörde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers vermisst, ist zu entgegnen, dass eine von der Beitragsordnung, in welcher lediglich Fix- bzw. Prozentbeträge angeführt sind, abweichende individuelle Betrachtungsweise nicht vorgesehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang das die Satzung der Ärztekammer für Tirol betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0114).
Die Entscheidung des Revisionswerbers, "hochwertigste" Geräte zur Behandlung der Patienten einzusetzen, ist eine wirtschaftliche Entscheidung, die allein das Fondsmitglied zu treffen und - was ihre finanziellen Auswirkungen anlangt - zu verantworten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/11/0227).
Der Verwaltungsgerichtshof hegt - wie bereits der Verfassungsgerichtshof, der in seinem Ablehnungsbeschluss auf seine Judikatur zur grundsätzlichen Zulässigkeit von einfach handhabbaren Regelungen (mit Hinweis auf die Entscheidungen VfSlg. 10.455/1985 und 11.616/1988) und einer Durchschnittsbetrachtung (mit Hinweis auf die Entscheidungen VfSlg. 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002) verwiesen hat - auch sonst keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung und sieht sich zu einer Antragstellung nach Art 139 B-VG nicht veranlasst.
2.2.2.3. Sofern der Revisionswerber ausführt, dass in seinem Fall die in der Beitragsordnung 2013 vorgesehenen abzuziehenden Pauschalbeträge zu einer nicht annehmbaren Härte führen würden, ist ihm zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigungswürdige Umstände iSd.
§ 15 Abs. 2 der Satzung etwa dann vorliegen, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (vgl. die zu § 10 Abs. 3 der Satzung der Ärztekammer für Wien ergangenen Erkenntnisse vom , Zl. 98/11/0176, und vom , Zl. 2001/11/0328). Hingegen stellen die mit der Gründung einer Ordination verbunden Kosten (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2000/11/0227) oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom ) keine außergewöhnlichen Ereignisse dar, da jeder Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat und er durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung - anders als in den in § 15 Abs. 2 der Satzung genannten Fällen - nicht gehindert ist, weiterhin in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. erneut das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom ).
Die Anschaffung von Gerätschaften ist nicht unerwartet mit einem hohen Aufwand verbunden, es handelt sich dabei um kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der bisherigen Ausführungen, das den Revisionswerber darin hindern würde, sich in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung liegt daher nicht vor.
2.2.3. Im Lichte dieser Ausführungen kann die Höhe des von der belangten Behörde festgesetzten Beitrags zum Wohlfahrtsfonds nicht als rechtwidrig erkannt werden, weshalb die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
2.3. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am
Fundstelle(n):
AAAAE-91445