VwGH vom 29.09.2010, 2009/10/0051
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des FG in P, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-14.174/9, betreffend Anordnung von Maßnahmen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde dem Beschwerdeführer zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Zusammenhang mit der Entfernung einer Gesteinsanhäufung im Bereich der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 3282 und Nr. 3406/1 KG P. gemäß § 17 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 (TirNatSchG 2005), iVm §§ 2 und 5 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39/2006, aufgetragen, auf dem Grundstück Nr. 3282 am nordwestlichen Rand zum Grundstück 3406/1 fünf Steinhaufen mit einem Grundriss von 2 x 2 m und einer Höhe von mindestens 1,5 m als Landschaftselemente und Ersatzlebensräume vor allem für Reptilien in losen mauerartigen Gebilden als Lesesteinhaufen aufzubauen. Weiters wurde eine ökologische Baubegleitung vorgeschrieben.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Liegenschaft Nr. 3282 KG P. im Eigentum des Beschwerdeführers befinde. Unmittelbar angrenzend liege das Grundstück Nr. 3406/1 KG P. im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG. Das Grundstück des Beschwerdeführers werde regelmäßig von Lawinenabgängen heimgesucht. Dabei falle unterschiedliches Material wie Steine, Erde und Holzreste an. Diese Lawinenabgänge wiederholten sich in regelmäßigen Abständen. In der Vergangenheit seien die bei den Lawinenabgängen anfallenden Gesteinsmassen aufgesammelt und im nordwestlichen Grenzbereich zum Grundstück 3406/1 abgelagert worden. Nach den zeugenschaftlichen Angaben des Bruders des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung am vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 jenes Gesteinsmaterial entfernt worden, welches im Verlauf der letzten 30 Jahre angefallen und im Grenzbereich der genannten Grundstücke abgelagert gewesen sei.
Der Umstand, dass sich diese Gesteinsablagerungen zum Teil auch außerhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers befunden hätten, sei für den gegenständlichen Auftrag nicht relevant, weil der Beschwerdeführer jedenfalls Veranlasser der Entfernung der Steine gewesen sei.
Nach den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen habe es sich bei den Gesteinsansammlungen jedenfalls um einen Standort von geschützten Pflanzenarten gehandelt. So seien entlang der Steinschlichtung unterschiedliche geschützte Pflanzenarten wie Rosetten- bzw. Polsterpflanzen vorgefunden worden. Zum Standort dieser Pflanzen habe der Sachverständige Folgendes ausgeführt:
"Diese geschützten Pflanzen kommen auf Steinen und alpinen Matten vor. Die angetroffene Vegetation ist Teil der charakteristischen Lawinenrunsen. Sie ist als azonaler Vegetationsbereich zu beschreiben. Darunter versteht man, dass auf Grund besonderer Bodenverhältnisse bzw. kleinklimatischer Verhältnisse andere Vegetationsverhältnisse vorherrschen als dies durch die zonale Vegetation vorgegeben wäre. Die azonale Vegetation hat sich im gegenständlichen Bereich auf Grund der bereits beschriebenen Lawinenabgänge ausgebildet.
Entsteinungsmaßnahmen führen dazu, dass die Standortbedingungen für die vorbeschriebene azonale Vegetation im gegenständlichen Bereich verschlechtert werden. Wenn diese Vegetationseinheiten von den mageren Bodenverhältnissen entfernt werden, treten sie in Konkurrenz zu den auf die betreffende Höhenlage angepassten Arten (fettere, nährstoffreichere Bodenverhältnisse) und damit verlieren sie ihre Konkurrenzkraft.
Die beschriebenen Vegetationseinheiten sind also auf die erwähnten Magerstandorte angewiesen."
Weiters habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass es sich bei Lesesteinmauern auch um einen Lebensraum für geschützte Tierarten handle. Insbesondere seien hier Eidechsen und Schlangen zu erwähnen. Bei einer Begehung habe der Sachverständige auch Eidechsen angetroffen. Außerdem handle es sich um einen zumindest potentiellen Lebensraum für Schlangen.
Einzige Voraussetzung einer Wiederherstellungsmaßnahme gemäß § 17 TirNatSchG 2005 sei die Verwirklichung eines naturschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens ohne die dafür erforderliche Genehmigung. Bei den vom Amtssachverständigen festgestellten Rosetten- und Polsterpflanzen handle es sich um gänzlich geschützte Pflanzenarten im Sinn der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, hinsichtlich der es verboten sei, den Standort so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem unmöglich werde. Bei der vom Sachverständigen an Ort und Stelle vorgefundenen Eidechse handle es sich um ein Reptil, somit um eine geschützte Tierart im Sinn der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, hinsichtlich der es verboten sei, den Lebensraum so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich werde. Bei den vom Beschwerdeführer entfernten Gesteinsablagerungen handle es sich somit um einen Lebensraum einer geschützten Tierart bzw. um den Standort von geschützten Pflanzen. Die Entfernung der Gesteinsansammlung führe zu einer Zerstörung dieses Lebensraumgefüges und somit zu einer derartigen Veränderung, dass der weitere Bestand unmöglich werde.
Dass die Gesteinsansammlung im Rahmen der althergebrachten Bewirtschaftung im alpinen Raum von Menschenhand geschaffen worden sei, sei ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die geschützten Pflanzenarten durch regelmäßige Lawinen auf tiefer gelegene Grundstücke verfrachtet worden seien. Dafür, dass das TirNatSchG 2005 solche Arten weniger schütze, fänden sich keine Anhaltspunkte.
Schließlich könne im vorliegenden Fall auch nicht von einer Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gesprochen werden, zählten dazu doch nur Tätigkeiten zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, nicht jedoch Tätigkeiten zur Bereitstellung von Flächen für derartige Tätigkeiten.
An der Erforderlichkeit der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die gänzliche Entfernung der Steine bestünden daher keine Zweifel.
Schließlich sei nicht relevant, dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Österreichischen Bundesforste gehandelt habe. Eine allfällige zivilrechtliche Verpflichtung, deren tatsächliches Bestehen nicht im Verwaltungsverfahren abzuklären sei, vermöge ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben nicht bewilligungsfrei zu stellen.
Die Errichtung von fünf Steinhaufen an der gegenständlichen Grundstücksgrenze erfordere einen geringeren Umsetzungsaufwand als die vollständige Wiederherstellung der Gesteinsansammlung. Sie sei vom Sachverständigen für die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes als ausreichend befunden worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 TirNatSchG 2005 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt wird, demjenigen, der dies veranlasst hat, oder wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid (lit. b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
Entsprechend der Verordnungsermächtigung gemäß § 23 TirNatSchG 2005 normiert
§ 2 Abs. 2 Tiroler Naturschutzverordnung 2006, dass es hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 verboten ist (lit. b) den Standort so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird. Die Anlage 2 zu dieser Verordnung nennt in ihrer lit. d Z. 34 alle Rosetten- und Polsterpflanzen. Nach § 23 Abs. 5 TirNatSchG 2005 bedürfen Ausnahmen von diesem Verbot einer Bewilligung.
Entsprechend der Verordnungsermächtigung gemäß § 24 TirNatSchG 2005 normiert
§ 5 Abs. 2 Tiroler Naturschutzverordnung 2006, dass es hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 verboten ist (lit. e) den Lebensraum (z.B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Nach § 24 Abs. 5 TirNatSchG 2005 bedürfen Ausnahmen von diesem Verbot einer Bewilligung.
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Hiebei handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. um Tätigkeiten zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer bestreitet die behördlichen Feststellungen nicht, wonach in den letzten 30 Jahren die bei den regelmäßigen Lawinenabgängen anfallenden Gesteinsmassen von seinem Grundstück Nr. 3282 aufgesammelt und im nordwestlich gelegenen Grenzbereich zum Grundstück Nr. 3406/1 abgelagert worden sind. Ebenso wenig bestreitet er konkret, dass diese Gesteinsablagerungen Standort- bzw. Lebensraum der im angefochtenen Bescheid genannten geschützten Pflanzen- und Tierarten waren. Auch stellt er nicht in Abrede, diese Gesteinsansammlungen zur Gänze entfernt zu haben.
Er bringt jedoch vor, dass die Ausführungen des naturkundefachlichen Sachverständigen teilweise widerlegt worden seien und daher ein anderer Sachverständiger zu bestellen gewesen wäre. So habe der Sachverständige im Strafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einräumen müssen, am Grundstück des Beschwerdeführers überhaupt keine unmittelbaren Wahrnehmungen hinsichtlich geschützter Tier- und Pflanzenarten gemacht zu haben. Überdies habe er bis zuletzt behauptet, dass sich die "Lesesteinmauer" ausschließlich am Grundstück des Beschwerdeführers befunden habe.
Der Sachverständige Mag. S. wurde sowohl von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren als auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beigezogen. Das Protokoll über die Vernehmung des Sachverständigen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am wurde von der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beigeschafft. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige bei dieser Vernehmung ausgeführt hat, aus einem vorliegenden Orthofoto feststellen zu können, dass sich die Gesteinsansammlung im Bereich der Grundstücksgrenze sowohl auf dem Grundstück des Beschwerdeführers als auch auf dem benachbarten Grundstück der Österreichischen Bundesforste AG befunden habe. Bei der Begehung an Ort und Stelle im Juli 2006 seien die Steine bereits auf die benachbarte Liegenschaft der Österreichischen Bundesforste AG verfrachtet gewesen, von wo sie schließlich abtransportiert worden seien. Dort habe er die den Steinen anhaftenden geschützten Pflanzenarten und die Mauereidechse gesehen.
Dass diese Angaben widerlegt seien und einen Anlass für die Bestellung eines anderen Sachverständigen geboten hätten, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Für den gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag ist es irrelevant, ob der gänzliche Abtransport der Steine bereits im Jahr 2006 oder - wie von der Beschwerde behauptet - erst im Jahr 2007 vollendet worden ist. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde gehe an einer Stelle ihres Bescheides davon aus, dass der Sachverständige "Eidechsen" gesehen habe, obwohl es nach der Aussage des Sachverständigen nur eine Eidechse gewesen sei, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die gegenständliche Liegenschaft für seine Landwirtschaft von großer Bedeutung sei. Es liege auf der Hand, dass er als Eigentümer eine Möglichkeit haben müsse, nach einem Lawinenabgang die Liegenschaft in einen bewirtschaftbaren Zustand zu versetzen. Es könne nicht sein, dass jeder Stein, dem eine Polsterpflanze anhafte, nach der Verfrachtung durch eine Lawine von seinem neuen Standort nicht entfernt werden dürfe. Es sei notorisch, dass sich ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung in einem gewissen aufgeräumten Zustand befinden müsse. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, ob eine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorliege.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht aufgetragen worden ist, von einer Lawine auf seine Liegenschaft verfrachtete Steine jeweils an Ort und Stelle liegen zu lassen. Vielmehr wurde ihm angelastet, die - im Zuge der regelmäßigen Säuberungen der landwirtschaftlichen Fläche - an der Grundstücksgrenze abgelagerte Steinanhäufung, die - anders als einzelne Lawinenrückstände innerhalb einer landwirtschaftlich genutzten Fläche - unter den Begriff "Standort" bzw. "Lebensraum" fallen kann, zur Gänze entfernt zu haben, weshalb der gegenständliche Auftrag ergangen ist. Als "Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung", für die § 2 Abs. 2 TirNatSchG 2005 eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht normiert, sind nicht schon Maßnahmen anzusehen, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0011). Bei der Entfernung einer Gesteinsanhäufung an der Grenze einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft handelt es sich - anders als bei der Räumung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von Lawinenrückständen - nicht um eine solche Maßnahme.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass er von der Österreichischen Bundesforste AG unter Klagsandrohung zur Entfernung der Steine aufgefordert worden sei. Er sei lediglich dieser Aufforderung nachgekommen und habe die Entfernung der Steine daher nicht veranlasst. Überdies hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der ehemalige Bürgermeister in dieser Funktion "den Beschwerdeführer ersucht oder sogar aufgetragen hat", die Gesteinsansammlung zu entfernen.
Damit behauptet der Beschwerdeführer zunächst nicht konkret, dass ein behördlicher Auftrag zur Entfernung der Steine bestanden habe. Das "Veranlassen" im Sinn von § 17 Abs. 1 TirNatSchG 2005 stellt eine Form der Ausführung des Vorhabens dar, die von jedem verwirklicht wird, der aktiv zur Ausführung des Vorhabens beigetragen hat; nicht nur der "primäre" Auftraggeber ist daher ein möglicher Adressat eines Auftrages gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit., sondern jeder, der in diesem Sinn einen Anlass zur Ausführung des Vorhabens gegeben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0214). Der vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Entfernung der Gesteinsansammlung einer Aufforderung der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft nachgekommen ist, steht daher seiner Heranziehung als "Veranlasser" nicht entgegen.
Mit dem Hinweis, dass die belangte Behörde bereits im Juni 2006 von der "gegenständlichen Problematik" Kenntnis gehabt habe, das Verfahren aber erst nach dem Abtransport der Steine eingeleitet habe, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Schließlich macht der Beschwerdeführer mit dem weiteren Vorbringen, die Steine seien nur zum Teil auf seinem Grundstück abgelagert gewesen, weshalb es nicht begründbar sei, die vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen ausschließlich auf seinem Grundstück anzuordnen, nicht geltend, dass die angeordneten - unstrittig einen geringeren Aufwand als die gänzliche Wiederherstellung erfordernden - Maßnahmen den Interessen des Naturschutzes nicht im Sinn des § 17 Abs. 1 lit. b TirNatSchG 2005 bestmöglich entsprechen.
Die belangte Behörde ist somit zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer durch die Entfernung der Gesteinsansammlung den Standort geschützter Pflanzenarten und den Lebensraum geschützter Tierarten ohne die hiefür erforderliche Bewilligung vernichtet hat und daher die Voraussetzungen für einen Wiederherstellungsauftrag gemäß § 17 Abs. 5 lit. b leg.cit. vorliegen. Die sich daher als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-91402