VwGH vom 31.03.2011, 2009/10/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des RK in B, vertreten durch Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom , Zl. Zl/Habil 02/161/2006/07, betreffend Habilitation, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Ur- und Frühgeschichte" gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, die auf Grund des Habilitationsantrages des Beschwerdeführers vom Senat eingesetzte Habilitationskommission habe als Gutachter Univ. Doz. Lenneis (Universität Wien), Univ. Prof. Theune-Vogt (Universität Wien), Univ. Prof. Leitner (Universität Innsbruck) und Prof. Müller (Universität Bern) bestellt. Keines der von diesen erstatteten Gutachten habe die Zuerkennung der beantragten Venia empfohlen. Prof. Leitner habe zwar viel Positives im Werk des Beschwerdeführers gefunden. Der Beschwerdeführer habe unter Beweis gestellt, dass er die notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen erfülle, allerdings vornehmlich für den kulturgeschichtlichen Abschnitt der keltischen Eisenzeit. Dafür habe er jedoch bereits die Venia, eine Erweiterung auf das Gesamtfach "Ur- und Frühgeschichte" sei nicht angebracht.
Prof. Müller habe ebenfalls betont, dass die Habilitation des Beschwerdeführers im Fach "keltische Altertumskunde" zu Recht erfolgt sei, gleichzeitig aber festgehalten, dass die Basis für eine Habilitation betreffend die gesamte Ur- und Frühgeschichte zu schmal sei und große Defizite bestünden.
Doz. Lenneis sei zum Ergebnis gelangt, dass die eingereichten Schriften nichts Substanzielles zur Ur- und Frühgeschichte außerhalb der Keltologie böten.
Univ. Prof. Theune-Vogt schließlich habe in ihrem Gutachten die methodische Vorgangsweise des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der ur- und frühgeschichtlichen Archäologie kritisiert, die keine wesentlichen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse gebracht habe und lückenhaft, redundant und ausschweifend sei.
Der Beschwerdeführer habe diesen Beurteilungen in einer Reihe von Einzelpunkten widersprochen, er habe aber nichts Grundlegendes vorgebracht, was diese Bewertung ändern könnte.
Im Habilitationskolloquium habe der Beschwerdeführer, statt sich auf eine Aussprache über seine Veröffentlichungen einzulassen, eine Reihe von "Sachbeweisen" für seine Qualifikation präsentiert: Er habe seine Lehrtätigkeit an der Universität B, seine administrativen Funktionen, seine zahlreichen Publikationen u. a. in "peer-reviewed journals" sowie seine Habilitation in einem Teilgebiet der Ur- und Frühgeschichte, der "keltischen Altertumskunde", ins Treffen geführt. Dabei habe es sich zwar um durchaus wichtige Argumente gehandelt. Allerdings sei von den Kommissionsmitgliedern die Aussprache über fachliche Fragen gesucht worden, um ein klareres Bild sowohl über die methodische Tragfähigkeit der Arbeiten des Beschwerdeführers und seine Beherrschung des Faches im Bereich der keltischen Eisenzeit, als auch über seine Kenntnisse in verwandten Bereichen der Ur- und Frühgeschichte zu erlangen. Dieses inhaltliche Gespräch habe der Beschwerdeführer wiederholt explizit oder implizit verweigert. Jedenfalls habe er die Gelegenheit, die Kommission von der Beherrschung des beantragten Habilitationsfaches zu überzeugen, ungenützt gelassen.
Eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen aus drei sich ergänzenden Argumenten zu verneinen: Zunächst bestünden kaum Anhaltspunkte für den Nachweis einer wissenschaftlichen Beherrschung des beantragten Habilitationsfaches. Die vorgelegten Arbeiten bewegten sich so gut wie ausschließlich im Bereich der keltischen Altertumskunde, für die der Beschwerdeführer aber bereits habilitiert sei. Zweitens bestünden massive Zweifel daran, dass die vorgelegten schriftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers methodisch einwandfrei gearbeitet seien. Der Beschwerdeführer habe zwar Schriften zur Theorie der Archäologie vorgelegt und stark interdisziplinär gearbeitet. Es fehle jedoch der Nachweis der Kernkompetenz jedes Archäologen, nämlich der Methodik der Ausgrabung, der Bearbeitung, Einordnung und Interpretation von Funden in einem für die Habilitation ausreichenden Maß. Die Heranziehung von Funden zur Argumentation sei in den Arbeiten des Beschwerdeführers eklektisch, beliebig und meist ohne besonders auf die Notwendigkeit einer chronologisch-typologischen Einordnung zu achten, erfolgt. Dadurch sei es wiederholt zu falschen Schlüssen gekommen, weil überholte Datierungen angewendet worden seien. Befunde aus mehreren Fächern seien kombiniert worden, ohne selbst die nötige Quellenkritik und Befundanalyse zu leisten. Wie in mehreren der eingeholten Gutachten herausgearbeitet worden sei, fehle dadurch oft die wissenschaftliche Überprüfbarkeit der Ergebnisse. Diejenigen unter den eingereichten Arbeiten, die sich tatsächlich mit Objekten, ihren Fundumständen und ihrer Einordnung systematisch auseinandersetzten, seien die Prüfungsarbeiten des Beschwerdeführers während des Studiums der Ur- und Frühgeschichte in Wien und daher zum Nachweis seiner Habilitationswürdigkeit nicht geeignet. Die Einschränkung in der Beherrschung des Faches sei also nicht nur thematisch (keltische Eisenzeit), sondern auch im Ansatz begründet (Ausklammerung des Kerns der ur- und frühgeschichtlichen Methode). Drittens sei schließlich eine Erweiterung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich der Ur- und Frühgeschichte nicht erkennbar.
Bei Wertung aller Umstände sei die Habilitationskommission daher zum Schluss gelangt, dass der Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach nicht erbracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 81/2009, (UG 2002) lautet auszugsweise wie folgt:
"Habilitation
§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.
(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen
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1. | methodisch einwandfrei durchgeführt sein, |
2. | neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und |
3. | die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen. |
Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen. |
(4) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs vier Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter zwei externe, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.
(6) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.
(7) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied. Die Gutachterinnen und Gutachter gemäß Abs. 5 sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der Habilitationskommission ausgeschlossen.
(8) Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.
(9) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(10) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.
(11) Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (Privatdozentin oder Privatdozent)."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf die eingeholten Gutachten gestützte Auffassung der Habilitationskommission zu Grunde, eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers sei in Ansehung des beantragten Habilitationsfaches ("Ur- und Frühgeschichte") nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Arbeiten seien methodisch nicht einwandfrei, sie würden auch weder eine wissenschaftliche Beherrschung des gesamten Habilitationsfaches beweisen, noch die wissenschaftliche Erkenntnis im Bereich der Ur- und Frühgeschichte erweitern.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Kommission habe ursprünglich ein befangenes Mitglied angehört, der nach Ausschluss dieses Mitgliedes von der Kommission gefasste Beschluss entspreche jedoch inhaltlich jenem, der noch unter Mitwirkung dieses Mitgliedes gefasst worden sei. Die auf dieses Mitglied zurückzuführenden "objektiv falschen Angaben zur wissenschaftlichen Tätigkeit und zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen" des Beschwerdeführers seien unverändert beibehalten worden. So könne die Behauptung, die Datierungen des Beschwerdeführers über latenezeitliche Siedlungen seien falsch, nur auf dieses Mitglied zurückgehen, weil den übrigen Kommissionsmitgliedern die fachliche Kompetenz zu solchen Angaben fehle. Gleiches gelte für die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die mittelalterlichen oder neuzeitlichen Reste einer Burg fälschlich als keltische Befestigungsreste oder Ähnliches gewertet. Richtigerweise habe es sich um ein "Bildzitat" aus der Habilitationsschrift des erwähnten Kommissionsmitglieds gehandelt. Der Beschwerdeführer jedoch habe die mittelalterlichen Befestigungsreste nicht als "keltisch" bezeichnet. Nur durch Fehlinformation von Seiten des befangenen Kommissionsmitgliedes sei auch erklärlich, dass die Arbeit Nr. 15 des Beschwerdeführers zu latenezeitlichen Siedlungen in Niederösterreich als Prüfungsarbeit im Rahmen seines Studiums gewertet worden sei, obwohl es sich um eine eigenständige Forschungsarbeit handle, die nach seinem Magisterabschluss entstanden sei. Diese Arbeit weise nach, dass der Beschwerdeführer die "Kernkompetenz jedes Archäologen" besitze. Sie sei vom Gutachter Prof. Müller als "veritable Leistung" anerkannt worden.
Der Beschwerdeführer rügt weiters die Gutachten von Univ. Doz. Lenneis und Univ. Prof. Theune-Vogt als mangelhaft:
Univ. Doz. Lenneis sei zum Ergebnis gelangt, dass die Arbeiten des Beschwerdeführers kaum ur- und frühgeschichtliche Methoden verwenden würden, sondern hauptsächlich "keltologisch" seien. Die Gutachterin verfüge allerdings über keinen speziellen Sachverstand im Bereich der "Keltologie". Ihre Methodik der Bewertung entspreche nicht den Regeln der Wissenschaft. Sie habe die Kriterien, nach welchen sie die Arbeiten des Beschwerdeführers als "von ur- und frühgeschichtlicher Relevanz" bzw. "von keltologischer Relevanz" klassifiziert habe, nicht ersichtlich gemacht. Dieses Unterscheidungskriterium entspreche auch nicht der gängigen Praxis im Habilitationsverfahren an der Universität Wien. Auch die von der Habilitationskommission diesbezüglich aufgestellte Behauptung einer in Österreich und Deutschland üblichen Gliederung der Ur- und Frühgeschichte sei falsch und auch keinesfalls nützlich, weil - wenn überhaupt - rein auf den mitteleuropäischen Raum anwendbar, nicht jedoch auf den britischen Raum, auf den sich eine bedeutende Anzahl der Arbeiten des Beschwerdeführers beziehe. Im Übrigen sei Univ. Doz. Lenneis selbst von dieser Klassifizierung abgewichen. Andernfalls hätte sie den Beitrag 42 der "Ur- und Frühgeschichte ohne Kelten" zuordnen müssen. Dieser Beitrag verwende, wie in vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten bestätigt worden sei, überwiegend ur- und frühgeschichtliche Methoden. Weiters sei die Behauptung, die Auswahl des Samples für die Beiträge 3 und 4 sei methodisch problematisch, in Wahrheit keine Kritik an der vom Beschwerdeführer gewählten Methode, sondern eine unzulässige Ablehnung seiner wissenschaftlichen Meinung.
Univ. Prof. Theune-Vogt habe gleichfalls ein "schwer mangelhaftes" Gutachten erstattet. Auch sie verfüge weder über speziellen Sachverstand für die abgegebene Beurteilung, noch über die einschlägige Erfahrung. Ihre Beurteilung, Teil 9 der Sammelschrift sei a priori auszuklammern, weil es hier nur um den Aufbau einer Datenbank zur schnelleren Bekanntmachung von freien Stellen für Archäologen gehe, sei nicht nachvollziehbar und falsch, weil es in Wahrheit um die Auswertung einer Stellendatenbank gehe, die Schlussfolgerungen auf die archäologische universitäre Ausbildung zulasse. Jedenfalls im britischen Raum seien solche Studien von immenser Bedeutung für die Förderung des Faches. Im Gegensatz zur Auffassung der Gutachterin handle es sich bei Teil 8 der Sammelarbeit nicht bloß um eine Darstellung des Standes der Forschung zur Eisenzeit und zum Frühmittelalter in Großbritannien und Irland. Die Beiträge 42, 43, 44 und 45 seien "hochgradig innovative Beiträge" mit wesentlich neuen Erkenntnissen. Alle diese Beiträge seien an renommierten Plätzen angenommen und publiziert worden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten würden dies bestätigen. Daraus sei zu folgern, dass die Gutachterin nicht ausreichend sorgfältig vorgegangen sei. Univ. Prof. Theune-Vogt und ihr folgend die Habilitationskommission hätten fälschlicherweise den "radikalen Konstruktivismus" als Methode angesehen, obwohl es sich dabei um eine Erkenntnistheorie handle, die ganz allgemein in Österreich und an der Universität Wien anerkannt sei. Die Argumentation, der "radikale Konstruktivismus" sei in der Ur- und Frühgeschichte irrelevant, werde dadurch ad absurdum geführt, dass das wegen Befangenheit ausgeschiedene Kommissionsmitglied den "radikalen Konstruktivismus" als Grundlage seines eigenen Forschungsgebietes bezeichnet habe. Jedenfalls stelle sich diese Einschätzung als direkter Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit (Art. 17 StGG) dar. Die geforderte Bestätigung der im Wege einer konstruktivistischen Vorgangsweise erzielten Erkenntnisse durch archäologische Verifikation sei erkenntnislogisch nicht möglich. Jede Methode der Ur- und Frühgeschichte könne logisch notwendigerweise immer nur vorläufige, spekulative Ergebnisse liefern. Die Unterscheidung zwischen den "nur spekulativen" Erkenntnissen des Beschwerdeführers und den "stringenten nichtkonstruktivistischen" Methoden sei objektiv falsch. Prof. Müller habe dem Beschwerdeführer übrigens ein "ungewöhnlich hohes Methodenbewusstsein" bescheinigt. Die Ablehnung der vom Beschwerdeführer gewählten Methode könne rechtens auch nicht zur Beurteilung führen, dass die dieser Methode folgenden Arbeiten nicht iSd § 103 Abs. 3 Z. 1 UG 2002 "methodisch einwandfrei" durchgeführt worden seien. Die vom Beschwerdeführer in den Beiträgen 3 und 4 angewendete Methode, Schriften zu klassifizieren, ohne diese vollständig gelesen zu haben, sei von der Gutachterin als methodisch mangelhaft beurteilt worden. Tatsächlich handle es sich bei dieser Art der Klassifizierung um eine in der Archäologie regelhaft zur Anwendung kommende Methode, wenngleich sie im Allgemeinen auf Funde und nicht auf Schriften angewendet werde. Die Gutachterin verstehe offenkundig nicht, wie archäologische Klassifikation generell funktioniere. Dieser Vorwurf gelte auch in Ansehung der Methode des Analogieschlusses. Schließlich seien auch die Kenntnisse der Gutachterin betreffend die in der "keltischen Archäologie" geführte "Ethnizitätsdebatte" mangelhaft. Objektiv falsch sei weiters die Bezeichnung der Arbeit Nr. 15 als Diplomarbeit des Beschwerdeführers, weil in Wahrheit die Schrift Nr. 14 die Diplomarbeit gewesen sei. Auch insofern sei der Gutachterin eine Verletzung der Sorgfaltspflicht anzulasten.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs rügt der Beschwerdeführer, er habe vor Beschlussfassung der Habilitationskommission auf von ihm vorgelegtes Beweismaterial hingewiesen und er habe neues Beweismaterial vorgelegt. Zu diesem neuen Ergebnis des Beweisverfahrens sei er jedoch nicht gehört worden. Er sei auch nicht gemäß § 13a AVG über das von ihm im Habilitationskolloquium zu erwartende Verhalten informiert worden, obwohl er bei diesem Kolloquium nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten gewesen sei.
Bei der Beschlussfassung durch die Habilitationskommission sei der Umstand nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer an der B Universität zum Universitätsprofessor für die Fächer "Archäologie" und "Denkmalpflege" bestellt worden sei. Diese Bestellung erbringe "vollen Beweis" für die Qualifikation des Beschwerdeführers zur Ausübung der wissenschaftlichen Lehre in einem "untergeordneten Teilgebiet" dieser Fächer, der "Ur- und Frühgeschichte".
Die Habilitationskommission habe demgegenüber ihrer Entscheidung unschlüssige Gutachten zu Grunde gelegt, die für den Beschwerdeführer sprechenden Gutachten jedoch vernachlässigt. Die Behandlung zahlreicher verschiedener Teilgebiete der Ur- und Frühgeschichte in den Arbeiten des Beschwerdeführers sei als eine Behandlung "irrelevanter Randgebiete" gewertet und nicht berücksichtigt worden. Hingegen sei ein "hervorragend zu beherrschendes Kerngebiet" unbedingt verlangt worden. Gerade die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten hätten jedoch eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers nachgewiesen. Das ihm zugestandene Fach "keltische Altertumskunde" existiere derzeit ausschließlich in Form der Lehrbefugnis des Beschwerdeführers an der Universität Wien. Der Lehrstuhl des Beschwerdeführers an der B Universität sei der "Archäologie und Denkmalpflege" gewidmet, ebenso die überwiegende Anzahl seiner Publikationen. Diese Fakten- und Aktenlage sei missachtet worden. Die Methoden und Meinungen des Beschwerdeführers würden abgelehnt. Der daraus gewonnene Vorwurf, die von ihm vorgelegten Arbeiten seien methodisch mangelhaft gearbeitet, sei jedoch unzutreffend. Dem Beschwerdeführer werde im Gutachten von Prof. Müller, aber auch in den von ihm selbst vorgelegten Gutachten ein "hohes Methoden- und Theoriebewusstsein" attestiert. Im Übrigen habe die belangte Behörde verkannt, dass die Anforderungen des § 103 Abs. 2 und Abs. 3 UG 2002 nicht "vermischt" werden dürften: Der Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation, wie ihn § 103 Abs. 2 UG 2002 verlange, könne auch in anderer Weise als durch die vorgelegten Schriften erbracht werden. Dieser Bestimmung sei auch nicht zu entnehmen, dass während des Studiums verfasste Prüfungsarbeiten zum Nachweis der "Habilitationswürdigkeit" ungeeignet seien. Schließlich sei es willkürlich, wenn die belangte Behörde die "theoretische Archäologie" in einem anderen, den Beschwerdeführer betreffenden Habilitationsverfahren als wesentliches Teilgebiet der Ur- und Frühgeschichte angesehen habe, nunmehr jedoch als unwesentliches Randgebiet der Archäologie. Auch sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er die hervorragende Beherrschung eines "ganzen" Faches gefordert habe. Eine Habilitation, die sich auf ein Teilgebiet des Faches konzentriere, sei zulässig, weil kein Wissenschaftler jemals das Fach, für das er habilitiert sei, zur Gänze hervorragend beherrsche. Dies habe die belangte Behörde verkannt, was ebenfalls als willkürlich zu werten sei. Dass der Beschwerdeführer jedoch über die "Kernkompetenz jedes Archäologen" verfüge, habe er in mehrfacher Hinsicht bewiesen. Die dies belegenden Beweismittel, insbesondere die von ihm vorgelegten Gutachten und seine Professur an der B Universität, habe die belangte Behörde jedoch ignoriert.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Unzutreffend ist zunächst die Auffassung des Beschwerdeführers, der Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation des Habilitationswerbers gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002 könne unabhängig von den gemäß § 103 Abs. 3 UG 2002 vorgelegten schriftlichen Arbeiten auch in anderer Weise erbracht werden; die Anforderungen des § 103 Abs. 2 und 3 UG 2002 dürften - so der Beschwerdeführer - nicht "vermischt" werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Gegenteil wiederholt ausgesprochen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0161, und die dort zitierte Vorjudikatur), dass der Beurteilung, ob im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers nachgewiesen ist, die als Habilitationsschrift eingereichten schriftlichen Arbeiten zu Grunde zu legen sind.
In diesem Sinn stellt auch § 7 Abs. 1 des - im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden - Satzungsteiles "Habilitation" der Universität Wien klar, dass die Habilitationskommission die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers auf Grund der eingeholten Gutachten und allfälliger vom Antragsteller zusätzlich vorgelegter Gutachten "über die von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift" und der eingelangten Stellungnahmen (§ 6 Abs. 4) zu prüfen hat.
Auf die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Tätigkeiten, seien es jene als Professor an der Universität B, seien es jene in archäologischen Fachgesellschaften u.ä., kommt es daher ebenso wenig an wie auf die für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten bestehenden Voraussetzungen. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers für das beantragte Habilitationsfach sind vielmehr die von ihm gemäß § 103 Abs. 3 UG 2002 vorgelegten schriftlichen Arbeiten. Zu Recht hat daher die belangte Behörde ihrer Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers für das beantragte Habilitationsfach zentral diese Arbeiten zu Grunde gelegt.
Die Auffassung der Habilitationskommission und - dieser folgend - der belangten Behörde, auf der Grundlage der über die schriftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers eingeholten Gutachten, der Stellungnahme des Beschwerdeführers und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten sei der erforderliche Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers im Fach "Ur- und Frühgeschichte" nicht erbracht, ist nicht rechtswidrig:
Zunächst ist festzuhalten, dass keines der eingeholten Gutachten zum Ergebnis gelangt ist, eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach gegeben.
Vielmehr hat Prof. Leitner nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten eine Erweiterung der dem Beschwerdeführer bereits erteilten Venia für "keltische Altertumskunde" auf das gesamte Fach der Ur- und Frühgeschichte angesichts des gesetzten Forschungsschwerpunktes (Kulturgeschichte der keltischen Eisenzeit) als "etwas verwegen" erachtet.
Prof. Müller hat unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer eine Habilitation für "Ur- und Frühgeschichte" im Sinne einer "ur- und frühgeschichtlichen Archäologie" beantragt hat, "Defizite" geortet: Von wirklich archäologischer Methode geprägt seien fast nur die Beiträge 14 bis 16. Obwohl methodisch korrekt angegangen, seien sie jedoch von der archäologischen Seite beurteilt "wenig innovativ". Zudem sei mit den vorgelegten Arbeiten aus dem gesamten Fachbereich der Ur- und Frühgeschichte nur die Latenezeit abgedeckt. Damit sei die Grundlage "sehr schmal", auf welcher der Beweis für die wissenschaftliche Beherrschung eines Faches ur- und frühgeschichtlicher Archäologie erbracht werden könne.
Ähnlich das Gutachten von Univ. Doz. Lenneis: Trotz des mengenmäßig großen Umfanges der wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers sei für den Nachweis der wissenschaftlichen Beherrschung des Faches "Urgeschichte" außerhalb der "keltischen Altertumskunde", für die der Beschwerdeführer bereits eine Venia besitze, "nichts Substanzielles" zu finden; Kurzbeiträge in Enzyklopädien seien dafür unzureichend. Für die Erteilung der Lehrbefugnis in "Frühgeschichte" gebe es "überhaupt keine Grundlage". Für die gesamte "Ur- und Frühgeschichte" seien zwar zwei Arbeiten zur Forschungsgeschichte und zwei theoretische Arbeiten relevant. Bei den Arbeiten zur Forschungsgeschichte sei allerdings ein gravierender methodischer Mangel festzustellen, die beiden theoretischen Arbeiten enthielten zwar neue Erkenntnisse, stellten für sich alleine aber keine ausreichende Grundlage für den Nachweis der wissenschaftlichen Beherrschung des Habilitationsfaches und für die Fähigkeit zu seiner Förderung dar.
Univ. Prof. Theune-Vogt schließlich kommt aus näher dargelegten Gründen zum Ergebnis, dass die vorgelegten Arbeiten des Beschwerdeführers unter den im Fach Ur- und Frühgeschichte maßgeblichen Gesichtspunkten methodisch nicht einwandfrei gearbeitet seien und dass daraus keine wesentlichen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse gewonnen worden seien. Vielmehr sei häufig nur lückenhaft der Stand der Forschung referiert worden. Es könne daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer das Fach der Ur- und Frühgeschichte wissenschaftlich beherrsche und fähig sei, dieses zu fördern.
Dem "unaufgefordert" vorgelegten Gutachten von Dr. Prohaska ist - ohne nähere Begründung - zu entnehmen, dass den vorgelegten Arbeiten ein "starkes Theorie- und Methodenbewusstsein" gemeinsam sei. Die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers werde durch eine regelmäßige und häufige Publikationstätigkeit in internationalen Zeitschriften und dgl., seine Professur an der B Universität, seine Mitgliedschaft in Fachgesellschaften sowie seine Habilitation für "keltische Altertumskunde" an der Universität Wien nachgewiesen.
Aus den weiters vorgelegten Stellungnahmen zweier Angehöriger der B Universität ist schließlich ersichtlich, dass sie die Habilitation des Beschwerdeführers für das Fach "Ur- und Frühgeschichte" befürworten. Begründend wird einerseits auf die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten, andererseits auf ihre aus seinen Arbeiten gewonnene Auffassung verwiesen, dass damit ein bedeutender Beitrag zur Archäologie geleistet worden sei.
Die Auffassung der Habilitationskommission, es sei den eingehend begründeten Gutachten der von ihr bestellten Gutachter zu folgen, zumal die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten wegen ihrer eher aufzählenden Form nur von "eingeschränktem Nutzen" seien, ist unter Schlüssigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer der Gutachterin Univ. Doz. Lenneis den für eine Beurteilung im Bereich der "Keltologie" erforderlichen Sachverstand abspricht, übersieht er, dass es nicht Aufgabe dieser Gutachterin war, die wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die "Keltologie" zu überprüfen, sondern im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach der "Ur- und Frühgeschichte". Schon aus diesem Grund zeigt die Beschwerde mit diesem Vorbringen keinen Mangel des Gutachtens auf.
Im Übrigen änderte der Umstand, dass die Gutachterin bestimmte Arbeiten des Beschwerdeführers als "von keltologischer Relevanz" beurteilt hat, selbst wenn dies unzutreffend wäre, nichts am Ergebnis, dass der weit überwiegende Teil der vorgelegten Arbeiten des Beschwerdeführers für das beantragte Habilitationsfach - so die Gutachterin - eben "nichts Substanzielles" bringe. Dem ist der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nicht konkret entgegengetreten. Ob dem Beschwerdeführer aber bei der erwähnten theoretischen Arbeit ein methodischer Mangel unterlaufen ist, ist nicht entscheidend. Selbst wenn dies - wie er behauptet - nicht so wäre, änderte dies nämlich nichts am Ergebnis, dass aus den vorgelegten Arbeiten insgesamt seine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation für das beantragte Habilitationsfach nicht ableitbar ist.
Betreffend das Gutachten von Univ. Prof. Theune-Vogt bringt der Beschwerdeführer zwar vor, diese verfüge nicht über den speziellen Sachverstand für die Beurteilung des Methodenspektrums der Ur- und Frühgeschichte, er räumt aber ein, dass die Gutachterin als Universitätsprofessorin im Fach "Ur- und Frühgeschichte" an der Universität Wien bestellt ist. Schon aus diesem Grund kann nicht ohne weiteres bezweifelt werden, dass der Gutachterin die Kenntnis des Methodenspektrums ihrer Fachdisziplin fehle. Dafür reicht es auch keineswegs aus, dass der Forschungsschwerpunkt der Gutachterin - wie der Beschwerdeführer behauptet - im Bereich der mittelalterlichen Archäologie Mitteldeutschlands liege und sie niemals über die Archäologie der britischen Inseln gearbeitet habe; besagt dies doch nichts über die Beherrschung der Grundlagen ihres Faches.
Gleiches gilt für die Mutmaßung des Beschwerdeführers, die Gutachterin verstehe nicht, wie archäologische Klassifikation generell funktioniere, und sie begreife die Methode des Analogieschlusses nicht.
Auch die weiteren Kritikpunkte des Beschwerdeführers an diesem Gutachten sind nicht geeignet, dessen Beweiskraft in Zweifel zu setzen. So zeigt die Beschwerde mit dem Hinweis, dass es bei den Arbeiten zum "Arbeitsmarkt in der Archäologie" um die Auswertung einer Stellendatenbank gehe, die im britischen Raum große Bedeutung habe, nicht auf, dass die Beurteilung dieser Arbeiten durch die Gutachterin - gemessen am Maßstab des § 103 Abs. 3 UG 2002 - unzutreffend wäre. Gleiches gilt für den Teil 8 der Sammelarbeit, der von der Gutachterin als (bloße) Darstellung des Standes der Forschung zur Eisenzeit und Frühmittelalter in Großbritannien und Irland bewertet wurde. Der Beschwerdebehauptung, die Beiträge 42, 43, 44 und 45 seien im Gegenteil "hochgradig innovativ", fehlt vielmehr eine auf gleicher fachlicher Ebene stehende Begründung.
Soweit der Beschwerdeführer der Gutachterin aber vorwirft, sie habe in unzutreffender Weise die Relevanz des "radikalen Konstruktivismus" in der Ur- und Frühgeschichte verneint, übersieht er, dass im Gutachten eine Auseinandersetzung mit dem "radikalen Konstruktivismus" weder vorzunehmen war noch vorgenommen wurde, sondern eine Beurteilung der von ihm vorgelegten Arbeiten am Maßstab der im beantragten Habilitationsfach, der Ur- und Frühgeschichte, anerkannten Methoden.
Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Gutachterin die Arbeit des Beschwerdeführers über latenezeitliche Siedlungen in Niederösterreich (fälschlich) als seine Diplomarbeit bezeichnet hat, nichts an der Beurteilung ändern, dass in der bereits 1996 publizierten Arbeit keine aktuellen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse präsentiert wurden.
Die in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise auf die eingeholten Gutachten gestützte Auffassung der Habilitationskommission, die vorgelegten Arbeiten könnten im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers nicht nachweisen, bot der belangten Behörde somit eine tragfähige Grundlage für den angefochtenen Bescheid. Daran ändert auch der Vorwurf, diese sei in einem anderen Zusammenhang davon ausgegangen, dass die "theoretische Archäologie" ein wesentliches Teilgebiet der Frühgeschichte sei, während sie dieses nunmehr jedoch als Randgebiet ansehe, nichts; zeigt der Beschwerdeführer doch weder konkret noch fachlich fundiert auf, zu welchem wesentlich anderen Ergebnis die Habilitationskommission auf Grund der von ihm vorgelegten schriftlichen Arbeiten gelangt wäre, hätte sie die "theoretischen Archäologie" als ein wesentliches Teilgebiet der Frühgeschichte behandelt. Dass die Lehrbefugnis (venia docendi) aber nur für ein "ganzes" wissenschaftliches (oder künstlerisches) Fach erteilt werden darf und hiefür die wissenschaftliche Beherrschung des ganzen Faches und nicht bloß einzelner Teilgebiete nachgewiesen werden muss, folgt bereits aus § 103 Abs. 1 und 3 UG 2002.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften noch vorbringt, es habe ein befangenes Mitglied der Habilitationskommission auf deren Entscheidung Einfluss genommen, übersieht er, dass dieses Mitglied an der Entscheidung nicht mitgewirkt hat. Dem Vorwurf einer Verletzung des Parteiengehörs ist zu entgegnen, dass zu dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Beweismaterial kein Parteiengehör gewährt werden muss. Schließlich muss auf die Rüge, die Habilitationskommission habe entgegen der Vorschrift des § 13a AVG den unvertretenen Beschwerdeführer nicht über die Funktion des Habilitationskolloquiums belehrt, schon deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten der Vorsitzende der Habilitationskommission den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass das Habilitationskolloquium einer öffentlichen Aussprache mit dem Habilitationswerber über seine wissenschaftlichen Veröffentlichungen dient.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-91372