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VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/11/0098

VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/11/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des G K in B, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 42.24-4295/2014-2, betreffend Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Voitsberg), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom forderte die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (BH) den Revisionswerber auf, sich gemäß § 24 Abs. 4 FSG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. Begründend stützte sich die Behörde auf eine polizeiliche Meldung vom , der zufolge der Revisionswerber verdächtig sei, zwischen und Vergehen nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz begangen zu haben, und gestanden habe, Marihuana gekauft und konsumiert zu haben.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Revisionswerber vor, er habe gelegentlich Cannabis konsumiert, jedoch nie im Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde berühre ein derartiger Sachverhalt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die gesundheitliche Lenkeignung nicht.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Begründend ging das LVwG vom Polizeibericht aus, demzufolge der Revisionswerber am als Insasse seines geparkten PKWs kontrolliert worden sei. Die Beamten hätten bei der Fahrzeugkontrolle Marihuanageruch wahrgenommen. Der Revisionswerber und ein zweiter Insasse hätten gestanden, eben einen Joint konsumiert zu haben. Bei der folgenden Beschuldigtenvernehmung habe der Revisionswerber angegeben, seit 2001 in unregelmäßigen Abständen - etwa viermal pro Jahr - nach Graz gefahren zu sein und dort jeweils ein Gramm Marihuana gekauft und danach konsumiert zu haben.

Vor diesem Hintergrund ging das LVwG - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in seinem Erkenntnis vom davon aus, es könne von einem gelegentlichen Suchtmittelgenuss nicht die Rede sein, und auch ein Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen sei indiziert, weshalb die Bedenken an der gesundheitlichen Eignung hinreichend begründet seien und "nach wie vor" bestünden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Revision nach Vorlage der Verwaltungsakten und einer Revisionsbeantwortung der BH in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Entgegen dem Ausspruch des LVwG ist die Revision zulässig, da das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht:

Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage und der Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/11/0026, und vom , Zl. 2009/11/0052, je mwN, verwiesen. Zu diesen Anforderungen gehört es auch, die - aktuellen - Bedenken gegen die gesundheitliche Lenkeignung nachvollziehbar darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0095, mwN).

2. Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht.

Das LVwG traf keinerlei Feststellungen dahingehend, dass der Revisionswerber, nachdem er am beim Konsum von Marihuana betreten worden war, nochmals Cannabis konsumiert hätte. Allein auf der Grundlage dieser Feststellungen durfte das LvWG aber im Lichte der zitierten hg. Judikatur nicht davon ausgehen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, mithin mehr als sechs Monate nach dem festgestellten Vorfall, "nach wie vor" begründete Bedenken an der gesundheitlichen Lenkeignung des Revisionswerbers bestanden.

3. Das angefochtene Erkenntnis war schon deswegen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am