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VwGH vom 16.03.2011, 2007/08/0080

VwGH vom 16.03.2011, 2007/08/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des D P in Wien, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3- AlV/05661/2006-11120, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice R wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 275 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen habe können.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer unter anderem ein, dass sein letztes Dienstverhältnis in Österreich vom bis gedauert habe. Im Anschluss daran habe er vom bis (gemeint wohl: 2006) ein arbeitslosenversicherungsfreies Dienstverhältnis als Vorstandsmitglied der W-AG übernommen. Nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses sei er nach Österreich zurückgekehrt und vom 1. März bis unselbständig beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass (seine) Zeiten eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses im Ausland "auf Grund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft" gleich zu behandeln seien wie die im § 15 Abs. 1 Z. 1 AlVG genannten Zeiten eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses im Inland und daher einen zu berücksichtigenden Rahmenfristerstreckungsgrund darstellen würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Berufung keine Folge gegeben.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, § 15 AlVG normiere taxativ die Gründe, bei denen eine Rahmenfristerstreckung durch Umstände im Ausland zulässig sei; ein arbeitslosenversicherungsfreies Dienstverhältnis zähle laut bestehender Gesetzeslage definitiv nicht dazu. Somit habe - nach nochmaliger Überprüfung des Leistungsaktes - lediglich das Dienstverhältnis bei der M-GmbH vom 1. März bis zur Beurteilung der Anwartschaft herangezogen werden können. Damit habe der Beschwerdeführer - entgegen der für die Erfüllung der Anwartschaft notwendigen 52 Wochen - nur 275 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen können und die Anwartschaft weiterhin nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Nach § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose (bei Beantragung nach Vollendung des 25. Lebensjahres) in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Abs. 2 dieser Bestimmung). Nach § 14 Abs. 5 leg. cit. sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

§ 15 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 lautet auszugsweise:

"§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;


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3.
eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
4.
sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
5.
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
6.
einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
7.
ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
8.
eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
9.
auf behördliche Anordnung angehalten worden ist; 10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG,§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, dass auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden."

Nach Art. 39 Abs. 1 EGV (nunmehr Art. 45 AEUV) ist innerhalb der (Europäischen) Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen (Abs. 2).

Nach Art. 42 EGV (nunmehr Art. 48 AEUV) beschließt der Rat "gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die auf dem Gebiet der

sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen sichert:

a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen."

Art. 9a und Art. 67 der im Beschwerdefall zu berücksichtigenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 1408/71) lauten:

"Artikel 9a

Verlängerung des Rahmenzeitraums

Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.

Artikel 67

Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

(3) Absätze 1 und 2 gelten außer in den in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) genannten Fällen nur unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person unmittelbar zuvor


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-
im Fall des Absatzes 1 Versicherungszeiten,
-
im Fall des Absatzes 2 Beschäftigungszeiten
nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.

(4) Ist die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig, so findet Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend Anwendung."

2. Im vorliegenden Fall gehen beide Parteien offenkundig von der erstmaligen Beanspruchung von Arbeitslosengeld seitens des Beschwerdeführers aus. Unstrittig sind ebenso die angeführten inländischen Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers. Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, hat die Agentur für Arbeit L mittels Formular E 301 am bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis eine "nicht (gemeint wohl: arbeitslosen-)versicherungspflichtige" Beschäftigung gehabt habe.

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde bei der Prüfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 14 Abs. 5 AlVG iVm Art. 67 Abs. 1 VO 1408/71 allfällige vom Beschwerdeführer in Deutschland zurückgelegte Beschäftigungszeiten - soweit sie, wären sie im Inland zurückgelegt worden, als arbeitslosenversicherungspflichtige Versicherungszeiten zu beurteilen wären - in gleicher Weise wie inländische Versicherungszeiten zu berücksichtigen gehabt hätte.

Dies scheidet im Beschwerdefall aus, da vor dem Hintergrund des Erkenntnisses vom , Zl. 93/08/0239, wonach Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft keine Dienstnehmer und daher nicht vollversichert nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG sind, diese kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis im Inland begründen können.

Da der Beschwerdeführer somit innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (am ) nicht mindestens 52 Wochen (arbeitslosenversicherungspflichtig) beschäftig war, hatte die belangte Behörde in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - im Sinne des § 15 AlVG rahmenfristerstreckende Zeiträume zu berücksichtigen waren.

Als vom Tatbestand des § 15 Abs. 1 iZm § 1 Abs. 2 AlVG erfasst sind nur solche Beschäftigungen im Inland als "arbeitslosenversicherungsfrei" anzusehen, die im § 1 Abs. 2 AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind:

§ 1 AlVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2002 lautet (auszugweise):

"§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, …

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind

a) Personen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben, sowie Personen, die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;

b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 4, und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind;

c) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, pflichtversichert sind;

d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind;

e) Personen, die das für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer maßgebliche Mindestalter vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates.

(3) …"

Ein solches Beschäftigungsverhältnis wurde vom (im Jahre 1979 geborenen) Beschwerdeführer aber in Deutschland als Vorstandsmitglied einer AG nicht zurückgelegt, weshalb schon deshalb keine Anrechnung dieser Zeiten im Inland erfolgen und das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte unionsrechtliche Gebot der Gleichstellung nicht zum Tragen kommen kann.

Der angefochtene Bescheid ist daher frei von Rechtsirrtum, wenn die belangte Behörde darin entgegen der - in der Beschwerde wiederholten - Argumentation des Beschwerdeführers zum Ergebnis kommt, dass seine in Deutschland ausgeübte nicht arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit nicht rahmenfristerstreckend zu berücksichtigen sei.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am