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VwGH vom 14.12.2015, Ro 2014/11/0006

VwGH vom 14.12.2015, Ro 2014/11/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der A GmbH Co KG in I, vertreten durch Dr. Herbert Kofler, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Innstraße 1, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. 41.550/1142-9/13, betreffend Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) für das Jahr 2012 eine Ausgleichstaxe von EUR 3.712,-- vorgeschrieben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die das Bundesverwaltungsgericht mit den Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und den Ersatz des Vorlageaufwandes verzeichnet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

1. Voranzustellen ist, dass für die Behandlung der vorliegenden (Übergangs )Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) die Bestimmungen des VwGG (mit Ausnahme der gegenständlich ohnedies nicht in Betracht kommenden Ablehnung) in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten.

2. Der vorliegende Fall gleicht in seinen für die Entscheidung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/11/0034, zugrunde lag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

3. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am