VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0010
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des mj. M H, vertreten durch seine Mutter D H, beide in I, beide vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1/IV, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Va-459-37564/1/6, betreffend Kostenersatz für Rehabilitationsmaßnahmen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen insoweit stattgegeben, als die Kosten für die Ergotherapie im Ausmaß von 40 Stunden in einer näher bezeichneten Einrichtung für den Zeitraum vom bis übernommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verwies in einem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz auf Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides. Gleichzeitig beantragte sie, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungsrelevanten Punkten demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0131, zu Grunde liegt. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, waren auch die vorliegenden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Aufwandersatz für die Erstattung einer Gegenschrift war nicht zuzusprechen, weil die als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsätze ausschließlich Verweise auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2008/10/0350 bis 0351, 2008/10/0354 bis 0360).
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-91358