VwGH vom 11.08.2015, Ro 2014/10/0124
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des F P in Salzburg, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. LVwG-1/47/10-2014, betreffend Entfernung von forstlichen Sperreinrichtungen (belangte Behörde: Bürgermeister der Stadt Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom wurde dem Revisionswerber aufgetragen, die im einen Bestandteil des Bescheides der belangten Behörde bildenden Lageplan dargestellten forstlichen Sperren (Zäunungen auf bestimmt genannten Grundstücken der KG A) ersatzlos zu entfernen bzw. räumlich derart neu zu konfigurieren, dass der Ausnahmebestimmung des § 34 Abs. 3 lit. c Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (ForstG), vollinhaltlich entsprochen werde.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wesentlich - aus, dass der Revisionswerber nach den Feststellungen der belangten Behörde eine in seinem Eigentum stehende Fläche im Ausmaß von etwa 6,5 ha, davon etwa 5,5 ha Wald, umzäunt habe. Die etwa 1.200 m lange Zäunung sei im Winter 2006 zu einer doppelten Zäunung mit zwei parallel verlaufenden Zaunlinien umgestaltet worden, die an vier Stellen geöffnet sei. Diese Öffnungen würden in Summe etwa 40 Laufmeter umfassen. Sie seien in einem unwegsamen und schwer zugänglichen Gelände situiert, etwa 15 m davon im Bereich einer Wildbachsperre.
Der im Berufungs- (nunmehr Beschwerde )Verfahren beigezogene Amtssachverständige habe dazu nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und Studium der Akten ausgeführt, dass im gegenständlichen Bereich eine größere Waldfläche vorhanden sei als sich aus dem Grundstücksverzeichnis ergebe. Das Ausmaß der Waldfläche, die tatsächlich gesperrt worden sei, betrage etwa 7 ha und liege daher weit über dem Schwellenwert des § 35 ForstG. Überdies habe sich beim Lokalaugenschein herausgestellt, dass eine im Lageplan mit 15 m ausgewiesene Öffnung tatsächlich nur 9,2 m breit sei und sich im Bereich dieser Öffnung in der Natur mit einem Abstand von lediglich einigen Metern eine weitere Sperre aus einem dreidrahtigen Zaun befinde. Die im Lageplan im Bereich der Bachquerung eingezeichnete Öffnung der doppelten Zäunung liege im Bereich einer Wildbachsperre, die nur schwer überwunden werden könne, wobei sogar auf den Flügelmauern der Wildbachsperre Sperreinrichtungen errichtet worden seien. Die nach dem Lageplan im südöstlichen Bereich befindliche 15 m breite Öffnung der Doppelsperre sei in der Natur nicht vorhanden. Überdies seien weitere Sperreinrichtungen im Lageplan nicht eingezeichnet. Tatsächlich sei durch die großteils doppelt ausgeführte Umzäunung der gesamte Bereich im Ausmaß von etwa 7 ha rund um das Wohnhaus des Revisionswerbers zur Gänze gesperrt, wodurch das freie Betretungsrecht zu Erholungszwecken auf dieser gesamten Fläche nicht ausgeübt werden könne. Die Sperre beziehe sich keinesfalls nur auf den schmalen Bereich zwischen den parallel verlaufenden Zäunen, sondern umfasse die gesamte Grundfläche.
Der Revisionswerber habe das Gutachten eines Privatsachverständigen vorgelegt. Dieser Sachverständige habe u. a. ausgeführt, dass der Revisionswerber auf Grund seines Grundeigentums in der KG A und des weiteren Grundeigentums in der KG W jedenfalls berechtigt sei, die eingezäunte Fläche von 0,57 ha zu sperren, mache diese Fläche doch deutlich weniger als 5 % des gesamten Grundeigentums aus. Dabei habe der Privatsachverständige lediglich den schmalen Streifen zwischen den beiden parallel verlaufenden Zaunlinien als gesperrt beurteilt. Er habe weiters ausgeführt, dass das Betreten der westlich der Sperrflächen gelegenen Waldflächen (womit erkennbar die nach dem Gutachten des Amtssachverständigen gesperrten Waldflächen im Ausmaß von etwa 7 ha gemeint sind) im Bereich der vorhandenen Wildbachsperre bzw. über die errichteten Tore weiterhin möglich sei, wenngleich der Zugang durch die Zäune etwas erschwert sei.
Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass der Revisionswerber die erste Sperre durch eine einfache Zäunung bereits im Jahr 2000 vorgenommen habe. Diese Sperre sei mit forstlichen Notwendigkeiten begründet worden. Der Revisionswerber habe dazu ausgeführt, dass er die Sperreinrichtung nach fünf Jahren wieder entfernen werde. In weiterer Folge sei es zu einer Ausdehnung der Sperren gekommen, die nicht mit der Forstbehörde abgesprochen gewesen seien. Durch die nunmehr vorhandene Sperre werden weite Teile des im Bereich des Gaisberges vorhandenen Erholungswaldes der freien Betretung entzogen.
Gemäß § 34 Abs. 3 lit. c ForstG sei eine dauernde Sperre einer Waldfläche zulässig, die der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehalte und die insgesamt 5 % von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht überstiegen. Das Verwaltungsgericht schließe sich der Meinung der belangten Behörde an, dass als Gesamtwaldfläche im Sinn dieser Bestimmung nur die zusammenhängende Betriebsfläche zu betrachten sei. Es sei unzulässig, auch von den gesperrten Flächen weit entfernt liegende Flächen, die in keinem Bewirtschaftungszusammenhang mit dieser liegen würden, in das Gesamtausmaß miteinzurechnen. Die Zusammenrechnung von Waldflächen, die über ganz Österreich verteilt seien, würde der Intention des Gesetzes widersprechen, gehe es doch um den örtlichen Zusammenhang zwischen den gesperrten Waldflächen und den Wohnhäusern. Ein Waldeigentümer könne nicht durch den Ankauf von über ganz Österreich verstreuten Waldflächen bewirken, dass er große Waldflächen in einem Naherholungsgebiet, die mit den übrigen Waldflächen in keinem Zusammenhang stünden, sperren dürfe.
In der Katastralgemeinde A verfüge der Revisionswerber über 56,99 ha Waldeigentum, sodass er eine Waldfläche von 2,85 ha im räumlichen Nahebereich seines Wohnhauses sperren dürfe. Tatsächlich habe der Revisionswerber aber eine Fläche von etwa 7 ha gesperrt, wobei sich das Verwaltungsgericht der Ansicht des Amtssachverständigen anschließe, dass nicht nur die zwischen den parallel verlaufenden Zäunen befindliche Fläche, sondern die gesamte von den Zäunen umschlossene Fläche gesperrt sei.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil zur Rechtsfrage, welche Flächen zur "Gesamtwaldfläche" im Sinn von § 34 Abs. 3 lit. c ForstG zählten, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - zu der - über den Einzelfall hinaus bedeutsamen - Rechtsfrage, welche Flächen zur "Gesamtwaldfläche" im Sinn von § 34 Abs. 3 lit. c ForstG zählen, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und (u.a.) die Lösung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht vom Revisionswerber bekämpft wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch das Verwaltungsgericht und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013 (ForstG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
...
§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).
...
(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
...
c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
(4) Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist....
...
(8) Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen;
erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.
...
§ 35. (1) Die Behörde hat Sperren
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1. | im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen, |
2. | im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oder |
3. | im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4 auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. |
(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
(3) Die Sperre ist unzulässig, wenn
a) Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen,
...
(4) Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind
...
d) der Waldeigentümer."
Der Revisionswerber bringt zunächst vor, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem vorgelegten Privatgutachten nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Nach den Ausführungen des Privatsachverständigen sei lediglich eine Waldfläche von 0,57 ha umzäunt worden. Das Verwaltungsgericht sei demgegenüber ohne nähere Begründung der lediglich subjektiven Ansicht des Amtssachverständigen gefolgt, wonach die Sperre auch eine "Innenwirkung" entfalte und daher etwa 7 ha Wald gesperrt worden seien.
Dazu ist auszuführen, dass der Revisionswerber nicht bestreitet, das Waldgrundstück - wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen und den bei den Akten erliegenden Plänen zweifelsfrei ergibt - doppelt umzäunt zu haben, wobei die beiden Zäune im Wesentlichen mit einem geringen Abstand zueinander parallel verlaufen und im Bereich einer unzugänglichen Wildbachverbauung unterbrochen sind. Bei der vom Privatsachverständigen als gesperrt beurteilten Fläche im Ausmaß von lediglich 0,57 ha handelt es sich um den zwischen den beiden Zäunen verlaufenden schmalen Waldstreifen. Der Privatsachverständige ist den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach der gesamte innerhalb der doppelten Umzäunung gelegene Bereich gesperrt worden sei, nicht mit konkreten Argumenten entgegengetreten. Er gesteht sogar zu, dass die Fläche, die innerhalb der doppelten Umzäunung gelegen ist, nur über die - unwegsame - Wildbachverbauung und über die Tore in den Zäunen betreten werden kann. Damit liegt aber zweifellos eine Sperre im Sinn des ForstG vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0072, wonach das Vorhandensein von Durchlässen oder Überstiegen nichts an der Eigenschaft als "Sperreinrichtung" zu ändern vermag).
Die innerhalb der doppelten Umzäunung gelegene Waldfläche hat nach dem Gutachten des Amtssachverständigen eine Fläche von etwa 7 ha. Gemäß § 34 Abs. 3 lit. c ForstG darf der Waldeigentümer eine Waldfläche sperren, die er sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5 % von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha nicht übersteigt. Der Revisionswerber ist unstrittig Eigentümer von insgesamt 56,99 ha Wald in der KG A. Diese Flächen stehen in einem räumlichen Naheverhältnis zur von der gegenständlichen Sperre betroffenen Waldfläche und werden mit dieser gemeinsam bewirtschaftet. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegengetreten werden, wenn es Waldflächen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (konkret den Waldbesitz des Revisionswerbers in der KG W, der nach allgemein zugänglichem Kartenmaterial etwa 100 Straßenkilometer von Salzburg-Aigen entfernt liegt), nicht in die gemäß § 34 Abs. 3 lit. c ForstG maßgebliche "Gesamtwaldfläche" einbezogen hat. Einerseits ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (RV 1266 BlgNR XIII. GP) zur Stammfassung des ForstG, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Beurteilung, welche Teile des Waldes von der Benützung durch die Allgemeinheit ausgeschlossen werden dürfen, ein strenger Maßstab anzulegen ist (S. 95) und das Ausmaß der gesperrten Flächen gegenüber den frei zugänglichen Flächen nur geringfügig sein soll (S. 96). Andererseits stellt der Gesetzeswortlaut auf einen engeren örtlichen Zusammenhang mit den Wohnhäusern des Grundeigentümers und der (forstlichen) Beschäftigten ab, woraus ersichtlich ist, dass weit entfernt liegende Flächen, die in keinem räumlichen Zusammenhang mit den zu sperrenden Waldflächen stehen, für die Größe der abzusperrenden Fläche nicht relevant sind. Es kann dem Gesetzgeber aber auch aus Gründen sachlicher Konsequenz nicht unterstellt werden, er verfolge mit der in Rede stehenden Ausnahmeregelung zwar eine ausreichende Deckung der allgemeinen Erholungsansprüche an den Wald, gestatte aber dennoch einem Waldeigentümer, auf Grund eines weit entfernt gelegenen größeren Waldbesitzes ein damit in keinem räumlichen Zusammenhang stehendes Waldgrundstück in einem städtischen Naherholungsbereich im Ausmaß bis zu 15 ha zu sperren.
Da die für die gegenständliche Sperre gemäß § 34 Abs. 3 lit. c ForstG relevante Gesamtwaldfläche des Revisionswerbers somit nur 56,99 ha beträgt, wovon 5 % 2,85 ha ausmachen, war der Revisionswerber nicht berechtigt, die gegenständliche Fläche von etwa 7 ha abzusperren. Eine exakte Ermittlung des Flächenausmaßes der abgesperrten Fläche war dazu nicht erforderlich, zumal der Revisionswerber gar nicht behauptet, dass die von der doppelten Zäunung umschlossene Waldfläche nur 2,85 ha ausmacht.
Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht den Auftrag erteilt, die errichtete Sperre zu entfernen.
Es braucht daher nicht auf die - vom Amtssachverständigen verneinte - Frage eingegangen zu werden, ob überhaupt ein "engerer örtlicher Zusammenhang" der gesperrten Fläche mit dem Wohnhaus des Revisionswerbers besteht.
Das Verwaltungsgericht hat dem Revisionswerber den Auftrag zur Entfernung der in einem dem Bescheid der belangten Behörde angeschlossenen Plan eingezeichneten Sperrvorrichtungen auf bestimmt bezeichneten Grundstücken erteilt. Der Spruch enthält einen Zusatz, dass die Sperre auch ("bzw.") neu konfiguriert werden dürfe, sodass der Ausnahmebestimmung des § 34 Abs. 3 lit. c ForstG entsprochen werde. Der Revisionswerber bemängelt, dass aus diesem Zusatz nicht ersichtlich sei, inwieweit der Istzustand vom Sollzustand abweiche und welches exakte Ausmaß an Zäunung zulässig sei.
Dem ist zu entgegnen, dass sich aus der - zur Auslegung des Spruches heranzuziehenden - Begründung eindeutig ergibt, dass eine Verkleinerung der umzäunten Fläche auf ein Ausmaß von 2,85 ha zulässig ist. Damit ist ausreichend bestimmt ausgesprochen, dass es dem Revisionswerber frei steht, anstelle der gänzlichen Entfernung der Sperre, eine Änderung in der Weise vorzunehmen, dass lediglich eine Fläche bis zu diesem Ausmaß eingezäunt werde.
Aus all diesen Gründen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
Fundstelle(n):
JAAAE-91335