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VwGH vom 22.02.2011, 2011/18/0013

VwGH vom 22.02.2011, 2011/18/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des KG in T, geboren am , vertreten durch Mag. Johann Galanda und Dr. Anja Oberkofler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. E1/10069-3/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen des Kosovo, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht St. Pölten mit Urteil vom zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren (davon 20 Monate bedingt) verurteilt worden sei. Diesem Urteil sei - im angefochtenen Bescheid detailliert dargestellt - zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer wegen acht Tathandlungen - zum Teil mit einem Mittäter - das Verbrechen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß § 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1, § 130 erster und vierter Fall, § 12 und § 15 StGB (Tatzeitraum Juli bis Oktober 2009) sowie die Vergehen der versuchten Nötigung gemäß § 15 iVm § 105 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG begangen habe. Im Juli 2009 habe er eine Person durch Schläge und Tritte im Gesicht und im Bereich des Brustkorbes verletzt, am mit einem Holzprügel auf eine Person eingeschlagen sowie auf diese mit dem Fuß eingetreten, sodass eine Gehirnerschütterung sowie eine Prellung am rechten Handgelenk und im Bereich des Mittelhandknochens der rechten Hand erfolgt seien. Im November 2009 habe der Beschwerdeführer zwei Personen dazu genötigt, von der Verständigung der Polizei Abstand zu nehmen. Zwischen März und September 2009 habe er einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe, unbefugt besessen. Im Dezember 2009 habe der Beschwerdeführer schließlich seinen jugendlichen Mittäter A M. gefährlich bedroht, indem er ihn mit dem Umbringen bedroht habe, wenn er ihn bei der Polizei verrate.

Laut Gerichtsurteil habe der Beschwerdeführer den jüngeren A M. auch dazu aufgefordert, die Taten allein auf sich zu nehmen, weil dem Beschwerdeführer sonst die Abschiebung in den Kosovo drohe und A M. auf Grund seines Alters nicht ins Gefängnis müsse.

In seiner Stellungnahme zur Verständigung der erstinstanzlichen Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beschwerdeführer auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit , seine in Österreich absolvierte Schulausbildung und die bereits erfolgte Integration seiner Familie in die österreichische Gesellschaft hingewiesen. Bevor er mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei, habe er sich in den Niederlanden aufgehalten. Im Kosovo habe er nur bis zu seinem neunten Lebensjahr gelebt. Dort wäre er vollkommen auf sich alleine gestellt und in seiner Existenz bedroht.

Vom Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - gehe jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit aus, und es bestehe die erhebliche Gefahr, dass er auf Grund des bereits gesetzten Verhaltens auch weiterhin eine Gefährdung für fremdes Vermögen darstelle. Er sei wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch verurteilt worden, wobei Türen und Fenster aufgebrochen worden seien. Das geplante und koordinierte Vorgehen zur gewerbsmäßigen Begehung von Einbruchsdiebstählen offenbare die erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers. Weiters sei er wegen der Vergehen der Sachbeschädigung, der vorsätzlichen Körperverletzung und des unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt worden, wobei er auf eine Person mit einem Holzprügel eingeschlagen und eine weitere Person durch Schläge und Tritte verletzt habe. Er habe eine Frau an der Verständigung der Polizei gehindert und seinen jugendlichen Mittäter mit dem Umbringen bedroht, falls dieser den Beschwerdeführer bei der Polizei verraten würde. Durch das gravierende, gegen die körperliche Integrität von Personen gesetzte Fehlverhalten habe der Beschwerdeführer auch seine Gewaltbereitschaft nachdrücklich unter Beweis gestellt und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität erheblich beeinträchtigt. Die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Menschen stelle ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Auf Grund des massiven, zum Teil gewerbsmäßigen strafbaren Verhaltens gehe vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen aus, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG jedenfalls gerechtfertigt sei.

Auch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG sei erfüllt. Zu dem Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Begehung der Taten noch unter 21 Jahre alt gewesen, habe das Haftübel zum ersten Mal verspürt und in der Haft eine Läuterung erfahren, ihm sei das Unrecht seiner Taten vor Augen geführt worden, er und seine Familie seien voll integriert und seine Familie sei ihm nach der Haftentlassung bei der Reintegration behilflich, führte die belangte Behörde aus, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht so lange zurückliege, dass auf Grund des bisher verstrichenen Zeitraumes - wobei die in Strafhaft verbrachte Zeit nicht als solche des Wohlverhaltens zu berücksichtigen sei - eine zuverlässige Prognose für ein zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers gestellt werden könne. Das bisherige Verhalten lasse für die belangte Behörde den Schluss auf eine besonders sozialschädliche Neigung des Beschwerdeführers zur Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Interesse eines geordneten Zusammenlebens bestünden, zu. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei somit auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ermessensübung bzw. der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zulässig und nach Ansicht der belangten Behörde auch dringend geboten.

Der Beschwerdeführer sei seit im Bundesgebiet aufhältig. Er habe den Kosovo zusammen mit seiner Familie im Alter von neun Jahren verlassen. Vor seiner illegalen Einreise nach Österreich sei er in den Niederlanden als Asylwerber aufhältig gewesen. In Österreich habe der Beschwerdeführer die Schulausbildung, aber keine Berufsausbildung absolviert. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl Asylwerbern drei Monate nach Zulassung zum Verfahren eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werde. In Österreich lebten die Eltern und zwei Geschwister des Beschwerdeführers, wobei der ältere Bruder mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Der Asylantrag des Beschwerdeführers und jene seiner Familienangehörigen seien rechtskräftig abgewiesen worden. Seiner Mutter sei auf Grund einer schweren Erkrankung eine bis befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erteilt worden. Der Beschwerdeführer, sein Vater und sein jüngerer Bruder verfügten seit rechtskräftiger Abweisung ihrer Asylanträge über keine Aufenthaltsberechtigung, ihr Aufenthalt sei nur als geduldet iSd § 46a FPG anzusehen. Der Beschwerdeführer sei jedoch durch seine familiären Beziehungen nicht von der Begehung der angeführten Straftaten abgehalten worden. Die aus seinem langjährigen Aufenthalt resultierende Integration sei von Gewicht, sie werde in ihrer sozialen Komponente jedoch durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarerer Handlungen gegenüber. Der Beschwerdeführer habe die ersten Jahre der Kindheit und Sozialisation sowie einen Teil seiner Schulbildung bis zum Alter von neun Jahren im Kosovo verbracht. Der - inzwischen volljährige - Beschwerdeführer müsse angesichts des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von schwerwiegenden Straftaten sowohl den Umstand, dass er auf Grund des Aufenthaltsverbotes mit seiner Familie nicht mehr in Österreich zusammenleben könne, als auch die mit der Wiedereingliederung in seinem Heimatland verbundenen Schwierigkeiten auf Grund fehlender verwandtschaftlicher Beziehungen im Kosovo in Kauf nehmen. Bei Abwägung der für und gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen und privaten Interessen sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von strafbaren Handlungen) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Den Kontakt mit seiner Familie könne er durch Besuche im Ausland aufrecht erhalten.

Da die vorliegende Verurteilung dem "Verfestigungstatbestand" des § 55 Abs. 3 FPG entgegenstehe, würde eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen.

Auf Grund der durch das Verhalten des Beschwerdeführers gezeigten äußerst negativen Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung, die sich durch die Missachtung der genannten strafrechtlichen Bestimmungen manifestiere, bestehe an sich die Notwendigkeit, das Aufenthaltsverbot für eine unbefristete Dauer zu verhängen. Da im gegenständlichen Fall jedoch nicht unwesentliche familiäre Anknüpfungspunkte vorlägen, sei die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren zu befristen gewesen. Nach einem Wohlverhalten von zehn Jahren könne die von der belangten Behörde angenommene Gefährdung entfallen sein. Unter Berücksichtigung der familiären Interessen des Beschwerdeführers in Österreich könne ein positiver Gesinnungswechsel frühestens nach Ablauf von zehn Jahren prognostiziert werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen zu der Verurteilung des Beschwerdeführers vom bestehen gegen die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keine Bedenken.

Demnach wurde der Beschwerdeführer - wie oben (I.1.) dargestellt - wegen einer Vielzahl von zwischen Juli und Oktober 2009 teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahlshandlungen sowie der Vergehen der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung, der vorsätzlichen Körperverletzung und des unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren (davon 20 Monate bedingt) verurteilt. Dabei hat der Beschwerdeführer nicht nur durch Aufbrechen von Türen und Fenstern eine erhebliche kriminelle Energie unter Beweis gestellt, sondern auch dadurch, dass er auf eine Person mit einem Holzprügel eingeschlagen und eine weitere Person durch Schläge und Tritte verletzt sowie seinen jugendlichen Mittäter mit dem Umbringen bedroht hat, falls dieser ihn bei der Polizei verraten sollte, eine erhebliche Gewaltbereitschaft offenbart. Auf Grund der zahlreichen, über einen längeren Zeitraum und zum Teil in gewerbsmäßiger Absicht begangenen Straftaten geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen aus. Die im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG getroffene Beurteilung der belangten Behörde ist daher nicht zu beanstanden. Daran kann auch das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch unter 21 Jahre alt gewesen sei, das Haftübel zum ersten Mal verspürt habe, in der Haft eine Läuterung erfahren habe und ihm das Unrecht seiner Taten vor Augen geführt worden sei, nichts ändern, ist doch der seit der Beendigung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum von etwa einem Jahr noch viel zu kurz, um einen allfälligen Gesinnungswandel unter Beweis zu stellen, zumal die Zeiten der Haft bei der Beurteilung des Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0109, mwN).

2. Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit September 2002, seine familiären Bindungen zu seinen Eltern und seinen beiden Brüdern und den Umstand, dass er einen Teil seiner Schulausbildung im Bundesgebiet absolviert hat, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff iSd § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist jedoch dadurch gemindert, dass er die der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen verübt hat. Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung absolviert hat, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater und sein jüngerer Bruder seit Abschluss ihrer Asylverfahren über keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Kernfamilie. Dass es den Angehörigen des Beschwerdeführers unzumutbar sei, mit diesem ein Familienleben außerhalb von Österreich zu führen, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Im Hinblick auf das überaus große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen und Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten und iSd § 66 FPG zulässig sei, keinen Bedenken.

3. Die Beschwerde bringt auch vor, der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin, deren Einkommen den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet sichere, verlobt. Die belangte Behörde hätte den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme "sohin der beabsichtigten Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigen müssen", sodass dieser im Rahmen der abzugebenden Stellungnahme seine nunmehr noch verstärkten familiären Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet darlegen hätte können.

Damit bringt die Beschwerde selbst zum Ausdruck, dass die Verlobung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin während des Verwaltungsverfahrens nicht geltend gemacht wurde. Sie legt auch nicht dar, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde nur wenige Monate nach Erlassen des erstinstanzlichen Bescheides vom gehalten gewesen wäre, weitere Ermittlungen anzustellen. Da die belangte Behörde somit ihrer Entscheidung - ohne Durchführung weiterer Ermittlungen - den von der Behörde erster Instanz angenommenen Sachverhalt zu Grunde legte, musste sie dem Beschwerdeführer - entgegen dessen Ansicht - keine Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG einräumen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 38, mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung). Die Behörde ist auch nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, aaO., Rz 26 zitierte hg. Judikatur). Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verlobung des Beschwerdeführers hat somit auf Grund des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG) außer Betracht zu bleiben.

4. In Anbetracht des gravierenden strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Dauer von zehn Jahren vorhergesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die die Festsetzung einer bestimmten kürzeren Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme geboten hätten.

5. Für die belangte Behörde bestand auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen einer im § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG angeführten strafbaren Handlung wäre eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes offenbar nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0328, mwN).

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-91390