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VwGH vom 16.06.2014, Ro 2014/11/0032

VwGH vom 16.06.2014, Ro 2014/11/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des G J in K, vertreten durch die Tusch.Flatz.Dejaco. rechtsanwälte gmbH in 6800 Feldkirch, Mühletorplatz 12, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IVb-104/0002, betreffend Vorschreibung von Gebühren nach dem Vorarlberger Spitalgesetz (mitbeteiligte Partei: Stadt Dornbirn in 6850 Dornbirn, Rathausplatz 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Ärztehonorare und ein Anstaltsanteil vorgeschrieben werden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligte ist Rechtsträgerin des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses in Dornbirn, einer Fondskrankenanstalt iSd. § 2 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes. Der Revisionswerber war am zur Durchführung eines chirurgischen Eingriffs (wegen einer medialen Meniskushinterhornläsion) stationär aufgenommener Patient der Sonderklasse im Krankenhaus der Mitbeteiligten.

In den Verwaltungsakten erliegt ein vom Revisionswerber am unterfertigtes, als "Aufnahmeantrag und Verpflichtungserklärung für Selbstzahlerpatienten und Patienten der Sonderklasse" bezeichnetes Formular, welches (auszugsweise) wie folgt lautet:

"...

1. Informationen zu den Gebühren:

1.1. Allgemeine Pflegeklasse:

Für die Leistungen des Krankenhauses hat der Patient pro Krankheitsfall eine Pauschale (LKF-Entgelt, § 78 Abs. 1 SpG gem.

leistungsorientierter Krankenanstaltenfinanzierung) zu zahlen.

Das LKF-Entgelt beträgt pro LDF-Punkt (Leistungsorientierte

Diagnosefallgruppe) EUR 1,21.

Nicht im LKF-Entgelt enthalten und daher zusätzlich zu zahlen

sind zB Beförderungskosten, Zahnersatz und orthopädische Hilfsmittel sowie nicht behandlungsbezogene Leistungen wie Telefonkosten udgl.

1.2. Sonderklasse:

In der Sonderklasse sind zusätzlich zum LKF-Entgelt und den unter Pkt. 1.1. genannten Kosten folgende Sonderentgelte zu zahlen:


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-
Sonderklassezuschlag zum LKF-Entgelt pro Tag
EUR 193,39;
-
Einbettzimmerzuschlag in der Sonderklasse pro Tag
EUR 38,00;
-
Kosten für Labor, Röntgen und sonstige Untersuchungen wie MRI-Untersuchungen, Pathologiebefunde, etc., die durch andere Krankenanstalten und Institute durchgeführt werden;
-
Arzthonorare gemäß § 86 SpitalG wie z.B. o Arzthonorare der Primar-, Beleg-, Assistenz- und Konsiliarärzte;
o Anstaltsanteile an den Arzthonoraren;
o Arzthonorare für an anderen Krankenanstalten und Instituten durchgeführte medizinische Untersuchungen und Behandlungen.
Zahlungspflichtig sind die Patienten oder die zum Unterhalt Verpflichteten.
Patienten der Sonderklasse und Selbstzahler der allgemeinen Pflegeklasse haben bei der Aufnahme entweder eine Vorauszahlung in der Höhe des Gegenwertes von 3.000 LDF-Punkten zu leisten oder eine unwiderrufliche kostendeckende Verpflichtungserklärung einer dem Krankenhaus bekannten Privatversicherung vorzulegen. Bei länger andauerndem Aufenthalt kann eine weitere Vorauszahlung oder die Verlängerung der Verpflichtungserklärung verlangt werden.
Ungeachtet der Verpflichtungserklärung haften die Patienten bzw. die zum Unterhalt Verpflichteten für die Gebühren.
..."
In den Verwaltungsakten erliegt weiters eine Rechnung des Krankenhauses der Mitbeteiligten vom , welche (auszugsweise; anonymisiert) wie folgt lautet:
"

Anzahl Tarif Betrag Ust %

- Anstaltsgebüh 1.00

192.66 192.66 0

- KOSTENBEITRAG 1.00

0.73 0.73 0

PRIM.DR. H(...)

906.90

PRIM.UNIV.PROF.DR.S(...)

335.55

POOL - H(...)

460.43

POOL - PÄDIATRIE

38.22

POOL - ANÄSTHESIE-ASSISTENZ 1

170.36

Anstaltsanteil

637.16

--------------------------------------------------------------

--------------------------------

Rechnungssumme

EUR 2,742,01

..."

Nachdem der Revisionswerber gegen die Zahlungsaufforderung der Mitbeteiligten zur Begleichung des oben genannten Rechnungsbetrages rechtzeitig Einwendungen erhoben hatte, wies die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn letztere mit Bescheid vom ab und setzte die vom Revisionswerber zu tragende Gebührenschuld mit EUR 2.742,01 fest.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

1.1. Das Gesetz über Krankenanstalten (Spitalgesetz), LGBl. Nr. 54/2005 idF. der Novelle LGBl. 46/2013, lautet (auszugsweise):

"§ 30

Sicherung der Patientenrechte

(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt dafür zu sorgen, dass die Rechte der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.

(2) Insbesondere hat der Rechtsträger zugunsten der Patienten und Patientinnen sicherzustellen, dass

...

b) sie über die sie voraussichtlich treffenden Kosten informiert werden, soweit es sich nicht um die gesetzlich festgelegten Kostenbeiträge und Beiträge gemäß § 85 handelt;

...

§ 73

Pflegeklassen

...

(2) In die Sonderklasse sind anstaltsbedürftige Personen nur über eigenes Verlangen aufzunehmen. Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Gebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

...

2. Unterabschnitt

Besondere Kosten- und Finanzierungsregelungen

§ 77

Geltungsbereich

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Abgeltung von Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 3 lit. a bis d.

...

§ 78

Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse

(1) Für Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse dürfen nur folgende Gebühren eingehoben werden:

a) eine Pauschale pro Krankheitsfall (LKF-Gebühr) oder die Pflegegebühren der allgemeinen Pflegeklasse;

b) Sondergebühren, mit denen die folgenden Kosten finanziert werden:


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1.
die Kosten der Beförderung zur und aus der Krankenanstalt;
2.
die Kosten der Beistellung eines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt;
3.
die Kosten der Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen;
4.
Kosten für eine medizinische Behandlung, für die keine Leistungsverpflichtung der Sozialversicherungsträger besteht und die auf ausdrückliches Verlangen des Patienten oder der Patientin erbracht werden (Wunschleistungen);
5.
die Kosten der Zusatzleistungen, die mit der medizinischen Leistung nicht in Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten oder der Patientin erbracht werden;
c)
Kostenbeiträge und Beiträge gemäß § 85.

(2) Die Sondergebühren gemäß Abs. 1 lit. b dürfen nur insoweit eingehoben werden, als die genannten Kosten von der Krankenanstalt getragen werden und nicht bereits in den LKF-Gebühren oder in den Pflegegebühren inbegriffen sind.

§ 79

Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse

(1) Für Leistungen in der Sonderklasse dürfen, sofern die Patienten oder Patientinnen über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden, nur folgende Gebühren eingehoben werden:

a) eine Pauschale pro Krankheitsfall (LKF-Gebühr) oder die Pflegegebühren der allgemeinen Pflegeklasse;

b) folgende Sondergebühren:

1. Sondergebühren gemäß § 78 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 78 Abs. 2;

2. Sondergebühren als Zuschlag zur LKF-Gebühr oder zur Pflegegebühr für Leistungen in der Sonderklasse;

3. Sondergebühren für Heilmittel, Röntgensachkosten, Laboratoriumsuntersuchungen und ähnliche Aufwendungen;

4. Sondergebühren für weitere vom Patienten oder der Patientin ausdrücklich gewünschte Sonderleistungen der Krankenanstalt;


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c)
Beiträge gemäß § 85 Abs. 3;
d)
Ärztehonorare.

(2) Die Sondergebühren gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 bis 4 dürfen nur insoweit eingehoben werden, als die Leistungen nicht bereits in der Kalkulation nach Abs. 1 lit. a berücksichtigt wurden.

...

§ 81

LKF-Gebühren und Pflegegebühren

(1) In Fondskrankenanstalten und in öffentlichen Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, sind die Leistungen der allgemeinen Pflegeklasse mit den LKF-Gebühren abzugelten. Dies gilt nicht für Leistungen an Pflegepatienten und - patientinnen in Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und an forensischen Patienten und Patientinnen. Diese Leistungen sind mit der Pflegegebühr abzugelten.

(2) Bei einer Abrechnung nach Pflegegebühren sind für den Aufnahme- und Entlassungstag die Pflegegebühren in der vollen Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten oder einer Patientin in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren für diesen Tag.

...

§ 83

Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren

(1) Der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, sowie die Pflegegebühren und die allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.

(2) Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den Patienten oder die Patientin ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Eurowert je LKF-Punkt. Das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems ist zur allgemeinen Einsicht in den Fondskrankenanstalten und im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden aufzulegen.

(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Krankenanstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand dürfen der Berechnung des Eurowertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.

§ 84

Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren

(1) Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße wirtschaftliche Gebarung mit Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind auch der kostendeckend ermittelte Eurowert, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren kundzumachen. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die mit der Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflege- und Sondergebühren zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(3) Die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, die Pflege- und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen.

(4) Eine Krankenanstalt, an deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, gilt im Sinne des Abs. 3 als Krankenanstalt, die von einer Gebietskörperschaft betrieben wird.

§ 85

Kostenbeitrag und andere Beiträge

(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat von den Patienten und Patientinnen gemäß Abs. 4 einen Kostenbeitrag in der Höhe von 7,82 Euro für jeden Pflegetag einzuheben. Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, dass Personen, für die ein Kostenbeitrag in dieser Höhe eine soziale Härte darstellt, nur einen verringerten Kostenbeitrag in der Höhe von 5,42 Euro je Pflegetag leisten müssen. Bei Fondskrankenanstalten ist der Kostenbeitrag auf Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.

(2) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat von den Patienten und Patientinnen gemäß Abs. 4 einen Finanzierungsbeitrag in der Höhe von 1,45 Euro für jeden Pflegetag einzuheben. Bei Fondskrankenanstalten ist der Finanzierungsbeitrag auf Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.

(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat sowohl von den Patienten und Patientinnen gemäß Abs. 4 als auch von jenen der Sonderklasse einen Beitrag von 73 Cent für jeden Pflegetag einzuheben. Diese Beiträge sind halbjährlich an die Patientenanwaltschaft zu überweisen.

(4) Zur Entrichtung der Kostenbeiträge und anderen Beiträge sind sozialversicherte Personen der allgemeinen Pflegeklasse verpflichtet, für deren Anstaltsbehandlung entweder


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a)
LKF-Gebührenersätze durch den Landesgesundheitsfonds oder
b)
Gebührenersätze durch einen Sozialversicherungsträger oder eine Gebietskörperschaft, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet hat, zu leisten sind. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 5.

(5) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Patienten und Patientinnen,

a) für die bereits ein Kostenbeitrag nach § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleistet wird;

b) die Anstaltspflege im Falle der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen;

c) die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind; oder

d) die zum Zwecke der Organspende aufgenommen wurden.

(6) Der Kostenbeitrag und die anderen Beiträge dürfen pro Patient oder Patientin für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Im Falle der Überstellung eines Patienten oder einer Patientin in eine andere Krankenanstalt dürfen der Kostenbeitrag und die anderen Beiträge für den Tag der Überstellung nur von der übernehmenden Krankenanstalt eingehoben werden.

(7) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 vermindert oder erhöht sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Monat Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Monat Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Die Landesregierung hat den so geänderten Kostenbeitrag durch Verordnung festzusetzen.

(8) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die für die unverzügliche Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen Daten von den Krankenversicherungsträgern anzufordern.

§ 86

Ärztehonorare

(1) Die mit der Leitung einer Abteilung, eines Departments, eines Instituts oder eines Laboratoriums betrauten Personen, sowie die Konsiliarärzte und Konsiliarärztinnen sind berechtigt, von den Patienten oder Patientinnen der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar). Darüber hinaus kann der Rechtsträger der Krankenanstalt die mit der Leitung eines Fachschwerpunktes oder einer Tagesklinik betrauten Personen berechtigten, Ärztehonorare zu verlangen.

(2) Vom Ärztehonorar gebühren den Ärzten oder Ärztinnen des ärztlichen Dienstes Anteile, die ihre fachliche Qualifikation und ihre Leistung berücksichtigen. Anteile am Ärztehonorar können auch anderen besonders qualifizierten Bediensteten gewährt werden. Die Anteile sind durch die mit der Abteilungsleitung betraute Person mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt, welcher die beteiligten Personen anzuhören hat, festzulegen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Zustimmung des Rechtsträgers, so hat die Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Zustimmung des Rechtsträgers kommt.

(3) Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil von mindestens 25 v.H. des Ärztehonorars.

(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Ärztehonorare namens der Ärzte und Ärztinnen vorzuschreiben und einzubringen.

...

§ 88

Tragung der Gebühren

(1) Zahlungspflichtig ist der Patient oder die Patientin, sofern und soweit nicht eine andere physische oder juristische Person aufgrund sozialversicherungsrechtlicher oder anderer

gesetzlicher Vorschriften hiefür aufzukommen hat. ... .

...

§ 89

Vorschreibung der Gebühren

(1) Gebühren der öffentlichen Krankenanstalten, die nicht im Vorhinein entrichtet wurden, sind unverzüglich nach Beendigung der Anstaltsbehandlung dem Zahlungspflichtigen vorzuschreiben. Bei länger dauernder Anstaltsbehandlung können die aufgelaufenen Gebühren monatlich vorgeschrieben werden.

(2) Die Gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über Ersuchen des Zahlungspflichtigen die Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr in Teilbeträgen gestattet werden.

§ 90

Einbringung rückständiger Gebühren

(1) Zahlungspflichtigen, die mit der Entrichtung von Gebühren mehr als vier Wochen im Rückstand sind, ist eine Zahlungsaufforderung zuzustellen. Die Zahlungsaufforderung hat zu enthalten:


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a)
die Art der Gebühren;
b)
die Höhe der jeweiligen Gebühren;
c)
die Bemessungsgrundlagen;
d)
einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderungen und auf die Verzugszinsen sowie
e)
eine Belehrung über das Recht zur Erhebung von Einwendungen und allenfalls
f)
die geleisteten Teilzahlungen und die Höhe des Zahlungsrückstandes.

(2) Gegen die Zahlungsaufforderung können binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle Einwendungen erhoben werden, welche die Zahlungsaufforderung ausgestellt hat. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten die in der Zahlungsaufforderung festgehaltenen Gebühren als endgültig festgesetzt. Über Einwendungen, denen nicht von der Krankenanstalt selbst Rechnung getragen wird, entscheidet die nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Bezirkshauptmannschaft mittels Bescheid. In diesem Verfahren kommt dem Rechtsträger der Krankenanstalt Parteistellung zu.

(3) Im Bescheid ist die gesamte Höhe der Gebührenschuld festzusetzen. Ergibt sich bei der bescheidmäßigen Festsetzung eine Differenz gegenüber der Zahlungsaufforderung und wurde eine Zahlung bereits geleistet, so ist außerdem die ausständige Zahlung bzw. das Guthaben festzusetzen.

(4) Die aushaftenden Gebühren sind vollstreckbar:

a) nach Ablauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist, wenn gegen die Zahlungsaufforderung keine Einwendungen erhoben wurden;

b) ansonsten mit Rechtskraft der Entscheidung über die Festsetzung der aushaftenden Gebühren.

(5) Im Falle des Abs. 4 lit. a gilt die Zahlungsaufforderung als Rückstandsausweis. Aufgrund des Rückstandsausweises einer öffentlichen Krankenanstalt ist gegen den Zahlungspflichtigen die Vollstreckung zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirkshauptmannschaft bestätigt wird.

..."

1.2. Die RV, 50. Blg. 2005 des XXVIII. Vorarlberger Landtages, 61, lautet (auszugsweise):

"Zu § 30:

...

In Abs. 2 wird entsprechend Art. 16 Abs. 5 der Patientencharta eine neue lit. b eingefügt, welche die Rechtsträger verpflichtet, die Patienten und Patientinnen über die sie voraussichtlichen Kosten zu informieren. Eine ausdrückliche Information über die bereits gesetzlich der Höhe nach festgelegten Kostenbeiträge und Beiträge gemäß § 85 ist nicht nötig. Eine Information nach lit. b ist aber insbesondere bei Wunschleistungen (§ 78 Abs. 1 lit. b Z. 3) und Behandlungen in der Sonderklasse wichtig.

..."

2. Die - gemäß § 4 Abs. 3 und 5 VwGbk-ÜG zulässige - Revision ist begründet.

2.1. Vorauszuschicken ist, dass für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum geltenden Fassung sinngemäß gelten.

2.2.1. Die belangte Behörde legt dem angefochtenen Bescheid, soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, folgende Sachverhaltsannahmen zugrunde:

Der Revisionswerber habe die - oben wiedergegebene - Verpflichtungserklärung am unterfertigt. Das vom Revisionswerber in seinem Antrag angegebene Versicherungsunternehmen habe die Übernahme der Kosten für die Sonderklasse abgelehnt. Mit Rechnung vom habe das Krankenhaus der Mitbeteiligten den Revisionswerber ersucht, für den stationären Aufenthalt am zur Durchführung einer Operation (mediale Meniskushornläsion rechts) den Betrag von EUR 2.742,01 zu zahlen (wiedergegeben wird die oben dargestellte Rechnungsaufstellung). Der Revisionswerber habe dagegen Einwendungen erhoben, weshalb die Mitbeteiligte einen Antrag auf behördliche Festsetzung der Gebührenschuld gestellt habe.

2.2.2. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/11/0267 (ergangen zu § 45 Abs. 3 letzter Satz Oö. KAG), sei im Revisionsfall nicht einschlägig, weil das vom Revisionswerber unterfertigte Antragsformular auf geltende Rechtsquellen verweise und überdies zusätzliche Kosten für Patienten der Sonderklasse anführe. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 90/18/0225, zu § 28 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, der wie § 45 Abs. 3 letzter Satz Oö. KAG eine geeignete Aufklärung über die Verpflichtungen verlange, die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergeben, ausgesprochen, dass dieser Bestimmung nicht zu entnehmen sei, dass für den Patienten ein Kostenvoranschlag zu erstellen sei. Maßgebend sei für die belangte Behörde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/11/0283, dem zu entnehmen sei, dass die ziffernmäßige Angabe der Höhe des LKF-Entgeltes und der Sonderentgelte im Zeitpunkt der Aufnahme gerade bei Notfällen nicht möglich sei, weil Art, Umfang und Dauer der erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen regelmäßig noch nicht festständen, Gleiches gälte für die Ärztehonorare.

Gemäß dem Wortlaut sei der (nunmehrige) § 30 Abs. 2 des Spitalgesetzes dahin auszulegen, dass "der Rechtsträger der Krankenanstalt Patienten die Möglichkeit und Information bietet". Es sei daher ausreichend, wenn der Krankenanstaltenträger dem Patienten zusätzlich zu den Angaben im Antragsformular auf Anfrage eine konkrete zahlenmäßige Schätzung mit entsprechendem Restrisiko biete. Eine genaue (verbindliche) Berechnung der anfallenden Entgelte sei nicht möglich. Da ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit nicht möglich sei, hätten die Hinweise im Antragsformular auf die zusätzlich zu zahlenden Leistungen, insbesondere die Hinweise auf den Sonderklassezuschlag in der Höhe von EUR 193,39 zur LKF-Gebühr, ausgereicht. Einer zusätzlichen Belehrung des Revisionswerbers habe es nicht bedurft.

Nach Auskunft des Krankenhauses der Mitbeteiligten beträfen ca. 90 % der Anfragen über die Kosten von Krankenhausaufenthalten Anfragen von Patienten, die keine Zusatzversicherung hätten, sich aber für eine Aufnahme in die Sonderklasse interessierten. Nur 10 % der Anfragen beträfen Patienten mit Zusatzversicherungen. Dadurch, dass die Mitbeteiligte als Krankenhausträger die Möglichkeit biete, auf Anfrage eine unverbindliche Kostenschätzung zu erstellen, erfülle die Mitbeteiligte die Verpflichtung des § 30 Abs. 2 lit. b des Spitalgesetzes. Es treffe nicht zu, dass sich ein Patient nicht darüber erkundigen könne, wie hoch die Rechnung ungefähr sein könnte. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0087, sei eine genaue ziffernmäßige Berechnung der Kosten für die Sonderklasse nicht verlangt worden. Den Irrtum über den Inhalt seines Versicherungsvertrages habe der Revisionswerber selbst zu verantworten.

Im Gegensatz zum Berufungsvorbringen des Revisionswerbers, der Patient erhalte keine Information über LKF-Punkte, sei festzuhalten, dass die LKF-Punkte in der LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2012, LGBl. Nr. 64/2011, ausgewiesen seien.

2.3.1. Die Revision bekämpft die Vorschreibung der Pflegegebühren vor allem in Bezug auf das darin enthaltene Ärztehonorar und damit erkennbar auch insoweit, als das Ärztehonorar für die Höhe des in den Gebühren enthaltenen Anstaltsanteils maßgeblich ist (§ 86 Abs. 3 des Spitalgesetzes). Die Revision vertritt die Auffassung, die vom Revisionswerber unterschriebene Verpflichtungserklärung bilde keine taugliche Grundlage für die Vorschreibung dieser Rechnungspositionen. Damit ist die Revision auch im Recht.

2.3.2.1. Der entscheidende Einwand der Revision, die vorgeschriebenen Kosten seien nicht ansatzweise aus dem unterschriebenen Formular erkennbar gewesen, spricht § 30 Abs. 2 lit. b des Spitalgesetzes an, der den Rechtsträger der Krankenanstalt dazu verpflichtet "sicherzustellen", dass "Patienten über die sie voraussichtlich treffenden Kosten informiert werden, soweit es sich nicht um die gesetzlich festgelegten Kostenbeiträge und Beiträge gemäß § 85 handelt".

2.3.2.2. Schon in seiner Berufung hat der Revisionswerber die Höhe des Ärztehonorars bekämpft. Es wäre folglich, vor allem um die Nachprüfbarkeit des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Zusammensetzung der Höhe des Ärztehonorars, aber auch des Anstaltsanteils, der von jenem abhängt (§ 86 Abs. 3 des Spitalgesetzes), im Einzelnen zu begründen.

2.3.2.3. Dem angefochtenen Bescheid haftet aber nicht nur dieser Verfahrensmangel an, er leidet aus folgenden Gründen auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 2003/11/0267, betreffend eine Gebührenvorschreibung nach stationärer Aufnahme in die Sonderklasse, zu § 45 Abs. 3 Oö. KAG - diese Bestimmung verhält die Rechtsträger dazu, die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Verpflichtungen vorher in geeigneter Weise aufzuklären - Folgendes ausgeführt:

"Vorerst ist die Frage zu beantworten, ob die Unterlassung einer Aufklärung im Sinne des § 45 Abs. 3 letzter Satz Oö. KAG einen (bloßen) Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift darstellt oder ob ein diesbezüglicher Gesetzesverstoß der rechtmäßigen Vorschreibung von Sondergebühren bzw. des Ärztehonorars entgegenstehen kann. Letzteres ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

Der Inhalt der Bestimmung des § 45 Abs. 3 Oö. KAG zeigt, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Schutznorm für Patienten handelt. Der Zweck dieser Bestimmung besteht offenbar darin, dem Patienten die Entscheidung über die Aufnahme in die Sonderklasse zu erleichtern, indem ihm schon vor der Aufnahme die notwendigen Informationen über die ihm dadurch erwachsenden Verpflichtungen gegeben werden. Zu diesen notwendigen Informationen zählt vor allem, dass der Patient der Sonderklasse gegenüber dem Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit zusätzlichen Kosten zu rechnen hat und der Hinweis, nach welchen konkreten Vorschriften sich diese Kosten bestimmen werden, weil der Patient sonst über das Ausmaß seiner finanziellen Verpflichtungen gänzlich im Ungewissen bliebe.

Der Vordruck über die Verpflichtungserklärung beinhaltet, wie erwähnt, bezüglich des Ärztehonorars lediglich den Hinweis, dass dieses 'im tariflich und gesetzlich vorgesehenen Ausmaß' zu leisten sei. Der Hinweis auf das gesetzlich vorgesehene Ausmaß des Ärztehonorars stellt keine geeignete Aufklärung dar, weil es, wie dargestellt, an einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung fehlt. Entsprechendes gilt aber auch für den Hinweis auf das 'tariflich vorgesehene Ausmaß' der Ärztehonorare, weil die Verpflichtungserklärung nicht einmal einen Hinweis auf die Rechtsquellen des entsprechenden Tarifes enthält.

Der Beschwerdeführer wurde daher über seine Verpflichtungen als Patient der Sonderklasse nicht ausreichend und damit nicht in geeigneter Weise im Sinne des § 45 Oö. KAG aufgeklärt (vgl. zur - unrichtigen - Information des Patienten als weiteren Fall der Unterlassung der Aufklärung in geeigneter Weise das bereits zitierte hg. Erkenntnis VwSlg. 6.063/A)."

Diese Ausführungen sind auf die Rechtslage nach dem Spitalgesetz jedenfalls insofern zu übertragen, als davon auszugehen ist, dass ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 30 Abs. 2 lit. b leg.cit. der rechtmäßigen Vorschreibung von Sondergebühren bzw. des Ärztehonorars entgegenstehen kann.

Anders als die für das hg. Erkenntnis Zl. 2003/11/0267 (und auch für die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/18/0225, vom , Zl. 99/11/0283, und vom , Zl. 2011/11/0087) maßgebenden Rechtsvorschriften sieht aber § 30 Abs. 2 lit. b des Spitalgesetzes nicht bloß vor, dass der Patient über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Verpflichtungen aufzuklären ist, vielmehr wird explizit angeordnet, dass sicherzustellen ist, dass der Patient über die ihn voraussichtlich treffenden Kosten informiert wird, soweit es sich nicht um bereits gesetzlich festgelegte Kostenbeiträge gemäß § 85 leg.cit. handelt. Dass damit eine Information über die voraussichtliche Höhe der Kosten und nicht nur die Arten der allenfalls anfallenden Kosten gemeint ist, zeigen nicht zuletzt die auch von der belangten Behörde erwähnten (oben unter Pkt. 1.2. wiedergegebenen) Gesetzesmaterialien, die eine Einschränkung nur insoweit vornehmen, als eine ausdrückliche Information über die bereits gesetzlich der Höhe nach festgelegten Kostenbeiträge und Beiträge gemäß § 85 des Spitalgesetzes nicht nötig sei und ausführen, dass eine Information nach § 30 Abs. 2 lit. b leg.cit. insbesondere bei Wunschleistungen (§ 78 Abs. 1 lit. b Z. 3 leg.cit.) und bei Behandlungen in der Sonderklasse wichtig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass in einer Reihe von Fällen, insbesondere bei Notaufnahmen, die voraussichtlich erforderlichen medizinischen Leistungen schwer abzuschätzen sein kann, was einer Kostenabschätzung im Voraus Grenzen setzen mag. Daraus ergibt sich aber kein Einwand gegen eine Auslegung des § 30 Abs. 2 lit. b des Spitalgesetzes dahin, dass jedenfalls dann, wenn der Patient - wie im vorliegenden Revisionsfall - zu einer bereits länger geplanten Operation, bei der die Dauer der stationären Aufnahme weitgehend feststeht, aufgenommen wird, dieser nur dann ausreichend über die ihn voraussichtlich treffenden Kosten informiert wird, wenn die Höhe der Ärztehonorare (§ 79 Abs. 1 lit. d leg.cit.) und damit auch der davon abhängige Anstaltsanteil (§ 86 Abs. 3 leg.cit.), durch Angabe eines realistisch angesetzten Betrages oder Rahmens - allenfalls mit dem Hinweis, dass sich bei unvorhersehbaren Komplikationen zusätzliche Kosten ergeben können - bekanntgegeben wird. Gerade die Höhe der zu erwartenden Kosten ist auch für Patienten mit Zusatzversicherung von besonderem Interesse, weil der vom Rechtsträger bekanntgegebene Betrag vielfach Grund für eine Abklärung mit dem Versicherungsunternehmen sein wird, ob dieses die voraussichtlich anfallenden Kosten auch tatsächlich übernehmen werde.

2.3.3. Eine solche Information hat im vorliegenden Revisionsfall, soweit es die Ärztehonorare und den von ihnen der Höhe nach abhängigen Anstaltsanteil betrifft, nicht stattgefunden.

Das Antragsformular, das der Revisionswerber bei seiner stationären Aufnahme unterschrieben hatte, enthielt zwar einen betragsmäßigen Hinweis auf den zu zahlenden Sonderklassezuschlag zum LKF-Entgelt pro Tag, hinsichtlich der Arzthonorare enthielt das Formular aber nur einen allgemeinen Hinweis auf Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes und eine beispielhafte Aufzählung von Honoraren, die der Art nach anfallen können. In welcher Höhe solche Honorare anfallen, ergibt sich auch nicht aus dem verwiesenen § 86 leg.cit., der seinerseits nur die Berechtigung regelt, Ärztehonorare und davon abgeleitet einen Anstaltsanteil zu verlangen.

Dass es der Mitbeteiligten nicht unmöglich war, eine Einschätzung der anfallenden Kosten im Voraus vorzunehmen, räumt die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung selbst ein, wenn sie, gestützt auf eine Auskunft des Krankenhauses der Mitbeteiligten vom (ein entsprechender Aktenvermerk vom erliegt im Verwaltungsakt), ausführt, der Rechtsträger biete die Möglichkeit, auf Anfrage eine unverbindliche Kostenschätzung zu erstellen.

Soweit sich die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/11/0087, beruft, aus welchem sich ihrer Ansicht nach ergäbe, dass der Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen zur Erfüllung der Informationsverpflichtung ausreiche, so übersieht sie, dass sich das genannte hg. Erkenntnis, wie bereits erwähnt, auf eine von § 30 Abs. 2 lit. b des Spitalgesetzes abweichende gesetzliche Bestimmung bezieht, welche nur eine Information über die dem Patienten aus der Aufnahme in die Sonderklasse erwachsenden Verpflichtungen verlangt.

2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, soweit mit ihm auch Ärztehonorare und ein von deren Höhe abhängiger Anstaltsanteil vorgeschrieben wurden, wegen (vorrangiger) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde, weil eine ausreichende Information über die sonst vorgeschriebenen Kosten erfolgt ist, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 50, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-91418