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VwGH vom 23.01.2012, 2009/10/0006

VwGH vom 23.01.2012, 2009/10/0006

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/10/0018 E

2009/10/0012 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der M H in K, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1/IV, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. SZ-459-36301/1/8, betreffend Heilbehandlung nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Therapiemaßnahmen gemäß § 2 Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983 (TRG), ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der medizinische Amtssachverständige sei nach Einsicht in die von der Beschwerdeführerin beigebrachten medizinischen Unterlagen zum Ergebnis gekommen, dass aus den Befundberichten keine Behinderung im Sinne des TRG ableitbar sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine "Gegenschrift" (die sich in einem Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft) und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie habe "Unterlagen und medizinische Gutachten" vorgelegt, aus denen sich ihre Behinderung im Sinne des TRG ergebe. Im angefochtenen Bescheid finde keine sachliche Auseinandersetzung mit diesen Gutachten statt. Es reiche nicht aus, wenn der Amtssachverständige als Gutachten bloß das Endresultat seiner Überlegungen mitteile, sondern müssten die Tatsachen aktenkundig sein, auf Grund derer der Amtssachverständige zu seinen Schlussfolgerungen gelangte, weil ansonsten eine Überprüfung der Schlüssigkeit nicht möglich sei.

Gemäß § 2 TRG sind Behinderte im Sinne dieses Gesetzes Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten.

Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin am einen Antrag auf Gewährung von Heilbehandlung im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche gestellt. Im Zuge des über diesen Antrag geführten Verwaltungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Befundbericht der klinischen Abteilung für Hör-, Stimm- und Sprachstörungen der Universitätsklinik Innsbruck vom sowie eine Stellungnahme eines näher genannten Therapie- und Förderzentrums (unterfertigt von Dr. S.) vom vorgelegt, in denen die Gewährung der beantragten Maßnahmen "dringend" empfohlen wird.

Im Verwaltungsakt findet sich ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom mit folgendem Inhalt:

"Der Fall wurde mit Herrn Dr. K. besprochen. Aus den vorliegenden Befundberichten ist keine Behinderung im Sinne des TRG ableitbar. Daher ist die Landeszuständigkeit nicht gegeben. Aus amtsärztlicher Sicht erscheint eine Logopädie indiziert, die Kostenübernahme sollte bei der zuständigen Krankenversicherung beantragt werden."

Die belangte Behörde traf keine Feststellungen, auf deren Grundlage die Frage nach dem Vorliegen einer Behinderung iSd § 2 TRG beurteilt werden könnte. Sie stützt ihre Ansicht ausschließlich darauf, dass der medizinische Sachverständige auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis gekommen sei, die Beschwerdeführerin sei nicht behindert im Sinne des § 2 TRG. Die Erwägungen des Sachverständigen, aus welchen Gründen der durch die vorgelegten Unterlagen dokumentierte Sachverhalt keine Grundlage für die Feststellung einer Behinderung bildet, sind aus dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise ersichtlich. Aus diesem Grund ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage, die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Einschätzung des Sachverständigen auf ihre Schlüssigkeit und daher den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0098).

Daher war der angefochtene Bescheid auf Grund des aufgezeigten Begründungsmangels gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-91349