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VwGH vom 04.09.2014, Ra 2014/12/0001

VwGH vom 04.09.2014, Ra 2014/12/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des HP in W, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W106 2000475-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen.

Auf Grund eines Antrages des Revisionswerbers vom setzte das Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft mit Bescheid vom seinen Vorrückungsstichtag gemäß §§ 12 und 113 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) idF BGBl. I Nr. 82/2010, durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit dem neu fest.

Der Bescheid enthält einen nicht in den Spruch aufgenommenen "Hinweis", wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom beantragte der Revisionswerber unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0007, die bescheidförmige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zum .

Mit Devolutionsantrag vom machte der Revisionswerber den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Feststellungsantrag auf das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt geltend.

Das für diesen Devolutionsantrag aus dem Grunde des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 letzter Halbsatz B-VG mit zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom in Stattgebung des Devolutionsantrages des Revisionswerbers seinen Feststellungsantrag vom als unzulässig zurück.

Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages Folgendes aus:

"2.3. Zum Feststellungsantrag vom :

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklich gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa ; , 2007/12/0091, mwN).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Aus der Feststellung des Vorrückungsstichtages leitet sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten ab.

Unbestritten ist, dass der Beamte gegen den Bescheid vom , mit dem der Vorrückungsstichtag neu ermittelt und festgestellt wurde, kein Rechtsmittel ergriffen hat und dieser daher in Rechtskraft erwachsen ist. Der BF hätte im Wege der Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid die rechtliche Möglichkeit gehabt, die in seinem Feststellungsantrag aufgegriffenen Rechtsfragen hinsichtlich seiner besoldungsrechtlichen Stellung geltend zu machen und einer Überprüfung zu unterziehen und dadurch eine allfällige Rechtsgefährdung zu beseitigen.

Da er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, stand ihm der subsidiäre Rechtsbehelf eines Feststellungsantrages nicht mehr zur Verfügung.

Der Antrag vom wäre daher schon von der zuständigen (erstinstanzlichen) Dienstbehörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen und ist dies nunmehr vom Bundeverwaltungsgericht vorzunehmen (vgl. und BerK , GZ 120/11-BK/04)."

Den Ausspruch betreffend die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit einem Verweis auf die im Rahmen der Ausführungen zum Feststellungsantrag zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Revisionswerber erachtet die Revision - zusammengefasst - deshalb für zulässig, weil ihm sehr wohl ein rechtliches Interesse im Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an der Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zukomme, zumal der im Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom enthaltene "Hinweis" nicht in Rechtskraft erwachsen sei und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0007, Fragen der Vorrückung und der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung betreffe.

Aus den genannten Gründen erachtet der Revisionswerber das angefochtene Erkenntnis auch für inhaltlich rechtswidrig. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge es aus diesem Grunde aufheben und in der Sache selbst seinem Feststellungsantrag stattgeben.

Das vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher es der Auffassung des Revisionswerbers, wonach sein Feststellungsantrag zulässig sei, beitrat und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis aufheben und das Verfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens vom , Zl. EU 2013/0005, durch den Gerichtshof der Europäischen Union aussetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist - entgegen der den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes - zulässig:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, was u.a. insbesondere dann der Fall ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Dies ist hier der Fall, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - im Falle der Strittigkeit - ein rechtliches Interesse an der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten bejaht (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/12/0076, und vom , Zl. 2000/12/0189).

Die von der belangten Behörde zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen zitierte Rechtsprechung steht dieser Beurteilung nicht entgegen, zumal sich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0030, nicht mit der Frage der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten auseinander setzt, während sich jenes vom , Zl. 2007/12/0091, nicht auf die Feststellung einer durch den Beamten erlangten besoldungsrechtlichen Stellung bezieht, sondern auf Feststellungen über eine besoldungsrechtliche Stellung, die dieser hypothetisch im Falle einer Option in ein neues Besoldungsschema erlangen würde.

Der Revisionswerber ist auch insofern im Recht, als eine "Strittigkeit" der von ihm am erlangten besoldungsrechtlichen Stellung vorliegt, hat seine Dienstbehörde doch in der oben erwähnten - nicht rechtskraftfähigen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0102, sowie das bereits zitierte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom ) - "Mitteilung" die Auffassung vertreten, durch die Verbesserung des Vorrückungsstichtages trete keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers ein, was dieser in dem vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesenen Antrag unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0007, bestritten hat. Das zuletzt zitierte hg. Erkenntnis betraf gerade Fragen der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung ausgehend von einem bereits rechtskräftig festgesetzten Vorrückungsstichtag, wobei in diesem Zusammenhang nicht die Unionsrechtskonformität der die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags betreffenden Gesetzesbestimmungen verneint wurde, sondern jene der Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010, welche gerade dafür maßgeblich ist, wie die besoldungsrechtliche Stellung ausgehend von einem gegebenen Vorrückungsstichtag zu ermitteln ist.

Nach dem Vorgesagten hat das Bundesverwaltungsgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Feststellungsantrag des Revisionswerbers als unzulässig qualifiziert. Daraus folgt die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision.

Da die vom Bundesverwaltungsgericht für ihre Rechtsansicht ins Treffen geführten Gründe auch inhaltlich unzutreffend sind und folglich ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt, erweist sich die Revision auch als inhaltlich berechtigt.

Da sich der Verwaltungsgerichtshof (unbeschadet der Frage, ob eine solche Entscheidung überhaupt noch die "Sache", über die das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, betreffen würde) zu einer meritorischen Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht veranlasst sieht, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Es wird Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, über die Frage einer Aussetzung des Verfahrens über den Feststellungsantrag des Revisionswerbers zu befinden.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes sind Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zuzusprechen. Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-91437