VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0020

VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der S GmbH in S, vertreten durch Dr. Manfred Korn, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21301-RI/792/4- 2008, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung dreier näher beschriebener Windkraftanlagen mit maximalen Gesamthöhen von 107 m, 118 m und 140 m, der unmittelbaren Aufschließungsstraße und der Verlegung einer 30 kV-Erdkabelleitung abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich beim Vorhaben der beschwerdeführenden Partei um eine untrennbare Einheit. Es sei daher die Bewilligungsfähigkeit des Gesamtprojektes zu prüfen gewesen, wobei eine Bewilligung zu versagen sei, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtige und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 erfüllt seien. Dies treffe auf das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei zu: Nach dem naturschutzfachlichen Gutachten würde die Errichtung der Windkraftanlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes an näher beschriebenen Standpunkten sowohl in der Nah- als auch in der Mittelzone bis etwa 12 km Entfernung führen. Weiters sei von einer erheblichen Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft, einer naturnahen, forstwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft auszugehen. Durch die durch bewegten, farblich stark kontrastierenden technischen Vertikalstrukturen in vier- bis fünffacher Baumhöhe würde - zumindest in der Nahzone - der Eindruck der Naturbelassenheit wesentlich verändert. Auf Grund der zoologischen und wildökologischen Begutachtung stehe schließlich fest, dass das Vorhaben auch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes führen würde, weil es zu einer Störung des Auerhuhnvorkommens am Lehmberg/Kolomansberg führen könne. Nur bei einem Abstand von 1km von einem Schwerpunkt der Auerhuhnverbreitung könne das durch Windkraftanlagen bewirkte Störpotential auf Balz-, Brut- und Aufzuchtbereiche ausgeschlossen werden. Das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei könnte daher nur bewilligt werden, wenn iSd § 3a Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber dem Interesse des Naturschutzes zukomme und keine anderen nachweislich besser geeigneten Alternativlösungen bestünden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zwar bestünden öffentliche Interessen an der - durch das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei bewirkbaren - Reduzierung der CO2- Treibhausgase durch den Ausbau erneuerbarer Energieträger. Allerdings stehe auf Grund einer Stellungnahme der Energie-Control GmbH fest, dass der von der beschwerdeführenden Partei beantragte Standort in Ansehung der Windkraftnutzung von wesentlich geringerer Qualität sei als andere für die Windkraft nutzbare Standorte. Die Anlage der beschwerdeführenden Partei würde einen Jahresenergieertrag von 1.716 Volllaststunden erbringen, Anlagen auf anderen verfügbaren Standorten in Ostösterreich kämen jedoch auf 2.000 bis 2.200 Volllaststunden. Beim konkreten Standort handle es sich somit nicht um eine besondere Gunstlage, sondern vielmehr um einen wesentlich ungünstigeren Standort für die Windkraftnutzung als zahlreiche andere in anderen Regionen verfügbare Standorte. Auch das Ökostromgesetz sehe im Übrigen eine Förderung von Ökostrompotenzialen nur dort vor, wo die Standorte optimale Voraussetzungen erfüllten. Schließlich sei auch die durch das Vorhaben bewirkbare Reduktion an klimarelevanten CO2-Emissionen so gering, dass daraus gerade für den konkreten Standort kein überwiegendes öffentliches Interesse begründet werden könne. Bei Gegenüberstellung des zu erwartenden Beitrages der Windkraftanlagen zur Energieversorgung und zur Verminderung der Treibhausgasemission mit den zu erwartenden Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes seien letztere als unverhältnismäßig anzusehen.

Bleibe schließlich zu prüfen, ob das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen bewilligt werden könne. Auch dies sei jedoch nicht der Fall. Die beschwerdeführende Partei habe folgende Ausgleichsmaßnahmen beantragt:

1. Erdverkabelung der 30 kV-Freileitung von Irlach nach Finkenschwand; diese Maßnahme wäre in ihren positiven Auswirkungen aber lediglich auf einer Fläche von 150 ha wirksam, während die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die beantragte Windanlage eine Fläche von 30.082 ha erfassten. Sie sei schon aus diesem Grund als Ausgleichsmaßnahme ungeeignet.

2. Naturnahe Gestaltung der Fuschler Ache; dies würde zwar ökologische Verbesserungen bringen, die aber im Zuge der Neugestaltung des Ortszentrums Thalgau ohnedies Platz greifen könnten. Allfällige darüber hinausgehende Verbesserungen habe die beschwerdeführende Partei konkret nicht vorgeschlagen.

3. Künstlerisches Ausgleichsprojekt (begehbare Holzskulpturen); diesbezüglich hätten keine potenziellen positiven Auswirkungen auf das Landschaftsbild bejaht werden können, sodass auch diese Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme ungeeignet sei.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1685/08, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 100/2007, (NSchG), lauten auszugsweise wie folgt:

"Zielsetzung

§ 1

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:


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-
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur,
-
natürliche oder überlieferte Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen,
-
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Art. I lit. g der FFH-Richtlinie) und
-
die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt. Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegen auch Mineralien und Fossilien (Versteinerungen).
...
Interessensabwägung
§ 3a

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn

1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

...

Begriffsbestimmungen

§ 5

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

...

7. Charakter der Landschaft: das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer Eigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird. Eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben


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a)
eine Zersiedelung einleitet oder fortsetzt;
b)
eine wesentliche Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten lässt;
c)
die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich stört oder verändert;
d)
natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Gewässer oder die derzeit natürlich oder naturnah vorkommende Vegetation wesentlich ändert; oder
e)
freie Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen odgl wesentlich beeinträchtigt.
...
21.
Naturhaushalt: das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a)
einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet;
b)
den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet; oder
c)
eine völlige oder weit gehende Isolierung einzelner Bestände nach lit. a oder von Lebensräumen nach lit b oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.
...
Bewilligungsbedürftige Maßnahmen
§ 25

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:

...

j) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Windkraftanlagen.

...

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen.

...

Ausgleichsmaßnahmen

§ 51

(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.

...

(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2a vor.

2. Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 11 ROG 2009 zu bildenden Regionalverbände maßgeblich.

..."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft und des Naturhaushaltes führen. Gleichzeitig seien die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 NSchG nicht erfüllt:

Verglichen mit anderen verfügbaren Standorten biete der vorgesehene Standort im Hinblick auf den hier möglichen Energieertrag keine optimalen Voraussetzungen für die Nutzung der Windkraft. An der Errichtung der beantragten Anlagen bestehe daher kein öffentliches Interesse, das Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes besitze. Schließlich könne mangels geeigneter Ausgleichsmaßnahmen die beantragte Bewilligung auch nicht im Wege des § 51 NSchG erteilt werden.

Die beschwerdeführende Partei wendet ein, die belangte Behörde sei zu Unrecht der Auffassung, dass die beantragte Anlage das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen werde. Es hätte eine inhaltliche Auseinandersetzung in Form eines "ästhetischen Diskurses" erfolgen müssen. In diesem Sinne könnten Windräder auch als Bereicherung statt als Störung der Landschaft angesehen werden. Auch sei im Rahmen der raumordnungsrechtlichen Beurteilung eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verneint worden, weil die beantragte Anlage bloß punktförmige Eingriffe in das Landschaftsbild bewirke. In ganz Europa würden selbst in landschaftlich sensiblen Zonen Windkraftanlagen errichtet, etwa im Landschaftsschutzgebiet "Spessart" in Unterfranken, das dem vorliegenden Landschaftsraum ähnlich sei. Das Verwaltungsgericht München habe jedoch in der Errichtung dieser Windkraftanlage unter Berücksichtigung der sich ständig drehenden Rotorblätter und der Höhe der Anlagen (60 m höher als die gleichfalls vorhandenen Sendemasten) keine Verschlechterung der bestehenden Situation erblickt. Auch im vorliegenden Fall bestünden Vorbelastungen und zwar die militärische Radaranlage auf dem Kolomansberg. Die belangte Behörde sei auf die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Einwände aber nicht inhaltlich eingegangen. Auch würde durch die beantragte Anlage der Charakter der Landschaft nicht bzw. nicht wesentlich beeinträchtigt. Würde man dies aus der starken Silhouettenwirkung und der daraus folgenden Auffälligkeit der Anlagen folgern, würden Windkraftanlagen den Landschaftscharakter jedenfalls beeinträchtigen, was letztlich dazu führte, dass Windkraftanlagen in Österreich überhaupt nicht errichtet werden dürften. Dieser Standpunkt liege dem NSchG aber nicht zu Grunde. Schließlich sei die belangte Behörde auch zu Unrecht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes ausgegangen. Es fehle nämlich an Feststellungen, denen eine tatsächliche Gefährdung des Auerhuhnvorkommens entnommen werden könnten. Selbst wenn man jedoch entsprechend den behördlichen Annahmen von erheblichen Beeinträchtigungen der naturschutzgesetzlich geschützten Güter ausgehe, habe die belangte Behörde die Interessenabwägung mangelhaft vorgenommen: Nachhaltige Maßnahmen im Naturschutz könnten langfristig nur durch "massiven Klimaschutz" erreicht werden. Andernfalls werde die Grundlage des NSchG, die Natur selbst, unwiederbringlich zerstört. Erneuerbare Energie könne aber nicht nur aus Wasserkraft gewonnen werden, es brauche dazu auch des vermehrten Einsatzes der Windkraft. Indem die belangte Behörde daher den Klimaschutz geringer bewertet habe als den Schutz des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft sowie des Auerhuhns, habe sie sich in Widerspruch zu den Zielsetzungen des NSchG gesetzt, aber auch die Alpenkonvention sowie das Energieleitbild des Landes Salzburg verkannt. Letzteres gebe das Windenergiepotenzial im Land Salzburg mit ca. 150 GWh, und das gesamte Ökostromziel für 2010 mit 162,5 GWh an. Allein mit den Projekten "K Windpark" und "S Windpark" könnte die Zielerreichungsquote von derzeit 20 % mehr als verdoppelt werden. Die Eingriffe in die Landschaft und in den Naturhaushalt könnten nicht als so gravierend angesehen werden, dass dieses Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. International sei die Bedeutung des Klimaschutzes längst erkannt worden. So habe etwa das Schweizer Bundesgericht eine Interessenabwägung zu Gunsten der Windkraft vorgenommen und ausgesprochen, dass die produzierte Strommenge keine Rolle spielen und der Beeinträchtigung der Landschaft keine übertriebene Bedeutung zuerkannt werden dürfe. Gleiches müsse für den vorliegenden Fall gelten. Schließlich habe die belangte Behörde auch die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen unrichtig gelöst; die Bewertung des Umfangs der Ausgleichsmaßnahmen könne nicht nachvollzogen werden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes im landschaftsbildlicher Hinsicht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, es sei für die Lösung der Frage, ob das an Hand einer umfassenden Landschaftsbeschreibung ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben erheblich beeinträchtigt werde, entscheidend, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene, durch bereits vorhandene Eingriffe mitbestimmte Bild der Landschaft einfügt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0062, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes setzt dabei voraus, dass durch die beantragte Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft wesentlich verändert wird, d. h. dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt, sodass der Gesamteindruck, den die Landschaft optisch vermittelt, ein anderer wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0116, und die dort zitierte Vorjudikatur). Für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt es allerdings, dass das Vorhaben von zumindest einem Blickpunkt aus eine das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigende Wirkung nach sich zieht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0101, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde ist - dem eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten folgend - zur Auffassung gelangt, die beantragten Windkraftanlagen würden auf Grund ihrer Situierung, des farblichen Kontrasts zur - näher beschriebenen - Umgebung, der Silhouettenwirkung ("horizontdurchbrechend"), sowie auf Grund der drehenden Rotoren den Blick zwangsläufig auf sich ziehen und weithin - jedenfalls aber von zahlreichen Blickpunkten aus - als "großtechnische" Anlagen optisch dominant in Erscheinung treten und solcherart den Gesamteindruck der Landschaft prägend und unter dem Gesichtspunkte des Landschaftsschutzes nachteilig verändern. Dies auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Radarstationen auf dem Kolomansberg, die zwar massive Baukörper darstellten, angesichts ihrer untergeordneten Höhe, der weit gehenden Abdeckung durch Wald und der fehlenden dynamischen Komponente mit den beantragten Anlagen aber nicht vergleichbar seien.

Der Beweiswert dieser nicht als unschlüssig zu erkennenden Darlegungen wird durch die Beschwerdebehauptung, Windkrafträder könnten auch als Bereicherung der Landschaft angesehen werden, ebenso wenig erschüttert wie durch die Hinweise auf die im Zuge des raumordnungsrechtlichen Verfahrens getroffenen Landschaftsbildbeurteilungen sowie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München. Auf die Frage, ob eine Windkraftanlage unter bestimmten Gesichtspunkten als Bereicherung der Landschaft angesehen werden könne, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Vorhaben - wie dargelegt - in das bestehende Bild der Landschaft einfügt. Soweit die beschwerdeführende Partei jedoch auf eine, im Zuge des raumordnungsrechtlichen Verfahrens getroffene Beurteilung verweist, übersieht sie, dass (auch) diese Beurteilung nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten anderen als den in der oben dargestellten hg. Judikatur als maßgeblich erachteten Kriterien folgt. So wird ausgeführt, dass die Errichtung von Windkraftanlagen immer mit einer Beeinflussung des Landschaftsbildes verbunden sei, dass diese im vorliegenden Fall aber nicht als erhebliche Beeinträchtigung eingestuft werden könne, weil die nur geringe Anzahl von Windrädern und deren Entfernung zu öffentlichen, von sehr vielen Menschen benützten Verkehrsflächen und Blickpunkten und zum gewidmeten Wohnbauland sowie die teilweise eingeschränkte Sichtbarkeit auf Grund der Geländebeschaffenheit "eine Abwägung im Rahmen des räumlichen Entwicklungskonzeptes" ermöglichten. Die Störung des als harmonisch empfundenen Landschaftsbildes sei "großräumig" als "punktuell" anzusehen und keine Maßnahme, die "im landschaftlichen Maßstab" als besonders auffällig und zur Umgebung im scharfen Kontrast in Erscheinung trete.

Diesem Gutachten liegt somit nicht die Beurteilung der optischen Auswirkungen des Vorhabens der beschwerdeführenden Partei auf das sich von jedem möglichen Blickpunkt aus bietende Bild der Landschaft zu Grunde, sondern eine Abwägung der im Rahmen des räumlichen Entwicklungskonzepts zu berücksichtigenden Interessen mit jenen des "großräumigen" Landschaftsschutzes. Mit dem Hinweis auf diese Beurteilung kann daher eine Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit der naturkundefachlichen Begutachtung nicht aufgezeigt werden. Gleiches gilt für den Hinweis auf die, notwendigerweise auf Grund einer anderen Sach- und Rechtslage ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München betreffend Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet "Spessart".

Betreffend eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft durch das beantragte Vorhaben liegt dem angefochtenen Bescheid die auf das naturkundefachliche Gutachten gestützte Annahme zu Grunde, der zentrale Projektbereich Kolomansberg sei landschaftlich vor allem durch die sanften Hügelkuppen sowie die forstliche Bewirtschaftung geprägt. Die geschlossene Waldlandschaft weise eine nur geringe technische Überprägung durch Forstwege sowie die erwähnten Radaranlagen auf. Die beantragten Windkraftanlagen würden in dem näher beschriebenen Landschaftsraum als neue Landschaftselemente dominant in Erscheinung treten und dadurch den Eindruck des naturbelassenen Kulturraumes deutlich zurückdrängen. Es würde daher iSd § 5 Z. 7 lit. c NSchG zu einer wesentlichen Veränderung der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft kommen.

Auch die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Zum einen kann aus diesen auf das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei bezogenen Darlegungen nicht gefolgert werden, dass von Windkraftanlagen jedenfalls das Landschaftsbild beeinträchtigende Wirkungen ausgingen. Aber auch dann, wenn im Einzelfall eine solche Wirkung vorläge, so folgte daraus nicht, dass "Windkraftanlagen in Österreich überhaupt nicht gebaut werden" dürfen. Entscheidend wäre diesfalls vielmehr, ob eine Interessenabwägung gemäß § 3a Abs. 2 NSchG zu Gunsten der konkreten Anlage ausschlägt. Dies trifft auch auf den Beschwerdefall zu:

Konnte die belangte Behörde nämlich in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgehen, dass das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters führen würde, hängt die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 NSchG ab. Dies unabhängig davon, ob die belangte Behörde iSd § 25 Abs. 3 NSchG zu Recht noch von weiteren Beeinträchtigungen naturschutzgesetzlich geschützter Rechtsgüter ausgehen konnte.

Gemäß § 3a Abs. 2 NSchG sind Maßnahmen trotz einer Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen zu bewilligen, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, denen im konkreten Fall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und wenn nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternative besteht.

Die beschwerdeführende Partei steht auf dem Standpunkt, die beantragten Windkraftanlagen dienten der Gewinnung erneuerbarer Energie und trügen daher zur Verwirklichung der Klimaschutzziele bei. An der Errichtung der Anlagen müsse daher unabhängig davon, wie viel Strom sie produzieren könnten, ein besonders wichtiges öffentliches Interesse bestehen, das den Interessen des Naturschutzes vorzuziehen sei.

Nun besteht kein Zweifel daran, dass am Klimaschutz und daher auch an Maßnahmen, die zu diesem Schutz beitragen, ein besonders wichtiges öffentliches Interesse besteht. Je nachdem eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung dieser Ziele beizutragen, kann dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidendend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind.

Die Auffassung, es bestehe an Maßnahmen, die zum Klimaschutz beitragen, jedenfalls ein höheres öffentliches Interesse als am Schutz der Landschaft, entspricht nicht dem Gesetz. Dieses lässt im Gegenteil Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen nur in begründeten Einzelfällen zu. Welchem der gegenbeteiligten öffentlichen Interessen daher der Vorzug gebührt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen.

Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob dem öffentlichen Interesse, dem die beantragte Maßnahme dient, unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auch durch eine "naturverträglichere" Alternative entsprochen werden kann, oder ob es -unter diesen Gesichtspunkten -

einer Ausführung der beantragten Maßnahme am beantragten Standort bedarf. Selbst - unter dem Gesichtspunkt der Erzielung maximalen Energieertrags - optimale Standortvoraussetzungen einer Windkraftanlage führen daher nicht jedenfalls zur Annahme eines an der Errichtung dieser Anlage bestehenden überwiegenden öffentlichen Interesses. Von Bedeutung ist vielmehr auch, dass nicht andere, gleich geeignete Standorte im dargelegten Sinn verfügbar sind, wo die Anlage geringere Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen erwarten lässt.

Der Fall optimaler Standortvoraussetzungen im dargelegten Sinn liegt aber gar nicht vor. Vielmehr steht im Beschwerdefall unbestritten fest, dass die aus der Windkraft erzielbare Energieausbeute am beantragten Standort erheblich geringer ist als an Standorten, die für die Gewinnung von Energie aus Windkraft optimal geeignet sind. Laut Stellungnahme der Energie-Control GmbH ist nämlich im vorliegenden Fall mit 1.716 Volllaststunden zu rechnen, bei Windkraftanlagen an optimalen Standorten hingegen mit 2.000 bis 2.200 Volllaststunden.

Wenn die belangte Behörde daher angesichts der unter dem Gesichtspunkt der erzielbaren Energieausbeute nur geringen Standorteignung ein öffentliches Interesse an der Errichtung der beantragten Windkraftanlagen, das iSd § 3a Abs. 2 Z. 1 NSchG geeignet wäre, Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Naturschutz zu besitzen, verneinte, so ist das schon aus diesem Grund nicht rechtswidrig.

Bei ihrem Vorbringen, das öffentliche Interesse an der Errichtung von Windkraftanlagen müsse unabhängig davon, wie hoch die erzielbare Energieausbeute sei, die Naturschutzinteressen überwiegen, übersieht die beschwerdeführende Partei, dass an einem Vorhaben nur dann ein (öffentliches) Energiegewinnungsinteresse bestehen kann, wenn die zu gewinnende Energie in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu den dafür eingesetzten Mitteln steht. Zu Gunsten einer Anlage, bei der nicht von einer solchen Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden kann, lässt sich ein öffentliches Interesse daher nicht ins Treffen führen. Gegenteiliges ist im Übrigen weder der Alpenkonvention noch den Darstellungen der Beschwerde betreffend das Energieleitbild des Landes Salzburg zu entnehmen.

Nun könnte die Bewilligungsfähigkeit eines die Bewilligungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 NSchG nicht erfüllenden Vorhabens durch Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 51 NSchG hergestellt werden. Die belangte Behörde hat die Erteilung der beantragten Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 51 NSchG jedoch - wie dargelegt - mangels Eignung der angebotenen Ausgleichsmaßnahmen abgelehnt. Die Erdverkabelung einer 30 kV-Leitung von Irlach nach Finkenschwand stehe in ihrem positiven Auswirkungen auf das Landschaftsbild in keinem Verhältnis zu den durch die Errichtung der Windkraftanlagen zu erwartenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Die angebotene naturnahe Gestaltung der Fuschler Ache im Bereich des Ortszentrums von Thalgau werde ohnedies im Zuge der Neugestaltung des Ortszentrums Thalgau realisiert und das künstlerische Ausgleichsprojekt habe keine positiven Auswirkungen auf das Landschaftsbild.

Die beschwerdeführende Partei wendet sich zwar gegen diese Beurteilung und gegen eine, dieser Beurteilung angeblich zu Grunde liegende amtsinterne Behördenrichtlinie. Sie zeigt aber nicht konkret auf, dass die Annahmen der belangten Behörde unzutreffend bzw. die darauf gegründete Auffassung, die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen seien nicht geeignet, rechtswidrig wäre.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die beschwerdeführende Partei noch, das Verwaltungsverfahren habe eine überlange Dauer aufgewiesen, was auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Verfahren hinweise. Überdies seien die beigezogenen Sachverständigen befangen gewesen. Von mehreren Standorten aus könne die Beurteilung der "Horizontdurchbrechung" bzw. der Wahrnehmung einer "den Horizont erheblich überragenden großtechnischen Anlage" nicht nachvollzogen werden. Tatsächlich könne hier nur eine untergeordnete optische Auswirkung erkannt werden. Objektiv urteilende Sachverständige wären hier zu einer anderen Beurteilung gelangt. Schließlich habe die Erstbehörde das Parteiengehör der beschwerdeführenden Partei verletzt.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Was zunächst die nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unangemessen lange Verfahrensdauer angeht, liegt darin keine Rechtsverletzung, die in der vorliegenden, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Beschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0077). Soweit die beschwerdeführende Partei jedoch aus behaupteten Mängeln im eingeholten Gutachten auf die Befangenheit der beigezogenen Sachverständigen schließt, hat sie Mängel, aus denen bereits auf die Voreingenommenheit bzw. mangelnde Objektivität der Sachverständigen geschlossen werden könnte, nicht aufgezeigt. Was aber die behauptete Verletzung des Parteiengehörs durch die Erstbehörde anlangt, hat die beschwerdeführende Partei selbst nicht behauptet, dass ihr von der belangten Behörde verwehrt worden wäre, von sämtlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am