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VwGH vom 22.02.2011, 2011/18/0028

VwGH vom 22.02.2011, 2011/18/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des MV in W, geboren am , vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/273.159/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am in das Bundesgebiet gelangt sei und seither durchgehend in Österreich lebe.

Am sei dem Beschwerdeführer nach § 6 Abs. 1 des "Jugendgerichtshofsgesetzes" (richtig wohl: Jugendgerichtsgesetzes 1988) wegen der Übertretung des § 84 Strafgesetzbuch - StGB (schwere Körperverletzung) "eine Ermahnung" erteilt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer vom Jugendgerichtshof Wien am nach § 15, § 127, § 15, § 269 Abs. 1 StGB (versuchter Diebstahl, versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen und am nach § 88 Abs. 1 und 4 StGB (fahrlässige Körperverletzung) zu einer Geldstrafe in der Höhe von öS 3.000,-- rechtskräftig verurteilt worden.

Im Zuge einer am aufgenommenen Niederschrift sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass aus humanitären Gründen von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes letztmalig abgesehen werde. Bei einer neuerlichen Verurteilung habe er mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen. Dabei habe er angegeben, mit der Vorgangsweise der Behörde einverstanden zu sein und sich ab sofort an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Die Ermahnung und die gerichtlichen Verurteilungen hätten den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden.

Am sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am in W ein weibliches Tatopfer durch Versetzen von Schlägen und Tritten, wodurch dieses Blutergüsse im Bereich der Wirbelsäule, am linken Unterarm, am linken Oberschenkel und eine Prellung des rechten Mittelfingers erlitten habe (an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit unter drei Tagen Dauer), vorsätzlich am Körper verletzt.

Am sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden. Er habe im Mai und Juni 2001 in wiederholten Angriffen von mehreren Personen als Täter von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen zumindest 30 Flaschen Alkoholika, die diese durch Diebstahl erlangt hätten, zu einem Preis von jeweils öS 50,-- pro Flasche gekauft, wobei er die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben habe.

Am sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Er habe am in W nachgemachtes Geld, nämlich 20 Stück gefälschte 50-Euro-Banknoten im Einverständnis mit einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom sei eine Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom , mit dem er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 15, § 127 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen rechtskräftig verurteilt worden sei, als unbegründet zurückgewiesen worden. Er habe am zum Nachteil eines näher genannten Unternehmens Waren im Gesamtwert von EUR 13,98 und am zum Nachteil eines weiteren Unternehmens Waren im Gesamtwert von EUR 115,80 ohne Einwilligung der Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Am habe er eine Kreditkarte (Urkunde) unterdrückt, und zwar mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Die nächste einschlägige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sei am wegen des Vergehens nach § 127, § 130 erster Fall und § 15 StGB erfolgt. Der Beschwerdeführer habe am in W gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten, unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten eines namentlich genannten Unternehmens gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Bekleidungsgegenstände im Gesamtwert von EUR 716,70, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten zu bereichern, wegzunehmen versucht.

Daraufhin sei gegen den Beschwerdeführer mit erstinstanzlichem Bescheid vom ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, das den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten habe, neuerlich in gravierender Form einschlägig straffällig zu werden.

Am sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 127, § 131 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden. Er habe am in W im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld eines namentlich genannten Unternehmens in einem nicht mehr feststellbaren, im Zweifel EUR 3.000,-- nicht übersteigenden Wert einem männlichen Tatopfer mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der unbekannt gebliebene Mittäter aus dem Pkw ausgestiegen sei und das Bargeld an sich genommen habe. Dabei hätten sie bei ihrer Betretung auf frischer Tat dadurch, dass der Beschwerdeführer als Lenker mit dem Pkw in Richtung des Tatopfers, das vor dem Fahrzeug gestanden und mit den Händen auf der Motorhaube gelehnt habe, um die beiden Täter an der Flucht zu hindern, losgefahren sei, weshalb das Tatopfer habe zurückgehen und schließlich auf die Seite ausweichen müssen, Gewalt gegen eine Person angewendet, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.

Überdies sei der Beschwerdeführer wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 2 FPG bestraft worden:

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom sei er wegen der Übertretung des § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG (Strafnorm: § 37 FSG) mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,--, mit Straferkenntnis vom sei er wegen der Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG (Strafnorm: § 37 FSG) und des § 106 Abs. 3 vorletzter Satz Kraftfahrgesetz - KFG mit einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 570,-- rechtskräftig bestraft worden.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer wegen mehrerer weiterer Übertretungen des KFG, der Straßenverkehrsordnung - StVO und des FSG rechtskräftig bestraft worden.

Einem Versicherungsdatenauszug "der österreichischen Sozialversicherung" zufolge sei der Beschwerdeführer seit insgesamt nur etwa drei Wochen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die übrige Zeit - annähernd sechs Jahre - habe er Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe bezogen.

Eine Anfrage an das Zentrale Melderegister habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit nicht mehr an der Wohnanschrift seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder gemeldet sei, vielmehr wohne er bei seinen Eltern.

Gemäß dem vom Beschwerdeführer im Verfahren erstatteten Vorbringen sei er als Elfjähriger in das Bundesgebiet eingereist, habe hier die Schule besucht und eine Ausbildung zum Gas- und Wasserleitungsinstallateur abgeschlossen, danach sei er regelmäßig ordnungsgemäß beschäftigt gewesen. Er lebe mit seiner früheren Ehefrau, die er am wieder geheiratet habe, und seinen beiden Kindern - alle Genannten seien österreichische Staatsbürger - in einem gemeinsamen Haushalt. Zu seinen Kindern und seinen Eltern bestünden intensive Beziehungen. Während seiner Haftzeit habe er eine Kellnerlehre abgeschlossen, derzeit sei er nebenbei bei einem Catering-Unternehmen in dieser Funktion geringfügig angestellt. Es sei eine baldige Fixanstellung in Vollzeit zu erwarten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der erwähnten Verurteilungen und der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen die Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z. 1 und 2 FPG erfüllt seien. Das den Verurteilungen und den rechtskräftigen Verwaltungsstrafen zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers lasse aber auch die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.

Der angesichts aller Umstände mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz des Eigentums, der körperlichen Unversehrtheit Dritter, der Sicherheit des Geldverkehrs und der Verkehrssicherheit - dringend geboten sei.

Wer, wie der Beschwerdeführer, im dargestellten Ausmaß straffällig werde, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Erschwerend sei dabei zu werten, dass der Beschwerdeführer seine Taten teilweise gewerbsmäßig begangen habe. Seine - entgegen seiner Darstellung - nicht vorhandene berufliche Integration berge die Gefahr, dass er neuerlich einschlägig straffällig werde, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr habe er bereits eindrucksvoll verwirklicht.

Eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Verhaltensprognose sei nicht möglich. Der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum sei viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG.

Im Rahmen der Interessenabwägung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer auf keine maßgebliche Integration verweisen könne, werde doch die einer jeglichen Integration zugrunde liegende soziale Komponente durch das dargestellte strafbare Verhalten (insgesamt acht gerichtliche Verurteilungen und mehrere Verwaltungsstrafen) entsprechend an Gewicht gemindert. Zweifelsfrei nicht unerheblich seien die ins Treffen geführten familiären Bindungen, wenngleich die Bindungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern vor dem Hintergrund des jahrelang getrennten Wohnsitzes erheblich relativiert würden.

Den insgesamt relativ ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stehe das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie am Schutz des Eigentums Dritter, an der Sicherheit des Geldverkehrs, der körperlichen Unversehrtheit Dritter und der Verkehrssicherheit entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes und daran, dass er diesem fernbleibe.

Der Beschwerdeführer habe sich "trotz Aufenthaltsverbot" von der Begehung weiterer gerichtlich strafbarer Handlungen nicht abhalten lassen. Er sei der serbischen Sprache hinreichend mächtig. Einer Reintegration in Serbien stünden vor diesem Hintergrund keine Hindernisse im Wege. Abgesehen davon überwögen die öffentlichen Interessen auch dann, wenn keinerlei Bindungen zur Heimat mehr bestünden. Die vorgebrachten, im Bundesgebiet bestehenden privaten bzw. familiären Interessen hätten den Beschwerdeführer über einen sehr langen Zeitraum nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde -

österreichischen Staatsbürgerin im Sinn des § 87 FPG, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Hingegen ist auf den Beschwerdeführer der demgegenüber höhere Gefährdungsmaßstab des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG - anders als die Beschwerde, die zwar wörtlich die Anwendung des vierten Satzes des § 86 Abs. 1 FPG verlangt, jedoch in Anbetracht der Wiedergabe des fünften Satzes leg. cit. offenkundig auf den zuletzt genannten Gefährdungsmaßstab abzielt, meint - nicht anzuwenden.

Gemäß § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - u.a. - gegen Familienangehörige von Österreichern, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Aufenthalt ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Unter der Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist dabei der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0188, mwN).

Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde wurde der am in das Bundesgebiet gelangte Beschwerdeführer bereits im Jahr 1994 zweimal vom Jugendgerichtshof Wien wegen der Begehung der unter I.1. genannten Straftaten verurteilt, was die belangte Behörde in ihre Beurteilung auch miteinbezogen hat. Er war daher "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" im Sinn des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht bereits zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig.

Der Umstand, dass der erwähnte "Aufenthaltstitel" dem Beschwerdeführer im Jahr 2000 und damit zeitlich nach seinen im Jahr 1994 erfolgten Verurteilungen erteilt wurde, steht der Würdigung (auch) der den genannten Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten - selbst im Falle einer diesbezüglich bereits eingetretenen Tilgung - im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 1, § 87 FPG nicht entgegen, hat doch der Beschwerdeführer nach Erteilung des "Aufenthaltstitels" weitere strafbare Handlungen gesetzt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0330, mwN).

1.2. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die belangte Behörde die Gefährdungsprognose nach § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG erstellen hätte müssen. Dadurch, dass sie ihre Prognose nach § 60 Abs. 1 FPG erstellte, hat sie den Beschwerdeführer jedoch nicht in Rechten verletzt, weil sein beträchtliches, über einen sehr langen Zeitraum gesetztes Fehlverhalten im Bereich der Gewalt- und Vermögenskriminalität, das allein zwischen den Jahren 2001 und 2007 zu sechs strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hat, zweifellos die Gefährdungsannahme nach § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG rechtfertigt.

Zwar hat der Beschwerdeführer - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - nach der erstinstanzlichen Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides vom keine weiteren gerichtlich strafbaren Handlungen mehr gesetzt (nach den behördlichen Feststellungen lag der letzten strafgerichtlichen Verurteilung eine am begangene Straftat zugrunde). Es war ihm jedoch bereits im Jahr 1995 mitgeteilt worden, dass er bei neuerlichen Verurteilungen mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen habe, und - den Beschwerdeausführungen zufolge - im Zeitpunkt seiner letzten Straftat die ihm zuvor mitgeteilte behördliche Absicht der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bekannt. Weder diese Ankündigungen noch zahlreiche Verurteilungen haben den Beschwerdeführer von der Begehung jeweils weiterer Straftaten - u.a. der Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei, der Geldfälschung und des räuberischen Diebstahls - abgehalten. Dieses eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers unter Beweis stellende Fehlverhalten wird von den in der Beschwerde nicht in Abrede gestellten Verwaltungsübertretungen komplettiert.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der seit der letzten Verurteilung bzw. der Haftentlassung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens als zu kurz, um auf den in der Beschwerde behaupteten nachhaltigen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers schließen zu können.

2.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe keine umfassende Würdigung seiner Interessen und der Interessen seiner Familienangehörigen vorgenommen sowie die Versöhnung mit seiner Ehefrau und die Wiederaufnahme des Familienlebens mit dieser und den ehelichen Kindern, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt lebe, verkannt. Ferner lebten seine Großmutter, seine Mutter und sein Vater, die über unbefristete Aufenthaltstitel verfügten, in Österreich. Er habe ungeachtet vorhandener Sprachkenntnisse nie in Serbien gelebt, weil seine Familie noch vor dem Zerfall Jugoslawiens nach Österreich gekommen sei. Eine dortige Wiedereingliederung nach einer zwanzigjährigen Abwesenheit sei unmöglich, in Serbien lebten keine Angehörigen.

2.2. In Anbetracht des festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei der von ihr durchgeführten Interessenabwägung das Gewicht der einer jeglichen Integration zugrunde liegenden sozialen Komponente als maßgeblich gemindert beurteilt hat.

Die in der Beschwerde geltend gemachten familiären Bindungen haben die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers nicht verhindert. Überdies hat der im Jahr 2002 geschiedene und seit wieder verheiratete Beschwerdeführer die am (Vergehen der Körperverletzung), im Mai und Juni 2001 (Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei) und am (Verbrechen des räuberischen Diebstahls) verübten Straftaten während aufrechter Ehe begangen.

Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe unrichtig einen aktuell getrennten Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau angenommen, trifft nicht zu, hat sie doch im Rahmen ihrer Feststellungen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, wiedergegeben und bei ihrer Interessenabwägung "die ins Treffen geführten familiären Bindungen" berücksichtigt. Dass sie gleichzeitig auf den - nicht bestrittenen - mehrjährigen getrennten Wohnsitz hingewiesen und die familiären Bindungen als erheblich relativiert beurteilt hat, steht dem nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache seines Heimatlandes und kann trotz seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf keine fallbezogen ins Gewicht fallende berufliche Integration verweisen.

Den aus den genannten Gründen relativierten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Vermögenskriminalität gegenüber. Auch unter Berücksichtigung der nicht unbeträchtlichen familiären Bindungen ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, nicht zu beanstanden. Die Trennung von den in Österreich lebenden Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen ebenso hinzunehmen wie allfällige mit der Rückkehr in sein Heimatland verbundene Schwierigkeiten.

3. Auf dem Boden des Gesagten kann auch dem wesentliche Verfahrensmängel behauptenden Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden. Den Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs konkretisiert der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig legt er nachvollziehbar dar, welche im angefochtenen Bescheid nicht getroffenen Feststellungen im Falle der von ihm begehrten "genaueren Ermittlungen" der Behörde zu einem für ihn günstigeren Bescheid hätten führen können.

4. Anhaltspunkte dafür, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, sind nicht hervorgekommen.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am