VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des W B in Wien, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. 41.550/902- 9/12, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Revisionswerber gehört gemäß einem Bescheid des Landeshauptmannes für Wien vom seit dem dem Kreis der begünstigten Behinderten an, und zwar mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0162, als unbegründet abgewiesen.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und der Grad der Behinderung mit - weiterhin - 70 v.H. festgestellt.
Die Bundesberufungskommission führte in der Begründung zusammengefasst aus, im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom sei von Dr. S. (einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) Folgendes ausgeführt worden:
" Psychologischer Status :
Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Berufungswerber ist gespannt, gehemmt aggressiv (Andeutung von Problemen mit Ärzten, immer hinausgeekelt worden), wütend auf Ämter und Ärzte, latent drohend, bei der körperlichen Untersuchung heftiges Ausschlagen der Extremitäten, stark schwitzend, keine Denkstörung, dysphor, depressiv, spricht in med. Fachausdrücken z. b. Tonus usw., konkrete Beschwerden können nur mit Schmerzen überall angegeben werden, Fixierung auf einen Schaden an der Pyramidenbahn, laut Wikipedia habe er einen Teilquerschnitt, sehr insistierend, usw., nicht affizierbar. Opiatabusus?, Körperpflege ist vernachlässigt, das vordere Gebiss z.T. schwarz, dadurch scheinbar Dysarthrie, übermäßig hochgestreckte Kopfhaltung.
Neurologischer Status (nur teilweise erhoben):
Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert,
Obere Extremitäten: keine Atrophien, Tonus normal, sgl.
regelrechte Kraft, MER sgl. gesteigert auslösbar, PyZ nicht geprüft, VdA und FNV o.B. Untere Extremitäten: Lasgue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. auslösbar, PyZ neg. KVH n.u.
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Lfd. Nr. | Art der Gesundheitsschädigung | Position in den Richtsätzen | Grad der Behinderung |
1. | Höhergradige Veränderungen der Wirbelsäule, posttraumatisch mit röntgenologisch nachweisbarer Fehlstellung wobei die Wirbelkörperfraktur C2 pseudarthrotisch wurde 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, entsprechend der nachvollziehbaren Schmerzsymptomaik | 191 | 60 vH |
2. | Anpassungsstörung, Wesensveränderung bei posttraumatischem chronischem Schmerzsyndrom 3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da sekundäres Suchtverhalten mit Opiatabhängigkeit, derzeit unbehandelt | 585 | 30 vH |
Gesamt | 70 vH |
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger
als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit anderen
Gesundheitsschädigungen keine wesentliche
Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der
Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
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Lfd. Nr. | Art der Gesundheitsschädigung | Position in den Richtsätzen | Grad der Behinderung |
3. | Funktionsbehinderung an der linken Schulter - Gegenarm Oberer Rahmensatz dieser Position, da die Horizontale erreicht werden kann. | 28 | 10 vH |
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH. Die führende
Einschränkung in Position 1 wird durch die Position 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensverstärkung vorliegt.
Stellungnahme Dris. S. :
-zu den Einwendungen: Es wurde auf einen psychiatrischen Befund aus dem Jahr 2007 hingewiesen, in dem eine Läsion des Myelons beschrieben ist. Laut MRT der HWS vom war damals keine Schädigung des Myelons sichtbar, es wird sich um eine Prellung gehandelt haben, die Angabe eines Querschnitts kann daher weder aus der aktuellen Klinik noch aus den Befunden nachvollzogen werden.
Eine Occipitalisneuralgie kann nicht nachvollzogen werden, die
Neuralgie ist als Teil des in Position 1 berücksichtigten Schmerzsyndroms aufzufassen.
-zum Gutachten 1.Instanz: Es wird die Position 2 aus dem Vorgutachten gestrichen, da nicht mehr nachvollziehbar. Es resultiert hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung keine Änderung.
Sämtliche Befunde wurden eingesehen und berücksichtigt."
Dem Revisionswerber sei das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Mit Schreiben vom sei dagegen ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht worden, der Revisionswerber wäre mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes betreffend Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nach dem BEinstG führte die Bundesberufungskommission aus, das eingeholte Sachverständigengutachten sei schlüssig, nachvollziehbar und weise keine Widersprüche auf, es sei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, "basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund", entsprächen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sei festzuhalten, dass diese überwiegend die vom Revisionswerber subjektiv empfundene Meinung des Krankheitsverlaufs sowie deren Ursache und Auswirkung beträfen. Die Einwendungen hätten nicht durch aktuelle Befundberichte objektiviert werden können. Es hätten sich daher keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der vorliegenden Funktionsdefizite ergeben, sodass an der bisherigen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Einschätzung des Grades der Behinderung festgehalten würde. Maßgebend für die Beurteilung seien die klinisch festgestellten Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der Richtsatzverordnung.
Hinsichtlich der rechtkräftigen Entscheidung vom (gemeint: das oben erwähnte hg. Erkenntnis vom ) und der erstinstanzlichen Beurteilung vom sei insofern eine Änderung eingetreten, als einerseits die psychische Erkrankung und das Schulterleiden neu aufgenommen worden seien und andererseits der Nerven-Kopfschmerz nicht mehr hätte objektiviert werden können. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultiere daraus nicht.
Da ein Grad der Behinderung von 70 v.H. objektiviert worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Revision. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I Nr. 51/2012, lauten (auszugsweise):
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH ...
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (1) ...
...
(12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit in Kraft.
...
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
..."
1.2. Die vorliegende Revision ist gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG zulässig, weil der angefochtene Bescheid noch vor dem zugestellt wurde und die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Für die Behandlung der Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.
2. Die Revision ist unbegründet.
2.1.1. Der Revisionswerber bringt vor, aus dem Patientenbrief des KH Hietzing vom ergebe sich, dass sämtliche bisherigen Behandlungen keinen Erfolg gebracht hätten. Eine stationäre Aufnahme zur Optimierung und Rehabilitation werde aufgrund von mehrfachen Problemen mit Ärzten abgelehnt, er fühle sich falsch behandelt. Die Weigerung einer stationären Spitalsaufnahme zur Verbesserung der medikamentösen Schmerzbehandlung und Physiotherapie zeige den enormen Leidensdruck, den einerseits die körperlichen massiven Einschränkungen, andererseits die psychischen Folgen bei ihm ausgelöst hätten. Die ständig chronischen Schmerzen und psychische Belastung würden zu einem weit höheren Ausmaß des Grades der Behinderung als 70 v.H. führen. Er leide zudem an einem chronischen Ganzkörperschmerzsyndrom bei degenerativer WS-Veränderung, anhaltender somatoformer Schmerzstörung, Alexithymie und Depression.
Damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.1.2.1. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen, vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/11/0098). Die Revision behauptet nicht, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von der in der zitierten Rechtsprechung beschriebenen Vorgangsweise abgewichen wäre.
2.1.2.2. Die Revision bestreitet nicht mit konkretem Vorbringen die von der belangten Behörde, dem eingeholten Gutachten Dris. S. folgend, zugrunde gelegten Einschätzungen des Grades der Behinderung, der den einzelnen Leiden zukommt. Insbesondere tritt sie nicht konkret der Einschätzung des am stärksten beeinträchtigenden Leidens, der höhergradigen Veränderungen der Wirbelsäule, mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. entgegen und zeigt auch nicht substantiiert auf, warum dieses Leiden mit mehr als 60 v.H. zu bewerten gewesen sein sollte. Dem von der belangten Behörde verwerteten Gutachten ist der Revisionswerber im Verwaltungsverfahren im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, obwohl er dazu Gelegenheit hatte.
Dem Gutachten Dris. S. ist zu entnehmen, dass zwischen Leiden 1 und Leiden 2 eine ungünstige wechselseitige Leidensverstärkung besteht und dadurch der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht wird. Diese Ausführungen werden in der Revision gleichfalls nicht konkret bestritten bzw. es wird nicht konkret aufgezeigt, inwieweit Leiden 2 eine höhere Einstufung erfahren sollte bzw. wie sich der Gesamtgrad durch eine ungünstige wechselseitige Leidensverstärkung noch weiter erhöhen sollte. Darüber hinaus zeigt die Revision nicht konkret auf, dass die in der Revision angegebenen Gesundheitsschädigungen (Ganzkörperschmerzsyndrom bei degenerativer WS-Veränderung, anhaltender somatoformer Schmerzstörung, Alexithymie und Depression) nicht ohnehin schon bei der Einschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt worden wären bzw. wie diese zu einer Einstufung von über 70 v.H. führen würden.
Der erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellte Patientenbrief des KH Hietzing vom ist im Übrigen für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich, weil der angefochtene Bescheid anhand der im Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist.
2.2.1. Der Revisionswerber bringt weiters vor, es sei unrichtig, dass er der Sachverständigen auf ihre Frage nach konkreten Schmerzen bloß "überall" angegeben habe. Er hätte auf brennende Schmerzen in sämtlichen Extremitäten hingewiesen bzw. dass er an Einschlafgefühlen in den Armen und Beinen leide. Fallweise leide er an Lähmungserscheinungen. Der Hinweis auf eine Myelopathie finde sich im aktuellsten Befund vom , aber auch bereits im Befund des Neurologischen Krankenhauses Rosenhügel vom . Diese Myelopathie lösten Symptome einer unvollständigen Querschnittlähmung mit fallweisem Ausfall aus. Diese Befunde sowie seine subjektive Schilderung seien übergangen worden.
Auch mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.
2.2.2. Der Revisionswerber übersieht, dass der vorgelegte Befund des Neurologischen Krankenhauses Rosenhügel vom schon in die Beurteilung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom eingeflossen ist. Darüber hinaus wurde schon in dem, den Revisionswerber betreffenden, bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom ausgeführt, dass der Aktenlage zu entnehmen wäre, "dass eine allenfalls vorgelegene inkomplette Querschnittsläsion aus der Sicht der Untersuchung vom jedenfalls nicht bestätigt werden konnte und in den Zeitraum ab nicht mit objektivierbaren Folgen hineingereicht hat. Wenn daher die belangte Behörde bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum seit einen derartigen, einen höheren Grad der Behinderung rechtfertigenden Leidenszustand beim Beschwerdeführer nicht feststellen konnte, so kann ihr aufgrund der Aktenlage insoweit ein Verfahrensfehler nicht zur Last gelegt werden".
Auch im Sachverständigengutachten Dris. S. findet sich der Hinweis, dass laut MRT der HWS vom keine Schädigung des Myelons sichtbar war und daher die Angabe eines Querschnitts weder aus der aktuellen Klinik noch aus den Befunden nachvollzogen werden kann.
Der Revisionswerber hat im Verwaltungsverfahren keine konkreten Umstände (wie aktuelle Lähmungserscheinungen) angegeben, aus denen sich eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes entnehmen ließe, die die Annahme eines höheren Grades der Behinderung rechtfertigte.
2.3. Wenn daher die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in der Frage der richtsatzmäßigen Einschätzung, besonders in Bezug auf die höhergradigen Veränderungen der Wirbelsäule und die Anpassungsstörung, in freier Beweiswürdigung dem Sachverständigengutachten Dris. S gefolgt ist, kann dies im Lichte des Revisionsvorbringens im Ergebnis nicht als unschlüssig beanstandet werden.
Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde getroffene Einschätzung der Leidenszustände des Revisionswerbers im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.
2.4. Aus diesen Erwägungen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
VAAAE-91396