VwGH vom 22.02.2011, 2011/18/0004
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Ö K in W, geboren am , vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/244.809/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am in der Türkei die österreichische Staatsbürgerin F K. geheiratet und am mit einem Visum "D" nach Österreich eingereist sei. Gestützt auf seine Eheschließung sei ihm ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt worden, der (auf Antrag vom ) bis verlängert worden sei; der am fristgerecht eingebrachte Verlängerungsantrag sei derzeit "bei der Magistratsabteilung 35 (MA 35)" anhängig. Bei dieser sei ein E-Mail eingelangt, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Frau eine Scheinehe eingegangen sei, es sich bei ihm "um eine sehr gefährliche Person handeln würde" und er überdies im Besitz einer illegalen Waffe sei.
Laut Erhebungen der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) sei F K. am als Beschuldigte wegen des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe ohne Bereicherung gemäß § 117 Abs. 1 FPG vernommen worden. Im Wesentlichen habe F K. bei dieser Vernehmung angegeben, der Schwager des Beschwerdeführers, M, habe sie im April 2006 angesprochen, ob sie nicht heiraten wolle. M habe ihr für eine Heirat EUR 10.000,-- versprochen; dafür solle sie im September 2006 in die Türkei fliegen. In der Zwischenzeit habe sie mit dem Beschwerdeführer über das Handy und das Internet Kontakt gehabt. F K. sei am in die Türkei geflogen, habe am 22. September geheiratet und sei am wieder nach W zurückgekehrt. Vor diesem Aufenthalt habe sie den Beschwerdeführer persönlich noch nie gesehen. In W habe der Beschwerdeführer anfangs - etwa zwei Monate - bei ihr gewohnt, danach sei er ausgezogen. Die vereinbarten EUR 10.000,-- habe F K. in Teilbeträgen, immer wenn sie Geld benötigt habe, vom Beschwerdeführer bekommen. Hintergrund für die Eheschließung sei die Begleichung ihrer Schulden gewesen. Beide Beteiligten hätten von Anfang an gewußt, dass es sich lediglich "um eine Ehe auf dem Papier" handle. Sie hätten lediglich ein Mal Sex miteinander gehabt. In der Wohnung von F K. befänden sich keine Sachen vom Beschwerdeführer mehr, nur im Keller "wären noch einige Kleinigkeiten". Der Beschwerdeführer habe sie auch gebeten, ihn weiterhin - wegen des Visums bzw. dessen Verlängerung - bei sich angemeldet zu lassen.
Aus einem Bericht vom ergebe sich, dass wegen des Verdachtes der Aufenthaltsehe an der Meldeadresse von F K. eine Hauserhebung durchgeführt worden sei, bei der zwei Nachbarinnen die Ehefrau des Beschwerdeführers gekannt hätten, den Beschwerdeführer habe eine Nachbarin jedoch noch nie im Haus gesehen. (Der angefochtene Bescheid enthält keine Angaben darüber, ob die zweite Nachbarin den Beschwerdeführer kannte.) F K. habe überdies gestanden - so die belangte Behörde weiter -, dass die Ehe von M vermittelt worden sei und ihr dafür EUR 10.000,-- versprochen worden seien, damit sie ihre Schulden begleichen könne. Laut den Reisepassdaten sei F K. augenscheinlich nur zum Zweck von Behördengängen und zur Trauung für fünf Tage in der Türkei gewesen.
In der Stellungnahme auf Grund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten und vorgebracht, das Ehepaar habe im gemeinsamen Haushalt gelebt und ein gemeinsames Familienleben geführt. Aus der Aussage von zwei Nachbarinnen könne keinesfalls auf eine Scheinehe geschlossen werden. An der gemeinsamen Wohnadresse sei offensichtlich keine Nachschau gehalten worden; die Aussagen der Ehefrau seien ebenfalls nicht überzeugend. Ein "Geständnis" habe die Ehefrau jedenfalls nicht abgelegt. Es werde ausdrücklich die niederschriftliche Vernehmung der Ehefrau zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer mit ihr ein gemeinsames Familienleben geführt habe, beantragt.
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung sei das Eingehen einer Aufenthaltsehe neuerlich bestritten worden; im Strafverfahren sei die Ehefrau vom Vorwurf des § 117 FPG freigesprochen worden. Letztlich hätte auch die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen, weil er in familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht massiv in Österreich integriert sei.
Unter Hinweis auf § 86 Abs. 1, § 87 und § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmissbräuchlich, d. h. nur deshalb geschlossen, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen. Dies ergebe sich aus den folgenden Überlegungen:
Für den Beschwerdeführer sei das Eingehen einer Aufenthaltsehe ein probates Mittel gewesen, sich den Aufenthalt in Österreich zu erschleichen und dadurch selbst Zugang zum einheimischen Arbeitsmarkt zu erhalten. Umgekehrt sei dies für die verschuldete Ehefrau (Schulden in Höhe von zuletzt EUR 30.000,--) eine willkommene Möglichkeit gewesen, an einen namhaften Betrag zu gelangen. Ihr seien für das Eingehen der Aufenthaltsehe EUR 10.000,-- versprochen worden, die sie in Teilbeträgen auch erhalten habe.
F K. habe in ihrer Niederschrift vom - worauf im erstinstanzlichen Bescheid hinreichend Bezug genommen worden sei - glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, wie sie vom Vermittler angesprochen und unter Hinweis auf das zu erwartende Geld bzw. die Begleichung ihrer Schulden dazu bewogen worden sei, diesem Ansinnen zuzustimmen. Anschließend habe sie die Behördengänge erledigt (das Ehefähigkeitszeugnis sei mit eingeholt worden) und sei allein zum Zweck der Eheschließung im September 2006 für fünf Tage in die Türkei gereist. Dies ergebe sich aus der Befragung von F K. bzw. deren Reisepassdaten. Nachdem der Beschwerdeführer nach W gekommen sei, habe er anfänglich nur ca. zwei Monate bei F K. gewohnt, weshalb er auch den Nachbarn völlig unbekannt geblieben sei. Es habe sich "um eine Ehe auf dem Papier" gehandelt, und die Eheleute hätten lediglich ein Mal Sex gehabt. In der Wohnung befänden sich auch keine Sachen des Beschwerdeführers mehr, auch die Eltern von F K. wüssten nichts von der Ehe und dürften auch nichts erfahren. Die Anmeldung des Beschwerdeführers sei wegen des Visums bzw. dessen Verlängerung notwendig gewesen, um ein intaktes Eheleben vorzutäuschen.
Dem Erhebungsbericht vom sei u.a. zu entnehmen, dass die befragten Auskunftspersonen nur die Ehefrau des Beschwerdeführers gekannt hätten.
F K. sei zwar vom Bezirksgericht Wien Innere Stadt vom Vorwurf der "Tatbegehung des § 117 FPG" freigesprochen worden, jedoch ergebe sich aus dem Urteil, dass hinsichtlich des § 117 Abs. 2 FPG (Zahlung von EUR 10.000,--) kein Schuldbeweis erbracht, in Bezug auf § 117 Abs. 1 FPG der Sachverhalt zwar erfüllt, jedoch Verjährung eingetreten sei. In der Gerichtsverhandlung habe F K. als Beschuldigte ihre niederschriftlichen Angaben vor der Erstbehörde zu relativieren versucht, aber auch eingeräumt, dass das angebliche Familienleben schon nach drei Monaten wiederum beendet gewesen sei. Weiters habe sie in der Gerichtsverhandlung behauptet, der Beschwerdeführer habe eine Versöhnung angestrebt, sie habe ihm verziehen, und dieser sei dann wieder bei ihr eingezogen oder habe zumindest wieder bei ihr übernachtet. Schließlich habe man sich jedoch getrennt.
Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit der entsprechenden Behauptungen von F K. vor Gericht - so die belangte Behörde weiter - könne ein allenfalls kurzzeitiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Haushalt seiner Ehefrau nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach Erhalt seines Aufenthaltstitels ab März 2007 für zwei oder drei Monate tatsächlich an der Anschrift seiner Ehefrau aufhältig gewesen sein sollte - was im Hinblick auf die Angaben der befragten Nachbarn fraglich sei - wäre diese physische Präsenz in der Wohnung seiner Ehefrau noch nicht geeignet, eine aufrechte eheliche Gemeinschaft zu substituieren. Dass F K. im Strafverfahren ihre Aussage geändert habe, sei nachvollziehbar, weil an ihre Behauptungen nunmehr strafrechtliche Konsequenzen geknüpft gewesen seien, was sie offenbar bei ihrer ersten Aussage vor der Polizei nicht bedacht habe. Somit ergebe sich, dass F K., eine erheblich verschuldete junge Dame mit Geldbedarf und "praktischerweise" österreichische Staatsbürgerin, über Vermittlung eines Dritten gegen ursprünglich behauptete Bezahlung von EUR 10.000,-- eine Aufenthaltsehe mit dem Beschwerdeführer eingegangen sei. Sie habe mehrmals betont, dass ihre Familie von dieser Ehe nichts gewusst habe und nichts erfahren habe dürfen. Am behaupteten ehelichen Wohnsitz sei der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seiner Ehefrau - gänzlich unbekannt.
Dem stehe das schlicht bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers und die "revidierte Fassung" von F K. im anhängig gewesenen Gerichtsverfahren gegenüber. Das Gericht habe jedoch festgestellt, dass der Sachverhalt gemäß § 117 Abs. 1 FPG erfüllt, wenn auch verjährt sei. Die Richterin habe die Angaben von F K., wonach diese mit dem Beschwerdeführer vor der Hochzeit schon ein Jahr Kontakt gehabt habe, falsifiziert, weil F K. ihr Internetcafe nur etwa neun Monate geführt habe. Diese sei offenbar bemüht gewesen, einer etwaigen Verurteilung zu entgehen. Dadurch seien die tatsachenwidrigen Behauptungen in Bezug auf ihre Vernehmung bei der Erstbehörde erklärlich. Es erscheine auch überhaupt nicht lebensnah, dass sie sich über das Internet bzw. über Video-Telefonie in einen völlig Fremden derart verliebe, dass sie nach einem Jahr oder allenfalls neun Monaten des "Online-Kontaktes" für lediglich fünf Tage in das Herkunftsland des Ehemannes reise, um diesen dort zu heiraten, zurückkehre, diese Ehe gegenüber Angehörigen konsequent verschweige bzw. geheim zu halten suche und die angebliche Beziehung dann binnen wenigen Monaten tatsächlich wieder scheitere. Dies sei ein Hinweis darauf, dass die Intention der Ehefrau zur Eheschließung die allein ursprünglich von ihr vorgebrachte gewesen sei, nämlich durch scheinbar leicht verdientes Geld durch Eingehen einer Aufenthaltsehe, ohne eine Ehe im rechtlich verstandenen Sinn zu führen, allenfalls ihre triste finanzielle Situation zu mildern. Dem Beschwerdeführer sei es im Kern allein darauf angekommen, durch Eingehen der Aufenthaltsehe seinen Aufenthalt in Österreich zu erschleichen.
Im Gegensatz zu den späteren Behauptungen vor Gericht seien die ursprünglichen Angaben von F K. glaubwürdig, nachvollziehbar und im Einklang mit den Erhebungsergebnissen vor Ort. Auf Grund der Niederschrift vom , in welcher F K. das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit dem Beschwerdeführer gegen Geld eingestanden habe, der flankierenden Erhebungen vor Ort und auch der gerichtlichen Feststellungen habe es die belangte Behörde als bewiesen erachtet, dass gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliege. Weder das bestreitende Vorbringen noch die von F K. abgeänderte Verantwortung vor Gericht seien in Gesamtheit geeignet, das Erhebungsergebnis auch nur in Ansätzen zu erschüttern. Eine nochmalige Vernehmung von F K. sei daher nicht opportun gewesen.
Somit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe zwecks Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile eingegangen sei, was den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine große Verletzung der öffentlichen Ordnung - insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens - darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern auch dringend geboten sei.
Der Beschwerdeführer habe seinem Auslandsantrag vom Oktober 2006 bei der österreichischen Botschaft in Ankara und seinen "Titelanträgen" die gegenständliche Aufenthaltsehe zugrunde gelegt und entsprechende Aufenthaltstitel erhalten. Sowohl im Verlängerungsantrag vom als auch in jenem vom (richtig: 2009) habe er sich auf die bestehende bzw. aufrechte Ehe berufen; bis habe auch eine Meldung an der Adresse der Ehefrau bestanden. Selbst wenn man von einem eheähnlichen Verhältnis für zumindest zwei bis drei Monate ab März 2007 ausgehen wollte, folge daraus, dass bereits dem Antrag vom , jedenfalls aber jenem vom (richtig: 2009) wahrheitswidrige Angaben zugrunde gelegt worden seien, weil zu diesem Zeitpunkt jedenfalls keine eheliche Gemeinschaft im Sinn des § 30 NAG mehr vorgelegen sei.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit März 2007, seine Erwerbstätigkeit und eine aus diesen Umständen allenfalls ableitbare Integration zu beachten. Aktuell werde eine allfällige Bindung zur Ehefrau nicht einmal mehr behauptet. Der Beschwerdeführer bringe jedoch vor, er sei in familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in Österreich "massiv" integriert, sei beschäftigt, verfüge über eine ortsübliche Unterkunft und Deutschkenntnisse sowie über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.
Unter Berücksichtigung dessen - so die belangte Behörde - sei von einem gewissen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Eine von seinem Aufenthalt ableitbare allfällige Integration in Österreich werde in ihrer Relevanz jedoch dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt und auch den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt nur durch Eingehen einer Aufenthaltsehe und Berufung auf diese im Titelverfahren begründen habe können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt habe allein durch sein fremdenrechtlich verpöntes Verhalten erschlichen werden können. Insofern relativiere sich auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte Erwerbstätigkeit. Eine ergänzende Aus- oder Weiterbildung im Inland sei nicht behauptet worden. Der allfällige Bestand eines Freundes- bzw. Bekanntenkreises, einer ortsüblichen Unterkunft und ähnliches mehr sei jedoch in Gesamtheit - im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten - nicht geeignet, etwaige Interessen des Fremden am Aufenthalt in Österreich zu verstärken.
Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich unbescholten, habe jedoch durch das von ihm gesetzte rechtswidrige Verhalten maßgebliche fremdenrechtliche Bestimmungen massiv und nachhaltig beeinträchtigt. Da er erst 2007 nach Österreich gelangt sei, seien naturgemäß Bindungen zur Heimat wohl noch vorhanden. Dem Beschwerdeführer könne ohne weiteres zugemutet werden, in seine Heimat auszureisen. Es liege weder eine relevante Schutzwürdigkeit des Privat- noch des Familienlebens des Beschwerdeführers vor, noch könne von einer nennenswerten Integration in Österreich gesprochen werden. Den allfällig vorhandenen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe vor allem gegenüber, dass dieser durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung, geordnete Besorgung des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Die Gewichtung der widerstreitenden Interessen ergebe ein klares Überwiegen der öffentlichen Interessen.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe keine von Gesetzes wegen gebotene Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers vorgenommen und die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er die Ehe nicht zum Schein abgeschlossen habe, nicht berücksichtigt. Sie stütze sich lediglich auf die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, die jedoch "in keinster Weise" auf das Vorliegen einer Scheinehe hindeuteten. Jedenfalls könnten sie nicht mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit zum Beweis für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe herangezogen werden. Aus dem polizeilichen Erhebungsbericht vom (gemeint wohl: ) gehe hervor, dass die Ehegatten - wenn auch für eine kurze Zeit - eine Wohnungsgemeinschaft und zudem eine Geschlechtsgemeinschaft im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei - wenn auch hinsichtlich des § 117 Abs. 2 FPG wegen des mangelnden Schuldbeweises und in Bezug auf § 117 Abs. 1 FPG wegen Verjährung - vom Vorwurf der Tatbegehung des § 117 FPG freigesprochen worden.
Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung nicht nur die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, sondern auch das Ergebnis der Hauserhebung an deren Adresse, wonach der Beschwerdeführer im Haus noch nie gesehen worden sei, sowie die dem Urteil des Bezirksgerichts Wien Innere Stadt entnehmbaren Erwägungen zugrunde gelegt. Im Weiteren hat sie nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie der detaillierten niederschriftlichen Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vom größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als deren davon abweichenden Aussagen im gerichtlichen Verfahren sowie den Darstellungen des Beschwerdeführers. Dieser bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die seinen Standpunkt stützen könnten.
Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen, weitere Erhebungen durch Befragen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, der Freunde, der Familie und von Verwandten durchzuführen, so erweist sich dieses Beschwerdevorbringen schon deshalb als nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht konkret vorbringt, zu welchen (weiteren) Feststellungen die belangte Behörde infolge weiterer Erhebungen gelangt wäre; die Beschwerde zeigt somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass das Bezirksgericht Wien Innere Stadt den Sachverhalt des § 117 Abs. 1 FPG durch die Ehefrau des Beschwerdeführers als erfüllt angesehen hat, diesbezüglich jedoch Verjährung eingetreten ist.
Wenn die belangte Behörde daher auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin F K. eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und die beiden zumindest ab Mitte 2007 kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mehr geführt hätten, begegnet dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis keinen Bedenken.
Die belangte Behörde legt auch nachvollziehbar dar, dass - wollte man zumindest für zwei oder drei Monate ab Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich am vom Bestand eines eheähnlichen Verhältnisses ausgehen - jedenfalls dem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom , allenfalls auch bereits jenem vom , wahrheitswidrige Angaben zu Grunde gelegt wurden, weil zu diesem Zeitpunkt - was unbestritten blieb - jedenfalls keine eheähnliche Gemeinschaft mehr vorgelegen ist.
Der Beschwerdeführer hat sich - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - für die Erteilung bzw. Beibehaltung seiner Aufenthaltstitel auf die mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe berufen, obwohl diese eine bloße Aufenthaltsehe war. Angesichts des hohen Stellenwerts, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0074, mwN). Auch wenn die Ehe - laut Beschwerdevorbringen - mit Beschluss vom geschieden wurde, wurde der Beschwerdeführer durch die Berücksichtigung des gegenüber dem § 60 Abs. 1 FPG strengeren Gefährdungsmaßstabes des § 86 Abs. 1 FPG jedenfalls nicht in Rechten verletzt. Entgegen der Beschwerdeansicht setzt die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebliche Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG - anders als noch § 36 Abs. 2 Z. 9 Fremdengesetz 1997 (FrG) - nicht mehr voraus, dass für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0302, mwN); die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen somit ins Leere.
2. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde im Wesentlichen ins Treffen, die belangte Behörde habe die Interessenabwägung unrichtig getroffen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2006 geheiratet, lebe seit März 2007 im Bundesgebiet, gehe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, habe zu keiner Zeit eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft dargestellt und gegen keine österreichische Strafbestimmung verstoßen.
Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde ohnehin von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Der belangten Behörde ist jedoch auch zuzustimmen, wenn sie das Gewicht der privaten und beruflichen Interessen des Beschwerdeführers auf Grund seines bisherigen - nicht einmal vierjährigen - Aufenthaltes und seines Beschäftigungsverhältnisses dadurch als gemindert angesehen hat, dass sich diese auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe gründen. Die belangte Behörde hat auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, im Bundesgebiet keine beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen geltend gemacht hat und infolge seiner relativ kurzen Abwesenheit von seinem Heimatland "naturgemäß Bindungen zur Heimat wohl noch vorhanden" sind. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Angesichts des Missbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich relevanter Vorteile kann allerdings nicht die Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer immer "wohl verhalten" habe (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , mwN).
Den keineswegs ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Auf Grund des Gesagten gehen auch die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung erhobenen Verfahrensrügen ins Leere.
3. Ferner ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, nicht berechtigt.
4. Schließlich sind - entgegen der Beschwerdeansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
HAAAE-91353