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VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084

VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Durch die Novelle des AlVG BGBl. I Nr. 77/2004 wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/08/0252 E RS 1 (hier nur der letzte Satz)
Normen
RS 2
Das AMS hat, wenn auf das gegenständliche Dienstverhältnis kein Kollektivvertrag anwendbar ist, zu beurteilen, ob es sich bei der angebotenen Entlohnung für die konkrete Beschäftigung um ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB handelt, also um ein Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0177, mwN).
Norm
RS 3
Als Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung wertete die Behörde, dass der Arbeitslose im Telefongespräch mit dem zugewiesenen Arbeitgeber angegeben habe, dass er eigentlich eine Arbeit als Werkzeugmacher suche, ohne aber klarzustellen, dass er dennoch bereit wäre, die zugewiesene Stelle anzunehmen. Eine solche Aussage konnte aber vom potentiellen Dienstgeber als mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle aufgefasst werden. Es wäre folglich am Arbeitslosen gelegen, ein gegebenenfalls dennoch bestehendes Interesse an der Beschäftigung klar zum Ausdruck zu bringen. Bei Unterlassung einer entsprechenden Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0049, zur Unterlassung der Klarstellung, dass die geäußerten - überhöhten - Gehaltsvorstellungen disponibel seien, mwN).
Normen
RS 4
Da gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist, darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/18/0023 E RS 1
Normen
RS 5
Die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung hat unverzüglich zu erfolgen. Die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung genügt dieser Voraussetzung jedenfalls nicht (Hinweise E , 92/08/0132, und E , 2001/08/0142).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0193 E RS 2 (Hier: Unangemeldetes Erscheinen zu einem Vorstellungsgespräch 14 Tage nach der Zuweisung der Beschäftigung ist zu spät.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt.4/05660810/2006-0, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Bezug von Notstandshilfe stehende Beschwerdeführer ist gelernter Werkzeugmacher. Am wurde ihm vom Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Regionale Geschäftsstelle Traun (in der Folge: AMS Traun), eine Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der R GmbH zugewiesen. Als Anforderungen waren in dem im Akt in Form eines Computerausdrucks vorhandenen Stelleninserat unter anderem ein Führerschein der Klasse C und technisches Verständnis angeführt. Arbeitszeit und Entlohnung würden nach Absprache erfolgen.

Am wurde vom AMS Traun mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Darin führte der Beschwerdeführer an, er habe mit der R GmbH keine verbindliche Arbeitsaufnahme vereinbart. Man habe ihn seitens dieser GmbH während eines Einkaufs angerufen, die Verständigung sei schlecht gewesen und er habe wegen der schlechten Verbindung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Vom Vertreter der R GmbH sei erwähnt worden, 80 % der Arbeit sei "LKW-Fahren". Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er zwar den "C-Schein", seit dessen Erwerb jedoch keine Praxis habe.

Im Akt findet sich ein Computerausdruck vom über die Aktennotiz betreffend ein Telefongespräch eines Mitarbeiters des AMS Traun mit Herrn B von der R GmbH. Dieser habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu 30 % in der Produktion mit einem Nettolohn von ca. EUR 1.150,- eingesetzt worden wäre. Herr B habe gewusst, dass der Beschwerdeführer keine Praxis im "LKW-Fahren" habe; er habe ihm daher kleinere Fahrten zwecks Übung angeboten. Für das "LKW-Fahren" wäre der Nettolohn auf EUR 1.500,-

bis 1.600,- gestiegen. Der Beschwerdeführer habe entgegnet, dass er keine Hilfsarbeiten annehme, diese seien für ihn nicht vorstellbar, außerdem wäre das ein finanzieller Abstieg für ihn. Auf die direkte Frage von Herrn B, ob er diese Arbeit überhaupt wolle, habe der Beschwerdeführer ausdrücklich geantwortet, dass er sich das nicht vorstellen könne. Herr B sei zum Schluss gekommen, dass das AMS über diese Arbeitsunwilligkeit informiert werden müsse.

Mit Bescheid vom des AMS Traun wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG die Notstandshilfe für die Zeit vom 17. Oktober bis entzogen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass Herr B von der R GmbH ihn am angerufen und ihm ein Jobangebot gemacht habe. Dabei habe dieser erwähnt, dass 80 % der Arbeit das "LKW-Fahren" sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gesagt, dass er eigentlich eine Arbeit als Werkzeugmacher suche und dass er zwar den "C-Schein" besitze, seit dessen Erwerb jedoch keine Praxis habe. Da er während des Anrufs gerade einkaufen gewesen sei, habe er eine sehr schlechte Telefonverbindung gehabt und Herrn B gebeten, ihn später noch einmal anzurufen. Man habe das Gespräch eigentlich ohne Vereinbarung beendet.

Am erstattete die R GmbH eine schriftliche Stellungnahme. In dieser teilte sie im Wesentlichen mit, dass sich der Beschwerdeführer beim Betriebsleiter, Herrn B, gemeldet habe. Dieser habe ihn zurückgerufen und ihm kurz das Profil sowie die ungefähren Verdienstmöglichkeiten der offenen Stelle beschrieben. Ein Vorstellungsgespräch sei dem Beschwerdeführer angeboten worden, aber nach der Aussage beim Telefonat, er würde ja mehr Arbeitslosengeld bekommen als bei dieser Stelle verdienen, habe sich die Sache aus Sicht der R GmbH erledigt. Es sei auf Grund der Ablehnung des Beschwerdeführers zu keiner Anstellung bei der R GmbH gekommen. Der Beschwerdeführer sei einige Tage später unangemeldet im Betrieb erschienen und habe erklärt, die Stelle doch annehmen zu wollen. Auf Grund der Vorgeschichte habe aber von Seiten der R GmbH keinerlei Interesse am Beschwerdeführer bestanden. Bei der Stelle habe es sich um eine als Lagerarbeiter und "LKW-Springerfahrer" gehandelt.

Mit E-Mail vom teilte die R GmbH der belangten Behörde mit, dass für die dem Beschwerdeführer angebotene Stelle als Lagearbeiter eine Entlohnung nach freier Vereinbarung vorgesehen gewesen sei, wobei Zulagen in Anlehnung an den Kollektivvertrag Eisen und Metallgewerbe, Schmutzzulage EUR 0,37 für tatsächlich geleistete Stunden, gezahlt worden wären. Vom Betriebsleiter der R GmbH, Herrn B, sei dem Beschwerdeführer am Telefon ein ungefähres Nettoeinkommen von EUR 1.050,- bis 1.150,- pro Monat, abhängig von der Anzahl der Einsatzstunden als "Springer-C-Fahrer", genannt worden. Fragen zum Kollektivvertrag habe der Beschwerdeführer nicht gestellt, er habe sich nur für das Nettoeinkommen interessiert.

Die Äußerungen der R GmbH wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom  mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom nahm der Beschwerdeführer zu den Angaben der R GmbH Stellung und führte im Wesentlichen aus, er habe sich bei einem persönlichen Vorstellungsgespräch bei der R GmbH am sehr lange und intensiv mit Herrn B über seine bisherige berufliche Tätigkeit unterhalten. Dieser habe dann geäußert, dass es für ihn unverständlich sei, dass man ihm für den ausgeschriebenen Job als LKW-Fahrer einen qualifizierten Facharbeiter schicke. Herr B habe dem Beschwerdeführer dann noch persönlich gesagt, dass er für diesen Job nicht geeignet sei. Man habe auch über das Gehalt gesprochen. Die Aussage, dass er ja mehr Arbeitslosengeld bekommen würde als er bei der R GmbH verdienen könnte, stamme nicht vom Beschwerdeführer. Diesen Schluss habe Herr B selber gezogen und auch ihm gegenüber geäußert.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht statt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Telefongespräch mit Herrn B von der R GmbH, nachdem dieser die Anforderungen und Bedingungen der zugewiesenen Stelle beschrieben hatte, gesagt, er würde keine Hilfsarbeiten annehmen, dies sei für den Beschwerdeführer nicht vorstellbar, außerdem wäre das ein finanzieller Abstieg. Auf die direkte Frage von Herrn B, ob er diese Arbeit überhaupt wolle, habe der Beschwerdeführer dezidiert gesagt, das könne er sich nicht vorstellen. Von der Richtigkeit der Angaben der R GmbH sei deshalb auszugehen, da kein Anlass bestehe, daran zu zweifeln, weil die R GmbH kein direktes Interesse am Ausgang des Berufungsverfahrens habe. Der Beschwerdeführer selbst habe in der Berufung vorgebracht, dass er eigentlich eine Arbeit als Werkzeugmacher suche und dass er zwar den "C-Schein" besitze, seit dessen Erwerb jedoch keine Praxis habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Telefonats am vorgebracht, dass er eigentlich eine Arbeit als Werkzeugmacher suche. Auch gegen die Entlohnung habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Laut Aussagen der R GmbH hätte das Nettoeinkommen ca. EUR 1.050,- bis EUR 1.150,- pro Monat betragen. Die R GmbH unterliege nach eigenen Aussagen keinem Kollektivvertrag, lehne sich jedoch bei der Entlohnung an den Kollektivvertrag der Handelsarbeiter an. Die angebotene Beschäftigung wäre, davon ausgehend, jedenfalls angemessen entlohnt gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Annahme einer vom AMS verbindlich angebotenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Allein durch die Angabe in der Berufung, er wolle wieder als Werkzeugmacher tätig sein, ohne gegenüber dem möglichen Dienstgeber konkret auszuführen, dass er die angebotene Beschäftigung annehmen wolle, habe der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, dass das vom Arbeitsmarktservice angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 verliert eine arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0157, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0049).

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass diese nicht angemessen entlohnt sei und dass von der belangten Behörde keine ausreichenden Feststellungen dazu vorgenommen worden seien.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass das Entgelt deshalb unangemessen sei, weil er für die zugewiesene Beschäftigung weniger beziehen würde, als ihm an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustünde, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der hier maßgebenden Rechtslage beim Bezug von Notstandshilfe kein Entgeltschutz mehr besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0252).

Das AMS hat, wenn auf das gegenständliche Dienstverhältnis kein Kollektivvertrag anwendbar ist, zu beurteilen, ob es sich bei der angebotenen Entlohnung für die konkrete Beschäftigung um ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB handelt, also um ein Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0177, mwN).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Höhe der angebotenen Entlohnung getroffen und sich mit der Angemessenheit der Entlohnung ausführlich und nachvollziehbar durch Heranziehung der Entlohnung für eine vergleichbare Verwendung nach dem Kollektivvertrag der Handelsarbeiter auseinandergesetzt. Sie hat dem Beschwerdeführer zur Höhe des Entgeltes auch Parteiengehör gewährt. Der belangten Behörde kann angesichts der Aktenlage und der Überlegungen in der Bescheidbegründung im Hinblick auf die oben genannten Anforderungen nicht entgegengetreten werden, wenn sie die angebotene Entlohnung als angemessen beurteilt hat.

Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sich die belangte Behörde nicht mit seinem Vorbringen bezüglich des Vorstellungstermins am (Schreiben vom ) auseinandergesetzt und den Sachverhalt, insbesondere im Zusammenhang mit den Telefonaten am , nicht vollständig und richtig erhoben habe.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (st. Rspr. seit dem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8619/A). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie zu verwerfen, weil auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0195, mwN).

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum sie der Darstellung des potenziellen Dienstgebers - insbesondere zum Geschehen am  - Glauben geschenkt hat. Als Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung wertete die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer im Telefongespräch angegeben habe, dass er eigentlich eine Arbeit als Werkzeugmacher suche, ohne aber klarzustellen, dass er dennoch bereit wäre, die zugewiesene Stelle anzunehmen. Die diesbezüglichen Feststellungen decken sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Berufung. Eine solche Aussage konnte aber vom potentiellen Dienstgeber als mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle aufgefasst werden. Es wäre folglich am Beschwerdeführer gelegen, ein gegebenenfalls dennoch bestehendes Interesse an der Beschäftigung klar zum Ausdruck zu bringen. Bei Unterlassung einer entsprechenden Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0049, zur Unterlassung der Klarstellung, dass die geäußerten - überhöhten - Gehaltsvorstellungen disponibel seien, mwN).

An dieser Stelle ist auch noch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass für die ihm zugedachten Fahrten keine besondere Fahrpraxis vonnöten war. Die Zuweisungstauglichkeit der Stelle wird insoweit also nicht in Abrede gestellt. Damit stimmt es überein, dass Herr B angegeben hat, er habe dem Beschwerdeführer kleinere Fahrten zwecks Übung angeboten. Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch gegenüber dem potentiellen Dienstgeber seine Eignung zum Lenken eines LKW an sich in Zweifel gezogen. Auch ein derartiges Verhalten ist unter den gegebenen Umständen geeignet, das Zustandekommen des Dienstverhältnisses zu vereiteln.

Soweit der Beschwerdeführer meint, dass die telefonische Nachfrage bei der R GmbH keine förmliche Vernehmung darstelle und daher kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorliege, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist. Daher darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0128). Im vorliegenden Fall bestehen keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde dies ohne weitere Einvernahmen getan hat, da sich auch die für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Berufung mit den entscheidungsrelevanten Ergebnissen der telefonischen Auskunft decken.

Da somit das Dienstverhältnis auf Grund des Verhaltens das Beschwerdeführers im Gespräch vom nicht zu Stande gekommen ist, kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer - unangemeldet - am bei der R GmbH erschienen ist und ein "Vorstellungsgespräch" mit Herrn B geführt hat. Abgesehen davon wäre das unangemeldete Erscheinen zu einem Vorstellungsgespräch 14 Tage nach der Zuweisung jedenfalls zu spät. Die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung hat nämlich unverzüglich zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/08/0193, mwN).

Wenn der Beschwerdeführer nun die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung der R GmbH über seine Vorstellung am , wonach das Dienstverhältnis deshalb nicht zu Stande gekommen sei, weil der Beschwerdeführer "nicht geeignet" sei, dafür ins Treffen führt, dass er nicht wegen seines Verhaltens, sondern wegen mangelnder Qualifikationen die Stelle nicht erhalten habe, ist dies nicht relevant, da diese Bestätigung nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsunwilligkeit schon im Rahmen des Telefonats vom zum Ausdruck gebracht hatte. Darüber hinaus schließt es die Beurteilung als "nicht geeignet" keinesfalls aus, dass die R GmbH den Beschwerdeführer gerade auf Grund seines Verhaltens bei dem Telefongespräch vom für nicht geeignet hielt.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wegen einer weiteren Pflichtverletzung (Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe auf Grund eines Bescheides der belangten Behörde vom ) für acht Wochen aussprach: Auch wenn der genannte Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof (mit dem schon zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0252) mittlerweile wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist, gehörte er im Zeitpunkt Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Rechtsbestand an und war rechtskräftig (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 3007, 3068/79, worin auch auf eine allenfalls mögliche Wiederaufnahme nach § 69 AVG hingewiesen wird).

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
freie Beweiswürdigung
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080084.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAE-91398