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VwGH vom 08.09.2016, Ra 2014/11/0087

VwGH vom 08.09.2016, Ra 2014/11/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Höhl, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in 4021 Linz, Kärntnerstraße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-650217/7/BR/CG, betreffend Ausfolgung eines Führerscheins (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; mitbeteiligte Partei: M K in K, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Revisionswerberin (iF auch: BH), vom war - in Bestätigung des Mandatsbescheids vom - dem Mitbeteiligten gemäß §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2, 8, 24 Abs. 3 und 29 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung für näher genannte Führerscheinklassen für den Zeitraum von 24 Monaten (gerechnet ab Bescheidzustellung am ) entzogen und gleichzeitig Folgendes angeordnet worden: "Sie haben sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten amtsärztlich untersuchen zu lassen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen."

2 Dem legte die BH im Wesentlichen zugrunde, dass der Mitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG und nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren) rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Mitbeteiligte habe bei wöchentlichen Schmuggelfahrten von Tschechien nach Österreich insgesamt 130 g Crystal und bei zumindest vier weiteren Fahrten insgesamt 27 g Crystal (November 2013 und Februar 2013) transportiert und von Sommer 2011 bis Februar 2013 insgesamt 460 g Cannabiskraut gewinnbringend weiterverkauft. Für den persönlichen Gebrauch habe er von Anfang 2005 bis Ende 2006 Cannabiskraut, Kokain, Speed und XTC, im September 2008 Cannabiskraut, im Sommer 2011 Speed und von August 2012 bis Dezember 2012 Crystal Meth erworben und besessen.

3 Der Mitbeteiligte sei seit Beendigung seines strafbaren Verhaltens zwar nicht mehr "negativ in Erscheinung getreten", der bisher vergangene Zeitraum von in etwa sechs Monaten, wovon er bis zum in Haft gewesen sei, sei aber keinesfalls ausreichend, um ihn wieder als verkehrszuverlässig ansehen zu können. Aufgrund des Eigenkonsums von diversen Suchtmitteln sei auch die Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich.

4 Über die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Berufung hatte der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich (iF auch: UVS) mit Bescheid vom dahin entschieden, dass "der Berufung mit der Maßgabe stattgegeben (werde), als die Entziehungsdauer auf 14 Monate ermäßigt wird" und "vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten beizubringen (sei), welchem ein sogenannter Haartest auf Drogensubstanzen zugrunde zu legen" sei.

5 In der Folge beantragte der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom die Ausfolgung des Führerscheins mit dem Vorbringen, einen Haartest in Vorlage gebracht zu haben und sich am amtsärztlich untersuchen haben zu lassen. Mit diesem Zeitpunkt habe er alle Auflagen erfüllt und sei die Lenkberechtigung mit "wiederaufgelebt". Daran ändere nichts, dass nach Ansicht der Amtsärztin noch weitere Befunde und Stellungnahmen nötig seien.

6 Die Amtsärztin der BH teilte daraufhin mit Schreiben vom Folgendes zum Verfahrenstand mit:

"(Der Mitbeteiligte) wurde am amtsärztlich untersucht.

Bei der Haaranalyse war der Wert für das Metamphetamin gering über dem Cut-off. Dr. B von FTC, die die Analyse durchgeführt hat, erklärte, dass es möglich sei, dass Suchtgift im Körper eingelagert wurde und auch in der Zeit einer Abstinenz freigesetzt und dann im Haar eingelagert wird. Dies sei üblicherweise maximal 9 Monate, bei Kokain auch 12 Monate lang möglich.

Voraussetzung sei aber ein sehr hoher Konsum in der Zeit vor der Abstinenz.

(Der Mitbeteiligte) wurde informiert, dass aufgrund des Suchtgiftkonsums in der Vorgeschichte eine verkehrspsychologische und eine psychiatrische Stellungnahme erforderlich sind. Insbesondere aufgrund des Hinweises auf den intensiven Konsum vor der Haft und den Angaben über das Lenken in beeinträchtigtem Zustand sind diese Stellungnahmen zwingend erforderlich.

Es wurde ihm aufgetragen zu melden, zu welchem Facharzt bzw. welcher verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle er gehen werde, damit diesen eine Zuweisung geschickt werden könne. Er hat sich bis jetzt weder gemeldet noch eine Stellungnahme vorgelegt.

Ebenso wurde ihm mitgeteilt, dass ev. noch eine Blutuntersuchung auf alkoholrelevante Laborparameter bzw. eine Harnuntersuchung auf illegale Suchtmittel erforderlich sein werden (je nach Ergebnis der oa. Stellungnahmen) bzw. zum Nachweis der Abstinenz von illegalen Suchtmitteln vor Abschluss des Gutachtens.

Die beiliegende Erklärung hat (der Mitbeteiligte) von Fr. A auf sein Ersuchen ausgefolgt bekommen."

7 Daraufhin wies die BH mit Bescheid vom den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 28 Abs. 1 FSG mit der Begründung ab, dass dem Mitbeteiligten mit einer ihm von der amtsärztlichen Sachverständigen im Auftrag der Behörde ausgehändigten Verfahrensanordnung aufgetragen worden sei, die für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens noch beizubringenden Befunde vorzulegen. Diese habe er aber nicht vorgelegt, weshalb das amtsärztliche Gutachten nicht erstellt werden könne. Zwar habe die zeitlich eingegrenzte (prognostizierte) Verkehrsunzuverlässigkeit entsprechend § 24 Abs. 3 FSG geendet, die Entziehungsdauer sei per se aber noch nicht abgelaufen, weil die rechtskräftig angeordnete Begleitmaßnahme, nämlich die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, noch nicht erfüllt worden sei.

8 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich gab das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde und seinem Antrag auf Ausfolgung seines Führerscheins Folge und sprach gleichzeitig aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG unzulässig sei.

9 Begründend führte das Verwaltungsgericht - nach einer Darlegung des Verfahrensgangs - im Wesentlichen Folgendes aus:

10 Die Beweisergebnisse ließen einen Rückschluss auf einen gelegentlichen, nicht aber auf einen gehäuften Suchtmittelmissbrauch oder eine Abhängigkeit zu. Zudem fänden sich "auch sonst keine Zweifelsindikatoren hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung". Die Amtsärztin habe Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Mitbeteiligten nicht näher konkretisiert; die von ihm beigebrachten Unterlagen bestätigten solche jedenfalls nicht. Unterstrichen werde dies durch die "Fachmeinung" eines seitens des Verwaltungsgerichts befragten anderen Amtssachverständigen, der - nach Darlegung des Ergebnisses der vom Mitbeteiligten beigebrachten Haaranalyse - die Auffassung vertreten habe, für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung seien weitere fachärztliche Befunde und Stellungnahmen nicht erforderlich.

11 Der Mitbeteiligte vertrete daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Auffassung, mit Befolgung der amtsärztlichen Untersuchung die Bescheidauflage erfüllt zu haben; es dürfte ihm nämlich nicht vorgeschrieben werden, ein amtsärztliches Gutachten beibringen zu müssen, vielmehr hätte die entsprechende Auflage lauten müssen, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen. Dieser Untersuchung habe er sich unterzogen, sodass bei allfälligen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung mittels Bescheid entsprechende Anordnungen hätten getroffen werden müssen.

12 Der Mitbeteiligte sei seiner mit dem Erkenntnis vom auferlegten Verpflichtung auf Vorlage einer Haaruntersuchung "und der in Konnex damit stehenden amtsärztlichen Untersuchung" nachgekommen, weshalb - mangels konkreter Abhängigkeitsindikationen - die Grundlage für die Verweigerung der Ausfolgung des Führerscheins bis zur Beibringung weiterer gutachtlicher Stellungnahmen weggefallen sei. Es wäre Sache der Behörde gewesen, im Fall konkreter gesundheitlicher Eignungsbedenken die Vorlage weiterer Stellungnahmen und sonstiger Befunde konkret vorzuschreiben (Verweis auf § 24 Abs. 4 FSG); dies legitimiere jedoch nicht dazu, nach Ablauf des Entzugs mangels Verkehrszuverlässigkeit dem Mitbeteiligten "die Lenkberechtigung weiter vorzuenthalten".

13 Es sei daher dem Antrag des Mitbeteiligten auf Ausfolgung des Führerscheins stattzugeben gewesen.

14 Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Weiters sei die dazu - soweit überhaupt überblickbar - vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem lägen "mit Blick auf die primäre einzelfallbezogene Beurteilungsbasis keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor".

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der BH.

16 Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück-, in eventu Abweisung der Revision erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17 Die Revision ist aus den von der Revision dargelegten Gründen zur Klarstellung der Rechtslage zum Verhältnis von § 24 Abs 3 FSG zu § 24 Abs. 4 FSG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

18 Dem Mitbeteiligten war mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des UVS vom - neben der Entziehung der Lenkberechtigung für 14 Monate ab - auch aufgetragen worden, "vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, welchem ein sogenannter Haartest auf Drogensubstanzen zugrunde zu legen ist". Er hat sich zwar der amtsärztlichen Untersuchung am unterzogen und dazu den geforderten "Haartest" beigebracht, die Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens unterblieb aber, weil die Amtsärztin die Beibringung zusätzlicher Befunde für erforderlich hielt, welche vom Mitbeteiligten aber nicht beigebracht worden sind. Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 FSG über den Antrag des Mitbeteiligten auf Ausfolgung seines Führerscheins - stattgebend - entschieden.

19 Vor diesem Hintergrund sind folgende Bestimmungen des FSG von Bedeutung:

" Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:


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1.
...
2.
verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3.
gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4.
...
...
Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. ...

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

‚geeignet', ‚bedingt geeignet', ‚beschränkt geeignet' oder ‚nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten ‚geeignet' für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten ‚bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;


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3.
...
4.
zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten ‚nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.
...

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines (Hervorhebungen nur hier)

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit


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1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen . Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:


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1.
wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2.
wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3.
wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.
Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden . Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung . Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen . Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

...

Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

...

Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn


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1.
die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
2.
keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig."

20 § 28 Abs. 1 FSG knüpft die Ausfolgung des Führerscheins (nach einer vorangegangenen Entziehung) daran, dass die Entziehungsdauer abgelaufen ist und nicht länger als 18 Monate war (diesfalls wäre die Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG erloschen) und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird (was im Revisionsfall nicht geschehen ist). Entscheidend für die Frage, ob der Führerschein dem Mitbeteiligten zu Recht auszufolgen war, ist also primär, ob die Entziehungsdauer bereits abgelaufen war (und die Grenze von 18 Monaten nicht überschritten hat).

21 Gemäß § 24 Abs. 3 6. Satz FSG endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung, wenn eine der nach Abs. 3 erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht wurden. Gemäß § 24 Abs. 3 10. Satz FSG ist die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens mit Bescheid der Behörde zu treffen, sei es direkt im Entziehungsbescheid, sei es mit einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid.

22 Gemäß § 24 Abs. 3 4. Satz FSG kann "im Rahmen des ärztlichen Gutachtens" die Beibringung der "erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme" aufgetragen werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt zwar offen, wann und von wem der entsprechende Auftrag erteilt werden kann (ob von der Behörde anlässlich der Entziehung; oder vom Amtsarzt anlässlich der Untersuchung), aus dem Zusammenhang der Regelung, insbesondere dem 10. Satz des Abs. 3, wird aber klar, dass auch eine solche Anordnung von der Behörde, und zwar bei der Entziehung, zu treffen ist (vgl. dazu das zu einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/11/0023, wonach dann, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung aufgefordert wird, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, diese im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen sind, weil ansonsten die Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit solcher Befunde an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen würde). Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Ausführungen in der Regierungsvorlage zur 5. FSG-Novelle durch BGBl. I Nr. 81/2002 (vgl. die Wiedergabe unter Rz 29), wonach mit der Neuregelung durch § 24 Abs. 3 FSG "umfassend" alle möglichen Anordnungen geregelt würden, die anlässlich der Entziehung "von der Behörde" angeordnet werden können.

23 Die Verlängerung der Entziehungsdauer iSd § 24 Abs. 3

6. Satz FSG setzt damit jedenfalls einen Verstoß gegen eine entsprechende behördliche Anordnung voraus; diese Rechtsfolge tritt also nicht schon dadurch ein, dass einer "Anordnung" des Amtsarztes nicht Folge geleistet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0052, wonach ein behördlicher Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nach § 24 Abs. 4 FSG nicht allein mit einem entsprechenden "Verlangen" des Amtsarztes begründet werden kann, vielmehr der Darlegung begründeter Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung durch die Behörde bedarf).

24 Offen bleibt dabei zunächst, welche Konsequenzen der - im vorliegenden Fall zu beurteilende - Umstand hat, dass dem Betroffenen rechtskräftig (wie hier dem Mitbeteiligten mit dem Entziehungsbescheid des UVS) entsprechend § 24 Abs. 3 1. Satz FSG die "Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens" über die gesundheitliche Eignung aufgetragen wurde, diese Beibringung aber deshalb unterbleibt, weil sich der Betroffene - unter Beibringung des im Entziehungsbescheid gleichfalls geforderten "Haartests" - zwar der amtsärztlichen Untersuchung unterzieht, das Gutachten durch den Amtsarzt aber nicht erstattet wird, weil dieser zur abschließenden Beurteilung die Beibringung weiterer Befunde für erforderlich hält. Gestützt auf den Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen allein könnte (wie von der Revisionswerberin) die Auffassung vertreten werden, in einem solchen Fall ende die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung auf Beibringung weiterer Befunde. Dagegen spricht aber schon, dass eine Anordnung auf Beibringung weiterer Befunde (abgesehen vom Haartest), die wie oben dargestellt von der Behörde mit Bescheid (zusammen mit der Entziehung) zu erlassen (gewesen) wäre, vorliegend nicht erfolgt ist. Allerdings war dem Mitbeteiligten (mit dem seitens des UVS bestätigten Bescheid der belangten Behörde anlässlich der Entziehung) auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen worden, was bislang aus den dargestellten Gründen unterblieben ist, worauf sich die Revisionswerberin ebenfalls - zentral - stützt.

25 Vor dem Hintergrund des insoweit klaren Ziels der Regelung des § 24 FSG, Personen, die nicht verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeugs sind, vom Lenken eines Kraftfahrzeugs auszuschließen und allfällige Bedenken an der gesundheitlichen Eignung durch ein behördliches Verfahren klären zu lassen, mit Einbeziehung der aus den Materialien erkennbaren Regelungsabsicht des historischen Gesetzgebers und unter Beachtung des Regelungszusammenhangs zwischen § 24 FSG und § 28 FSG ist die Argumentation der Revisionswerberin aber nicht zielführend:

26 Die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen der §§ 24 und 28 FSG gehen zurück auf die Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 (5. FSG-Novelle).

27 Vorher hatten die entsprechenden Regelungen wie folgt

gelautet:

" 5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit


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1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt.

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

Dauer der Entziehung

§ 25. ...

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. ...

(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.

(6) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

...

(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.

Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Abs. 2 angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.

(2) Die Behörde hat, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen:

1. eine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und die verkehrspsychologische Eignung nicht innerhalb der letzten zwölf Monate durch eine solche Untersuchung nachgewiesen wurde,

2. ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (§ 8), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen,

3. ein Gutachten über die fachliche Befähigung (§ 10), wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen."

28 Eine dem nunmehrigen § 24 Abs. 4 FSG vergleichbare Regelung war also insoweit in § 26 Abs. 5 FSG (alt) enthalten, als dem Besitzer einer Lenkberechtigung aufgetragen werden konnte, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen. § 24 Abs. 3 FSG (alt) eröffnete die Möglichkeit zur Vorschreibung begleitender Maßnahmen (nicht aber der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens) bei der Entziehung. Das Führerscheinausfolgungsverfahren nach § 28 FSG (alt) unterschied sich insoweit grundlegend vom nunmehr geltenden, als erst im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens gegebenenfalls von der Behörde die Erbringung weiterer Maßnahmen (verkehrspsychologische Untersuchung, amtsärztliches Gutachten, Gutachten über die fachliche Befähigung) anzuordnen war, mit der Konsequenz, dass der Führerschein erst dann auszufolgen war, wenn die entsprechenden Nachweise erbracht waren.

29 In der Regierungsvorlage (1033 BlgNR 21. GP) wird zu der mit BGBl. I Nr. 81/2002 erfolgten Neuregelung, auf die die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen der §§ 24 und 28 FSG zurückgehen, (ua) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen nur hier):

" Zu Z 57 (§ 24 Abs. 3):

In dieser Bestimmung werden nunmehr umfassend alle jene möglichen Anordnungen geregelt, die anlässlich der Entziehung einer Lenkberechtigung von der Behörde angeordnet werden können . Dies sind einerseits begleitende Maßnahmen, wobei durch die Einfügung der Wortfolge ‚und dgl.' nunmehr die zulässigen begleitenden Maßnahmen nicht mehr abschließend vom Gesetz festgelegt werden, sondern je nach Fallkonstellation auch andere geeignete Maßnahmen von der Behörde festgesetzt werden können, in begründeten Extremfällen etwa auch zB eine Psychotherapie.

Darüber hinaus entfällt die Nennung der verkehrspsychologischen Maßnahmen, die bei Schaffung des FSG im Zuge des geplanten Punkteführerscheines in das FSG aufgenommen wurden (das sind Driver Improvement, Einstellungs- und Verhaltenstrainings und Aufbauseminare), womit der Klammerausdruck genauso lautet wie im seinerzeitigen § 73 Abs. 2a KFG 1967. Da selbst unter den Psychologen keine Einigkeit hinsichtlich der Inhalte dieser einzelnen Kurstypen besteht, soll es in Zukunft nur mehr die Nachschulung als verkehrspsychologische Maßnahme geben, bei der drei verschiedene Kurstypen möglich sind (für alkoholauffällige, für verkehrsauffällige und für sucht- oder arzneimittelauffällige Lenker).

Weiters ist es zulässig, anlässlich der Entziehung auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung vorzuschreiben, wobei auch eindeutig klargestellt wird, dass im Rahmen jedes amtsärztlichen Gutachtens auch die Beibringung einer fachärztlichen oder verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden kann .

Außerdem regelt diese Bestimmung, in welchen Fällen begleitende Maßnahmen bzw. amtsärztliche Gutachten zwingend vorgesehen sind. Begleitende Maßnahmen sind anzuordnen bei Delikten, die in der Probezeit begangen wurden oder im Fall von Alkoholdelikten mit 1,2 Promille und mehr. Ein amtsärztliches Gutachten ist im Fall eines Alkoholdeliktes von 1,6 Promille oder mehr verpflichtend anzuordnen. Die bisherige Bestimmung des § 26 Abs. 8 wird somit nunmehr in § 24 Abs. 3 integriert.

Weiters werden in dieser Bestimmung auch die Sanktionen geregelt, die bei Nichtbefolgung der jeweiligen Anordnung bzw. bei Unterlassen der Mitarbeit bei den begleitenden Maßnahmen eintreten. Die Bestimmung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz, wonach sich die Entziehungszeit bei Nichtbefolgung einer Anordnung ex lege, dh. ohne weiteren Entziehungsbescheid bis zur Befolgung der Anordnung verlängert, wird nunmehr in dieser Bestimmung verankert und auf die Fälle der Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens ausgedehnt.

Um den Schwierigkeiten, die mit der derzeitigen Bestimmung des § 28 Abs. 2 verbunden sind, zu begegnen, insbesondere dass erst anlässlich der Wiederausfolgung des Führerscheines geprüft wird, ob und gegebenenfalls welche sonstigen Anordnungen vorzuschreiben sind, was fast zwangsläufig zu einer faktischen Verlängerung der Entzugsdauer und damit zu einem ‚kalten Entzug' führt, ist nunmehr bereits anlässlich der Entziehung auch darüber abzusprechen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Nachweise erbracht werden müssen . Diese Bestimmung geht davon aus, dass begleitende Maßnahmen oder ärztliche Gutachten nur bei schwereren Delikten oder im Fall von Wiederholungsdelikten angeordnet werden, bei denen die Entzugsdauer entsprechend lange ist, wodurch dem Betreffenden realistischerweise die Möglichkeit eingeräumt wird, die geforderten Anordnungen innerhalb der Entzugszeit beizubringen, wodurch ein ‚kalter Entzug' für den Betreffenden verhindert wird.

Zu Z 58 (§ 24 Abs. 3a und Abs. 4):

...

Abs. 4:

Im Unterschied zu § 24 Abs. 3, der die Möglichkeiten der Behörde anlässlich einer Entziehung regelt, enthält Abs. 4 nunmehr die möglichen Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn kein Entziehungstatbestand vorliegt. Die nunmehrige Formulierung (‚bestehen Bedenken ...') orientiert sich an der seinerzeitigen Bestimmung des § 75 Abs. 1 KFG 1967.

Auch die entsprechende Sanktion, nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung, für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung, wird in der Bestimmung festgesetzt.

Zu Z 59 (§ 24 Abs. 5):

Durch den neuen Abs. 5 in § 24 wird nunmehr eine Verordnungsermächtigung eingeführt, die den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die erforderlichen Regelungen betreffend die begleitenden Maßnahmen, die gemäß Abs. 3 festgesetzt werden können, im Verordnungswege zu erlassen. Auf Grund dieser Verordnungsgrundlage kann die ‚Nachschulungsverordnung' erlassen werden. Die bisherige Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 9 ist unzureichend, da sich diese nur auf Nachschulungen für Probeführerscheinbesitzer bezieht."

Zu Z 61 (§ 25 Abs. 3):

Die bisherige Bestimmung wurde in § 24 Abs. 3 eingegliedert

und kann daher entfallen.

Zu Z 65 (§ 26 Abs. 5 und 6):

Zu Abs. 5:

Die Bestimmung, dass die Behörde vier Monate auf die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens warten muss und erst dann eine Entziehung aussprechen darf, verursacht in der Praxis große Vollzugsprobleme und hat daher zu entfallen.

Insbesondere ist es bedenklich, einen Führerscheinbesitzer vier Monate lang weiterhin Kraftfahrzeuge lenken zu lassen, obwohl die Behörde bereits massive Bedenken am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung hegt, aber aus formalen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt nicht handeln kann. Darüber hinaus wird es in vielen Fällen durch diese starre Frist unmöglich, im Anschluss an einen Entzug wegen Verkehrszuverlässigkeit sofort einen Entzug wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung anzuordnen. Aus diesem Grund hat die starre Viermonatsfrist zu entfallen und die Behörde nach den Gegebenheiten im Einzelfall festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt das ärztliche Gutachten beizubringen ist.

Zu Abs. 6:

Diese Bestimmung findet sich nunmehr in § 24 Abs. 3.

Zu Z 68 (§ 28):

Zu Abs. 1:

Hier werden die Voraussetzung für die Wiederausfolgung des Führerscheines neu, klarer und übersichtlicher dargestellt . Z 1 wird den nunmehrigen Änderungen im Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 Z 1 angepasst und in Z 2 wird die Wendung ‚keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind' durch die klarere Wortfolge der Z 2 ersetzt. Insbesondere soll durch diese Formulierung klargestellt werden, dass die Einbehaltung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer aus Gründen mangelnder gesundheitlicher Eignung unzulässig ist, sofern dies nicht bescheidmäßig festgehalten wird .

Zu Abs. 2:

Die derzeitige Bestimmung des Abs. 2 ist in weiten Bereichen für die Behörden unvollziehbar und wird nunmehr durch die Regelungen des § 24 Abs. 3 ersetzt . Insbesondere ist es nicht möglich, im Fall einer Anordnung gemäß § 28 Abs. 2 diese tatsächlich auch durchzusetzen, da wenn in der Zwischenzeit die Entziehungszeit abgelaufen und somit die Lenkberechtigung wieder aufgelebt ist, der Betreffende im Besitz einer Lenkberechtigung ist und somit im Falle des Lenkens von Kraftfahrzeugen nur wegen Nichtmitführens des gültigen Führerscheines mit einer Mindeststrafe von 500 S bestraft werden kann. Es wurde daher auch mittels Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt, dass § 28 Abs. 2 in der derzeitigen Form möglichst keine Anwendung zu finden hat, sondern gemäß § 24 Abs. 3 vorgegangen werden sollte. Anstelle der bisherigen Bestimmung wird eindeutig festgelegt, dass vor Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig ist."

30 Durch diese "grundlegende(n) Änderungen beim Entzugssystem" (RV, Allgemeiner Teil, 17) wurden die Regelungen der §§ 24 und 28 FSG (auf das für die Beurteilung des vorliegenden Falles Wesentliche zusammengefasst) also dahin geändert, dass bereits anlässlich der Entziehung der Lenkberechtigung und nicht erst anlässlich der Wiederausfolgung des Führerscheins von der Behörde zu prüfen und gegebenenfalls darüber abzusprechen ist, ob bzw. welche weiteren Nachweise der Betroffene zu erbringen hat. Mit § 24 Abs. 3 FSG, der den Materialien zufolge "umfassend alle

... möglichen ... Anordnungen" erfasst, die anlässlich der

Entziehung von der Behörde angeordnet werden können, wurde der bisherige - in weiten Bereichen von der Behörde "unvollziehbare" - § 28 Abs. 2 FSG ersetzt. Explizites Ziel der Neuregelung ist neben der Erleichterung der Vollziehung die Verhinderung einer "faktischen Verlängerung der Entzugsdauer" durch einen "kalten Entzug", weil nunmehr schon bei der Entziehung klargestellt werden soll, welche weiteren Anordnungen der Betroffene vor Ablauf der Entziehungszeit noch zu erfüllen hat. Demgegenüber eröffnet § 24 Abs. 4 FSG der Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen abseits eines Entziehungsverfahrens. Durch Entfall der bisherigen Regelung des § 26 Abs. 5 FSG (alt), wonach für die Erfüllung eines (auf Bedenken an der gesundheitlichen Eignung gestützten) Auftrags zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens eine (starre) Frist von vier Monaten bestand, was der Behörde eine frühere Reaktion (etwa durch Entziehung) unmöglich machte, samt Ersatz durch § 24 Abs. 4 FSG sollte der Behörde größere Flexibilität eingeräumt werden ("nach den Gegebenheiten im Einzelfall festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt das ärztliche Gutachten beizubringen ist").

31 Die Verlagerung der Anordnung weiterer Maßnahmen vom Führerscheinausfolgungs- auf das Entziehungsverfahren bei gleichzeitiger Flexibilisierung der möglichen Anordnungen im Falle des Bestehens von Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Betroffenen ermöglicht also der Behörde, bereits im Zeitpunkt der Entziehung absehbar notwendige weitere Maßnahmen anzuordnen (sanktioniert durch die ex lege eintretende Verlängerung der Entziehungsdauer bei Nichtbefolgung), verhindert eine "Überfrachtung" des Führerscheinausfolgungsverfahrens mit der (erstmaligen) Prüfung der gesundheitlichen Eignung und damit den "kalten Entzug" und gewährleistet im Regelfall eine zeitnahe, während der eigentlichen Entziehungsdauer stattfindende Überprüfung der diesbezüglichen behördlichen Anordnung im Rechtsmittelweg (bzw. nunmehr durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht). Gleichzeitig wird damit gesichert, dass die Behörde bei Ablauf der (insbesondere wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehungsdauer auf bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung adäquat reagieren kann, nämlich nach der Konzeption des § 24 Abs. 4 FSG durch Erlassung eines Aufforderungsbescheids. Werden allfällige Bedenken aber nicht iSd § 24 Abs. 4 FSG, also durch Erlassung eines den diesbezüglichen Anforderungen genügenden (vgl. nur etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2016/11/0088) Aufforderungsbescheids konkretisiert und wurde nicht, gestützt darauf, dass der Betroffene einer derartigen Aufforderung nicht nachgekommen ist, ihm die Lenkberechtigung iSd § 24 Abs. 4 letzter Halbsatz FSG entzogen, darf die Ausfolgung des Führerscheins nach § 28 FSG nicht verweigert werden.

32 Vor dem dargestellten Hintergrund, insbesondere der Entstehungsgeschichte der maßgebenden Regelungen, ist § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG nämlich dahin zu verstehen, dass eine "Beibringung" des aufgetragenen amtsärztlichen Gutachtens (§ 24 Abs. 3 erster Satz FSG) und insoweit eine "Befolgung" der diesbezüglichen Anordnung (§ 24 Abs. 3 sechster Satz) schon dann vorliegt, wenn sich der Betreffende der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und an ihr mitgewirkt hat (unter anderem dadurch, dass er die Befunde, deren Beibringung ihm bereits rechtskräftig aufgetragen wurde, mitnimmt). Wurde die Beibringung von Befunden nicht durch Bescheid aufgetragen, meint aber der Amtsarzt, solche Befunde zur Erstattung seines Gutachtens zu benötigen, hat die Behörde gegebenenfalls (teilt sie diese Auffassung) mit Bescheid einen Auftrag zur Beibringung dieser Befunde zu erlassen.

33 Für den Revisionsfall bedeutet dies Folgendes: Dem Mitbeteiligten war die Beibringung einer von der Amtsärztin im Rahmen der Untersuchung vom für erforderlich angesehenen verkehrspsychologischen und psychiatrischen Stellungnahme im zu Grunde liegenden Entziehungsbescheid des UVS nicht aufgetragen worden; den vom UVS geforderten "Haartest" hat er beigebracht. Auch wenn vom UVS - insoweit im Einklang mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 FSG - dem Mitbeteiligten die "Beibringung eines amtsärztlichen" Gutachtens aufgetragen worden war und nicht etwa (bloß), sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (entsprechend § 24 Abs. 4 FSG), durfte ihm nicht unter Berufung auf § 28 Abs. 1 Z 1 FSG die Wiederausfolgung des Führerscheins verweigert werden:

Die Konsequenzen der Nichterstattung des Gutachtens durch den Amtsarzt auf den Mitbeteiligten zu verlagern, der denjenigen Befund erbracht hat, der allein nach dem maßgeblichen Bescheid des UVS für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich war, nämlich den sogenannten "Haartest", würde genau zu dem "kalten Entzug" führen, dem durch den Gesetzgeber der 5. FSG-Novelle mittels der Neufassung der in Rede stehenden Bestimmungen Einhalt geboten werden sollte. Da also die "Einbehaltung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer aus Gründen mangelnder gesundheitlicher Eignung unzulässig ist, sofern dies nicht bescheidmäßig festgehalten wird" (RV, 31), wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, im Fall des Bestehens begründeter Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Mitbeteiligten diesen durch Bescheid zur Beibringung aufzufordern, um die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erhalten, und, falls die Bedenken im Zuge dieses Verfahrens erhärtet werden oder der Mitbeteiligte einer rechtskräftigen bescheidmäßigen Aufforderung nicht nachkommt, die Entziehung (für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bzw. bis zur Befolgung der Anordnung) auszusprechen. Durch die von der belangten Behörde eingeschlagene Vorgangsweise wurde hingegen der vom Gesetzgeber mit der 5. FSG-Novelle vorgezeichnete Weg umgangen, was vom Verwaltungsgericht mit der in Revision gezogenen Entscheidung im Ergebnis zutreffend korrigiert wurde.

34 Die Richtigkeit des eben Dargelegten wird durch folgende Überlegung unterstrichen: Selbst wenn anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung vom die Amtsärztin die Vorlage weiterer Befunde nicht für erforderlich gehalten und sogleich ein "negatives", also die gesundheitliche Eignung verneinendes Gutachten erstattet hätte, wäre ohne die darauf gestützte tatsächliche Anordnung einer Entziehung der Lenkberechtigung der Führerschein nach § 28 FSG dennoch auszufolgen (gewesen), weil nur eine "weitere Entziehung der Lenkberechtigung" iSd § 28 Abs. 1 Z 2 FSG ein Hindernis für die Ausfolgung ist, nicht aber schon (bloße) Bedenken an der gesundheitlichen Eignung. Insoweit gleicht die vorliegende Konstellation dem Grundfall des § 24 Abs. 4 FSG: Auch wenn Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen, darf dem Betroffenen die Lenkberechtigung erst entzogen (und damit ein Lenken von Kraftfahrzeugen durch ihn verhindert) werden, wenn sich die Bedenken im Zuge des Verfahrens erhärten (wenn also die gesundheitliche Nichteignung festgestellt wird) bzw. wenn der Betroffene die Erhärtung bzw. Zerstreuung der Bedenken selbst dadurch unmöglich macht, dass er einer entsprechenden rechtskräftigen Aufforderung nicht nachkommt (Formalentziehung);

solange dies nicht der Fall ist, darf der Betroffene aber von seiner Lenkberechtigung Gebrauch machen.

35 Aus dem Gesagten folgt, dass die Revision unbegründet ist;

sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

36 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am