VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0075
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/10/0077
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerden des JH in O, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, gegen die Bescheide des Landeshauptmanns von Tirol je vom , 1.) Zl. IIIa1-F-10.056/3, betreffend Wiederbewaldungsauftrag (hg. Zl. 2009/10/0075) und 2.) Zl. IIIa1/F- 10.056/4, betreffend Feststellung gemäß § 13 Abs. 9 Forstgesetz 1975 (hg. Zl. 2009/10/0077; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft S, vertreten durch den Obmann JG in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.163,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit dem erstangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom hat der Landeshauptmann von Tirol dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 lit. a iVm § 174 Abs. 3 lit. b Z. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), aufgetragen, auf bestimmt genannten Grundflächen insgesamt 3.630 Zirben, 305 Lärchen und 10 Fichten unter Anweisung der Bezirksforstinspektion Osttirol zu pflanzen und die Aufforstungen bis zur Kultursicherung zu betreuen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der forsttechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom Folgendes ausgeführt habe:
"Am wurde vom zuständigen Gemeindewaldaufseher der Gemeinde Schlaiten (...) Meldung darüber erstattet, dass eine große Anzahl von Zirbenpflanzen auf den Gst. Nr. 1002/1 und 1002/5, beide GB 85032 Schlaiten, Eigentümer Agm. Schlaiten, KG Schlaiten, abgeschnitten und somit vernichtet wurden. Die abgeschnittenen Pflanzen liegen vor. Das Abschneiden der Zirbenpflanzen hat laut Wahrnehmung eines Jägers am stattgefunden. Die gegenständlichen Pflanzen wurden in den Jahren 1986 sowie 1991 und 1992 auf den erwähnten Grundstücken Agm. Schlaiten aufgeforstet. (Der Beschwerdeführer) hat auf Teilen der angeführten Flächen ein Weiderecht. (Der Beschwerdeführer) hat im Jahr 2006 mehrfach gefordert, die aufgeforsteten Pflanzen zu entfernen. Bei der Aufforstung handelt es sich um den Waldkronenbereich (Kampfzone des Waldes). Die Seehöhe beträgt ca. 2000 m. Es handelt sich laut Waldkategorieausscheidung der Landesforstdirektion um Schutzwald außer Ertrag."
Der als Zeuge vernommene Obmann der Grundeigentümerin Agrargemeinschaft Schlaiten (mitbeteiligte Partei) habe ausgesagt, dass er im August 2007 von der Entfernung sämtlicher aufgeforsteter Zirben erfahren habe. Bei einem in der Folge durchgeführten Lokalaugenschein mit dem Gemeindewaldaufseher habe er festgestellt, dass tatsächlich sämtliche Zirbenaufforstungen und Naturverjüngungen umgeschnitten und liegen gelassen worden seien. Unmittelbar nach diesem Lokalaugenschein habe er gemeinsam mit dem Gemeindewaldaufseher den Beschwerdeführer zur Rede gestellt. Dieser habe ausdrücklich erklärt, den Auftrag zum Umschneiden der Bäume gegeben zu haben.
Diese Angaben seien vom Gemeindewaldaufseher anlässlich dessen zeugenschaftlicher Vernehmung bestätigt worden.
Somit stehe fest, dass in den Jahren 1986, 1991 und 1992 auf den gegenständlichen Grundstücken eine Aufforstung mit Zirbenpflanzen stattgefunden habe. Diese Pflanzen seien am über Veranlassung des Beschwerdeführers entfernt worden. Ein - vom Beschwerdeführer beantragter - Lokalaugenschein sei kein geeignetes Beweismittel, um den Verursacher des Abschneidens der Pflanzen ausfindig zu machen. Der Beschwerdeführer sei trotz ausdrücklicher Ladung nicht zu seiner Einvernahme erschienen und habe somit davon abgesehen, sich mit den angeführten Zeugenaussagen auseinanderzusetzen.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass sich die abgeschnittenen Zirbenpflanzen auf nicht als Wald zu qualifizierenden Teilflächen befunden hätten. Die Aufforstungen in den Jahren 1986 bis 1992 seien ohne seine Zustimmung auf Weideland erfolgt. Für die Aufforstung seien andere Flächen vorgesehen gewesen.
Dem sei entgegenzuhalten, dass die gegenständlichen Grundflächen im Kataster nahezu ausschließlich als Wald ausgewiesen seien. Der Gemeindewaldaufseher habe überdies ausgesagt, dass die bis zum Jahr 1992 aufgeforsteten Flächen seiner Einschätzung nach bereits im Zeitpunkt der Aufforstung auf Grund der vorhandenen Überschirmung Wald im Sinn des ForstG gewesen seien.
Die vom Beschwerdeführer veranlasste Beschädigung von Aufforstungs- oder sonstigen Verjüngungsflächen stelle gemäß § 174 Abs. 3 lit. b Z. 6 ForstG eine Verwaltungsübertretung dar und widerspreche daher den forstrechtlichen Vorschriften. Die Behörde erster Instanz habe dem Beschwerdeführer daher zu Recht gemäß § 172 Abs. 6 ForstG für die näher beschriebenen Teilflächen der genannten Grundstücke einen genau definierten Wiederbewaldungsauftrag erteilt.
2. Mit Bescheid vom hat die Bezirkshauptmannschaft Lienz gemäß § 13 Abs. 9 ForstG festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer aufgetragene (dem erstangefochtenen Bescheid zugrunde liegende) Wiederbewaldung keine Beeinträchtigung des zugunsten des Beschwerdeführers als Eigentümer einer bestimmt genannten Liegenschaft bestehenden Weiderechts darstelle. Dabei wurde der Bescheid, mit dem der Wiederbewaldungsauftrag in erster Instanz ergangen ist, als "Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom , Zl. 835- 464/3" bezeichnet.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom hat der Landeshauptmann von Tirol die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid dahin abgeändert, dass die Bezeichnung des erstinstanzlichen Wiederbewaldungsbescheides in "Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom , Zl. 835/464- 7" geändert wird. (Tatsächlich handelt es sich bei der Zahl 835- 464/7 um jene des erstinstanzlichen Feststellungsbescheides gemäß § 13 Abs. 9 ForstG, während der - ebenfalls am ergangene - Bescheid betreffend den Wiederbewaldungsauftrag die Zahl 835-464/8 trägt.)
Zur Frage der Waldeigenschaft und der Bewuchsentfernung enthält dieser Bescheid im Wesentlichen dieselbe Begründung wie der erstangefochtene.
Weiters führt die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer als Eigentümer des begünstigten Grundstücks auf den vom Wiederbewaldungsauftrag erfassten Grundstücksteilen das Dienstbarkeitsrecht der Weide zustehe. Dem forsttechnischen Gutachten vom sei ein Orthofoto beigelegt, in dem jene Servitutsflächen planlich dargestellt seien, auf denen die Zirben und Lärchen entfernt worden seien. Nach der agrartechnischen Stellungnahme der Agrarbehörde vom sei anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt worden, dass es sich bei den Flächen, auf denen der forstliche Bewuchs entfernt worden sei, um überwiegend weidewirtschaftlich uninteressante Flächen handle. Dies decke sich mit der Zeugenaussage des Gemeindewaldaufsehers, wonach bei den Aufforstungen der Jahre 1991 und 1992 ausdrücklich auf die Verhältnisse im Hinblick auf die Weidetauglichkeit Bedacht genommen worden sei. Im Jahr 1992 sei die Aufforstung "zunächst vom Weideberechtigten eingestellt" worden. Daraufhin sei nach Durchführung eines Lokalaugenscheines mit den zuständigen Organen der Forstinspektion die Aufforstung im Umfeld auf jene Flächen erstreckt worden, die für die Beweidung überhaupt nicht geeignet seien.
Der Beschwerdeführer habe sich zu diesen Beweisergebnissen nicht geäußert. Im Einklang mit der zitierten agrartechnischen Stellungnahme gehe die belangte Behörde davon aus, dass die betroffenen Teilflächen überwiegend weidewirtschaftlich uninteressant seien und die Wiederbewaldung der aus dem Orthofoto ersichtlichen Grundstücksteile zu keiner Beeinträchtigung des Weiderechts des Beschwerdeführers führe.
Der Bescheid der Behörde erster Instanz sei nur dahin zu berichtigen gewesen, dass die Bezugnahme auf einen bereits behobenen früheren Wiederbewaldungsauftrag durch die Bezugnahme auf den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom erfolgten Wiederbewaldungsauftrag ersetzt werde.
3. Gegen den erst- und zweitangefochtenen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Antrag, den jeweiligen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete je eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und legte die - gemeinsam geführten - Akten des Verwaltungsverfahrens zum hg. Verfahren Zl. 2009/10/0077 vor. Die nur in diesem Verfahren mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie sich gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers wendet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ForstG haben folgenden Wortlaut:
"§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1,000 m2 und eine durchscnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
...
(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.
...
§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt.
...
§ 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf
von zehn Jahren ab der Durchführung,
...
§ 13. ...
...
(9) Bestehen bei Kahlflächen oder Räumden, die zwecks Ausübung der Waldweide mit Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechten belastet sind, Zweifel, ob die Ausübung dieser Rechte nach der Wiederbewaldung gewährleistet ist, steht dem Waldeigentümer und dem Nutzungsberechtigten das Recht zu, bei der Behörde ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Die Behörde hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden; vor dessen Erlassung hat sie das Einvernehmen mit der Agrarbehörde herzustellen.
...
§ 172. ...
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
...
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
...
§ 174. ...
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer
...
b) unbefugt im Walde
...
6. Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen beschädigt,
..."
5. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen forstpolizeilichen Auftrag (Wiederbewaldungsauftrag):
Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 ForstG ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche im Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstrechtliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinn des ForstG gehandelt hat; Tatbestandsvoraussetzung ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0136).
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Waldeigenschaft der gegenständlichen Flächen und bringt dazu vor, dass in dem seinem bücherlichen Weiderecht zugrundeliegenden Servitutsvertrag aus dem Jahr 1968 sowie im Generalakt aus dem Jahr 1925 die - nur zum Teil mit "weitläufigen Lärchen" als Viehunterstand bewachsenen - vom gegenständlichen Wiederbewaldungsauftrag umfassten Servitutsflächen als "Alpe" bezeichnet worden seien. Da die Behörde von Aufforstungen in den Jahren 1986 bis 1992 ausgehe, gestehe sie zu, dass den gegenständlichen Flächen davor keine Waldeigenschaft zugekommen sei. Die Pflanzungen der Jahre 1986 bis 1992 seien unrechtmäßig erfolgt, weil sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Vater von Anfang an dagegen ausgesprochen hätten. Überdies hätten sich die für eine (geförderte) Aufforstung in Aussicht genommenen Flächen auf anderen Grundstücken befunden. Die Zirben seien nur deshalb auf den gegenständlichen Grundflächen gepflanzt worden, weil die für die Pflanzungen vorgesehenen Flächen unzugänglich seien. Zur Klärung dieser Frage hätte die Behörde in die Beschlussbücher und Aufforstungspläne der Jahre 1986 bis 1992 Einsicht nehmen müssen.
Damit bestreitet der Beschwerdeführer nicht konkret, dass in den Jahren 1986 bis 1992 die Bäume tatsächlich auf den vom gegenständlichen Wiederbewaldungsauftrag erfassten Flächen gepflanzt und diese Flächen damit im Sinn von § 4 Abs. 1 Z. 1 ForstG aufgeforstet worden sind. Selbst wenn es sich hiebei im Zeitpunkt dieser Aufforstung nicht um Wald im Sinn des ForstG gehandelt haben sollte, wäre die Waldeigenschaft durch Neubewaldung nach dieser Bestimmung zehn Jahre nach der Aufforstung eingetreten. Einen Sachverhalt, der der Erlangung der Waldeigenschaft nach Ablauf dieses Zeitraumes entgegen gestanden wäre (vgl. z.B. § 13 Abs. 7 und Abs. 8 ForstG;
Brawenz/Kind/Reindl, ForstG, MGA3, Anmerkung 3 zu § 4), hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Zeitpunkt der Bewuchsentfernung im August 2007 war die Waldeigenschaft somit schon deshalb jedenfalls gegeben.
Die Entfernung des Bewuchses konnte jedoch nicht zum Verlust der einmal eingetretenen Waldeigenschaft führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0175). Die Waldeigenschaft war daher auch im Zeitpunkt der Erlassung des Wiederbewaldungsauftrages gegeben.
Mit der bloßen Behauptung, die Frage seiner "Täterschaft" sei nicht ausreichend geklärt worden, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung, nach deren Ergebnis er die Entfernung der Pflanzen veranlasst hat, aufzuzeigen. Die - von der Beschwerde nicht bekämpfte - Ansicht, dass die - gemäß § 174 Abs. 3 lit. b Z. 6 ForstG eine Verwaltungsübertretung darstellende - Bewuchsentfernung forstrechtlichen Vorschriften widerspreche, ist unbedenklich.
Mit dem Vorbringen, die Behörde hätte sich angesichts der Aussage des Gemeindewaldaufsehers, wonach die Schutzfunktion des gegenständlichen Waldes zu vernachlässigen sei, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Naturverjüngung ausreichend gewesen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, dass und aus welchen Gründen die aufgetragene Wiederbewaldung durch die vorgeschriebenen Pflanzungen keine zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes mögliche Vorkehrung im Sinn von § 172 Abs. 6 ForstG darstellt.
Da sich die Beschwerde gegen den forstpolizeilichen Auftrag somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Feststellungsbescheid gemäß § 13 Abs. 9 ForstG:
Zunächst ist auszuführen, dass die Richtigstellung des im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides offensichtlich unrichtig zitierten Wiederbewaldungsauftrages durch die Berufungsbehörde entgegen dem Beschwerdevorbringen zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0041).
Dass die belangte Behörde ihrerseits anstelle der Zahl des erstinstanzlichen Wiederbewaldungsauftrages jene des vorliegend angefochtenen Feststellungsbescheides (die sich nur in der letzten Ziffer von jener unterscheidet) zitierte, stellt ebenfalls eine offenbare Unrichtigkeit dar, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch ohne förmlichen Berichtigungsbescheid vom richtigen Bescheidinhalt ausgehen durfte (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2005/10/0041).
Soweit der Beschwerdeführer - mit denselben Argumenten wie in der Beschwerde gegen den Wiederbewaldungsauftrag - die Waldeigenschaft der gegenständlichen Grundflächen in Frage stellt, wird auf die Ausführungen oben 5. zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid verwiesen.
Der Beschwerdeführer meint, dass ein Feststellungsverfahren gemäß § 13 Abs. 9 ForstG schon deshalb nicht hätte eingeleitet werden dürfen, weil der Bewuchs händisch entfernt worden sei, und daher keine (natürliche) Kahlstelle oder Räumde im Sinn des ForstG vorliege.
Nach der Definition des § 1a Abs. 7 ForstG wird Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehntel aufweist, als Räumde, und Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet. Darauf, ob das Fehlen bzw. die Verminderung des Bewuchses auf menschliches Handeln zurückzuführen ist, kommt es demnach nicht an.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass nach der im angefochtenen Bescheid zitierten Stellungnahme der Agrarbehörde die betroffenen Flächen nur "überwiegend" weidewirtschaftlich uninteressant seien. Daraus ergebe sich, dass zumindest ein Teil doch interessant sei. Damit stehe die Feststellung der belangten Behörde im Widerspruch, dass keine Beeinträchtigung des Weiderechts vorliege. Zur Aufklärung dieses Widerspruchs hätte ein Lokalaugenschein durchgeführt werden müssen.
Die belangte Behörde ist insbesondere auf Grund der agrartechnischen Stellungnahme vom und auf Grund der Zeugenaussage des Gemeindewaldaufsehers zum Ergebnis gekommen, dass die aufgetragene Wiederbewaldung zu keiner Beeinträchtigung des Weiderechts des Beschwerdeführers führe. Die Agrarbehörde hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am in ihrer agrartechnischen Stellungnahme vom ausgeführt, dass die Flächen, auf denen der Bewuchs entfernt worden sei, auf dem im Akt erliegenden Orthofoto planlich dargestellt seien. Es handle sich dabei nahezu ausschließlich um im Kataster als Wald ausgewiesene Flächen. Beim Ortsaugenschein habe sich herausgestellt, dass diese Flächen überwiegend weidewirtschaftlich uninteressant seien. Schließlich kommt diese Stellungnahme zum Schluss, dass eine Wiederbewaldung der auf dem Orthofoto eingezeichneten Flächen zu keiner Beeinträchtigung des Weiderechts des Beschwerdeführers führe.
Da sich der Wiederbewaldungsauftrag unstrittig auf diese Flächen bezieht, steht die angeführte Stellungnahme der Agrarbehörde nicht mit der angefochtenen Feststellung im Widerspruch. Weiters steht damit auch die Aussage des Gemeindewaldaufsehers im Einklang, wonach bereits bei der Aufforstung der gegenständlichen Flächen darauf Bedacht genommen worden sei, dass das Weiderecht weiterhin ausgeübt werden könne.
Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Feststellungsbescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens nur zum hg. Verfahren über die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid vorgelegt hat, war das den Aufwandersatz für eine Aktenvorlage im Verfahren gegen den erstangefochtenen Bescheid betreffende
Mehrbegehren abzuweisen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei kam schon deshalb nicht in Betracht, weil diese für ihre Gegenschrift keine Kosten verzeichnet hat.
Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-91420