VwGH vom 26.05.2010, 2007/08/0101

VwGH vom 26.05.2010, 2007/08/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der MH in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-2-1221/2007, betreffend Zusatzbeitrag gemäß § 51d ASVG (mitbeteiligte Partei:

Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung des Zusatzbeitrages gemäß § 51d ASVG für die Zeit vom bis für ihren Angehörigen G.H. verpflichtet. Gleichzeitig wurde gemäß § 51d Abs. 1 ASVG festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin als monatliche Beitragsgrundlagen für den Zusatzbeitrag für Angehörige für das Kalenderjahr 2004 ein Betrag von monatlich EUR 1.310,68 und für das Kalenderjahr 2005 ein Betrag von monatlich EUR 2.685,39 in Betracht komme. Der Zusatzbeitrag für den Angehörigen G.H. betrage für die Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis gemäß § 51d ASVG für das Kalenderjahr 2004 monatlich EUR 44,56 und das Kalenderjahr 2005 monatlich EUR 91,30.

Gegen diesen Bescheid, soweit darin die Beitragsgrundlagen und der Zusatzbeitrag für den Zeitraum vom bis festgestellt wurden, erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Einspruch als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

Nach Darlegung des Einspruchsvorbringens sowie der anzuwendenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis auf Grund ihrer Beschäftigung bei der O. GmbH der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterlegen sei und aus diesem Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2002 eine Beitragsgrundlage in der Höhe von EUR 6.859,20 erreicht habe. Sie habe somit im Jahr 2002 ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 1.310,68 erzielt. Im Jahr 2003 habe sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Im Kalenderjahr 2004 sei die Beschwerdeführerin vom bis bei der H. GmbH und vom bis bei der A. beschäftigt gewesen und mit diesen Beschäftigungsverhältnissen der Vollversicherung nach dem ASVG unterlegen. Sie habe aus diesen Beschäftigungsverhältnissen Beitragsgrundlagen in der Höhe von EUR 10.293,98 erreicht und damit ein durchschnittliches monatliches Einkommen von EUR 2.685,39 erzielt.

Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass in ihrem Fall der der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung jeglicher Beitragsgrundlagen sei, weil eine jährliche Neufestsetzung des Zusatzbeitrages in sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 1 AlVG nicht stattfinden könne. Selbst wenn der Zusatzbeitrag neu zu ermitteln gewesen wäre, könne nur der als frühestmöglicher Beginn der Mitversicherung Stichtag sein. In beiden Fällen käme man zu dem Ergebnis, dass auch für das Kalenderjahr 2005 die (günstigeren) Beitragsgrundlagen des Jahres 2002 heranzuziehen seien.

Die mitbeteiligte Partei habe in ihrem Vorlagebericht darauf hingewiesen, dass sich eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und eine Anspruchsberechtigung auf Grund einer Angehörigeneigenschaft grundsätzlich unterschieden. Die Höhe des Zusatzbeitrages sei vom Einkommen des Versicherten abhängig, welches sich ständig ändere. Daher sei der Zusatzbeitrag an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Versicherten anzupassen. Dem Gesetzgeber könne nicht die Absicht unterstellt werden, eine historische Beitragsgrundlage über Jahre hinweg anwenden zu wollen. Der Zusatzbeitrag werde im Nachhinein vorgeschrieben, im Falle der Beschwerdeführerin sei die Vorschreibung erst am erfolgt, weil erst die Ausschließungsgründe nach § 51d Abs. 3 ASVG hätten geklärt werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beitragsgrundlage 2004 schon gespeichert gewesen.

Die belangte Behörde schließe sich der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei an. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet. Der Anspruch auf Mitversicherung von Angehörigen und die damit verbundene Verpflichtung zur Entrichtung eines Zusatzbeitrages trete jedoch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ex lege ein. Der einmal festgestellte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes bleibe unverändert für die gesamte Dauer des Bezuges. Nach dem System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes folge die Höhe der Beiträge in der Regel dem jeweiligen Einkommen des Versicherten. Auch in § 51d Abs. 1 ASVG werde der Zusatzbeitrag mit 3,4 % der (jeweiligen) Beitragsgrundlage festgesetzt. Nach § 51d Abs. 2 ASVG sind auch alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften auf den Zusatzbeitrag anzuwenden. Aus dem Wortlaut der Bestimmung sei somit nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber im Falle des Zusatzbeitrages von diesem Grundprinzip habe abgehen wollen. Vielmehr sei aus der Anordnung einer bloß sinngemäßen Anwendung des § 21 AlVG zu erschließen, dass der Gesetzgeber sich der Unterschiede bewusst gewesen sei und sich der Verweis darauf beschränke, welche jeweilige Beitragsgrundlage zur Bemessung des Zusatzbeitrages herangezogen werden solle. Das Gesetz gebe damit jedoch keinen Hinweis darauf, wie die Anpassung des Zusatzbeitrages an die veränderten Einkommensverhältnisse des Versicherten vorgenommen werden solle, da eine solche nach dem AlVG nicht stattfinde. Nur beim erstmaligen Eintritt der Voraussetzungen für die Bezahlung eines Zusatzbeitrages könne festgestellt werden, ob der Stichtag vor oder nach dem 30. Juni liege. In weiterer Folge könne daher nur auf die allgemeinen Rechtsvorschriften zur Vorschreibung der Beiträge, so wie es in § 51d Abs. 2 ASVG angeordnet werde, zurückgegriffen werden. In diesem Zusammenhang sehe es die belangte Behörde daher nicht als rechtswidrig an, wenn die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bei der Vorschreibung des Zusatzbeitrages für 2005 im Oktober 2006 die bereits gespeicherten Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres 2004 herangezogen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Beschwerdefall ist die für die Vorschreibung des Zusatzbeitrags gemäß § 51d ASVG für das Kalenderjahr 2005 heranzuziehende Beitragsgrundlage - und daraus abgeleitet die absolute Höhe des vorgeschriebenen Zusatzbeitrags - strittig.

§ 51d Abs. 1 und 2 ASVG lauten:

"§ 51d. (1) Für Angehörige (§ 123) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen."

§ 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), auf den in dieser Bestimmung verwiesen wird, lautet in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003:

"§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz-(Urlaubs )Geld oder Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als vier Jahre, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt.

(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.

(...)"

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gemäß § 21 Abs. 1 AlVG, der gemäß § 51d ASVG sinngemäß anzuwenden sei, für die Festsetzung des Zusatzbeitrages bei Anträgen bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen sei; bei Geltendmachung nach dem 30. Juni sei das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bediene sich bei der Interpretation des § 21 AlVG einer Vereinfachung dahingehend, dass grundsätzlich die Jahresbeitragsgrundlagen des vorletzten Kalenderjahres herangezogen würden.

Gemäß der sinngemäßen Anwendung des § 21 AlVG unter Berücksichtigung der Vereinfachung durch die Gebietskrankenkasse ergäbe sich als maßgebliche Beitragsgrundlage für den Mitversicherungszeitraum 2005 die Jahresbeitragsgrundlage 2003. Im Jahr 2003 liege jedoch auf Grund von Arbeitslosigkeit keine Beitragsgrundlage vor. In diesem Fall sei § 21 Abs. 1 letzter Satz AlVG zu beachten, der regle, dass - wenn im heranzuziehenden Kalenderjahr keine Jahresbeitragsgrundlage vorliege - jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen seien.

Dies bedeute für den Zusatzbeitrag des Jahres 2005, dass - da im eigentlich heranzuziehenden Jahr 2003 keine Beitragsgrundlagen vorlägen - die Beitragsgrundlage des Jahres 2002 heranzuziehen sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe jedoch für den Zusatzbeitrag 2005 die Beitragsgrundlagen des Jahres 2004 herangezogen.

Der Verweis auf § 21 AlVG, der für das Beitragsrecht in der Krankenversicherung eine einmalige Ausnahme darstelle, sei vom Gesetzgeber zweifellos mit Bedacht gewählt worden. Der Hauptgrund für die Verweisung auf § 21 AlVG liege in verwaltungsökonomischen und gleichheitsrechtlichen Überlegungen, denn § 21 AlVG stelle auf die Beitragsgrundlagen ab, die im Antragszeitpunkt auf Arbeitslosengeld mit großer Wahrscheinlichkeit bereits bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (richtig: beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger) gespeichert seien. Allein darin liege auch der Grund für die Jahreshälfteregelung, dass für Anträge bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Beitragsgrundlagen von vor zwei Jahren herangezogen würden, und für Anträge ab 1. Juli eines Kalenderjahres die Beitragsgrundlagen des Vorjahres. Aus der Verweisung auf § 21 AlVG ergebe sich keinerlei Hinweis, dass sie sich nur auf die erstmalige Vorschreibung bezöge und die Folgevorschreibungen nicht geregelt sein sollten, was bedeuten würde, dass die Folgevorschreibungen abhängig vom Zeitpunkt der Zustellung von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse willkürlich festgesetzt werden könnten. Eine derartige Absicht sei dem Gesetzgeber wohl kaum zu unterstellen. Sie würde im konkreten Fall dazu führen, dass - hätte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Zusatzbeitrag für 2004 und 2005 nicht im Oktober 2006 vorgeschrieben, sondern im Februar oder März 2006, die Beitragsgrundlagen des Jahres 2004 unter Umständen noch nicht gespeichert gewesen wären, sodass die Beitragsgrundlagen des Jahres 2002 herangezogen worden wären. Die Interpretation der belangten Behörde beinhalte einen willkürlichen Ermessensspielraum für die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, dessen Einräumung dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne und der andererseits auch verfassungswidrig wäre.

3. Die in § 51d ASVG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 21 AlVG bezieht sich auf die Ermittlung der Beitragsgrundlage. Damit wird für den Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG - abweichend von der nach dem ASVG sonst in der Regel monatlich zu bildenden Beitragsgrundlage - insbesondere die Beitragsbemessung auf Grund einer beim Hauptverband bereits gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage angeordnet und eine nähere Regelung für die Bildung dieser Jahresbeitragsgrundlage getroffen, nach der etwa Zeiträume der Beschäftigungslosigkeit oder des Bezugs einer Lehrlingsentschädigung außer Betracht bleiben.

Da es demnach für den Zusatzbeitrag gemäß § 51d ASVG nicht auf die jeweilige aktuelle monatliche Beitragsgrundlage des Versicherten ankommt, sondern auf bereits gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen, wäre - ebenfalls in sinngemäßer Anwendung des § 21 AlVG - der Rückgriff auf die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen je nach dem Zeitpunkt der "Geltendmachung" des Anspruches erforderlich. Da aber nach dem AlVG die Geltendmachung in der Regel mit der Entstehung des Anspruchs zusammenfällt, ist bei sinngemäßer Anwendung des § 21 AlVG im Falle der ex lege eintretenden Anspruchsberechtigung von Angehörigen auf das Entstehen des Leistungsanspruchs nach § 123 ASVG abzustellen. Fällt dieser Zeitpunkt in das erste Halbjahr, so ist auf das Entgelt aus dem vorletzten Kalenderjahr abzustellen; tritt die Anspruchsberechtigung im zweiten Halbjahr ein, ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Bei fortdauernder Anspruchsberechtigung in den Folgejahren ist konsequenterweise von einem Beginn jeweils mit 1. Jänner auszugehen, sodass auch die Jahresbeitragsgrundlagen des jeweils vorletzten Jahres heranzuziehen sind; falls diese noch nicht vorliegen, sind die jeweils letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen.

Im Beschwerdefall bestand der - fortdauernde - Leistungsanspruch bereits zum , sodass die belangte Behörde nicht die Beitragsgrundlagen des Jahres 2004, sondern jene des Jahres 2003 - und soweit solche nicht vorlagen, die jeweils letzten Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres, hier also des Jahres 2002 - hätte heranziehen müssen.

4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das den Ersatz der Pauschalgebühr betreffende Mehrbegehren war wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

Wien, am