VwGH vom 18.04.2012, 2009/10/0069
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Schick, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des P R in L, vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt in 6911 Lochau, Althaus 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-AB-08- 0065, betreffend Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit; mitbeteiligte Partei: R R-Apotheke KG in L, vertreten durch Mag. Klemens Mayer und Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Baumannstraße 9/8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) der Mitbeteiligten über deren Antrag vom die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit dem Standort "Gemeindegebiet der Marktgemeinde L". Als Rechtsgrundlagen waren §§ 3, 9, 10, 12, 44, 46, 48, 49, 50 und 51 des Apothekengesetzes (ApG) angegeben.
Die dagegen erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers und eines weiteren Arztes für Allgemeinmedizin mit der Berechtigung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) mit Bescheid vom (im Folgenden: Konzessionserteilungsbescheid) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Rechtsgrundlagen des erstbehördlichen Bescheides um § 62a Abs. 4 ApG ergänzt wurden. Begründet wurde dies damit, dass sich die Erstbehörde bei ihrer Entscheidung auf ein von der Österreichischen Apothekerkammer erstelltes Gutachten gestützt habe, in dem die Voraussetzungen des § 62a Abs. 4 ApG dargestellt worden seien, woraus zu schließen sei, dass auch die Erstbehörde diese Bestimmung ihrem Bescheid zugrunde gelegt habe.
Über Antrag der Mitbeteiligten vom nahm die BH mit Bescheid vom die dem am geborenen Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an näher bezeichneter Adresse in der Marktgemeinde L mit Ablauf des zurück und sprach aus, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes spätestens mit Ablauf dieses Tages zu erfolgen habe. Als Rechtsgrundlagen waren § 29 Abs. 3 und 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z. 1 und § 10 Abs. 3 iVm.
§ 62a Abs. 1 und § 9 ApG angegeben.
Begründend wurde ausgeführt, die Mitbeteiligte habe die aufgrund der ihr erteilten Konzession neu errichtete öffentliche Apotheke bereits Anfang Oktober 2007 in Betrieb genommen. Dass die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Beschwerdeführers und der Betriebsstätte der neu eröffneten Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreite und überdies das negative Bedarfskriterium des § 10 Abs. 2 Z. 1 ApG nicht vorliege, ergebe sich bereits aus dem rechtskräftigen Konzessionserteilungsbescheid. Auch das negative Bedarfskriterium des § 10 Abs. 3 ApG liege nicht vor, zumal sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Konzessionserteilung am in der gegenständlichen Gemeinde keine Vertragsgruppenpraxis befunden habe. Die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke sei sohin gemäß § 29 Abs. 3 und 4 ApG zurückzunehmen. Allerdings sei, abweichend von § 29 Abs. 3 und 4 ApG, die Übergangsbestimmung des § 62a Abs. 1 ApG anzuwenden, zumal die Konzession nach dem Inkrafttreten des ApG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 () erteilt worden sei und in der in Rede stehenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung () gemäß § 9 ApG zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG vorhanden gewesen seien. Demnach sei die Bewilligung des Beschwerdeführers zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke zurückzunehmen, wenn dieser das 65. Lebensjahr vollendet habe, wobei die Frist für die Zurücknahme und die Einstellung des Betriebes insgesamt 10 Jahre ab Rechtskraft der neu erteilten Apothekenkonzession nicht übersteigen dürfe. Daraus ergebe sich das im Spruch genannte Datum.
Über Berufung der Mitbeteiligten änderte der UVS mit Bescheid vom den erstbehördlichen Bescheid dahin ab, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des zurückgenommen und angeordnet wurde, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes spätestens mit Ablauf dieses Tages zu erfolgen habe. Als Rechtsgrundlagen wurden § 62a Abs. 2 ApG iVm.
§ 29 Abs. 4 und 5 ApG (letztere Bestimmung idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006) angegeben.
Begründend führte der UVS - auf das Wesentliche zusammengefasst - nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens aus, die entscheidende Frage sei, ob vorliegendenfalls § 62a Abs. 1 oder § 62a Abs. 2 ApG zur Anwendung komme. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung am in der in Rede stehenden Gemeinde zwei praktizierende Ärzte mit Hausapotheken und Kassenvertragspraxis vorhanden gewesen seien, wäre § 62a Abs. 1 ApG grundsätzlich anwendbar, da aber die Konzession gemäß § 62a Abs. 4 ApG erteilt worden sei, wäre grundsätzlich auch § 62a Abs. 2 ApG anwendbar. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass § 62a Abs. 1 ApG sämtliche Fälle regle, in denen es um Gemeinden mit zwei Vertragsärzten geht, sei jedoch nicht beizutreten. § 62a Abs. 2 ApG stelle gegenüber § 62a Abs. 1 ApG die speziellere Bestimmung dar. Es sei daher für die Zurücknahme der Hausapothekenberechtigung - der Vorgabe des § 62a Abs. 2 ApG entsprechend - § 29 Abs. 4 und 5 ApG idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 anzuwenden. Nach § 29 Abs. 4 ApG sei die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen Berufssitz des Arztes und Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreite. Die zweite in § 29 Abs. 4 ApG enthaltene Voraussetzung, dass im rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential iSd. § 10 von zumindest 5.500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde, sei vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg Nr. 17.682/2005 aufgehoben worden, wobei die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft getreten sei (Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2006). Diese mittlerweile aufgehobene zweite Voraussetzung sei vorliegendenfalls entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mehr maßgebend. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Zurücknahmefrist für die Hausapothekenberechtigung nach § 29 Abs. 5 ApG idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 mit drei Jahren ab Rechtskraft des am erlassenen Konzessionserteilungsbescheides zu bestimmen sei.
Gegen diesen Bescheid des UVS erhob einerseits die Mitbeteiligte Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, wobei sie sich durch die Anwendung des ihrer Ansicht nach verfassungswidrigen § 29 Abs. 4 und 5 ApG in Rechten verletzt erachtete. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 240/09-3, 241/09-3, ab. Eine Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht beantragt.
Gegen diesen Bescheid des UVS richtet sich andererseits die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die Bestimmungen des ApG lauteten vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 (auszugsweise):
"Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung
§ 10. (1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn
1. sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und die Zahl der von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5 500 beträgt, oder
…
(3) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 1 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der in Aussicht genommenen öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke zu versorgen sein werden.
(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne der Abs. 3 und 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
…
Dispensationsbefugnis der Ärzte im allgemeinen.
§ 28. (1) Ärzten ist das Dispensieren von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.
(2) In Standorten, in denen im Umkreis von vier Straßenkilometern weniger als 5 500 Personen zu versorgen sind, wird die Arzneimittelabgabe durch ärztliche Hausapotheken besorgt, es sei denn, es ist in diesem Gebiet für eine öffentliche Apotheke bereits eine Konzession rechtskräftig erteilt worden oder es sind die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben.
(3) Eine neue Konzession für eine öffentliche Apotheke ist in Standorten im Sinne des Abs. 2 gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 zu erteilen, wenn sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke keine ärztliche Hausapotheke befindet.
(4) In Standorten im Sinne des Abs. 2 darf ein Verfahren auf Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke oder eine Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke nur durchgeführt werden, wenn noch kein Verfahren anhängig ist, das Einfluss auf das später begonnene Verfahren haben kann.
(5) Durch § 28 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.
…
Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
…
(4) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen Berufssitz des Arztes und Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des § 10 von zumindest 5 500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde.
(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.
…"
1.2. Die bereits unter BGBl. I Nr. 1/2006 erfolgte Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 17.682/2005 lautet:
"Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 13/05-14, G 37/05-15, G 46/05-13, dem Bundeskanzler zugestellt am , zu Recht erkannt:
'I. 1. In § 10 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2001 werden Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und in Abs. 5 die Wortfolge '3 und',
2. in § 28 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2001 werden Abs. 2 und Abs. 3 sowie
3. in § 29 Abs. 4 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2001, wird die Wortfolge 'und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des § 10 von zumindest 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde',
als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen sind auch auf jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der der beim Verfassungsgerichtshof zu G 201/04 anhängigen Rechtssache (Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (zu Zl. UVS 90.16-4/2004-2) zu Grunde liegt.'"
Die für den vorliegenden Beschwerdefall einschlägigen Ausführungen dieses Erkenntnisses lauten (auszugsweise):
"…
6.5. Die nun zu beurteilende Frage, ob der Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke ausgeschlossen werden darf, wenn sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte bereits eine ärztliche Hausapotheke befindet und die Zahl der von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5500 beträgt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht im Ergebnis nicht anders als im Erkenntnis VfSlg. 15.103/1998 zu beurteilen. Lag dem Erkenntnis VfSlg. 15.103/1998 das Verhältnis von öffentlichen Apotheken untereinander - nämlich von Konzessionsinhabern und Konzessionswerbern - zugrunde, ist es nun das Verhältnis von ärztlichen Hausapotheken und Konzessionswerbern von neu zu errichtenden öffentlichen Apotheken.
Der Gesetzgeber hat nun für die an der Errichtung einer öffentlichen Apotheke interessierten Konzessionswerber eine Zutrittsschranke mit dem Ziel errichtet, bestehenden ärztlichen Hausapotheken ein Mindestversorgungspotential zu sichern; dabei stellt er wieder darauf ab, wie viele Personen zu versorgen sind.
Soweit eine Bestimmung das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel verfolgt, die Heilmittelversorgung der Bevölkerung zu sichern, sieht der Verfassungsgerichtshof keinen Grund, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen; er ist weiterhin der Auffassung, dass eine Regelung, die einen Bedarf an einer öffentlichen Apotheke schon deshalb verneint, weil eine bestimmte Zahl von mit Heilmitteln zu versorgenden Personen nicht erreicht wird, wegen des Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art 6 StGG verfassungswidrig ist.
An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass es sich nun um das Verhältnis zu ärztlichen Hausapotheken handelt, nichts zu ändern, zumal sich an den unterschiedlichen Verpflichtungen von öffentlichen Apotheken und Hausapotheken - etwa im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln - auch bei den rechtlichen Rahmenbedingungen keine Änderungen ergeben haben.
6.6. Aber auch das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Versorgung der ländlichen Bevölkerung mit ärztlichen Leistungen vermag den Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nicht zu rechtfertigen, da er sich als unverhältnismäßig erweist. Schon aus diesem Grund konnte es dahingestellt bleiben, ob er überhaupt geeignet war, das damit verfolgte Ziel der Sicherung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung zu erreichen und auch ob andere geeignete Möglichkeiten bestehen, dieses öffentliche Interesse zu sichern.
…"
1.3. IdF. der - soweit hier von Interesse: am in Kraft getretenen - Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 lauteten die Bestimmungen des ApG (auszugsweise):
"Funktion ärztlicher Hausapotheken
§ 28. (1) Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.
(2) Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.
(3) Ist in einer Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 nicht erteilt werden.
(4) Durch Abs. 2 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.
Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
1. dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,
2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.
(2) Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
(3) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
1. die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und
2. sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 noch in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 befindet.
(4) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.
…
§ 62a. (1) Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 für eine Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 9 zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist abweichend von § 29 Abs. 3 und 4 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke dann zurückzunehmen, wenn der Inhaber der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits rechtskräftig erteilt war. Die Frist für die Zurücknahme und die Einstellung des Betriebes der ärztlichen Hausapotheke darf dabei insgesamt jedoch zehn Jahre ab Rechtskraft der Konzession nicht übersteigen.
(2) Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 oder gemäß Abs. 3 oder 4 rechtskräftig erteilt, so gilt hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 weiter.
(3) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 anhängige Verfahren ist bis zum Ablauf des die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 weiterhin anzuwenden.
(4) Auf im Zeitpunkt der Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2006 anhängige Konzessionsverfahren, die bis zum Ablauf des nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist § 10 Abs. 2 Z 1 in der Form anzuwenden, dass ein Bedarf dann nicht besteht, wenn sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke befindet und in der Gemeinde oder im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen.
…"
1.4. Die Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 geht auf einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Rasinger und Kollegen (139. Sitzung NR, 22. GP, 241ff) zurück, dessen Begründung (auszugsweise) wie folgt lautet:
"Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 13/05, G 37/05 und G 46/05, wurden wesentliche Regelungen für das Verhältnis ärztliche Hausapotheken und öffentliche Apotheken (im wesentlichen § 10 Abs. 2 Z 1, § 28 Abs. 2 und 3 und eine Wortfolge im § 29 Abs. 4 Apothekengesetz) als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Es erscheint dringend angezeigt, diese für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung wesentliche Frage einer verfassungskonformen Neuregelung zuzuführen.
Der Grundsatz dieser Neuregelung besteht darin, die für die Sicherung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung notwendige Verbindung zwischen der ärztlichen Versorgung und der Arzneimittelversorgung zu schaffen. Es ist davon auszugehen, dass in ländlichen Gebieten eine Trennung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln aus ökonomischen Gründen nicht zu der gesundheitspolitischen Zielsetzung der ausreichenden flächendeckenden Versorgung führen kann. Dies betrifft jedenfalls Gemeinden, in denen nur ein versorgungswirksamer Arzt für Allgemeinmedizin seinen ständigen Berufssitz hat. In diesen Gemeinden kann in Zukunft die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die ärztliche Hausapotheke erfolgen.
Es soll nichts an der Bewertung geändert werden, dass der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auf Grund des umfassenderen Leistungsangebots in der Regel durch öffentliche Apotheken vorsieht. In besonderen ländlichen Strukturen (Ein-Kassenvertragsarzt-Gemeinde) wird jedoch die Versorgung durch ärztliche Hausapotheken als Versorgungsform vorgesehen und stellt insofern in diesen Bereichen ausnahmsweise keine der öffentlichen Apotheke untergeordnete Form dar.
…
§ 28 bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass in Gemeinden mit nur einem Kassenvertragsarzt die Regelversorgung der Bevölkerung durch ärztliche Hausapotheken erfolgt.
Gemäß § 29 Abs. 1 ist die Bewilligung für eine ärztliche Hausapotheke zu erteilen, wenn es sich bei dem antragstellenden Arzt um einen Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin handelt und sich in der Gemeinde keine öffentliche Apotheke befindet oder diese mehr als sechs Kilometer entfernt ist.
§ 29 Abs. 3 sieht als Regelfall die Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke vor, wenn in einer Gemeinde mit mindestens zwei Vertragsärzten eine öffentliche Apotheke bewilligt wird und sich der Berufssitz des Arztes nicht mehr als vier Straßenkilometer entfernt befindet. In Gemeinden mit nur einem Vertragsarzt erfolgt im Hinblick darauf, dass in solchen Gemeinden die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken erfolgt, keine Zurücknahme. Dieser Schutz gilt allerdings nicht mehr, wenn zwischenzeitig in der Gemeinde ein zweiter Kassenvertragsarzt seine Praxis eröffnen sollte.
§ 62a enthält die notwendigen Übergangsregelungen. Abs. 1 sieht im Hinblick auf die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung und zur Verwirklichung der in § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgesehenen Wahlmöglichkeit zwischen zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten für bestehende Hausapothekenbewilligungen eine Verlängerung des in § 29 Abs. 4 vorgesehenen Zeitraums vor, ohne gleichzeitig eine Zutrittsschranke für öffentliche Apotheken zu errichten. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Ausgestaltung des ärztlichen Versorgungsnetzes im ländlichen Raum bisher auch die Führung einer ärztlichen Hausapotheke in die Planung miteinbezogen wurde. Es ist daher für einen geordneten Übergang auf das nunmehrige System notwendig, diesen Hausapotheken eine längere Umstellungsfrist zu gewähren. In Gemeinden, in denen sich schon jetzt mehr als zwei Kassenvertragsärzte befinden, ist davon auszugehen, dass die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Gesundheitsdienstleistungen auch gewahrt bleibt, wenn die bestehenden ärztlichen Hausapotheken innerhalb einer 3-Jahresfrist zurückgenommen werden müssen. Bei nach dem In-Kraft-Treten dieser Novelle besetzten Kassenplanstellen oder bewilligten Hausapotheken kann hingegen bereits das neue System entsprechend berücksichtigt werden. Durch diese Regelung soll ausschließlich für einen begrenzten Zeitraum eine Übergangslösung geschaffen werden, nach wie vor wird aber am Grundsatz festgehalten, dass es keine dauerhafte Parallelstruktur zwischen öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken geben soll.
Abs. 2 sieht im Sinne des Vertrauensschutzes bei rechtskräftig erteilten Konzessionen eine Weitergeltung der bisherigen Rechtslage für die Zurücknahme ärztlicher Hausapotheken vor.
Anhängige Verfahren sind gemäß Abs. 3 bis zu der vom Verfassungsgerichtshof maximal vorgesehenen Frist für die Schaffung einer Ersatzregelung nach der bisher geltenden Rechtslage fortzuführen.
Abs. 4 berücksichtigt die besondere Situation von laufenden
Verfahren.
…"
1.5. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 75/2008 wurde § 62a ApG folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 75/2008 anhängige Verfahren ist die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die den angefochtenen Bescheid tragende Rechtsauffassung der belangten Behörde, im Beschwerdefall sei nicht § 62a Abs. 1, sondern vielmehr § 62a Abs. 2 ApG heranzuziehen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien sämtliche Voraussetzungen für eine Anwendung des § 62a Abs. 1 ApG erfüllt, weil der Mitbeteiligten die Konzession nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 (und zwar nach den Feststellungen der belangten Behörde am ) erteilt worden sei und im Zeitpunkt der Antragstellung zur Konzessionserteilung am sowohl der Beschwerdeführer als auch ein weiterer Arzt die einzigen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenverträgen gemäß §§ 342ff ASVG und zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt gewesen seien. § 62a Abs. 1 ApG stelle eine "Sonderbestimmung für Zwei-Arzt-Gemeinden im Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung dar".
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
2.1.2.1. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, sind im Beschwerdefall sowohl die in § 62a Abs. 1 ApG als auch die in § 62a Abs. 2 ApG umschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
Hinsichtlich § 62a Abs. 1 ApG genügt es, auf das oben dargestellte Beschwerdevorbringen zu verweisen.
§ 62a Abs. 2 ApG erfasst drei Fallgruppen, für die jeweils vorgesehen ist, dass hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke die Rechtslage vor dem Inkrafttreten "dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006" weitergilt. Es handelt sich dabei erstens um Fälle, in denen eine Konzessionserteilung für eine öffentliche Apotheke bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 erfolgt ist, zweitens um Fälle, in denen die Konzessionserteilung gemäß § 62a Abs. 3 ApG erfolgte, und drittens um Fälle, in denen die Konzessionserteilung gemäß § 62a Abs. 4 ApG erfolgte. Sowohl § 62a Abs. 3 als auch Abs. 4 ApG erfassen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 anhängige Konzessionsverfahren, wobei Abs. 3 vorsieht, dass bis zum Ablauf des die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 weiterhin anzuwenden ist, während Abs. 4 für zum Ablauf des noch nicht abgeschlossene Konzessionsverfahren eine modifizierte Anwendung des § 10 Abs. 2 Z. 1 ApG vorsieht.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Konzessionserteilung an die Mitbeteiligte mit Bescheid der belangten Behörde vom auf der Grundlage des § 62a Abs. 4 ApG erfolgte. Der Beschwerdefall zählt damit zur dritten von § 62a Abs. 2 ApG umfassten Fallgruppe.
2.1.2.2. Zu klären bleibt damit, welcher der beiden in Betracht kommenden Bestimmungen im Beschwerdefall der Vorrang zukommt.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. Nr. 18.513/2008 die Auffassung vertreten, dass § 62a Abs. 4 ApG eine eigenständige normative Regelung enthalte, die für ihren zeitlichen Anwendungsbereich der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 1 ApG vorgehe. Diese Auffassung wurde im Erkenntnis vom , G 161/10, bestätigt.
In seinem Erkenntnis VfSlg Nr. 18.948/2009 führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Fallkonstellation, in der die Konzessionserteilung gemäß § 62a Abs. 3 ApG vor Ablauf des erfolgte, folgendes aus:
"§ 62a Apothekengesetz trifft Regelungen zur Frage, welche Rechtslage bezüglich der Zurücknahme der Bewilligungen zur Haltung ärztlicher Hausapotheken nach In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I 41/2006 gilt. Die - allgemeine, pro futuro geltende - Regelung des Abs 1 des § 62a Apothekengesetz betrifft jene Fälle, in denen die Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I 41/2006 (das ist der ) erteilt worden ist. Die Übergangsvorschrift des Abs 3 leg.cit. ordnet jedoch an, dass auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren bis zum Ablauf des die Rechtslage vor dessen In-Kraft-Treten weiterhin anzuwenden ist.
Um einen Anwendungsfall dieser speziellen Übergangsbestimmung handelt es sich im vorliegenden Fall: Die der Berufungswerberin im Verfahren vor dem UVS erteilte Konzession wurde nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I 41/2006, jedoch vor dem (nämlich am ) erteilt; das betreffende Konzessionsverfahren war zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des zitierten Gesetzes () anhängig. Daher unterlag die Erteilung dieser Konzession der Übergangsbestimmung des § 62a Abs 3 Apothekengesetz, in der (für das Konzessionsverfahren) die weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage angeordnet wird. Anknüpfend unter anderem an die Kategorie der auf Grundlage dieser Übergangsbestimmung rechtskräftig erteilten Konzessionen ordnet nun § 62a Abs 2 leg.cit. ausdrücklich an, dass für das Verfahren über die "Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke" die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 weiter gilt. Diese für den geschilderten Sachverhalt maßgebliche (speziellere) Anordnung schließt die Anwendbarkeit des angefochtenen Absatzes 1 aus."
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen hinsichtlich der Spezialität des § 62a Abs. 2 ApG gegenüber Abs. 1 in einem Fall des Abs. 3 (Konzessionserteilung noch vor dem Ablauf des ) an. In gleicher Weise ist aber davon auszugehen, dass auch in einem Fall des Abs. 4 (Konzessionserteilung nach Ablauf des aufgrund modifizierter Anwendung des § 10 Abs. 2 Z. 1 ApG)§ 62a Abs. 2 ApG die speziellere Norm gegenüber Abs. 1 darstellt.
Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall § 62a Abs. 2 ApG die maßgebliche Rechtsvorschrift darstellt, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.
2.2.1. Selbst für den Fall, dass § 62a Abs. 2 ApG zur Anwendung zu kommen hätte, hält die Beschwerde den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil diese Bestimmung für die Zurücknahme einer Hausapothekenberechtigung die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 für maßgeblich erkläre. Diese Rechtslage sei aber dadurch gekennzeichnet, dass gemäß § 29 Abs. 4 ApG eine Zurücknahme nur zulässig sei, wenn ein Versorgungspotential von über 5.500 Personen für die neu zu errichtende öffentliche Apotheke vorhanden sei. Dass solches nicht vorhanden sei, sei im Konzessionsverfahren klar zu Tage getreten.
Auch dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.2.2. Zu klären ist, ob der in § 62a Abs. 2 ApG enthaltene Verweis auf die "Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006" so zu verstehen ist, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits kundgemachte, aber noch nicht in Kraft getretene Aufhebung von Teilen des § 29 Abs. 4 ApG (Erfordernis eines Versorgungspotentials für die zu eröffnende öffentliche Apotheke von zumindest 5.500 Personen) bereits berücksichtigt war.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg Nr. 19.093/2010 in einem dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbaren Fall (Konzessionserteilung nach dem gemäß § 62a Abs. 4), in dem die Behörde § 29 Abs. 4 ApG in seiner "unbereinigten" Fassung angewendet hatte, Folgendes ausgeführt:
"Die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation hätte nun gerade die Folgen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Prüfungsantrag seinerzeit aufgezeigt hat: Die Verweisung in § 62a Abs 2 ApG betrifft nämlich ausdrücklich (auch) die Kategorie jener öffentlichen Apotheken, deren Konzession - wie im Beschwerdefall - auf Grundlage der (gleichzeitig mit § 62a Abs 2 leg.cit. beschlossenen) in § 62a Abs 4 leg.cit. enthaltenen Regelung erteilt wurde, in der - anstelle der früher geltenden, als verfassungswidrig erkannten Konzessionsvoraussetzung des Versorgungspotentials von 5.500 Personen - eine neue Formulierung der Konzessionsvoraussetzungen vorgesehen ist, bei der es auf ein solches Versorgungspotential nicht mehr ankommt. Bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sichtweise würde man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er im Zeitpunkt der Beschlussfassung des BG BGBl. I 41/2006 im Abs 4 des § 62a leg.cit. für bestimmte Apothekenkonzessionsverfahren neue Konzessionsvoraussetzungen eingeführt hat, jedoch - explizit für die genannte Kategorie von Apotheken - 'hinsichtlich der Rücknahme' ärztlicher Hausapotheken weiterhin auf eine in diesem Zeitpunkt bereits als verfassungswidrig erkannte Voraussetzung abgestellt hat. Die fraglichen Apotheken müssten somit für die Konzessionserteilung kein Versorgungspotential mehr nachweisen, wohl aber würde die Rücknahme der Hausapothekenbewilligung von einem solchen Versorgungspotential abhängen. Da der Konzessionsbescheid aber ein solches Versorgungspotential gar nicht mehr feststellen kann, käme es - folgte man der Auslegung der belangten Behörde - für diese Apotheken in keinem Fall zu einer Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke, ein Ergebnis, das bereits der Verwaltungsgerichtshof zutreffend als dem Gesetzgeber nicht zusinnbar und verfassungswidrig beurteilt hat (s oben).
Bei systematischer Interpretation ist die Rechtslage daher so zu deuten, dass sich der Inhalt der Verweisung (wie auch schon der Inhalt des Absatzes 1) darauf beschränkt, unter Berücksichtigung des erwähnten Erkenntnisses eine nach Fallgruppen differenzierende Regelung für die Rücknahme ärztlicher Hausapotheken zu treffen, und es für die Anwendung dieser Regelung unbeachtlich ist, ob im Bescheid über die Konzession der öffentlichen Apotheke ein bestimmtes Versorgungspotential festgestellt wurde oder nicht. Aus den einschlägigen Gesetzesmaterialen (AA-202 22. GP, 4) ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die von der belangten Behörde angenommenen Konsequenzen seiner Anordnungen beabsichtigt oder in Kauf genommen hätte.
Die belangte Behörde kann sich zur Stützung ihrer Auffassung aber auch nicht auf (eine 'grammatikalische Interpretation' des) Art 140 Abs 7 B-VG stützen, geht es doch hier nicht um die Frage, auf welche Tatbestände eine vom Verfassungsgerichtshof (mit Fristsetzung) aufgehobene Norm noch anzuwenden ist, sondern wie eine auf Grund eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom Gesetzgeber neu geschaffene (einfachgesetzliche) Rechtslage, und insbesondere die in ihr enthaltenen Übergangsvorschriften, zu interpretieren sind."
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich auch in diesem Punkt der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes an. Die im Verweisungsweg erfolgte Anwendung des § 29 Abs. 4 ApG in seiner "bereinigten" Fassung durch die belangte Behörde ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.
2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1060/11- 17, beschlossen hat, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des § 62a Abs. 1 ApG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 zu prüfen. Da jedoch im Beschwerdefall, wie oben dargestellt, die belangte Behörde den § 62a Abs. 1 ApG bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht angewendet hat und, wie oben unter Pkt. 2.1.2.1. dargestellt, § 62a Abs. 1 ApG nicht Maßstab für die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof ist, der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung mithin nicht iSd. Art. 89 Abs. 2 B-VG anzuwenden hat, kommt im Beschwerdefall ein Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht in Betracht.
2.3.2. Im Hinblick auf die Begründung des Verfassungsgerichtshofes in seinem oben erwähnten Ablehnungsbeschluss vom , wonach gegen die in § 29 Abs. 4 ApG idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 enthaltene Frist von drei Jahren für die Zurücknahme von ärztlichen Hausapothekenbewilligungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet einer Anregung der Mitbeteiligten auch nicht veranlasst, diesbezüglich einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen.
2.4. Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Entfernung der öffentlichen Apotheke der Mitbeteiligten zu seiner Hausapotheke festzustellen, ist ihm zu entgegnen, dass schon die Erstbehörde - unter Berufung auf den Konzessionserteilungsbescheid - ihrer Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt hatte, dass die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Beschwerdeführers und der Betriebsstätte der Apotheke der Mitbeteiligten vier Straßenkilometer nicht überschreitet. Der Beschwerdeführer hat weder im Berufungsverfahren noch in der Beschwerde ein gegenteiliges Sachverhaltsvorbringen erstattet.
2.5. Soweit die Beschwerde aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass das Datum der Rechtskraft des Konzessionserteilungsbescheides unrichtig angenommen und dementsprechend auch das Datum der Zurücknahme seiner Berechtigung zum Halten einer ärztlichen Hausapotheke rechtswidrig bestimmt worden sei, genügt der Hinweis, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Konzessionserteilungsbescheid bereits mit Zustellung an die BH, welche gemäß § 67b Z. 1 AVG Partei des Berufungsverfahrens war, am erlassen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.
2.6. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Halten einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des zurückgenommen und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes mit Ablauf desselben Tages verfügt hat.
2.7. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-91414