VwGH vom 27.04.2011, 2007/08/0081
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des S Z in Wien, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 20/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1001- 2-114/18/We, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse in 6010 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist seit im Firmenbuch des Landesgerichtes Graz als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH eingetragen und zur selbständigen Vertretung der Primärschuldnerin befugt gewesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom teilweise Folge gegeben und den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 114 ASVG - an Stelle von EUR 15.575,76 - zur Zahlung von EUR 12.238,96 verpflichtet.
In ihrer Bescheidbegründung ging die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges davon aus, dass die W-GmbH der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse - nach Bezahlung der Konkursquote von 18,63 % - Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 15.575,76 geschuldet habe. Dieser Betrag habe sich aus Dienstnehmeranteilen der Nebenbeiträge (Arbeitslosenversicherungs- , Wohnbauförderungs- und Schlechtwetterentschädigungsbeitrag und Kammerumlage) für Jänner bis November 2001 und Februar bis August 2002 in der Höhe von EUR 12.255,47 sowie aus Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG von EUR 2.105,12 und Exekutionskosten von EUR 1.215,17 zusammengesetzt. Der Forderungsbetrag der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei bei der Primärschuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom das Konkursverfahren eröffnet worden sei, uneinbringlich. Das Insolvenzverfahren sei am nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben worden, wobei auf die mitbeteiligte Kasse als Gläubigerin eine Quote von 18,63% entfallen sei. Hinsichtlich der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge seien die Dienstnehmeranteile der mitbeteiligten Partei vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (in der Folge: IAF) erstattet worden, nicht jedoch die Dienstnehmeranteile der Nebenbeiträge, wozu die Arbeitslosenversicherungs-, Wohnbauförderungs- und Schlechtwetterentschädigungsbeiträge und Kammerumlagen gehören. Der bei der Primärschuldnerin gemeldete Dienstnehmer KB habe hinsichtlich seiner Lohnansprüche für Juni 2002 Insolvenz-Ausfallgeld vom IAF zugesprochen erhalten.
Nach Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und unter Bezugnahme u.a. auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 98/08/0191, 0192, führte die belangte Behörde aus, dass die Geschäftsführer einer GmbH für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze haften (bzw. zu haften hätten). Dies bedeute, dass eine schuldhafte Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nur dann vorliege, wenn der Geschäftsführer einbehaltene Dienstnehmeranteile (im Sinne des § 114 ASVG) nicht an den zuständigen Sozialversicherungsträger weiterleite und/oder Beitragsausfälle auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen (im Sinne des § 111 ASVG) zurückzuführen seien. Nun treffe - ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde - denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus die besondere Verpflichtung darzulegen, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei. Das ASVG verpflichte den Dienstgeber zur Beitragsabfuhr, es mache den Dienstgeber zum Schuldner von Dienstgeber- und Dienstnehmeranteilen, und ermächtige ihn dafür zum Abzug der Dienstnehmeranteile von den ausbezahlten Löhnen (vgl. § 58 Abs. 2 ASVG,§ 60 ASVG). Führe der Geschäftsführer die abgezogenen Dienstnehmeranteile nicht ab, so verletze er damit die maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen (Schutz )Vorschriften. Für das Vergehen nach § 114 ASVG genüge ein bedingter Vorsatz, also bewusstes Inkaufnehmen des entsprechenden Verhaltens. Zu einer solchen "Absicht" könne es bereits ausreichen, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung "im Bewusstsein" vornehme, dadurch die "Erfüllung der übrigen Gläubiger" zu verzögern oder zu erschweren. Das Delikt nach § 114 ASVG sei bereits mit der nicht termingemäßen Zahlung der Beiträge vollendet, wobei auf der inneren Tatseite das Bewusstsein und der Wille genügt, die geschuldeten Zahlungen zu unterlassen.
Der Beschwerdeführer habe - so die belangte Behörde - die Dienstnehmeranteile zum vorgesehenen Fälligkeitstermin nicht an die mitbeteiligte Kasse abgeführt. Er habe diese, da er sie bereits bei Auszahlung der Gehälter rechnerisch abgezogen habe, einbehalten und sei somit gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 114 ASVG verpflichtet gewesen, diese abzuführen, weshalb ein Verstoß gemäß § 114 ASVG vorliege. Ausschließlich für den Dienstnehmer KB seien für den Juni-Lohn 2002 keine Dienstnehmeranteile einbehalten worden, da dieser Lohn tatsächlich nicht ausbezahlt und dieser von KB beim IAF geltend gemacht worden sei.
Das Vorbringen, wonach der Geschäftsführer AB die Primärschuldnerin geschädigt habe, entbinde den Beschwerdeführer nicht von seinen Sorgfaltspflichten gegenüber der mitbeteiligten Kasse und somit nicht von seiner Haftung, zumal aus der Sachverhaltsdarstellung vom hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Jahres 2001 bekannt gewesen sei, dass der Dienstnehmer bzw. Geschäftsführer AB das Unternehmen geschädigt habe bzw. dass Unregelmäßigkeiten bestanden haben, und für den Beschwerdeführer als Geschäftsführer immer noch eine Kontroll- und Überwachungspflicht (allgemeine Beaufsichtigungspflicht) über die vom Mitgeschäftsführer abgewickelten Tätigkeitsbereiche und gegebenenfalls die Pflicht zur Schaffung von Abhilfe bestehe. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne die Aufgabenteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken dürfte und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern müsste.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine Stellungnahme abgeben könne, da die Unterlagen, die zu einer ausführlichen Stellungnahme unbedingt notwendig seien, aus einem versperrten Raum entwendet worden seien, hielt die belangte Behörde entgegen, dass - selbst bei Annahme der Entwendung - dies ebenfalls eine Haftung des Beschwerdeführers nicht ausschließe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anfangs behauptet habe, keine Stellungnahme deshalb abgeben zu können, da er zu den Beitragsnachweisungen bzw. der Höhe der Beiträge nichts sagen könne, weil ihm nicht bekannt sei, welche Beitragsnachweisungen seinerzeit von der Primärschuldnerin abgegeben worden seien. Dieses Vorbringen sei ein Indiz dafür, dass er seinen Sorgfaltspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben der belangten Behörde vom mitgeteilt worden, dass eine Einsichtnahme in den Akt samt den beschlagnahmten Unterlagen seit kurzem wieder beim Landesgericht für Strafsachen Wien möglich sei; weiters sei darin darauf hingewiesen worden, dass somit die notwendigen Unterlagen zur Abgabe einer Stellungnahme im Beitragshaftungsverfahren zur Verfügung stehen würden. Gleichzeitig sei ihm Gelegenheit zur Gegenäußerung binnen vier Wochen eingeräumt worden; eine Stellungnahme sei nicht erfolgt. Erst nach nochmaliger Aufforderung zur Stellungnahme habe er schließlich mitgeteilt, dass Unterlagen der Primärschuldnerin entwendet worden seien. Es seien dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheiten eingeräumt worden, im Einspruchsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer wäre verhalten gewesen, im Einzelnen darzulegen, aus welchen besonderen Gründen (Schuldausschließungsgründen) er seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei; eine entsprechende Darlegung von Schuldausschließungsgründen sei von ihm nicht erfolgt.
Unter Zugrundelegung dessen bejahte die belangte Behörde die Beitragshaftung. Zu deren Höhe ergänzte sie, dass der erstinstanzlich festgesetzte Haftungsbetrag von EUR 15.575,76 mangels Bestehens einer spezifisch sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers für die Entrichtung von Nebengebühren um die von der mitbeteiligten Kasse zu Unrecht vorgeschriebenen Verzugszinsen und Exekutionskosten von insgesamt EUR 3.320,29 zu reduzieren sei. Außerdem sei auf Grund der beim IAF geltend gemachten Forderungen des Dienstnehmers KB (Lohn für Juni 2006) der Betrag von EUR 20,29 vom Gesamtbetrag für die Dienstnehmeranteile Jänner bis November 2001 bzw. Februar bis August 2002 in Höhe von EUR 15.061,41 abzuziehen, woraus sich nach Abzug der Konkursquote von 18,63 % der Haftungsbetrag von EUR 12.238,96 ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (u. a.) die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach dem im Beschwerdefall (noch) geltenden § 114 Abs. 1 ASVG ist ein Dienstgeber, der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten oder von ihm übernommen und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, wenn die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft trifft. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg. 15.528 A/2000) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0212).
Der Beschwerde, in welcher zusammengefasst eine unrichtige Rechtsanwendung infolge Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes sowie Verletzung des Parteiengehörs moniert wird, kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Begründung nach § 60 AVG muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet; des Weiteren muss aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen. Zur lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel und der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen. Durch eine Begründung eines Bescheides, die diesen Erfordernissen nicht entspricht, wird nicht nur die Partei des Verwaltungsverfahrens in der Verfolgung ihrer Rechte, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/03/0112 u.v.a.).
Im vorliegenden Fall erfolgte weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Bescheid eine hinreichende Aufschlüsselung des Haftungsbetrages; aus der hervorgeht, in welchem Umfang an Dienstnehmer Nettolohn ausbezahlt wurde, ohne die Dienstnehmeranteile an die Gebietskrankenkasse abzuführen, und die sich daraus ergebende konkrete Berechnung des Haftungsbetrages. Eine solche Aufschlüsselung wäre im Hinblick auf das Einspruchsvorbringen, worin im Ergebnis die mangelnde Nachvollziehbarkeit insbesondere mangels Zugangs zu den bezughabenden Geschäftsunterlagen gerügt wird, geboten gewesen. Es findet sich auch in den Verwaltungsakten keine solche Aufschlüsselung, zu welcher dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt worden wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am