VwGH vom 21.05.2012, 2009/10/0078

VwGH vom 21.05.2012, 2009/10/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Schick, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der BK in Wien, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. E 134/13/2008.004/004, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA. Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit; mitbeteiligte Partei: BW in W, vertreten durch Mag. Harald Küchli, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit am bei der Bezirkshauptmannschaft M (BH) eingelangtem Antrag vom selben Tag stellte die mitbeteiligte Partei, Konzessionärin der K. Apotheke in F, Hauptstraße 60, den Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Filialapotheke in W mit der Betriebsstätte W, Hauptstraße 3.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom Einspruch und wies darauf hin, dass sie bereits mit Ansuchen vom um eine Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in M mit der Betriebsstätte M, Bahnstraße 32, angesucht hätte, worüber noch nicht rechtskräftig entschieden sei.

Mit Bescheid vom erteilte die BH der mitbeteiligten Partei die beantragte Bewilligung zum Betrieb einer Filiale der bestehenden öffentlichen Apotheke in F mit der Betriebsstätte W, Hauptstraße 3 (Spruchpunkt I.). Der Einspruch der Beschwerdeführerin wurde mangels Parteistellung zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die BH, soweit im Folgenden von Interesse, aus, das negative Bedarfskriterium des § 10 Abs. 2 Z. 3 des Apothekengesetzes (ApG) sei erfüllt, weil bei Bewilligung der beantragten Filialapotheke die Anzahl sowohl der von der bestehenden öffentlichen Kurbad-Apotheke in B (inklusive der Filialapotheke in N) als auch der von der bestehenden öffentlichen S-Apotheke in M zu versorgenden Personen weiterhin mehr als je

5.500 betragen würde.

Der Einspruch der Beschwerdeführerin sei hingegen zurückzuweisen gewesen, weil diese nicht Inhaberin einer öffentlichen Apotheke sei, § 48 Abs. 2 ApG aber nur solchen Inhabern das Einspruchsrecht einräume.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, aus dem im (nicht abgeschlossenen) Verfahren über ihren eigenen Konzessionsantrag erstatteten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom zur Bedarfsfrage, demzufolge 340 ständige Bewohner aus W "derzeit" dem Versorgungspotential der S-Apotheke in M zuzurechnen seien, ergebe sich, dass die Bewilligung der Filialapotheke in W zur Folge hätte, dass sich das Versorgungspotential der S-Apotheke verringern würde, sodass in weiterer Folge eine Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, weil der S-Apotheke diesfalls nicht mehr 5.500 zu versorgende Personen verbleiben würden. In derartigen Konstellationen sei im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass das Ansuchen um Erteilung der Konzession für eine öffentliche Apotheke einerseits und das Ansuchen um Bewilligung einer Filialapotheke in einem Konkurrenzverhältnis stehen und die Antragsteller eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft derart bilden, dass über sämtliche Anträge in einem einzigen Bescheid zu entscheiden wäre. Überdies komme ihrem Konzessionsansuchen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Priorität zu.

Mit Bescheid vom wies der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland (UVS) die Berufung mangels Parteistellung zurück.

Begründend führte der UVS nach Wiedergabe des erstbehördlichen Bescheides, der Berufung sowie der §§ 27 und 47 ApG aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0185 (= Slg. Nr. 16.539/A), auf welches die Berufung verweise, ausgesprochen, dass Voraussetzung eines behördlichen Vorgehens nach § 47 Abs. 2 letzter Satz ApG gegenüber einem Bewerber um eine Apothekenkonzession sei, dass eine vor weniger als fünf Jahren erteilte Filialapothekenbewilligung dem Rechtsbestand angehöre. Da die von der Beschwerdeführerin bei der BH gestellten Anträge (vom , vom und vom ) auf Konzessionserteilung alle vor dem Ansuchen auf Bewilligung einer Filialapotheke in W gestellt worden seien, komme die fünfjährige Sperrfrist des § 47 Abs. 2 letzter Satz ApG in Bezug auf diese Anträge nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0139, dargelegt, dass § 47 Abs. 2 letzter Satz ApG eine Sperre für die Bewilligung einer neuen Apotheke bedeute, nicht aber eine Sperre für die "Zurücknahme einer bewilligten Filialapotheke" bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 27 ApG. Daraus folge, das im Falle der Bewilligung des Konzessionsansuchens der Beschwerdeführerin, wenn die neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen werde, die Bewilligung zum Betrieb der Filialapotheke in W gemäß § 27 ApG zurückzunehmen sein werde. Aus diesem Grunde stehe das Ansuchen der Beschwerdeführerin in keinem Konkurrenzverhältnis zum (mit dem erstbehördlichen Bescheid bewilligten) Ansuchen der mitbeteiligten Partei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des ApG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 90/2006 lauten (auszugsweise):

"§ 9.

Konzession

Der Betrieb einer öffentli che n Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig.

Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.

Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung

§ 10. (1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn

1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und

2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn

1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder

2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder

3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.

Filialapotheken

§ 24. (1) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.

(2) Die Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden.

(6) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke darf nur der Betrieb einer Filialapotheke bewilligt werden.

(7) Für Filialapotheken gelten § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 sinngemäß.

§ 27. Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte der Filialapotheke von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist. Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Abweisung ohne weiteres Verfahren

§ 47.

(2) Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde.

§ 49.

Vorverfahren

(1) Wenn die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke beabsichtigt ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Gemeinden des Standortes und der in Betracht kommenden Um geb ung unter Festsetzung einer Frist von längstens vier Wochen Gelegenheit zur Äußerung über die Konzessionsbewerbung zu geben.

(2) Kommen bei der Errichtung der Apotheke mit Rücksicht auf den für dieselbe gewählten Standort auch in anderen politischen Bezirken gelegene Gemeinden in Betracht, so ist das Einvernehmen dieser Gemeinden und gegebenenfalls anderer Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erzielen.

§ 51.

Entscheidung über den Konzessionsantrag

(1) Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.

(2) Kommen in dem im § 49 Abs. 1 vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

(3) Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zu.

Verfahren bei der Bewilligung zum Betriebe von Filialen,

ärztlichen Hausapotheken und Anstaltsapotheken.

§ 53. Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die §§ 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden.

…"

1.2. § 62a Abs. 6 ApG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 75/2008 lautet:

"(6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 75/2008 anhängige Verfahren ist die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0206 (= Slg. Nr. 17.368/A), seine bisherige Judikatur zusammenfassend und weiterführend, Folgendes ausgeführt:

"…

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis vom , VwSlg. 14.103/A in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass zwischen zwei oder mehreren Konzessionswerbern, die die persönlichen und - für sich gesehen - die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erfüllen, deren Ansuchen einander jedoch im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, eine Verfahrensgemeinschaft besteht. Unter Anderem legte der Gerichtshof dar, die Berechtigung, im Apothekenkonzessionsverfahren als Partei geltend zu machen, dass der Lokalbedarf durch ihn und nicht durch einen anderen Bewerber erfüllt werde, käme sowohl dem Mitbewerber um denselben Standort und seine Umgebung zu, als auch jedem Konzessionswerber, dessen Antrag deswegen abzuweisen wäre, weil er die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug kommenden Bewerber nicht mehr erfüllt.

Diese Rechtsprechung wurde im Erkenntnis vom , Zl. 96/10/0008, für die Rechtslage vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 15.103/1998 und in den Erkenntnissen vom , Zl. 98/10/0356, vom , VwSlg. 15.356/A, und vom , Zl. 2004/10/0138, für die durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereinigte Rechtslage fortgeführt und präzisiert. Danach sind (eine Verfahrensgemeinschaft bildende) Mitbewerber jene Bewerber um eine Apothekenkonzession, deren Anträge im Hinblick auf ein Überschneiden des potentiellen Kundenkreises derart konkurrieren, dass bei Erteilung einer Konzession ein Bedarf an einer weiteren Konzession im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 ApG dann nicht besteht, wenn das Kundenpotential des zum Zug kommenden Bewerbers infolge der Erteilung einer weiteren Konzession absinken und weniger als 5.500 zu versorgende Personen betragen würde.

Den genannten Erkenntnissen lagen durchwegs Sachverhaltskonstellationen zu Grunde, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten folgte; es handelte sich somit - im Sinne des eingangs erwähnten Erkenntnisses vom , VwSlg. 14.103/A - um Mitbewerber um denselben Standort und seine Umgebung oder um einen bzw. mehrere Konzessionswerber, dessen Antrag (deren Anträge) deswegen abzuweisen gewesen wäre(n), weil er (sie) die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug kommenden Bewerber nicht mehr erfüllt (erfüllen).

Dem ist die Konstellation gleichzuhalten, in der mehrere Konzessionsverfahren anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 2 ApG hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Apothekenkonzessionen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Z 2 ApG nicht erteilt werden dürfte). Auch in diesen Fällen ist das Bestehen einer Verfahrensgemeinschaft der mehreren Bewerber zu bejahen, weil - im Sinne des ersterwähnten Erkenntnisses VwSlg. 14.103/A - Ansuchen vorliegen, bei denen es im Hinblick auf die Bedarfslage ausgeschlossen ist, dass allen Bewerbern die beantragte Bewilligung erteilt werden könnte.

…"

Das wiedergegebene hg. Erkenntnis betraf keine Konstellation, in der ein Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke und ein Ansuchen um Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke zusammentrafen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber schon mehrfach veranlasst gesehen, seine Judikatur zur Eigenschaft als "Mitbewerber" und zur daraus folgenden Verfahrensgemeinschaft auf Konstellationen zu übertragen, in denen eine Konkurrenz zwischen einem Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke und einem Ansuchen auf Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/10/0185 (= Slg. Nr. 16.539/A), vom , Zl. 2006/10/0016, und vom , Zl. 2012/10/0027).

Ebenso ist die im oben wiedergegebenen hg. Erkenntnis vom grundgelegte Rechtsauffassung auf Konstellationen zu übertragen, in denen gleichzeitig ein Konzessionsverfahren und ein Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 2 ApG hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Bewilligungen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren Bewilligung wäre, die sodann im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Z. 2 ApG nicht erteilt werden dürfte. Auch in diesen Konstellationen bilden die Bewerber eine Verfahrensgemeinschaft.

2.1.2. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Berufung - unter Berufung auf ein in ihrem eigenen Konzessionsverfahren von der Österreichischen Apothekerkammer erstattetes Gutachten vom - behauptet, dass eine solche Konstellation vorliege. Die Erteilung der Bewilligung einer Filialapotheke an die mitbeteiligte Partei ziehe zwar noch nicht nach sich, dass die Zahl der von der S-Apotheke in M weiterhin zu versorgenden Personen unter 5.500 sinke, dies träte aber infolge Überschneidung der Einzugsgebiete der S-Apotheke in M und der Filialapotheke in W ein, würde nach Bewilligung der Filialapotheke in W die von der Beschwerdeführerin beantragte Konzession für eine neue öffentliche Apotheke in M erteilt werden, weshalb die Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin mangels Bedarfes gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG scheitern müsste. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auf dieses Vorbringen, das sie erkennbar für unbeachtlich gehalten hat, nicht eingegangen und hat gegenteilige Feststellungen nicht getroffen.

2.1.3. Im Beschwerdefall wäre bei Zutreffen dieses schon im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens, das in der Beschwerde aufrechterhalten wird, nach den bisherigen Ausführungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei Mitbewerber sind und eine Verfahrensgemeinschaft bilden. In einem solchen Fall ist über die konkurrierenden Anträge in einem einzigen, alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen, der Antrag bzw. (die Anträge) des anderen Bewerbers (der anderen Bewerber) hingegen abgewiesen werden (vgl. neuerlich das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

2.1.4. Das in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei erstattete Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe unstrittig mehrere Konzessionsanträge gestellt, im Lichte des § 2 Abs. 1 ApG seien diese sämtlich unzulässig, ändert an diesem Ergebnis nichts.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Auffassung vertreten, dass in einer Fallkonstellation, die durch die gleichzeitig (unter einem) erfolgte Stellung zweier verschiedener Konzessionsanträge und eine Erklärung des Konzessionswerbers gekennzeichnet ist, mit der dieser es ablehnt, einen der Anträge als Hauptantrag und den anderen als Eventualantrag zu bezeichnen, die Behörde die solcherart auf die Erteilung zweier Konzessionen gerichteten (und nicht etwa im Verhältnis Primärantrag - Eventualantrag stehenden) Anträge als unzulässig zurückzuweisen hätte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/10/0018, und vom , Zl. 2001/10/0163).

Dass jedoch im Beschwerdefall eine Fallkonstellation vorläge, in der die Behörde - insbesondere mangels Fehlens von Anhaltspunkten für eine Reihung der Anträge - im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung mit der Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin hätte vorgehen müssen, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0185 (= Slg. Nr. 16.539/A), mit näherer Begründung dargelegt hat, kommt einer Filialapotheke im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken lediglich "Surrogatfunktion" zu, weshalb im Falle einer Mitbewerberkonkurrenz mit Verfahrensgemeinschaft der Errichtung der öffentlichen Apotheke - und somit der Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke - der Vorzug zu geben ist. Die Regel der "zeitlichen Priorität" des Einlangens der konkurrierenden Anträge kommt in diesen Fällen nicht zum Tragen. Vielmehr wäre im Falle der Erfüllung der (insbesondere Bedarfs ) Voraussetzungen die Apothekenkonzession (mit der Folge der Abweisung des Antrages auf Erteilung der Filialapothekenbewilligung) zu erteilen. Für die Erteilung einer Filialapothekenbewilligung wäre hingegen nur dann Raum, wenn (gleichzeitig) der Konzessionsantrag - insbesondere mangels Erfüllung der Bedarfsvoraussetzungen im Sinne des § 10 ApG - abgewiesen werden müsste, ein "Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln" im Sinne des § 24 Abs. 1 ApG hingegen dennoch bestünde (vgl. in diesem Sinne auch die erwähnten hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/10/0016, und vom , Zl. 2012/10/0027).

2.2.2. Läge, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, eine Konstellation vor, bei der die Beschwerdeführerin (auf der Basis eines zulässigen Antrages; vgl. oben Pkt. 2.1.4.) und die mitbeteiligte Partei Mitbewerber sind und eine Verfahrensgemeinschaft bilden, wäre im Falle der Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen, insbesondere der Bedarfsvoraussetzungen, die von der Beschwerdeführerin beantragte Apothekenkonzession (mit der Folge der Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der Filialapothekenbewilligung) zu erteilen.

2.3.1. Die belangte Behörde kann sich im Beschwerdefall auch nicht auf das von ihr zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0139, stützen, das die Zurücknahme einer Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke betraf und nicht eine dem Beschwerdefall gleichgelagerte Konstellation. Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Auffassung vertreten hat, dass § 47 Abs. 2 letzter Satz ApG eine Sperre für die Bewilligung einer neuen Apotheke bedeute, nicht aber eine Sperre für die Zurücknahme einer bewilligten Filialapotheke bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 27 ApG; im Beschwerdefall sind diese Ausführungen aber nicht einschlägig, weil bei Vorliegen mehrerer Anträge von der Behörde vorab zu klären ist, ob eine Mitbewerberkonstellation im oben dargelegten Sinn vorliegt, die die Bildung einer Verfahrensgemeinschaft bewirkt und einer isolierten Erledigung der konkurrierenden Anträge entgegensteht.

2.3.2. Indem die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die gebotenen Feststellungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Mitbewerberkonstellation im oben dargelegten Sinn unterlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid, der die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückwies, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.4. Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde, falls sich herausstellt, dass eine Mitbewerberkonstellation im oben dargelegten Sinn vorliegt, der Berufung der Beschwerdeführerin stattzugeben haben und den nur über die Bewilligung der Filialapotheke absprechenden erstbehördlichen Bescheid aufzuheben haben. In weiterer Folge wäre es dann Aufgabe der Erstbehörde, (erstmals) in einem Bescheid über die Bewilligungsanträge der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei abzusprechen, wobei, wie oben (Pkt. 2.2.1.) ausgeführt, die Erteilung der Bewilligung der Filialapotheke nur in Betracht käme, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Apothekenkonzession nicht erfüllt wären.

Sollte sich hingegen herausstellen, dass eine Mitbewerberkonstellation nicht vorliegt, wird die Berufung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen sein.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am